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LVwG-2019/35/0392-8•LVwG T LVwG-2019/35/0392-8
LVwG-2019/35/0392-8Tribunal Administrativo Regional18 de jul. de 2019
Gemeindegutsagrargemeinschaft; Regulierungsplan; Weidewirtschaftsplan; Weidenutzung; Holznutzung; Zumutbarkeit der Bringung; Zuweisung der Losteile; Haus- und Gutsbedarf; Stammsitzliegenschaft; Auftrieb; Höchstbestoßung; Zaunerhaltung; Behirtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch den Obmann AA, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.1.2019, *****, betreffend die Abänderung des Regulierungsplans nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als
a) unter Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Bescheides im zweiten Satz die Wortfolge „in Y auf eigenen Flächen“ durch die Wortfolge „auf den Stammsitzliegenschaften und mit aus den Stammsitzliegenschaften erzeugten Futterbeständen“ ersetzt wird,
b) unter Spruchpunkt B) I. des angefochtenen Bescheides im ersten Satz der Klammerausdruck „(in EZ **1 GB ***** Z)“ durch den Klammerausdruck „(in EZ **2 und **1 GB ***** Z)“ ersetzt wird,
c) unter Spruchpunkt B) IV. 1) des angefochtenen Bescheides im ersten Satz die Höchstbestoßungsziffer „32 GVE“ durch die Höchstbestoßungsziffer „33 GVE“ ersetzt wird, und
d) unter Spruchpunkt B) IV. 1) des angefochtenen Bescheides im vierten Satz die Wortfolge „in der Gemeinde Y,“ zu streichen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 24.1.2019, *****:
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde aufgrund der Änderungen des TFLG 1996 durch die Novellen LGBl 70/2014, 26/2017 und 86/2017 sowie aufgrund des Umstandes, dass in der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Hinblick auf die neue Gesetzeslage Unstimmigkeiten hinsichtlich der Weidenutzung (Heimweide) bestehen, von einer Notwendigkeit zur Anpassung des Regulierungsplans an die aktuelle Gesetzeslage aus.
Nach Durchführung dreier agrarbehördlicher Verhandlungen am 29.6.2017, 14.12.2017 und 29.11.2018 wurde von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 der Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 15.5.1956, *****, idF des Bescheides vom 14.9.2016, *****, in den Teilen A) Haupturkunde und B) Wirtschaftsplan von Amts wegen geändert.
Unter Punkt „A) Haupturkunde“ wird zu Ziffer II. Folgendes geregelt:
„II. Nutzungen und Ertrag:
Als nachhaltiger Ertrag und übliche regelmäßige Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes kommen in Betracht:
Holznutzungen,
Weidenutzungen,
Streugewinnung,
Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996.
Die Weidenutzung ist ausschließlich mit in Y auf eigenen Flächen überwintertem Vieh zulässig. Die Streunutzung erfolgt unter bindender Zugrundelegung der forstrechtlichen Zulässigkeit. Die Nutzung der aus Substanzerlösen erworbenen Maschinen und Gerätschaften steht den Nutzungsberechtigten der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z unentgeltlich zu. Gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 stehen die Substanznutzungen der Gemeinde Y zu. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft hat die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür getroffenen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.“
Unter Punkt „A) Haupturkunde“ wird zu Ziffer V. unter anderem Folgendes geregelt:
„V. Nutzungsrichtlinien:
2. Jedes gebundene Anteilsrecht entspricht einem gleich großen Brennholzlosteil von 7 Efm. Der Nutzholzbezug erfolgt nach Maßgabe des historischen Haus- und Gutsbedarfes. Dieser richtet sich nach dem Bauholzkataster der Gemeinde Y (Wohn- und Wirtschaftsgebäuden samt den sonstigen eingeforsteten Objekten ex 1956).
Ab der bereits bestehenden Volldachschalung einer eingetragenen Liegenschaft wird bei Bezugsfälligkeit die Schalung mittels 1 Zoll Fichtenbretter und Kontra Lattung 6x8 cm ersetzt.
Der Holzbezug ist an einen tatsächlichen Sachbedarf gebunden.
6. Die zugewiesenen Losteile sind jeweils bis zum 31.12. des laufenden Jahres zu schlägern und aus dem Wald zu bringen. Zugewiesenes Holz, welches nicht spätestens bis zum 31.12. des laufenden Jahres geschlägert und aus dem Wald gebracht wurde, verfällt entschädigungslos zugunsten des Überlings. Verfallene Brenholzlosteile sind im folgenden Jahr wieder demselben Nutzungsberechtigten zuzuweisen.
Unter Punkt „B) Weidewirtschaftsplan“ wird zu Ziffer I. Folgendes geregelt:
„I. Gebietsbeschreibung:
Das Heimweidegebiet der Agrargemeinschaft Z ist auf mehrere Grundstücke verteilt (in EZ **1 GB ***** Z). Die einzelnen Weideflächen sind hauptsächlich im Norden, Süden und Osten der Ortschaft Z situiert. Die größte, aktiv genutzte Weidefläche nimmt das Grundstück **1 ein, am Fuße des ***** und *****. Die Weideflächen südlich der Ortschaft entlang des Flusses BB (v.a. Grundstück **2) sind dicht bestockt und aufgrund der Nähe zum Fluss häufig vernässt. Das Futter auf den übrigen Reinweideflächen zwischen den Privatgrundstücken (Mähwiesen) ist von sehr guter Qualität. Einige der Weideflächen liegen im Naturschutzgebiet ‚CC‘, und sind mit Rücksicht auf das TNSchG zu bewirtschaften. Das Weidegebiet ist in einer Anlage zu diesem Bescheid planlich dargestellt.“
Unter Punkt „B) Weidewirtschaftsplan“ wird zu Ziffer II. Folgendes geregelt:
„II. Bestehende Betriebsanlagen:
1 Tränketrog im Gebiet des *****
2 Kuhtränken, von der Gemeindewasserleitung gespeist, auf Grundstück 3, in der sog. ‚‘ und auf Grundstück 1, ‚‘ Alte Tränke in der ersten Kehre des *****-weges ** großer Tränketrog auf Grundstück **1 direkt beim ***** ** Drahtzaun zwischen Grundstück **4 und Grundstück **5 GB Z, und Grundstück **6 GB X, zur Hälfte von der Agrargemeinschaft Z zu erstellen und zu erhalten. Aktuell wird von beiden Agrargemeinschaften dieser Zaun nicht erhalten. Die Erhaltung der Außenzäune richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Feldschutzgesetzes (LGBl. Nr. 58/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 32/2017).“
Unter Punkt „B) Weidewirtschaftsplan“ wird zu Ziffer III. Folgendes geregelt:
„III. Durchzuführende Verbesserungsmaßnahmen:
In Anlehnung an die naturkundefachliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft W vom 14.09.2018, Zl. *****, ist das Schwenden, Düngen und das Bekämpfen von Unkraut nur mit Rücksicht auf die Bestimmungen des TNSchG erlaubt.
Grundstücke **1 und **7:
Aufkommende Nadelgehölze (v.a. Fichte und Kiefer) und Stauden sind alljährlich zu schwenden. Die Gehölze müssen manuell mit einer Motorsäge oder -sense abgeschnitten werden, wobei das Schnittgut auf den Grundstücken zu verbleiben hat. Das Schwenden ist zum Schutz der Vogelbrutzeit nur in den Monaten Oktober bis Februar gestattet. Jene Dornenbüsche, die über 1,50 m hoch sind sowie kleinere randliche Gehölze/Hecken sind im Bestand zu belassen und dürfen nicht entfernt werden. Die Deckung der Gehölze sollte insgesamt max. 10-20 % der Fläche ausmachen. Lose Steine und Fallholz sind per Hand zu entfernen, wobei die entfernten Steine zu Lesesteinhaufen gesammelt und das Holz ebenfalls auf der Fläche zu Haufen gesammelt werden muss. Wiesenunkräuter wie etwa Weißer Germer, Kreuzkraut, Herbstzeitlose, Ampfer dürfen nur selektiv ausgerissen und ausgestochen werden. Geschützte Arten dürfen nicht entfernt oder zerstört werden. Eine einmalige mechanische Entfernung von Ampfer-/Distelpflanzen pro Jahr ist vor der Samenreife durchzuführen. Zur Verbesserung der Grasnarbe ist die Weide im Spätsommer bzw. Herbst mit einem Motormäher abzumähen, wobei nicht die gesamte Fläche gemäht werden darf. Es müssen 25-50 % der überständigen Vegetation auf der Fläche stehen bleiben.
