LVwG T LVwG-2019/41/1650-10

LVwG-2019/41/1650-10Tribunal Administrativo Regional12 de fev. de 2020

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Regest

Eigenjagdfeststellung;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/41/1650-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.41.1650.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch AA Rechtsanwälte, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2019, Zl ***, betreffend Feststellung einer Eigenjagd, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der mit Schriftsatz der Agrargemeinschaft X vom 13.04.2017 gestellte Antrag auf Feststellung, dass das in EZ *** KG *** Z vorgetragene Gst **1 mit einer Fläche von 163,4491 ha das Eigenjagdgebiet X bildet, gemäß § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 5 lit d Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idgF abgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben der Agrargemeinschaft X vom 13.04.2017 beantragte der damalige Agrargemeinschaftsobmann-Stv. BB bei der belangten Behörde die Feststellung des in EZ *** KG Z vorgetragenen Gst **1 mit einer Fläche von 163,4491 als Eigenjagd sowie dieses Eigenjagdgebiet als „CC“ zu bezeichnen. Hingewiesen wurde darauf, dass dieses Grundstück derzeit zur Genossenschaftsjagd Z zählt und eine zusammenhängende Grundfläche bildet, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung besitzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 TJG 2004 würden vorliegen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.07.2019, Zl ***, gemäß § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 5 TJG 2004 fest, dass das Gst **1, KG Z, welches sich im Alleineigentum der Agrargemeinschaft X befindet, das Eigenjagdgebiet DD im Ausmaß von 163,4491 ha bildet. Zusammengefasst kam die belangte Behörde zum Schluss, dass sich nach den Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild im Eigenjagdgebiet halten könne und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich sei, die Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstünden, die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert werde und Dritte durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Agrargemeinschaft X auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „DD“ mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin ua aus, dass aus dem bekämpften Bescheid nicht hervorgehe, ob der verfahrenseinleitende Antrag des Agrarobmann-Stv. vom 13.04.2017 auf Feststellung der Eigenjagd auch durch die satzungsgemäß erforderlichen Beschlusserfordernisse der Agrargemeinschaft X gedeckt sei. Neben umfangreichen Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 5 lit a bis c TJG 2004 verwies die Beschwerdeführerin auf die Aussagen des jagdfachlichen Amtssachverständigen, dass im Falle der Feststellung des Eigenjagdgebietes X drei Grundflächen der Genossenschaftsjagd, nämlich die Grundstücke **2 (richtig: **3), **4 und **5, alle KG Z, vom Eigenjagdgebiet X vollständig umschlossen würden und aufgrund dieses Umstandes deren Bejagbarkeit vom Genossenschaftsjagdgebiet aus nicht mehr gegeben sei. Die auf diese Art neu gebildeten Enklaven müssten zwingend an die neu gebildete Eigenjagd angegliedert werden und widerspreche eine solche „Zwangseingliederung“ weiterer Gebiete der Genossenschaftsjagd Z nicht nur den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Eigenjagd, die das Eigentum des Antragstellers an sämtlichen von der Antragstellung betroffenen Flächen voraussetze, was hier nicht gegeben sei. Zudem liege damit zweifelsfrei auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Genossenschaftsjagd Z durch Verkleinerung ihres Jagdgebietes vor, die die Bildung der „CC“ insofern ausschließe, also dadurch unmittelbar in die Rechte der Genossenschaftsjagd eingegriffen werde.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen EE vom 16.10.2019, OZl ***, zum Beschwerdevorbringen, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.01.2010, OZl ***, im Rahmen welcher in Anwesenheit der Parteien und des jagdfachlichen Amtssachverständigen der Sachverhalt, insbesondere auch die ergänzend eingebrachte Stellungnahme der Agrargemeinschaft X, OZl ***, zum Beschwerdevorbringen, sowie die ergänzend eingebrachten Schriftsätze der Jagdgenossenschaft Z, OZen ***, *** und *** ausführlich erörtert wurden. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft gestandene Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft X vom 05.01.1968 und der Verlauf der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 05.07.2017 wurden im Hinblick auf die Beurteilung eines gültig eingebrachten Feststellungsantrages anhand der vorliegenden Protokolle ausführlich besprochen.

