LVwG T LVwG-2020/44/1401-1

LVwG-2020/44/1401-1Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2019

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Regest

Ökologische Bauaufsicht;<br/>Inhaber einer naturschutzrechtlichen Bewilligung;<br/>Bescheidauflage;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/44/1401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2020.44.1401.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.05.2020, Zahl NS-5-2020, betreffend eines Strafverfahrens nach dem TNSchG 2005,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Obmann des Tourismusverbandes X, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 04.02.2020 erfolgten Erhebung bei der CC GmbH festgestellt wurde, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2017, Zahl: *** – mit welchem dem Tourismusverband X unter Spruchpunkt II. A. die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Langlaufloipe „W“ samt Flutlicht- und Beschneiungsanlage, nach Maßgabe der vorliegenden Projektunterlagen erteilt wurde – unter Spruchpunkt II. B. 1. iVm. Spruchpunkt II. C. Nebenbestimmung nicht eingehalten wurde:

„B.Nebenbestimmungen:

1. Für das Vorhaben im Bereich des künftigen Natura 2000 Gebiets ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.“

„C.Ökologische Bauaufsicht:

Die Bezirkshauptmannschaft Z bestellt

CC GmbHAdresse 3V

gemäß § 44 Tiroler Naturschutzgesetzes (TNSchG) 2005 zur ökologischen Bauaufsicht des gegenständlich bewilligten Projekts im Bereich des zukünftigen Natura 2000 Gebietes.

Auf die die bestellte ökologische Bauaufsicht treffenden Verpflichtungen nach § 44 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetzes (TNSchG) 2005 wird explizit hingewiesen.“

Anlässlich einer am 04.02.2020 erfolgten Erhebung bei der CC GmbH wurde festgestellt, dass die CC GmbH, Adresse 3, V, als bescheidmäßig vorgeschriebene ökologische Bauaufsicht, dem Projekt nicht beigezogen wurde.“

Dadurch habe er gegen § 9 Abs 1 VStG iVm § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2017, Zahl ***, verstoßen und sei zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 300,- zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 29.06.2020 hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die gegenständlichen Auflagen nicht hinreichend bestimmt seien. Die Formulierung, wonach im Bereich des zukünftigen Natura 2000-Gebietes eine Bauaufsicht zu bestellen sei, würde nämlich einen weiten Interpretationsspielraum eröffnen. Überhaupt hätten keine vom Bewilligungsinhaber bzw vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Arbeiten im Bereich des zukünftigen Natura 2000-Gebietes stattgefunden. Im Übrigen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd § 9 VStG.

II.Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2017, Zahl ***, wurde dem Tourismusverband X, der DD Betriebs GmbH und der Gemeinde U die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Langlaufloipe W samt Flutlicht- und Beschneiungsanlage, für die Errichtung einer Anschlussleitung für die Bescheiungsanlage der EE Lifte sowie für eine Adaptierung bei der Wasserversorgungsanlage T erteilt. Laut Spruchpunkt II./B./1. dieses Bescheides ist für das naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben im Bereich des künftigen Natura 2000-Gebietes eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Mit Spruchpunkt II./C. dieses Bescheides hat die Behörde die CC GmbH gemäß § 44 TNSchG 2005 zur ökologischen Bauaufsicht im Bereich des zukünftigen Natura 2000-Gebietes bestellt.

Mit Schreiben vom 25.09.2017 und 25.09.2018 hat die FF G.m.b.H. als Bauführer für den Tourismusverband X als Bauherr bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt, dass mit den Bauvorhaben „Pumpstation und Beschneiungsanlage U“ bzw „Beschneiungsanlage U“ in zwei näher konkretisierten Bauabschnitten am 01.10.2017 und 01.10.2018 begonnen wird.

Zumindest bis zum 04.02.2020 hat der Tourismusverband X das ökologische Bauaufsichtsorgan nicht über den Baubeginn informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Aufsichtsorgan die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens nicht überwacht.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 44

Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht

(…)

(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.

(5) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie sind weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

(6) Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind dem Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder dem durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten entsprechend dem Aufwand mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verantwortlichkeit des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder des durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten wird durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nicht berührt.