Zu den Gsten. **8, **9, **10, **5, **11, **12, **13, **3, **14, **15 und **16:
Die Düngung auf diesen Grundstücken ist mit gut verrottetem Mist vorzunehmen. Auf den Grundstücken sind regelmäßig Bodensäuberungen wie etwa Entsteinen der Weideflächen und Austilgen von Wiesenunkräutern vorzunehmen. Die Wiesenunkräuter dürfen nur ausgerissen, ausgestochen oder abgemäht werden, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist verboten. Nach jedem Koppelwechsel ist das überständige Futter abzumähen, um einen gleichmäßigen Neuaufwuchs zu begünstigen und das Vermehren von Wiesenunkräutern zu verhindern. Zumindest ist ein Pflegeschnitt im Spätsommer bzw. Herbst durchzuführen.
Zu Grundstück **17:
Dieses Grundstück liegt im Gewässerschutzbereich und in unmittelbarer Umgebung zum Auwaldbereich des Natura 2000 Gebietes und darf nicht gedüngt werden. Bodensäuberungsmaßnahmen wie das Entfernen der Wiesenunkräuter sind möglich.“
Unter Punkt „B) Weidewirtschaftsplan“ wird zu Ziffer IV. unter anderem Folgendes geregelt:
„IV. Vorschriften für die Bewirtschaftung:
Mit Rücksicht auf den derzeitigen Weideertrag wird die Höchstbestoßungsziffer aller Weideflächen zusammen mit 32 GVE festgesetzt. Auf den Naturschutzflächen dürfen max. 0,5 RGVE/ha und Jahr aufgetrieben werden (ÖPUL-Förderung). Für die Ausübung der Rechte hat der Umrechnungsschlüssel der AMA zu gelten.
Aufgetrieben werden dürfen alle, auf der jeweiligen nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaft in der Gemeinde Y, selbstüberwinterten Rinder sowie Pferde. In erster Linie sind die Weiden mit Melkkühen zu bestoßen. Erst dann können die übrigen Tiere (Kälber und Jungvieh, Pferde, Schafe) aufgetrieben werden. Das für den Auftrieb bestimmte Vieh ist im Zuge der alljährlichen Weideversammlung beim Obmann anzumelden.
(…)
Arbeitsleistung
Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der landwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur auf den Heimweiden getroffen werden. Die Nutzungsberechtigten, die ihre landwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte erforderlich sind, jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.“
Zu den Nutzungsrichtlinien für den Holzbezug (Punkt A) V.) führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass diese in Zusammenarbeit mit der BFI W und einem forstwirtschaftlichen Sachverständigen der Agrarbehörde mit den Parteien erarbeitet und dem TFLG 1996 und der historischen Übung angepasst worden seien.
Zum Weidewirtschaftsplan (Punkt B)) führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass dieser von einer Sachverständigen der Agrarbehörde in Zusammenarbeit mit dem Umweltreferat der Bezirkshauptmannschaft W erstellt und mit den Parteien des Verfahrens erörtert worden sei und dass das Weidegebiet in einer Anlage zu diesem Bescheid planlich dargestellt sei.
Was die Regelung über die Erhaltung der Zäune betrifft, führt die belangte Behörde aus, dass diese Pflicht schon in der Stammfassung des Regulierungsplans der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen worden sei, weshalb diese Pflicht – unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2017, LGBl 66/2017 - historisch nicht der Agrargemeinschaft bzw. der Substanz überbürdet werden könne.
Was die Obsorge für eine notwendige Behirtung betrifft, führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids aus, dass diese dem Substanzverwalter obliege, doch sei im durchgeführten Verwaltungsverfahren einvernehmlich festgestellt worden, dass zur Ausübung der derzeitigen Bewirtschaftungsform die Anstellung eines Hirten nicht erforderlich sei.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 31.1.2019 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch den Obmann AA, Beschwerde, welche am 21.2.2019 mittels Email an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.
Mit der genannten Beschwerde werden einzelne Anordnungen des angefochtenen Bescheides bekämpft.
So wird die unter Punkt A) II. getroffene Regelung, wonach die Weidenutzung ausschließlich mit dem in Y auf eigenen Flächen überwinterten Vieh zulässig ist, bekämpft. Diese Regelung sei „aus Sicht der Nutzungsberechtigten auch insofern überschießend, als dass mit diesem Wortlaut auch allfällige Überlandparzellen in anderen Katastralgemeinden, gehörig zu den jeweiligen anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften, unter Umständen von der Nutzung ausgeschlossen würden. Im Übrigen bedeutet die vorgeschlagene Regelung eine klare Schlechterstellung gegenüber dem geltenden Regulierungswortlaut, welche der entsprechend dynamische Nutzbarkeit des Regulierungsgebietes und den Betriebsnotwendigkeiten der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften Rechnung getragen hat.“
Hinsichtlich der Ziffer V. „Nutzungsrichtlinien“ der Haupturkunde wird Folgendes vorgebracht:
„Unter Punkt 2. legt die belangte Behörde fest, dass der Holzbezug an einen tatsächlichen Sachbedarf gebunden ist. Dabei wird die entsprechende gesetzliche Regelung der TFLG-Novelle 2014 (§ 33 Abs. 5 TFLG) unerwähnt belassen, nach welchem das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarf zustehende Nutzholz zur Durchführung eines zweckentsprechenden Vorhabens auch bezogen und veräußert werden kann, um mit dem Veräußerungserlös die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Materialien anzuschaffen. Vermisst wird eine entsprechende Regelung zur bezogenen Holzart. Im Regulierungsgebiet findet eine Nutzung sowohl von Fichten- als auch Buchenholz statt und ist gemäß der unterschiedlichen Bauvorhaben auch eine variierende Inanspruchnahme der Holzart denkbar. Diesbezüglich wäre eine entsprechende Anspruchsfestlegung im belangten Bescheid unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfes der Stammsitzliegenschaft von Vorteil.
Des Weiteren wird unter Punkt 6. die Zuweisung der Losteile und deren Bringung geregelt, ohne dass Vorgaben hinsichtlich der Zumutbarkeit der Bringung in Ansehung von Lage, Steilheit und Entfernung von einer Bringungsanlage gegeben werden. Tatsächlich scheint eine entsprechende Regelung im Hinblick auf die festgehaltenen Parameter notwendig, um die tatsächliche Ausübbarkeit der Nutzungsrechte garantieren zu können.“
Hinsichtlich der Ziffer I. „Gebietsbeschreibung“ des Weidewirtschaftsplans wird Folgendes vorgebracht:
„Der ausdrückliche Verweis auf die EZ **1 GB Z lässt die weiteren im Regulierungsgebiet ausgewiesenen Grundstücke unberührt. Insbesondere wird damit das Gst **18, einliegend in EZ **2 GB Z, außer Acht gelassen. Dieses Grundstück ist unmittelbar im Dorfzentrum gelegen und stellt in Anbetracht dieser Lage eine außerordentlich wertvolle Weidefläche für die Nutzungsberechtigten dar. Ohne Zweifel wird dieses Grundstück intensiv im Rahmen der Weide der Gemeindegutsagrargemeinschaft genutzt und ist dementsprechend in keiner Weise ersichtlich, warum dieses Grundstück im Weidewirtschaftsplan durch den ausdrücklichen Verweis auf die EZ **1 GB Z keine Aufnahme erfährt.“
Hinsichtlich der Ziffer II. „Bestehende Betriebsanlagen“ des Weidewirtschaftsplans wird Folgendes vorgebracht:
„Im Rahmen dieses Punktes wird ausdrücklich festgehalten, dass die Erhaltung der Außenzäune sich nach den Bestimmungen des Tiroler Feldschutzgesetzes richte. Eine derartige Festlegung entbehrt aus unserer Sicht zum einen bereits einer kompetenzrechtlichen Grundlage. Die Bodenreformbehörde kann Regelungen ausdrücklich nur hinsichtlich des Regulierungsgebietes treffen und steht ihr keine Entscheidung über andere, außenliegende Grundstücke zu. Insofern ist auch die bestehende Regelung im Regulierungsplan vom 15.05.1956 als unrechtmäßig anzusehen. Ein nunmehriger Verweis auf die Bestimmungen des Tiroler Feldschutzgesetzes ist allerdings ebenso als Verweis auf eine andere Rechtmaterie irreführend, da die Regulierungsbehörde alleinig das Innenverhältnis zwischen Agrargemeinschaft und Nutzungsberechtigten bzw. der substanzberechtigten Gemeinde zu regeln hat. Eine Absprache über allfällige andere Rechtmaterien im Konkreten hinsichtlich der im Außenverhältnis betroffenen, angrenzenden Grundstückseigentümer steht ihr nicht zu. Zum anderen ist mit einer derartigen Regelung auch der ursächlichen Verantwortung der Agrargemeinschaft hinsichtlich der Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch die Nutzungsberechtigten nicht Genüge getan. Die Regulierungsbehörde kann durch einen derartigen Verweis auf anderweitige gesetzliche Bestimmungen den Anschein erwecken, dass der Substanzverwalter von seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 36h Abs. 2 TFLG) zur Erhaltung der notwendigen Infrastruktur zur Ausübung der Nutzungsrechte befreit werden solle. Damit wird aber der klare Gesetzeswortlaut beschnitten und die entsprechende Zuständigkeit der Agrarbehörde überschritten. Der in der Begründung angeführte Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Bewirtschaftungsbeitragsverordnung kann dabei nicht relevant sein, da die Bewirtschaftungsbeitragsverordnung lediglich die Bemessung des Bewirtschaftungsbeitrages regelt. Mit einer Anordnung in den Erläuternden Bemerkungen zu einer Ausführungsverordnung kann aber der ausdrückliche Wortlaut des TFLG nicht abgeändert werden.“
Hinsichtlich der Ziffer III. „Durchzuführende Verbesserungsmaßnahmen“ des Weidewirtschaftsplans wird vorgebracht, dass die Anordnung dieser Maßnahmen einer klaren Zuständigkeitsregelung innerhalb der Gemeindegutsagrargemeinschaft entbehre. Eine dem Gesetz entsprechende Anordnung über die Zuständigkeit des Substanzverwalters hierfür sei zur Klarstellung geboten.