II.Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 beantragte die Agrargemeinschaft X, vertreten durch den damaligen Agrargemeinschaftsobmann-Stv. BB, bei der belangten Behörde die Feststellung, dass das in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehende und in EZ *** KG Z vorgetragene Gst **1 mit einer Fläche von 163,4491 ha das Eigenjagdgebiet „CC“ bildet. Dieser Antrag stützte sich auf den in der Jahreshauptversammlung der Agrargemeinschaft X und X-Almgemeinschaft am 05.04.2017 unter Tagesordnungspunkt 7. gefassten Beschluss, mit welchem auf Antrag von FF einstimmig beschlossen wurde, für das Jagdgebiet den Status einer Eigenjagd zu beantragen und den Obmann-Stv. BB mit der Abwicklung zu betrauen, dies unter Anwesenheit des seinerzeitigen Obmannes GG. Der Tagesordnungspunkt 7. auf der Einladung zur Vollversammlung der Agrargemeinschaft X nicht enthalten, der einstimmig gefasste Beschluss aber von keinem Mitglied der Agrargemeinschaft X angefochten und auch nicht von der Agrarbehörde aufgehoben, sodass sich die nunmehrige Antragstellung auf Feststellung der CC durch den damaligen Agrargemeinschaftsobmann-Stv. und nunmehrigen Agrargemeinschaftsobmann BB als zulässig erweist.

Das in EZ *** KG *** Z vorgetragene Gst **1 ist ein Waldgrundstück mit einer Fläche von 163,4491 ha, es liegt damit eine zusammenhängende forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mehr als 115 ha vor.

Das beantragte Eigenjagdgebiet X setzt sich gänzlich aus Flächen der Genossenschaftsjagd Z (1.225,61 ha) zusammen und ginge dieses Genossenschaftsjagdgebiet nach der Feststellung des Eigenjagdgebietes X nicht unter, weil auch nach dessen Feststellung noch genügend land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundflächen (deutlich über dem Mindestflächenerfordernis von 500 ha) vorhanden wären.

Im Falle der Feststellung des Eigenjagdgebietes X würden drei nicht im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehende Grundstücke (Gste **3, **4 und **5, Fläche von insgesamt rund 1,6 ha) vom Eigenjagdgebiet X vollständig umschlossen und würden diese Enklaven im neu gebildeten Eigenjagdgebiet X bilden. Das in EZ *** KG Z vorgetragene Waldgrundstück **3 mit einem Flächenausmaß von 1,1103 ha steht im Eigentum des JJ, mit dieser Liegenschaft ist die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft X verbunden. Die in EZ *** KG Z vorgetragenen Gste **5 (353 m²) und **4 (4788 m²) stehen im Eigentum der unregulierten Agrargemeinschaft W, welche von der Agrargemeinschaft X mitverwaltet wird. Nach Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes X würde der Zusammenhang der drei Enklaven mit dem Genossenschaftsjagdgebiet Z unterbrochen und wären die drei genannten Grundstücke nicht mehr mit dem Genossenschaftsjagdgebiet Z verbunden.

Die Legitimation der Einbringung der Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z stützt sich auf den vom Ausschuss der Jagdgenossenschaft Z am 26.07.2019 unter Tagesordnungspunkt 2. einstimmig gefassten Beschluss.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass sich der Antrag der Agrargemeinschaft X vom 13.04.2017 auf einen gültigen Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft X vom 05.04.2017 stützt, erhellt aus dem aktenkundigen Protokoll der Jahreshauptversammlung der Agrargemeinschaft X vom 05.04.2017, OZl ***. Dieser außerhalb der in der Einladung zur Vollversammlung festgelegten Tagesordnung gefasste Beschluss wurde von keinem Mitglied der Agrargemeinschaft X bei der Agrarbehörde angefochten und von dieser auch nicht aufgehoben, weshalb sich der Antrag des seinerzeitigen Agrargemeinschaftsobmann-Stv. und nunmehrigen Agrargemeinschaftsobmannes BB vom 13.04.2017 als zulässig erweist.

