LVwG T LVwG-2019/38/1987-12

LVwG-2019/38/1987-12Tribunal Administrativo Regional26 de nov. de 2019

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nachbarrechtliche Einwendung;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/38/1987-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.38.1987.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch die CC GmbH, Adresse 2, Y, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeistes der Gemeinde Z vom 16.09.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 17.04.2019, eingelangt bei der Gemeinde Z am 18.04.2019, beantragte Herr DD die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines größeren Imbissstandes und die Entfernung des bisherigen.

Hierzu erging am 17.06.2019, zur Zl *****, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, mit welchem dem Bauwerber die baurechtliche Genehmigung zur Neuerrichtung des Imbissstandes erteilt wurde.

Gegen diese Entscheidung wurde von Seiten der Beschwerdeführer am 17.07.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierüber erlies der Bürgermeister am 16.09.2019, zur Zl *****, eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde unbegründet abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Schließlich wurde von den Beschwerdeführern ein Vorlageantrag fristgerecht eingebracht.

In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass vor allem die zu erwartenden Lärmimmissionen durch die Vergrößerung der Betriebsanlage eingewendet würden. Fakt sei, dass der Bauwerber bislang lediglich acht Verabreichungsplätze auf der besagten Liegenschaft gehabt hätte und dazu drei Autoabstellplätze. Nunmehr komme es zu einer Versechsfachung der Verabreichungsplätze auf 48, wobei mit dem gegenständlichen Bescheid lediglich drei weitere Parkplätze vorgeschrieben worden seien. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführer bereits in der Bauverhandlung entsprechende Einwendungen gemacht. Grundlegende Problematik sei, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlich genehmigten Bauwerk die Behörde trotz Erweiterung der Kundenfrequenz und Vergrößerung der Betriebsanlage auf der genannten Liegenschaft die daraus resultierenden, für die betroffene Nachbarschaft untragbare Parkplatzsituation im Zusammenhang mit den davon ausgehenden Immissionen, nicht berücksichtigt habe, ebenso nicht die von dieser Situation ausgehende Gefährdung und Beeinträchtigung der betroffenen Nachbarn, darunter auch der Beschwerdeführer.

Dem Begehren auf Einholung eines lärmtechnischen Sachbefundes sei nur in unzulänglicher Art und Weise nachgekommen worden. Bereits die bisherige Betriebsanlage des Bauwerbers habe gezeigt, dass viel zu wenige Parkplätze vorhanden seien, was die Nachbarn unmittelbar beeinträchtige. Es werde de facto „wild“ in der Gegend geparkt, insbesondere auch im unmittelbaren Bereich der nachbarlichen Liegenschaft der Beschwerdeführer. Aus Sicht der Beschwerdeführer sei es unabdingbar notwendig, für die Genehmigung des Gesuches weitere Parkplätze auf der Liegenschaft des Bauwerbers vorzusehen, da ansonsten weiterhin mit entsprechenden Beeinträchtigungen für die Nachbarn zu rechnen sei.

Die Gemeinde Z verkenne die Rechte der betroffenen Nachbarn im Zusammenhang mit der Tiroler Bauordnung, da sie die schadhaften Auswirkungen auf diese hätte prüfen müssen.

Verwiesen werde im speziellen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur GZ LVwG-2018/39/2738, wo ebenfalls eine Genehmigung aufgehoben worden sei, weil kein entsprechender lärmtechnischer Sachbefund eingeholt worden sei. Das eingeholte lärmtechnische Gutachten entspreche sicher auch nicht den geforderten Voraussetzungen nach der Tiroler Bauordnung.

Auch sei es unrichtig, wenn die Behörde auf Seite 9 ihres Bescheides ausführe, dass den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht bei der Anzahl und der Ausgestaltung der Abstellplätze zukomme. Dabei übersehe die Behörde aber, dass die Stellplatzfrage unter immissionsrechtlichen Gesichtspunkten natürlich beachtlich sei.

Wenn gesamt nun sechs Parkplätze zur Vorschreibung kommen würden, würde dies dazu führen, dass in Spitzenzeiten, wenn bis zu 48 Kunden anwesend seien, ein Großteil dieser Kunden ihre Fahrzeuge nicht ordentlich parken wird können, sodass wiederum die Nachbarn dadurch betroffen seien.