Weiters wird hinsichtlich der Ziffer IV.1) des Weidewirtschaftsplans vorgebracht, dass die belangte Behörde im Weidewirtschaftsplan eine Beschränkung der Höchstbestoßungsziffer von insgesamt 32 GVE festgelegt habe, ohne näher zu begründen, auf welcher Basis diese Festlegung getroffen wurde.
Weiters wird kritisiert, dass im Gegensatz zur geltenden Regulierungsurkunde der Auftrieb auch von anderen Tiergattungen als Melkkühen und Kälbern unter 1 Jahr gestattet werde.
Schließlich wird noch der Feststellung der belangten Behörde, dass einvernehmlich festgestellt worden sei, dass zur Ausübung der derzeitigen Bewirtschaftungsform die Anstellung eines Hirten nicht erforderlich sei, entgegengetreten. Eine Beaufsichtigung des Weideviehs sei vielmehr unumgänglicher Bestandteil einer Weideausübung und könne die derzeit gepflogene Weidepraxis nicht die ausschließliche Grundlage für eine langfristige Regelung im Weidewirtschaftsplan sein. Die Anordnung, dass eine Hirtenanstellung nicht notwendig ist, sei dementsprechend verfehlt und greife in die Rechte der Nutzungsberechtigten auf Sicherung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte unzulässig ein, weshalb die Regelung in der Regulierungsurkunde vom 15.5.1956 betreff die Behirtung und das Personal wiederum in den Weidewirtschaftsplan mitaufgenommen werden solle.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurden zunächst die bereits von der belangten Behörde im durchgeführten Verwaltungsverfahren beigezogenen agrar- und forstfachlichen Amtssachverständigen aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
Seitens der agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 5.6.2019 auf das Beschwerdevorbringen eingegangen. Darin wird zunächst zu Punkt I. des Weidewirtschaftsplans ausgeführt, dass das Gst. **18 erst im Rahmen der Regulierungsverhandlungen gemäß § 33 Abs 7 TFLG 1996 als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet worden sei. Dies sei übersehen worden und deshalb das Gst. **18 in die Gebietsbeschreibung des Weidewirtschaftsplanes mitaufzunehmen.
Zu Punkt III. des Weidewirtschaftsplans wird ausgeführt, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit bestünde klarzustellen, welche Tätigkeiten durch den Substanzverwalter und welche durch die Nutzungsberechtigten selbst vorzunehmen sind. Die Sachverständige würde sich gegen eine entsprechende Ergänzung dahingehend im Weidewirtschaftsplan aber nicht aussprechen.
Zu Punkt IV. des Weidewirtschaftsplans wird zunächst ausgeführt, dass das Vorbringen, wonach im Gegensatz zum Regulierungsplan vom 15.5.1956, *****, nur mehr das in Y auf eigenen Futterflächen selbst überwinterte Vieh zur Weidenutzung zulässig sei, nicht von der Sachverständigen vorgeben worden sei, sondern auf einer rechtlichen Beurteilung basiere. Ob auch Überlandparzellen zu den Eigenfutterflächen der einzelnen Stammsitzliegenschaften zählen, wäre dahingehend zu überprüfen, ob bereits zum Zeitpunkt des damaligen Regulierungsverfahrens um 1950 solche Überlandgrundstücke bereits im Eigentum der Nutzungsberechtigten gestanden haben.
Sodann wird näher dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen im Weidewirtschaftsplan der Auftrieb von Pferden und Schafen als zulässig erachtet und zugleich der Auftrieb von Rindern unterschiedlicher Altersklassen erweitert wird, während gemäß dem Regulierungsplan vom 15.5.1956 ursprünglich nur Melkkühe sowie Kälber unter 1 Jahr gestattet waren. Bei Erstellung eines Weidewirtschaftsplanes sei jedenfalls auf die derzeitigen Weidegepflogenheiten und Baulichkeiten abzustellen.
Dazu, dass die Höchstbestoßung der gesamten Heimweide mit 32 GVE festgesetzt wurde, führt die Amtssachverständige aus, dass diesbezüglich keine aufwendige Ermittlung des Weideertrages vorgenommen worden sei. Die angenommene Höchstbestoßung stütze sich auf die Ortskenntnisse der Obleute, die meistens das Gebiet gut kennen würden und denen auch die Weidepraxis geläufig sei. Im konkreten Fall habe sich die Sachverständige auf eine Vorortbesichtigung im Jahr 2017 sowie auf die da gemachten Aussagen des Obmannes AA, also des Vertreters der Beschwerdeführerin, gestützt. Berücksichtigt sei auch die Auskunft von Bürgermeister DD geworden, wonach das Jung- bzw. Galtvieh nicht auf dem Weidegebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z weiden würde, sondern auf der von ihr zugepachteten und im Eigentum der Stadt V stehenden Weide in V. Da diese Weide in V lediglich zugepachtet sei, würde diese nicht zum Regulierungsgebiet zählen.
Sodann geht die Amtssachverständige noch eingehender auf die Berechnung der Höchstbestoßung ein und führt diesbezüglich etwa aus, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Heimweide in erster Linie mit Melkkühen in Form einer Halbtagsweide bestoßen wird. Darüber hinaus sei angenommen worden, dass im Frühjahr und Herbst auch Jungvieh und Pferde jeweils 10 – 15 Tage auf der Heimweide in Form einer Ganztagesweide weiden würden, ehe sie dann auf Almen getrieben werden. Die Weidedauer wurde mit rund 100 Weidetagen angenommen. Gestützt auf diese Annahmen wurde sodann der Gesamttrockenmasseertrag der Weide der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ermittelt und in einer Tabelle dargestellt. Wie die Berechnung zeige, sei letztlich eine zu hohe Höchstbestoßung im Weidewirtschaftsplan angegeben worden und sei diese auf 29 GVE zu reduzieren.
Zu verneinen sei aus agrarfachlicher Sicht und mit näherer Begründung jenes Beschwerdevorbringen, wonach eine Beaufsichtigung des Weideviehs unumgänglich sei. Dies insbesondere, da bei der Vorortbesichtigung des agrargemeinschaftlichen Weidegebietes habe festgestellt werden können, dass alle genutzten Weideflächen eingezäunt sind und darüber hinaus natürliche Grenzen, wie etwa der Fluss BB, bestünden. Da im Rahmen der derzeitigen Wirtschaftsweise die einzelnen Koppeln zwischen den Nutzungsberechtigten aufgeteilt seien, bestehe aus agrarfachlicher Sicht keine Notwendigkeit, dass ein Hirte das Vieh am Dorfplatz sammelt und schließlich in die entsprechende Koppel des jeweiligen Mitgliedes auslässt. Ein nicht unwesentlicher Punkt für die Nichtanstellung eines Hirtens sei zudem, dass jedes Mitglied frei wählen könne, wann es tagtäglich das Vieh (Melkvieh) auf die Weide treibt und wieder zurück in den Stall holt.
Seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen der Abt. Agrargemeinschaften wurde mit Schreiben vom 23.4.2019 im Wesentlich wie folgt ausgeführt:
„Zu Punkt 1: Substitutionsregelung
Hinsichtlich des vorgebrachten Punktes der Substitutionsregelung sei erwähnt, dass die Substitutionsregelung einer rechtlichen Würdigung bedarf, weshalb in diesem Zusammenhang nur auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, Pflach, Rz35 und auf die erläuternde Bemerkungen zum TFLG 1996, S. 7, verwiesen wird.
Zu Punkt 2: Bringung unterschiedlicher Holzarten
Zur gewünschten Regelung betreffen der Bringung unterschiedlicher Holzarten ist zu sagen, dass solch eine Regelung bereits im Regulierungsplan vorgesehen sein muss, ansonsten gilt, dass die Holzarten einander gleich gestellt sind und kein Anspruch auf eine bestimmte Holzart, Stärke oder Sortiment besteht. Landesweit gesehen gibt es nur einige wenige Gemeindegutsagrargemeinschaften, wo den Nutzungsberechtigten im Regulierungsplan ein fixierter Rechtholzanspruch auf eine bestimmte Holzart zugesprochen wurde. Diesbezüglich sei ein Beispiel aus dem Regulierungsplan der Gemeindegutsagrargemeinschaft U vom 23.07.2001, Zl. *****, erwähnt, wo in den Holznutzungsmodalitäten unter Punkt IV/E/8 Folgendes fixiert wurde: Beim Bezug von Nutzholz besteht kein Anspruch auf bestimmte Sortimente und Stärken oder auf eine bestimmte Holzart. Alles Holz, das nicht Brennholz ist, zählt als Nutzholz. Für einen Zeitraum von 20 Jahren besteht ein Anspruch auf 5 fm Zirbenholz. Nur im genannten Beispiel steht den Nutzungsberechtigten im Sinne des Haus- und Gutsbedarfes eine bestimmte Rechtholzmenge einer Holzart zu. Ist im Regulierungsplan keine derartige Rechtholzfixierung vorgesehen, dann kann von Seiten der Nutzungsberechtigten kein derartiger Anspruch auf eine bestimmte Holzart, Stärke oder Sortiment abgeleitet werden. Es sei aber angemerkt, dass trotz des Fehlens eines einregulierten Anspruches auf eine bestimmte Holzart, Stärke oder Sortiment, der Ausschuss mit Substanzverwalter den Mitgliedern sogenannte ‚Bauholzlose‘ zuteilen bzw. genehmigen kann, wenn das auszuführende Bauvorhaben im Regulierungszeitpunkt bereits in der gewünschten Holzart ausgeführt war, ein konkreter Nutzholzbedarf besteht, wenn das Nutzholz tatsächlich verbaut wird (keine Substitution), wenn alle Mitglieder diesbezüglich gleich behandelt werden können und sofern das gewünschte Rechtholz überhaupt im Zuge der regulären Nutzung im Wald vorhanden ist bzw. mit einem vertretbaren Aufwand zugeteilt werden kann. In der Praxis ist diese Übung durchaus üblich und man versucht so den Begehren der Nutzungsberechtigten bestmöglich nachzukommen. Gerade die letztgenannten obigen Voraussetzungen für die Genehmigung von ‚Bauholzlose‘, können aber meist nicht dauerhaft garantiert werden, weshalb nahezu ausnahmslos von einer Fixierung in historischen Regulierungsplänen, abgesehen wurde. Mit dieser Vorgangsweise kann zwar von Seiten der Nutzungsberechtigten kein Anspruch auf Zuteilung von ‚Bauholzlosen‘ abgeleitet werden, aber die Zuteilung ist nicht generell ausgeschlossen.
Für das zweite Vorbringen kann aus forstfachlicher Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Regulierungsplan hinsichtlich Holzart, Stärke oder Sortiment keine Fixierung vorliegt, weshalb auch weiterhin kein derartiger Anspruch abgeleitet werden kann.
Zu Punkt 3: Bringbarkeit zugewiesener Losteile
Zum Beschwerdevorbringen bezüglich Bringbarkeit sei gesagt, dass in Tirol grundsätzlich jeglicher ausgezeigte Losteil für die Nutzungsberechtigten bringbar sein muss. Die fachliche Beurteilung und die Auszeige der Losteile obliegen den zuständigen Forstorganen (üblicherweise den Gemeindewaldaufsehern), weshalb hier immer eine fachliche vor Ort Beurteilung vorliegt. Die Definition solch einer Regelung dürfte auch an den komplexen natürlichen Gegebenheiten scheitern. Aus diesem Grund müsste ein Regelungsversuch entweder unpräzise bleiben oder er würde den Rahmen von Nutzungsmodalitäten sprengen. Darüber hinaus kann eine versuchte und gutgemeinte Festlegung wie z.B. eine maximale Rückedistanz für Losteile von 100 m bergauf und 80 m bergab, auch zu Nachteilen der Nutzungsberechtigten führen, wenn nämlich im Rahmen der geplanten Nutzungen keine oder zu geringe Holzmengen innerhalb dieser Rückedistanzen zur Fällung anstehen. In diesem Fall müsste die laufende geplante Nutzung außerhalb des zumutbaren Bereiches zu Gunsten des Überlings verfallen. Der forstfachliche Sachverständige vertritt die Ansicht, dass unpräzise bzw. komplett allgemein gehaltene Regelungen in den Nutzungsmodalitäten keinen Nutzen für die Berechtigten bringen, weshalb von einer Aufnahme in die Nutzungsmodalitäten abgeraten wird. Jeder Nutzungsberechtigte hat in Streitfällen die Möglichkeit die Agrarbehörde oder auch die Bezirksforstinspektion zu kontaktieren. Die Praxis zeigt aber, dass forstfachlich ausgezeigte Losteile nur in extrem seltenen Fällen nicht zumutbar zu bringen sind (der zuständige Bezirksforstinspektor spricht von 1 - 2 Fällen pro Dekade), weshalb von zusätzlichen Regelungen abgesehen werden kann.“
Seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion W wurde mit Schreiben vom 21.3.2019 wie folgt ausgeführt:
„Die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion W bezieht sich auf den Punkt 2.1.2. Nutzungsrichtlinien (Punkt V.) der Beschwerde, da es nur bei diesem Punkt um forstfachliche Themen geht. Bei der Feststellung, dass der Holzbezug an einen tatsächlichen Sachbedarf gebunden ist, wird aus ha. Sicht festgestellt, dass es sich hiebei um eine rechtliche Frage handelt, die einer rechtlichen Beurteilung bedarf.
Zur geforderten Regelung zu den bezogenen Holzarten kann festgestellt werden, dass im Wald der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z die Baumarten Fichte, Tanne, Kiefer und verschiedene Laubhölzer (hauptsächlich Buche und Ahorn) vorkommen. Anteilsmässig ist die Fichte mit 7/10, die Tanne mit 1/10 und die verschiedenen Laubhölzer und Kiefer mit 2/10 vertreten. Die Bezugsansprüche der Mitglieder beim Brennholz werden im Form von Losteilen abgedeckt. Die Auszeige dieser Losteile erfolgt durch den zuständigen Gemeindewaldaufseher. Zur Bildung dieser Losteile wird zuerst das vorhandene Schadholz bzw. das im Wald vorhandene Brennholz herangezogen. Soweit die Menge hier nicht ausreicht wird zusätzlich stehendes Holz ausgezeigt. Nach alter Übung besteht jedenfalls keinerlei Anspruch der Mitglieder auf den Bezug bestimmter Holzarten. Zum überwiegenden Teil erhalten die Mitglieder beim Brennholzlosteil Fichten und Tannenholz. Soweit aber auch beim Laubholz Schadhölzer vorhanden sind werden auch diese in die Losteile aufgenommen. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das ausgezeigte Holz als Brennholz geeignet ist. Da die Abgabe des Brennholzes durch das Los entschieden wird kommt es hier zu keiner ungerechten Verteilung bei den Mitgliedern.