(…)

§ 45

Strafbestimmungen

(3) Wer

(…)

b)einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(…)“

V.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird als zur Vertretung nach außen berufenem Organ des Bewilligungsinhabers vorgeworfen, dass die Spruchpunkte II./B./1. und II./C. des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden seien. Mit diesen Spruchpunkten hat die Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung an die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht gebunden; gleichzeitig hat sie ein konkretes Aufsichtsorgan bestellt.

Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die ökologische Bauaufsicht gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 nicht vom Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung, sondern von der Behörde mit Bescheid zu bestellen ist. Den Erläuterungen zum LGBl Nr 50/2004 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Personalstand der Bezirksverwaltungsbehörden nicht ausreicht, um die Verwirklichung sensibler Vorhaben und die Einhaltung der entsprechenden Vorschreibungen laufend zu überwachen. In besonders begründeten Fällen, dh wenn es zur Erfüllung der sich aus bestimmten Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, soll eine fachlich geeignete Person als ökologische Bauaufsicht bestellt werden können. Dieses Organ fungiert quasi als verlängerter Arm der Behörde. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in anderen umweltrelevanten bundesgesetzlichen Vorschriften wie zB in § 49 AWG 2002 oder § 120 WRG 1959.

Bei einem Aufsichtsorgan nach § 44 Abs 4 TNSchG 2005 handelt es sich somit um einen Dritten, der von der Behörde als Hilfsorgan zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben herangezogenen wird. Weder aus dem TNSchG 2005 noch aus dem vorliegenden Bewilligungsbescheid kann abgeleitet werden, dass der Bewilligungsinhaber selbst verpflichtet wäre, ein derartiges behördliches Organ zu bestellen. Zur Vermeidung von Interessenskollisionen verbietet es sich auch, dass der zu Kontrollierende seinen behördlichen Kontrolleur selbst bestellt. Der Vorwurf, dass der Bewilligungsinhaber für die Einhaltung der Spruchpunkte II./B./1. und II./C. verantwortlich sei, erweist sich somit als unzutreffend. Abgesehen davon hat die Behörde ohnehin bereits im Bewilligungsbescheid ein Aufsichtsorgan bestellt, sodass keine Rede davon sein kann, dass diese Spruchpunkte nicht eingehalten worden seien.

Dem TNSchG 2005 und dem Bewilligungsbescheid kann auch nicht entnommen werden, dass der Bewilligungsinhaber von sich aus das Aufsichtsorgan in einer bestimmten Art und Weise über den Baubeginn zu informieren bzw beizuziehen hätte. Zwar ist das Aufsichtsorgan gemäß § 44 Abs 5 TNSchG 2005 berechtigt, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Das TNSchG 2005 enthält aber keine Strafnorm, die eine unterlassene oder fehlerhafte Antwort auf ein derartiges Auskunftsbegehren sanktionieren würde. Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer gar nicht vorgehalten, dass auf ein Auskunftsbegehren des Aufsichtsorgans falsch reagiert worden sei. Im Übrigen hat das bauausführende Unternehmen die Behörde über den Baubeginn informiert und wäre es der Behörde daher möglich gewesen, die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens durch ihr Hilfsorgan überwachen zu lassen. Auch der Tatvorwurf, wonach die ökologische Bauaufsicht dem Projekt nicht beigezogen worden sei, bildet somit keine Verwaltungsübertretung.

Zusammengefasst ist der Inhaber einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht für die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 verantwortlich. Ohne entsprechende Bescheidauflage ist er auch nicht verpflichtet, von sich aus das Aufsichtsorgan über den Baubeginn zu informieren. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob im Tatzeitraum überhaupt im Bereich eines künftigen Natura 2000-Gebietes gearbeitet wurde und ob dieses Tatbestandsmerkmal im angefochtenen Spruch ausreichend iSd § 44a Z1 VStG umschrieben wurde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich nämlich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die ökologische Bauaufsicht nicht vom Bewilligungsinhaber, sondern von der Behörde mit Bescheid zu bestellen ist. Auch das Fehlen einer Strafnorm und die Auslegung des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der Informationspflichten des Bewilligungsinhabers gegenüber dem Aufsichtsorgan wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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