Dies habe sich bereits auch gezeigt, da der Bauwerber bereits den Bau errichtet und den Betrieb schon begonnen habe. Es würden diesbezüglich Lichtbilder auch vorgelegt.

In Bezug auf das Sachverständigengutachten werde noch darauf hingewiesen, dass die Behörde die Auskunft gegeben habe, dass Herr BB in keiner Beziehung zu dem Bauwerber stünde. Aus der Gewerbeverhandlung müsse allerdings die Gemeinde wissen, dass Herr BB Teile der neuen Anlage des Bauwerbers geliefert und für diesen Arbeiten getätigt habe, sodass diese Ausführungen nicht nachvollziehbar seien. Zudem ergebe sich auch, dass das Gutachten von EE nur drei Parkplätze berücksichtige, wobei jedoch sechs Parkplätze vorgeschrieben worden seien. Es werde deshalb der Antrag gestellt, ein lärmtechnisches Gutachten durch einen geeigneten unabhängigen Sachverständigen einzuholen, des Weiteren ein verkehrssicherheitstechnisches Gutachten unter Berücksichtigung der konkreten Situation einzuholen und schließlich werde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (wohlgemeint Gemeinde Z) wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde schließlich ein immissionstechnisches Gutachten eingeholt, daraufhin wurde von den Beschwerdeführern ein weiteres Privatgutachten zur Lärmsituation vorgelegt.

Dieses Gutachten vom 16.10.2019, Zl *****, wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 26.11.2019 ergänzt und erörtert. Zum Gutachten äußerten sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.11.2019, in dem sie zusammengefasst vorbrachten, dass zunächst der Sachverständige des Landesverwaltungsgerichtes Tirol befangen sei, da er den von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen kenne, da er bis vor kurzem in der gleichen Abteilung des Landes beschäftigt gewesen sei. Zudem wurde vorgebracht, dass die im Gutachten vorgenommene Betrachtung nur auf das Gst. **1 ausgelegt sei, und man offensichtlich übersehen habe, dass auch das Gst. **2 im Eigentum der Beschwerdeführer stehe. Somit fehle diese Beurteilung zur Gänze.

Auch inhaltlich sei zB der Zuschlag, der für Schnellrestaurants mit 4 dB anzusetzen sei nicht berücksichtigt und die Kundenfläche sei falsch definiert worden. Schließlich werde erneut auf die unzumutbare Verkehrs- und Parkplatzsituation hingewiesen.

Schließlich wurde noch ein erweitertes Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Sachverständigen am 21.11.2019, zur Zahl *****, vorgelegt, das den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben wurde und im Rahmen dieser Verhandlung auch erörtert wurde. In diesem Gutachten wurden die im Privatgutachten der Beschwerdeführer festgestellten Messwerte miteingearbeitet, sowie wurde eine Begutachtung der Auswirkungen auf das auch im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Grundstück **2, KG Z vorgenommen. Darüber hinaus wurden auch die durch den Bestand verursachten Lärmimmissionen berücksichtigt.

II.Sachverhalt:

Mit dem gegenständlichen Baugesuch beantragt der Bauwerber die Errichtung eines Imbissstandes mit Podest und Holzverkleidung sowie den Neubau einer überdachten Ausstellungsfläche auf Grundstück Nr **3, KG Z. Ein Container im Ausmaß von 7,30 x 2,41 m² wird mit einem Holzriegelbauwerk mit Satteldach überdacht und eine mit einem Pultdach versehene Ausstellungsfläche (ca 4,13 x 2,30 m²) schließt an die Eingangsüberdachung an. Die verbaute Fläche beträgt 27,43 m³.

Im Einreichplan sind insgesamt sechs PKW Abstellplätze vorgesehen. Die Flächenwidmung stellt sich so dar, dass das Baugrundstück im gewidmeten Tourismusgebiet liegt, während die Grundstücke der Beschwerdeführer im gewidmeten Wohngebiet liegen.