Der Bezug des Nutzholzes erfolgt in Form des Haus- und Gutsbedarfs. Als Nutzholz wird hauptsächlich Fichtenholz, zu einem geringen Teil auch Tannenholz entsprechender Qualität, abgegeben. Die Holzqualität muss zur Abdeckung des jeweiligen Bedarf geeignet sein, die Abgabe von Laubholz ist dabei weder sinnvoll noch üblich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit wird angemerkt, dass jeder Waldaufseher von der Bezirksforstinspektion dazu angehalten ist bei der Losteilauszeige darauf zu achten, dass die Zumutbarkeit der Aufarbeitung und Bringung gegeben ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit ist unter der Voraussetzung, dass das Mitglied entweder selbst für die Holzarbeit entsprechend ausgebildet und ausgerüstet ist oder sich entsprechend geeigneter Personen bedient, durchzuführen. Hier kann generell festgestellt werde, dass sich diese Zumutbarkeit im Lauf der letzten Jahrzehnte sehr deutlich verändert hat. So waren in früheren Zeiten noch kaum Bringungswege vorhanden und wurde den Mitgliedern ein Fußmarsch zum Losteil von 1 Stunde und mehr und damit auch eine entsprechend lange Schwerkraftlieferung des Holzes zugemutet. Mittlerweile sind die Wälder im Allgemeinen, so wie die Wälder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z im Besonderen wesentlich besser mit Forstwegen erschlossen, so dass sich die Losteile auf jeden Fall in einer zumutbaren Entfernung zu den Forstwegen befinden.
Zum Antrag, eine Regelung im Hinblick auf die Zumutbarkeit in den neuen Regulierungsplan aufzunehmen, wird weiters mitgeteilt, dass dem Unterfertigten die Nutzungsmodalitäten der meisten Agrargemeinschaft im Bezirk bekannt sind und dass es dazu bei keiner einzigen Agrargemeinschaft eine genauere Regelung gibt. In Einzelfällen gibt es Beschwerden von Mitgliedern über die Zumutbarkeit der Aufarbeitung von Losteilen. In diesen Fällen wird dann vom zuständigen Förster eine Beurteilung vorgenommen und die Angelegenheiten im Einzelfall einer Lösung zugeführt.“
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit am 5.7.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisherige schriftliche Vorbringen nochmals bekräftigte und in welcher die eingeholten Gutachten näher erörtert wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 36h, 63, 66, 67 und 69) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 36h
Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag
(1) Die Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
(2) Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Abs. 1), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
(3) Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich
a) für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge,
b) für den auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, im Fall von Teilwäldern ausschließlich für die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, zu tragenden Aufwand.
Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach § 36k Abs. 2 festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.
(4) Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Abs. 3 zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach § 37 Abs. 7 stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.“
„§ 63
Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, bei Teilwäldern der Nutzungsfläche, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen, sowie für die Regulierung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.“
„§ 66
Waldwirtschaftsplan
(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Waldgrundstücke nach § 33 betreffen, besteht der Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften (Waldwirtschaftsplan), soweit die forstrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, aus dem schriftlichen Teil (Waldwirtschaftsbuch) und dem kartographischen Teil (Waldwirtschaftskarte). Bei agrargemeinschaftlichen Waldgrundstücken, die durch Lawinen, Sturm, Wildverbiß und dergleichen besonders gefährdet sind, hat der Waldwirtschaftsplan auch einen allfälligen Erhebungsbericht zu umfassen. Das Waldwirtschaftsbuch hat insbesondere die Beschreibung der Waldverhältnisse, die Hiebsatzermittlung, die Beschreibung der gegebenen und der anzustrebenden Bestandsverhältnisse, die Betriebsvorschriften, das Grundstücksverzeichnis sowie die Flächen- und Bestandsdaten zu enthalten.
(2) Der Waldwirtschaftsplan hat dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen und die Herbeiführung einer dem Normalvorrat entsprechenden Größe des stockenden Holzvorrates anzustreben. Nebennutzungen sind auf dasjenige Maß zu beschränken, bei dem die Erhaltung der standortgemäßen Holzgewächse und die Erreichung des standortgemäßen Betriebszieles nicht gefährdet werden. Die Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplanes darf 20 Jahre nicht überschreiten. Dieser ist rechtzeitig vor dessen Ablauf zu erneuern.
(3) Der Hiebsatz ist getrennt für End- und Vornutzung zu ermitteln. Im Niederwald genügt auch die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagfläche.
(4) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist die durchschnittliche jährliche Nutzungsmenge nicht größer als 100 Festmeter, so kann die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes entfallen.
(5) Die nach diesem Gesetz auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken Nutzungsberechtigten haben angewiesene Forstprodukte spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem die Anweisung erfolgte, zu nutzen und bis zu dem anläßlich der Anweisung festgelegten Zeitpunkt aus dem Wald abzuführen, ansonsten die Forstprodukte zugunsten des Grundeigentümers verfallen. Verfallene Forstprodukte gelten als bezogen.“
„§ 67
Wirtschaftsplan für Alp- und Weidegemeinschaften
(1) Bei Regulierungen von gemeinschaftlichen Alpen oder Weiden (Gemeindegutsalpen oder -weiden) besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan; gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 66 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.
(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:
a) die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung,
b) Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers),
c) Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Alpangern zur Gewinnung von Notfutter),
d) Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und - verbreitung.
(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:
a) Die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auftrieb,
b) Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie Verarbeitung der Milch, insbesondere die Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen,
c) Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen,
d) Ausführung der Düngung, Düngungsplan,
e) Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen,
f) Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.
(4) Sind die gemeinschaftlichen Alp- und Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes entfallen. An seiner Stelle ist ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmungen entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung zu verfassen, das von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.
(5) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Ertragssteigerung gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bzw. der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Einklang stehen.“
„§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder
c) von Amts wegen.
Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2) (…)“
Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund waren vom Landesverwaltungsgericht nur die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich angefochtenen behördlichen Anordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, während die übrigen Teile des durch den angefochtenen Bescheid neu gefassten Regulierungsplans, bestehend aus A) Haupturkunde und B) Weidewirtschaftsplan, bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
Im vorliegenden Fall waren somit folgende Beschwerdepunkte zu klären:
a) Hinsichtlich Punkt A) II. wird die dort getroffene Regelung, wonach die Weidenutzung ausschließlich mit dem in Y auf eigenen Flächen überwinterten Vieh zulässig ist, bekämpft. Diesbezüglich hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Nach § 33 Abs 1 TFLG 1996 sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Im Sinn des Abs 2 lit c leg cit haben diese agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften zu dienen. Im gegenständlichen Zusammenhang bedeutet dies, dass ein Abstellen bei der Weidenutzung darauf, dass diese nur mit auf den Stammsitzliegenschaften überwintertem Vieh zulässig ist, den Vorgaben des TFLG 1996 entspricht, zumal die Erweiterung auf anderes Vieh über die Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der jeweiligen Stammsitzliegenschaft hinausginge.
Wenn nun im angefochtenen Regulierungsplan auf das in Y auf eigenen Flächen überwinterte Vieh abgestellt wird, so steht dies dagegen nicht im Einklang mit dem TFLG 1996. Dass nämlich die anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften auf das Gemeindegebiet von Y beschränkt sind oder sein müssen, lässt sich aufgrund der rechtlichen Vorgaben nicht begründen. Vielmehr erhellt etwa aus § 36j TFLG 1996, der eine Regelung für den Fall der Substanzberechtigung mehrerer Gemeinden trifft, dass grenzüberschreitende Agrargemeinschaften nicht unüblich sind.
Insofern war Punkt A) II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend zu ändern, dass nicht auf das in Y auf eigenen Flächen überwinterte Vieh abgestellt werden soll, sondern auf das auf den Stammsitzliegenschaften überwinterte Vieh. Dies unabhängig davon, ob es im konkreten Fall tatsächlich Stammsitzliegenschaften mit Flächen außerhalb von Y gibt. Dies entspricht auch schon Punkt B) III. a) des alten Regulierungsplans vom 15.5.1956, wonach „nur die auf den Stammsitzliegenschaften überwinterten Melkkühe, sowie Kälber unter 1 Jahr“ aufgetrieben werden dürfen.
Analog ist im vierten Satz des Punktes B) IV. 1) die Wortfolge „in der Gemeinde Y,“ zu streichen.
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall aber auch noch Folgendes:
Unter Punkt A) IV. des alten Regulierungsplans heißt es wie folgt:
„c) Weidenutzung:
Der Auftrieb des jeweils auf den Stammsitzliegenschaften überwinterten Viehs, gleichgültig, ob das Vieh aus eigenem selbst erzeugtem Futter überwintert wurde und ob es während des ganzen Winters im Eigentum der Partei stand."
Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, B 550/2012). Diese – bereits weiter oben thematisierte – Beschränkung der Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaften schließt nun aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus, dass sich das Recht der Weidenutzung auch auf jenes Vieh bezieht, das mit nicht aus der Stammsitzliegenschaft erwirtschaftetem Futter überwintert wird.
Auch § 70 Abs 2 TGO ist zu berücksichtigen, wonach im Zusammenhang mit den Nutzungen des Gemeindegutes geregelt ist, dass ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen „nur für so viel Vieh gegeben [ist], als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.“
Insofern war die oben erwähnte Einschränkung, dass nur mit dem auf den Stammsitzliegenschaften überwinterten Vieh das Recht der Weidenutzung ausgeübt werden darf, auch noch dahingehend einzuschränken, dass die Überwinterung mit aus den Stammsitzliegenschaften erzeugten Futterbeständen erfolgen muss. Ist der Futterertrag der Stammsitzliegenschaft für die Überwinterung des gesamten auf der Stammsitzliegenschaft überwinterten Viehs zu gering, so ginge auch eine Weidenutzung mit dem gesamten Vieh über den Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaft hinaus.
b) Hinsichtlich der Ziffer V. „Nutzungsrichtlinien“ der Haupturkunde wird einerseits gefordert, dass eine Substitutionsregelung aufgenommen wird, wonach das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarfs zustehende Nutzholz zur Durchführung eines zweckentsprechenden Vorhabens auch bezogen und veräußert werden kann; andererseits müsse eine Regelung betreffend die Bringung unterschiedlicher Holzarten und betreffend die Zumutbarkeit der Bringung der zugewiesenen Losteile mitaufgenommen werden. Diesbezüglich hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Wenn von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass der Holzbezug laut dem nunmehr angefochtenem Regulierungsplan an einen tatsächlichen Sachbedarf gebunden wird und es diesbezüglich unterlassen wurde, darauf hinzuweisen, dass das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarfs zustehende Nutzholz zur Durchführung eines zweckentsprechenden Vorhabens auch bezogen und veräußert werden kann, um mit dem Veräußerungserlös die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Materialien anzuschaffen, so gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht, eine vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifende Rechtswidrigkeit darzulegen. Zwar spiegelt sich die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung zur Auslegung des Begriffes „Sachbedarf“ tatsächlich in den Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG-Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 5 wider, in welchen auf Seite 7 zunächst klargestellt wird, dass zum Haus- und Gutsbedarf nicht Nutzungen gehören, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten, um diesbezüglich dann Folgendes klarzustellen:
„Nach dem diesem Entwurf zugrunde liegenden Verständnis liegt die Befriedigung eines solchen konkreten Sachbedarfes und nicht lediglich ein finanzieller Vorteil auch in Konstellationen vor, in denen aufgrund veränderter (bewirtschaftungs)technischer Gegebenheiten das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarfes zustehende Nutzholz zur Durchführung eines (sonst unmittelbar mit dem Holz als Baustoff verwirklichten) Vorhabens, das demselben Zweck im Rahmen der Errichtung und Erhaltung von Gebäuden und Anlagen auf der Stammsitzliegenschaft und damit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz derselben dient, bezogen und veräußert wird, um mit dem Veräußerungserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) anzuschaffen. In solchen Fällen ist nämlich ungeachtet der Veräußerung von einer zweckgebundenen, den vorliegenden konkreten Sachbedarf befriedigenden Verwendung des bezogenen Holzes auszugehen (in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 231).“
Die im geänderten Regulierungsplan unter Ziffer V.2. der Haupturkunde getroffene Reglung widerspricht nun allerdings diesen Überlegungen nicht und steht einer solchen Auslegung des Begriffs „Sachbedarf“ nicht entgegen. Der bloße Wunsch auf eine Klarstellung rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht, zumal dieses nach Maßgabe des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde zu behandeln hat. Eine solche Rechtswidrigkeit liegt allerdings nicht vor.
Auch mit der Anregung, eine Regelung betreffend die Bringung unterschiedlicher Holzarten und betreffend die Zumutbarkeit für die Nutzungsberechtigten bei der Bringung der zugewiesenen Losteile in den Regulierungsplan aufzunehmen, wird keine Rechtswidrigkeit desselben aufgezeigt. Solche Regelungen sind von Gesetzes wegen nicht zwingender Bestandteil eines Regulierungsplanes und konnte im durchgeführten Verfahren auch geklärt werden, dass solche Reglungen im Interesse der Agrargemeinschaftsmitglieder und zur Sicherstellung ihrer Rechte nicht erforderlich sind. So wurde seitens beider im Verfahren beigezogener forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion W bzw der Abt. Agrargemeinschaften sowohl in den Schreiben vom 21.3.2019 und 23.4.2019 als auch im Rahmen der am 5.7.2019 durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar, ohne dass diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre, dargelegt, dass die Auszeige der Losteile durch den zuständigen Gemeindewaldaufseher erfolge, dabei primär Schadholz bzw. das im Wald vorhandene Brennholz herangezogen werde und die Abgabe des Brennholzes durch Los entschieden werde, sodass es zu keiner ungerechten Verteilung bei den Mitgliedern kommen könne. Dies auch insofern, als es keinen Anspruch der Mitglieder auf den Bezug bestimmter Holzarten gäbe und mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass das ausgezeigte Holz als Brennholz geeignet ist. Auch bei der Zuteilung des Nutzholzes müsse ohnehin eine entsprechende Holzqualität sichergestellt sein, sodass es keiner Regelung über die konkret zuzuteilende Holzart bräuchte.
Da schließlich die Wälder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z auch gut mit Forstwegen erschlossen seien, sich die Losteile auf jeden Fall in einer zumutbaren Entfernung zu den Forstwegen befinden würden und jeder Waldaufseher von der Bezirksforstinspektion bei der Losteilauszeige darauf achten müsse, dass die Zumutbarkeit der Aufarbeitung und Bringung gegeben ist, sei auch eine Regelung im Regulierungsplan im Hinblick auf die Zumutbarkeit nicht erforderlich, zumal eine solche bei den Agrargemeinschaften im Bezirk W auch unüblich sei und bei allfälligen Problemen im Einzelfall mit dem zuständigen Förster eine Lösung gefunden werden könne.
Die unter Ziffer V. der Haupturkunde geregelten „Nutzungsrichtlinien“ stehen also im Einklang mit § 36h Abs 1 TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten hat, bzw können im Lichte dieser Bestimmung gehandhabt werden, weshalb insgesamt den Beschwerdeanträgen zu Ziffer V. Punkt 2. und 6. der Haupturkunde nicht stattzugeben war.
c) Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ziffer I. „Gebietsbeschreibung“ des Weidewirtschaftsplans argumentiert, dass das Heimweidegebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z nicht korrekt beschrieben ist, da das Gst **18, einliegend in EZ **2, GB Z, außer Acht gelassen worden sei, ist sie mit diesem Vorbringen im Recht. Dem Grundbuch kann zweifelsfrei entnommen werden, dass das in EZ **2, GB Z, vorgetragene Grundstück **18 im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z steht; und auch im angefochtenen Bescheid selbst wird dieses Grundstück unter Spruchpunkt A) I. als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet und führte die agrarfachliche Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 5.6.2019 aus, dass die Nichtanführung des genannten Grundstückes lediglich auf einem Versehen beruht. Insofern war der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Spruchpunkt B) I. entsprechend zu ändern war.