Die Feststellung der Beschwerdelegitimation der Jagdgenossenschaft Z gründet auf dem aktenkundigen Ausschusssitzungsprotokoll OZl ***.

Die übrigen Feststellungen wurden von den Parteien und vom jagdfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2010, OZl ***, außer Streit gestellt.

Die Abweisung des gegenständlichen Feststellungsantrages stützt sich auf die Bestimmung des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004. Von der Aufnahme der in der Beschwerde zum Beweisthema des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 5 lit a – c TJG 2004 beantragten Beweise wird daher abgesehen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (vgl Verhandlungsschrift OZl ***).

IV.Rechtslage:

§ 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idgF lautet:

„§ 4

Feststellung des Jagdgebietes

(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.“

2. Die §§ 5, 8 und 69 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idgF lauten (auszugsweise):

„§ 5

Eigenjagdgebiet

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.

(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn

a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,

b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,

c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und

d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.

[…]

§ 8

Angliederung

(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.

[…]

§ 69

(1) […]

[…]

(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

[…]“

V.Erwägungen:

Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 ist im Hinblick auf das in EZ *** KG Z vorgetragene Gst **1 zulässig, weil ihn die Agrargemeinschaft X bis zum Ablauf des 31.12.2017 bei der belangten Behörde eingebracht hat (vgl die Übergangsbestimmung in § 69 Abs 3 TJG 2004). Der vom seinerzeitigen Agrargemeinschafsobmann-Stv. BB für die Agrargemeinschaft X gestellte Antrag auf Feststellung als Eigenjagdgebiet vom 13.04.2017 stützt sich auf den von der Jahreshauptversammlung der Agrargemeinschaft X am 05.04.2017 unter Tagesordnungspunkt 7. einstimmig gefassten Beschluss, für das Jagdgebiet den Status einer Eigenjagd zu beantragen und Obmann-Stv. BB mit der Durchführung dieser Angelegenheit zu beauftragen. Auch wenn sich dieser Tagesordnungspunkt nicht auf der Tagesordnung der Einladung zur Jahreshauptversammlung der Agrargemeinschaft X am 05.04.2017 fand, wurde dieser einstimmig gefasste Beschluss von keinem Agrargemeinschaftsmitglied angefochten und von der Agrarbehörde nicht aufgehoben, weshalb er dem Rechtsbestand angehört und eine taugliche Grundlage für die Antragstellung bildete.

Nach den getroffenen Feststellungen bildet das im grundbücherlichen Alleineigentum der Agrargemeinschaft X stehende und in EZ *** KG Z vorgetragene Gst **1 eine zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mehr als 115 ha.

Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (vgl § 5 Abs 5 lit d TJG 2004). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl Seite 4 der erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15; VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).

Gemäß den getroffenen Feststellungen steht das Gst **3 KG Z im grundbücherlichen Alleineigentum des JJ, die Gste **5 und **4 KG Z stehen im Eigentum der von der Antragstellerin mitverwalteten unregulierten Agrargemeinschaft W. Bei Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes würden diese drei Grundstücke Enklaven des Genossenschaftsjagdgebietes Z bilden, die – aufgrund deren Größe und Lage – gemäß den §§ 4 Abs 3 und 8 Abs 1 TJG 2004 dem umliegenden Jagdgebiet anzugliedern wären. Insofern werden durch die Feststellung der in Rede stehenden Grundfläche als Eigenjagdgebiet Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt, weshalb die Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit d TJG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes abzuweisen ist, wenn bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun „übrig bleiben“ würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, Rn 27 und 28). Damit orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der höchstrichterlichen Judikatur, weshalb das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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