Für die Berechnung von Schallimmissionen von Parkplätzen für Gastronomiebetriebe ist nicht die Stellplatzanzahl, sondern die Netto-Gastraumfläche die anzuwendende Bezugsgröße. Daraus ergibt sich die Stellplatzwechselfrequenz des Parkplatzes pro Stunde. Nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamts für Umwelt, die üblicherweise herangezogen wird, ist für den Betriebstyp Schnellgaststätten eine Stellplatzwechselfrequenz aus dem Produkt der Netto-Gastraumfläche in m² und dem Faktor 0,4 zu ermitteln. Die Netto-Gastraumfläche ist im gegenständlichen Fall sehr klein, sodass diese Methode zu sehr geringen Emissionen führen würde. Der von EE verwendete Ansatz würde nach obiger Methode eine Netto-Gastfläche von 60 m² entsprechen. Dieser Ansatz entspricht 312 Fahrbewegungen am Parkplatz pro Tag, bezogen auf jene 13 Tagstunden, die für die Bildung des Beurteilungspegels im Tagzeitraum gemäß ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, herangezogen werden. Tagesdurchgängig werden damit pro Stunde 24 Fahrbewegungen und pro Stellplatz vier Fahrbewegungen angesetzt. Damit bestätigt sich die Darstellung des Maximalwertes, die vom Gutachter EE verwendet wurde.

Für PKW’s wurde ein Zuschlag für die Kundengespräche am Parkplatz von 3 dB vorgesehen. Der in der Parkplatzlärmstudie für den Betriebstyp „Schnellgaststätte“ vorgesehene Zuschlag von 4 dB ist überzogen, da bei diesem Betriebstyp von einem überwiegend jungen Publikum und einer damit verbundenen höheren Geräuschemission ausgegangen wird, was im gegenständlichen Fall aber nicht das Zielpublikum ist.

Aus sachverständigen Sicht ist im Mittel ein Anteil einspuriger Kraftfahrzeuge von bis zu 20% zu berücksichtigen. Damit ergeben sich für die einzelnen Kategorien folgende Emissionsschallpegel: der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamts für Umwelt, Formel 11 a. Daraus resultiert ein Emissionsschallpegel für PKW’s im Ausmaß von 86,3 dB und für Motorräder von 80,5 dB. Die Summe der beiden Teilpegel ergibt gesamt eine Schallleistung von 87 dB.

Die Kontrollrechnung ergibt im Vergleich zur schalltechnischen Prognoserechnung des EE eine Abweichung von lediglich +3 dB und damit eine gute Übereinstimmung.

Zur schalltechnischen Berechnung der zu erwartenden Immissionen und Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen wurde das Untersuchungsgebiet in einem dreidimensionalen Geländemodell erfasst. Die Berechnung der Schallimmissionen erfolgt mit dem EDV-Programm Soundplan Version 8.1 nach dem in Österreich anzuwendenden Berechnungsverfahren der ÖNORM ISO 9613-2.

Der Reflexionsverlust für die Fassaden wurde mit 1 dB eingegeben. Die Luftfeuchte wurde nach den Vorschlagswerten der ÖNORM ISO 9613-2 auf 70%, die Temperatur auf 15°C eingestellt. In der vorliegenden Berechnung wurde der Bodenfaktor entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten eingesetzt, da sämtliche Fahrflächen akustisch hart modelliert sind.

Die Berechnung der Schallimmissionen erfolgt ohne Vereinfachung detailliert in Oktavbändern mit Reflexion bis zur 3. Ordnung.

Für Geräusche als Anlagen im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1, wurde in der Modellbildung bereits der generelle Anpassungswert von 5 dB eingegeben.

Die Rasterlärmkarten wurden für eine Höhe von 1,6 m und 4 m über Boden berechnet. Entsprechend den Angaben der ÖNORM ISO 9613-2 kann die Ergebnisunsicherheit mit ±3 dB abgeschätzt werden.

Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass der Beurteilungspegel an der Grundgrenze zum Gst. **2, also dem Grundstück der Beschwerdeführer, zwischen 50 dB und 51 dB liegt.

Unter der Zugrundelegung der Messergebnisse des Privatgutachters ergibt sich ebenfalls ein Beurteilungspegel von 50 dB, sodass eine grundlegende Übereinstimmung der Werte vorliegt.

Der nach Tiroler Raumordnungsgesetz festgelegte Widmungswert für das Tourismusgebiet am Tag beträgt 55 dB, am Abend 50 dB und in der Nacht 45 dB.