Dass das Grundstück **18 – wie von der Gemeinde Y im Rahmen der am 5.7.2019 durchgeführten Verhandlung vorgebracht wurde – aus Mitteln der Substanz erworben wurde, spiegelt sich in der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Zuordnung dieses Grundstückes zum Substanzwert wieder, ändert allerdings nichts am Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft an diesem Grundstück, an seiner Qualifikation als agrargemeinschaftliches Grundstück und somit daran, dass dieses Teil des Regulierungsgebietes ist und zum Weidegebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zählt.
d) Hinsichtlich der Ziffer II. „Bestehende Betriebsanlagen“ des Weidewirtschaftsplans spricht sich die Beschwerdeführerin dagegen aus, dass sich die Erhaltung der Außenzäune nach den Bestimmungen des Tiroler Feldschutzgesetzes richten solle.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach § 36h Abs 1 TFLG 1996 die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten und der Substanzverwalter zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen hat, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts besteht diesbezüglich kein Zweifel, dass zur notwendigen Infrastruktur auch die für die Ausübung der Weide erforderlichen Zäune fallen. Dies geht auch eindeutig aus den von der belangten Behörde selbst zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2017 hervor, wonach zu den für die Ausübbarkeit der Weidenutzung notwendigen Leistungen auch die Erhaltung von Zäunen zählen. Insofern besteht aber kein Zweifel an der Verantwortlichkeit des Substanzverwalters für die Zaunerhaltung und ist die belangte Behörde nicht im Recht, wenn sie im angefochtenen Bescheid damit argumentiert, dass schon die Stammfassung des Regulierungsplans der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z die Erhaltung der Zäune den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen hat und deshalb diese Pflicht historisch nicht der Agrargemeinschaft bzw. der Substanz überbürdet werden kann. Zwar heißt es im Regulierungsplan vom 15.5.1956 unter Punkt B.I. tatsächlich, dass „[a]lle Zäune gegen die Privatgrundstücke (…) von den jeweiligen Eigentümern derselben zu erstellen und zu erhalten“ sind; allerdings ist in diesem Zusammenhang der Abs 2 des § 87 TFLG 1996 von Bedeutung, wonach dann, wenn Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Wie bereits dargelegt, regelt der § 36h Abs 1 TFLG 1996 ausdrücklich die Pflichten des Substanzverwalters, worunter auch die Zaunerhaltung fällt, und sind keine Bestimmungen im TFLG 1996 ersichtlich, die die Normierung abweichender Regelungen, etwa im Regulierungsplan, zulassen würde.
Auch die Erläuternden Bemerkungen zur TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 führen im gegenständlichen Zusammenhang auf Seite 2 wie folgt aus: „Die Sicherstellung der für die Ausübbarkeit der Nutzungsrechte notwendigen Infrastruktur durch die Agrargemeinschaft wird als Aufgabe des Substanzverwalters festgelegt. Im Gegenzug wird ein von den Nutzungsberechtigten zu leistender Bewirtschaftungsbeitrag als pauschale jährliche Abgeltung eingeführt und dessen Berechnung und Einhebung näher geregelt.“
Dagegen finden sich in den genannten Erläuternden Bemerkungen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass zukünftig auch davon abweichende Regelungen möglich sein sollen.
Somit trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Erhaltung der Zäune bereits in der Stammfassung des Regulierungsplans den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen worden ist, weshalb diese Pflicht historisch nicht der Agrargemeinschaft bzw. der Substanz überbürdet werden könne, nicht zu und lässt sich diese Auffassung auch nicht, wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid versucht, mit den Erläuternden Bemerkungen zur Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2017 begründen. Laut den genannten Erläuternden Bemerkungen ist durch den Bewirtschaftungsbeitrag grundsätzlich auch die Erhaltung von Zäunen abgedeckt, dies allerdings eingeschränkt durch die von der belangten Behörde fett hervorgehobene Wortfolge „soweit keine abweichende alte Übung besteht oder dies im Regulierungsplan anders geregelt ist“. Vom Wortlaut der Erläuternden Bemerkungen her könnte also eine Einschränkung im Regulierungsplan nur dahingehend vorgesehen sein, dass bestimmte, für die Weideausübung notwendige Leistungen, wie etwa die Zaunerhaltung, nicht vom Bewirtschaftungsbeitrag abgedeckt sind. Selbst wenn man die Erläuternden Bemerkungen aber abweichend von ihrem Wortlaut so verstehen würde, dass diese zum Ausdruck bringen wollten, dass etwa die Zaunerhaltung deshalb nicht vom Bewirtschaftungsbeitrag umfasst sein könnte, weil im Regulierungsplan diesbezüglich eine von der grundsätzlichen Verpflichtung des Substanzverwalters hierzu abweichende Regelung im Regulierungsplan getroffen wurde, so könnten diese Erläuterungen einer Verordnung keine Einschränkung der laut TFLG 1996 uneingeschränkten Bestimmung des § 36h Abs 1 TFLG 1996 über die Verpflichtungen des Substanzverwalters im Zusammenhang mit der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur bewirken. Die Verordnungsermächtigung des § 36k Abs 2 TFLG 1996, auf die sich die Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2017 stützt, sieht lediglich vor, dass die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h Abs 3 lit a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen sind, enthält aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der genannten Verordnung auch vom TFLG 1996 abweichende Regelungen darüber getroffen werden könnten, wer für die Erhaltung der notwendigen Infrastruktur und damit auch der Zäune verantwortlich ist.
Wenn nun also unter Spruchpunkt B) II. ausgeführt wird, dass sich die Erhaltung der Außenzäune nach den Bestimmungen des Tiroler Feldschutzgesetzes richtet, ist zunächst folgender § 4 zu beachten:
„§ 4
Erhaltung von Einfriedungen
(1) Einfriedungen sind zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind.
(2) Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.
(3) Einfriedungen sind, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben.“
Diese Bestimmung sieht in ihrem Abs 3 also grundsätzlich zwar vor, dass Zäune von denjenigen zu erhalten sind, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung erhalten haben; da diese Regelung allerdings nur vorbehaltlich eines besonderen Rechtstitels gilt, ändert der im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt B) II. enthaltene Hinweis auf das Tiroler Feldschutzgesetz nichts an der sich zwingend aus § 36h TFLG 1996 ergebenden und oben näher erörterten Verpflichtung des Substanzverwalters zur Erhaltung der Infrastruktur. Der genannte Hinweis auf das Tiroler Feldschutzgesetz bewirkt somit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Im Hinblick auf die schon weiter oben angesprochene Beschränkung des Landesverwaltungsgerichtes darauf, den Bescheid auf Rechtswidrigkeit zu prüfen, eine solche sich aber aus dem bloßen Hinweis auf das Tiroler Feldschutzgesetz nicht ergibt, konnte dem Antrag der Beschwerdeführerin auf ersatzlose Aufhebung dieses Hinweises nicht stattgegeben werden.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass unter Punkt B) IV. 5) des durch den angefochtenen Bescheid geänderten Regulierungsplans die angesprochene Regelung des § 36h Abs 1 TFLG 1996 über die Pflichten des Substanzverwalters im Zusammenhang mit der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur ausdrücklich - unter Hinweis auf einen jährlich im Nachhinein von den Nutzungsberechtigten zu leistenden Bewirtschaftungsbeitrag – in den Weidewirtschaftsplan aufgenommen wurde.
e) Auch im Zusammenhang mit dem zu Punkt B) III. „Durchzuführende Verbesserungsmaßnahmen“ erstatteten Beschwerdevorbringen, wonach die Anordnung dieser Maßnahmen einer klaren Zuständigkeitsregelung innerhalb der Gemeindegutsagrargemeinschaft entbehre und wonach eine ausdrückliche Anordnung über die Zuständigkeit des Substanzverwalters geboten sei, kann wiederum auf § 36h Abs 1 TFLG 1996 – und den diese Bestimmung wiedergebenden Punkt B) IV. 5. des angefochtenen Regulierungsplans - verwiesen werden, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten und der Substanzverwalter zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen hat, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden. Zumal es sich bei den unter Punkt B) III. genannten Verbesserungsmaßnahmen – wie sich etwa auch wiederum aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2017 über die für die Ausübbarkeit der Weide erforderlichen Leistungen ergibt – um Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte handelt, und diesbezüglich § 36h Abs 1 TFLG 1996 eine klare Regelung über die Zuständigkeit hierfür trifft, ist eine ausdrückliche Nennung der genannten Bestimmung im Regulierungsplan nicht erforderlich und stellt das Fehlen eines solchen Hinweises keine vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifende und zu behebende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Dem Beschwerdeantrag auf Aufnahme einer Bestimmung über die Zuständigkeit des Substanzverwalters zur Durchführung der angeordneten Verbesserungsmaßnahmen in den Regulierungsplan war insofern nicht stattzugeben.
f) Weiters wird hinsichtlich der Ziffer IV.1) des Weidewirtschaftsplans vorgebracht, dass die belangte Behörde im Weidewirtschaftsplan eine Beschränkung der Höchstbestoßungsziffer von insgesamt 32 GVE festgelegt habe, ohne näher zu begründen, auf welcher Basis diese Festlegung getroffen wurde.