Daraus resultiert, dass an der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführer der maximale Widmungswert durch die zu erwartenden Immissionen nicht erreicht wird.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z zur Zl *****, sowie durch Einholung des lärmtechnischen Gutachtens von FF, vom 16.10.2019, Zl ***** und dessen Gutachtensergänzung vom 21.11.2019, Zl *****. Die Feststellungen zum Bauprojekt ergeben sich aus dem Akt der Gemeinde. Die Feststellungen betreffend die zu erwartenden Lärmimmissionen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und nicht widerlegt werden konnte. Der Sachverständige hat für die Berechnung der zu erwartenden Immissionen einerseits eine theoretische Berechnung zu Grunde gelegt und andererseits auch die konkreten Messergebnisse des Privatgutachtens für die Beurteilung herangezogen. Aus diesem Grund liegt für das erkennende Landesverwaltungsgericht eine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vor.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Gemäß Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind Weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

Gemäß Abs 3 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an dem Bauplatz angrenzen oder deren Grenze zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

A)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

B)der Bestimmungen über den Brandschutz,

C)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinie, der Baugrenzlinie, der Bauweise und der Bauhöhe,

D)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

E)der Abstandsbestimmung des § 6,

F)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken,

für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).

Da die Grundstücke der Beschwerdeführer direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzen, sind sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).

Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer die zu erwartenden Immissionen gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO eingewendet, eine Einwendung, die ihnen im Rahmen ihrer Nachbarrechte zusteht.

Von der belangten Behörde wurde daraufhin das Privatgutachten des EE der Beurteilung zugrunde gelegt.

Zur Überprüfung des Gutachtens bzw zur Neuberechnung der einzelnen Werte wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ein schalltechnisches Gutachten zur Zl *****, vom 16.10.2019, eingeholt. In diesem Gutachten wurde einerseits die Schlüssigkeit des bereits vorliegenden Gutachtens einer Überprüfung unterzogen und des Weiteren wurde nach den allgemein gültigen lärmtechnischen Kriterien eine Neuberechnung der zu erwartenden Immissionen durchgeführt.

Im Rahmen des Verfahrens legten die Beschwerdeführer schließlich ein Privatgutachten von Herrn GG vor, der auf dem unbebauten Grundstück der Beschwerdeführer Lärmmessungen durchführte.

In einer Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens vom 21.11.2019, Zahl *****, zog der Sachverständige des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben der theoretischen Berechnung auch die Lärmmessergebnisse des Privatgutachters heran. Darüber hinaus ließ er auch die vorhandenen Immissionen des bereits vorhandenen Bestandes in seine Beurteilung miteinfließen.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Bauwerbers befindet sich laut dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z im Tourismusgebiet gemäß § 40 Abs. 4 TROG. Bei Vorliegen dieser Widmungskategorie besteht ein Immissionsschutz, den der Nachbar geltend machen kann.

Gemäß § 40 Abs 1 TROG dürfen im Tourismusgebiet neben den dem Tourismus dienenden Betriebe und Einrichtungen, auch solche errichtet werden, die gemäß § 38 Abs 1 lit a, b und c errichtet werden dürfen sowie nach Maßgabe der Abs 2 bis 5, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen nicht wesentlich beeinträchtigen.

Nach § 38 Abs 5 TROG wiederum gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht, die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB- Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.

Im gegenständlichen Fall soll die bauliche Anlage nur am Tag betrieben werden, was gemäß § 37 Abs 4 TROG bedeutet, dass der ermittelte Beurteilungspegel nicht mehr als 55 dB betragen darf.

Mit dem Raumordnungsgesetz 2016, LGBL 101/2016, wurden diese Bestimmungen unter der Einführung der Lärmbeurteilungspegel (im gegenständlichen Fall 55 dB im Tourismusgebiet) in § 37 Abs 4 TROG eingeführt. Aus den erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle ergibt sich, dass man klar stellen wollte, dass eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn der bestehende Lärmpegel den entsprechend der Widmung maßgebenden dB Wert nicht übersteigt, oder, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten aufgrund von Vorbelastungen bereits der Fall ist, nicht mehr als um höchstens 1 dB erhöht wird (sogenannte Irrelevanzschwelle).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zunächst zu ermitteln ist, welche Immissionen vom Grundstück des Bauwerbers auf die Nachbarn in Zukunft einwirken werden. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol herangezogene Sachverständige kommt bei der Ermittlung der Gesamtimmissionen, unter der Zugrundelegung des Alt- und Neubestandes zum Ergebnis, dass die maximal zu erwartenden Immissionen zu den Grundstücken der Beschwerdeführer im Bereich der höchsten Immissionen maximal 51 dB betragen. Dieser Wert entspricht auch den tatsächlich gemessenen Werten des Privatgutachters.

Es liegt unter Heranziehung des Gesetzestextes und der erläuternden Bemerkungen also ein Wert vor, der die Wohnqualität nicht beeinträchtigt.

Wenn der Privatgutachter in seinem Gutachten auf S 13 zum Ergebnis kommt, dass der Planungsrichtwert nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz für Wohngebiet heranzuziehen ist, so unterliegt er aber einem Irrtum. Das Grundstück des Bauwerbers liegt im Tourismusgebiet, sodass der diesbezügliche Planungsrichtwert von 55 dB und nicht von 50 dB (Wohngebiet) heranzuziehen ist.

Im schlüssigen und an den gesetzlichen Parametern orientierten Gutachten des Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde aufgrund der durchgeführten Berechnungen und der Basis der sich aus dem Privatgutachten ergebenden Messergebnisse festgestellt, dass im gegenständlichen Fall, auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Immissionen durch das sich auf dem Grundstück befindliche Bestandsgebäude, die Gesamtlärmbelastung durch das Bauvorhaben im Rahmen des Widmungswertes von 55 dB ( tatsächlich 50dB bis 51 dB) befindet, und somit die Wohnqualität der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt wird.

Der in der Verhandlung gestellte Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer auf Einvernahme des Privatsachverständigen konnte abgewiesen werden, da der vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige die Messergebnisse berücksichtigt hat und der Privatsachverständige im Bereich der Beurteilung vom Planungswert für Wohngebiet und nicht für Tourismusgebiet ausgegangen ist.

Die Beschwerde war somit in diesem Punkt unbegründet abzuweisen.

Als weiteren Punkt führen die Beschwerdeführer den Mangel an ausreichenden Parkflächen in ihrer Beschwerde aus. Nach ihrer Ansicht seien zu wenig Parkplätze vorgesehen, um ein „Wild“- Parken zu verhindern. Ihre Zufahrt sei ständig zugeparkt, was sie massiv beeinträchtigen würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, ist die Einwendung, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei und die Meinung, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, kein Nachbarrecht, das iSd § 33 Abs 3 TBO geltend macht werden kann (vgl VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198).

Das Mitspracherecht des Nachbarn ist in diesem Punkt nicht gegeben, sodass diese Einwendung unzulässig zurückgewiesen werden muss.

In Ihrer Äußerung vom 04.11.2019, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.11.2019, wenden die Beschwerdeführer schließlich die Befangenheit des Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes mit der Begründung ein, dass der Privatgutachter der belangten Behörde bis vor kurzem noch in der gleichen Abteilung des Landes wie dieser beschäftigt gewesen sei. Einen konkreten Befangenheitsgrund benennen sie nicht.

Das Wesen der Befangenheit im Sinne des § 6 VwGVG bzw des § 7 AVG besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl VwGH 3.7.2000, 2000/09/0006). Daraus resultiert, dass niemals ein Organ, sondern immer nur ein Mensch(= Organwalter) befangen sein kann.

Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Tatsache, dass der Privatgutachter der Gemeinde einmal Mitarbeiter in der gleichen Landesabteilung, wie der vom Landesverwaltungsgericht Tirol herangezogene Sachverständige war, nicht von vorne herein eine Befangenheit impliziert. Konkrete Tatsachen, dass er als Person durch psychologische Motive unsachlich sei, wurden keine vorgebracht.

Der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung explizit befragt, ob er in einem Naheverhältnis zu dem ehemaligen Kollegen steht oder ob er sich befangen fühle, was er in beiden Fällen verneint hat.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige eine Mitwirkung nur im Beweisverfahren, dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage hat, und keine Mitwirkung an der Entscheidung selbst.

Gesamt gesehen kam den Beschwerden somit keine Berechtigung zu, sodass die Beschwerden unbegründet abzuweisen waren.

Auch die sonstigen Beweisanträge, wie die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens waren abzuweisen, da sie einerseits einen Themenkreis berührt haben, der keine subjektiv- öffentlichen Rechte des Nachbarn betrifft, bzw sich auf die lärmtechnische Situation bezogen haben.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gerade zu der Frage der Nachbarrechte existiert umfangreiche Judikatur und das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von dieser Rechtsaufassung auch nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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