Zu diesem Vorbringen wurde von der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Schreiben vom 5.6.2019 ausführlich Stellung genommen. So wurde zunächst eingehend dargelegt, aufgrund welcher Grundlagen und Annahmen die Höchstbestossungsziffer ermittelt wurde, nämlich etwa aufgrund einer Vorortbesichtigung, aufgrund von Rücksprachen mit dem Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft und dem Bürgermeister sowie aufgrund der Annahme, dass die Weidedauer ca 100 Tage betrage und dass die Heimweide in erster Linie mit Melkkühen in Form einer Halbtagsweide bestoßen wird und darüber hinaus im Frühjahr und Herbst auch Jungvieh und Pferde jeweils 10 – 15 Tage auf der Heimweide in Form einer Ganztagesweide weiden würden. In weiterer Folge wurde dann gestützt auf diese Annahmen der Gesamttrockenmasseertrag der Weide der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ermittelt und in einer Tabelle dargestellt.
Im Rahmen der am 5.7.2019 durchgeführten Verhandlung hat die Amtssachverständige ihre schriftlichen Ausführungen grundsätzlich bestätigt, allerdings eingestanden, dass ihr insofern ein Fehler unterlaufen sei, als sie für sämtliche Tiere denselben Futterbedarf angenommen habe. Richtigerweise hätte sie bei Jungvieh mit einem geringeren Futterbedarf kalkulieren müssen. Letztlich wurde von der agrarfachlichen Amtssachverständigen in der am 5.7.2019 durchgeführten Verhandlung eine Höchstbestoßungsziffer von 33 GVE errechnet.
Zumal den Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht entgegengetreten wurde und für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die agrarfachlichen Ausführungen falsch sein könnten, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass entsprechend den Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen die im angefochtenen Weidewirtschaftsplan angegebene Höchstbestossungsziffer von 32 GVE tatsächlich zu niedrig und richtigerweise auf 33 GVE zu erhöhen ist.
Insofern war der angefochtene Bescheid, konkret Spruchpunkt B) IV. 1), spruchgemäß entsprechend zu ändern.
g) Weiters wird von der Beschwerdeführerin kritisiert, dass im Gegensatz zur geltenden Regulierungsurkunde der Auftrieb auch von anderen Tiergattungen als Melkkühen und Kälbern unter 1 Jahr gestattet werde.
Auch zu diesem Vorbringen wurde von der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Schreiben vom 5.6.2019 ausführlich Stellung genommen. Es wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen im Weidewirtschaftsplan der Auftrieb von Pferden und Schafen als zulässig erachtet und zugleich der Auftrieb von Rindern unterschiedlicher Altersklassen erweitert wird, während gemäß dem Regulierungsplan vom 15.5.1956 ursprünglich nur Melkkühe sowie Kälber unter 1 Jahr gestattet waren. Im Rahmen der am 5.7.2019 durchgeführten Verhandlung wurden diese Ausführungen bekräftigt, ohne dass diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre.
Laut altem Regulierungsplan vom 15.5.1956 ist unter Punkt B) III. a) zur Bestoßung Folgendes geregelt:
„Aufgetrieben werden dürfen nur die auf den Stammsitzliegenschaften überwinterten Melkkühe, sowie Kälber unter 1 Jahr. Der Auftrieb anderer Viehgattungen ist nicht gestattet.“
Dass der nunmehrige Regulierungsplan eine andere Regelung vorsieht, kann naturgemäß in einem Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplans für sich genommen kein Argument zur Beibehaltung der bestehenden Regelung darstellen. Vielmehr trifft die Auffassung der agrarfachlichen Amtssachverständigen zu, dass bei der Erstellung eines neuen Weidewirtschaftsplanes jedenfalls auf die aktuellen Weidegepflogenheiten und Baulichkeiten abzustellen ist. Dies hat die Amtssachverständige im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise gemacht. Dass nunmehr neben Melkkühen und Kälbern unter einem Jahr auch Pferde und Schafe zum Auftrieb zugelassen werden, sei in keiner der Regulierungsverhandlungen vom Substanzverwalter oder vom Obmann negativ beurteilt worden und würde auch die Praxis der letzten Jahre zeigen, dass bereits Pferde aufgetrieben wurden. Dass nun auch Schafe zum Auftrieb zugelassen werden sollen, diene der natürlichen Weidepflege. Auch sei im Wirtschaftsplan klar formuliert, dass in erster Linie Melkkühe aufzutreiben sind. Erst wenn die Weide mit Melkkühen noch nicht zur Gänze bestoßen ist, könnten auch andere Tiere, wie Kälber, Pferde und Schafe, aufgetrieben werden, weshalb das System der alten Weideregelung ohnehin erhalten bliebe.
Insgesamt bestehen somit aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes gegen die Gestattung des Auftriebs auch von anderen Tiergattungen als Melkkühen und Kälbern unter 1 Jahr laut neuem Weidewirtschaftsplan keine Bedenken und erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet.
h) Schließlich wird von der Beschwerdeführerin noch der Feststellung der belangten Behörde, dass einvernehmlich festgestellt worden sei, dass zur Ausübung der derzeitigen Bewirtschaftungsform die Anstellung eines Hirten nicht erforderlich ist, entgegengetreten. Eine Beaufsichtigung des Weideviehs sei unumgänglicher Bestandteil einer Weideausübung und könne die derzeit gepflogene Weidepraxis nicht die ausschließliche Grundlage für eine langfristige Regelung im Weidewirtschaftsplan sein. Die Anordnung, dass eine Hirtenanstellung nicht notwendig ist, sei dementsprechend verfehlt und greife in die Rechte der Nutzungsberechtigten auf Sicherung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte unzulässig ein, weshalb die Regelung in der Regulierungsurkunde vom 15.5.1956 betreff die Behirtung und das Personal wiederum in den Weidewirtschaftsplan mitaufgenommen werden solle.
Unter Punkt B. III. f) heißt es dazu im alten Regulierungsplan wie folgt:
„Zur Wartung und Pflege des Viehs ist 1 mindestens 14-jähriger Hirte anzustellen. Die Verpflegung des Hirten erfolgt direkt durch die einzelnen Teilhaber wobei jeden Tag gewechselt wird.“
Im Sinn des bereits mehrfach angesprochenen § 36h Abs 1 TFLG 1996 – und dem diese Bestimmung wiedergebenden Punkt B) IV. 5. des angefochtenen Regulierungsplans – obliegt auch die Obsorge für die notwendige Behirtung dem Substanzverwalter und wurde dieser Umstand von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht aufgezeigt.
Zu klären war nun, ob auch die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, dass eine solche Behirtung bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft nicht erforderlich ist. Vom Bürgermeister der Gemeinde Y und gleichzeitig Substanzverwalter der gegenständlichen Gemeindegutsagrargemeinschaft wird laut Aktenvermerk vom 10.5.2017, *****, die Auffassung vertreten, dass seit 40 Jahren keine Behirtung mehr stattfindet und aufgrund der Zäunung auch nicht notwendig sei. Letztere Meinung vertritt laut dem genannten Aktenvermerk auch der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, der sich in der gegenständlichen Beschwerde – und auch schon in der am 3.12.2018 durchgeführten Verhandlung – dennoch gegen die Streichung des Punktes B. III. f) des alten Regulierungsplans vom 15.5.1956 ausspricht.
In diesem Zusammenhang kann wiederum auf die schlüssigen und nachvollziehbaren und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 5.6.2019 bzw im Rahmen der am 5.7.2019 durchgeführten Verhandlung verwiesen werden. Diese bringt klar zum Ausdruck, dass das Beschwerdevorbringen, wonach eine Beaufsichtigung des Weideviehs unumgänglich sei, nicht zutrifft. Dies insbesondere deshalb, da bei der Vorortbesichtigung des agrargemeinschaftlichen Weidegebietes habe festgestellt werden können, dass alle genutzten Weideflächen eingezäunt seien und darüber hinaus natürliche Grenzen, wie etwa der Fluss BB, bestünden. Auch aufgrund der Aufteilung der einzelnen Koppeln zwischen den Nutzungsberechtigten, und da jedes Mitglied frei wählen könne, wann es tagtäglich das Vieh (Melkvieh) auf die Weide treibt und wieder zurück in den Stall holt, bestehe aus agrarfachlicher Sicht keine Notwendigkeit, dass ein Hirte das Vieh am Dorfplatz sammelt und schließlich in die entsprechende Koppel des jeweiligen Mitgliedes auslässt.
Aufgrund fehlender Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der agrarfachlichen Ausführungen stellt das Fehlen einer dem alten Regulierungsplan entsprechenden Bestimmung über die Behirtung und das Personal im neuen Weidewirtschaftsplan aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine Rechtswidrigkeit dar und erweist sich daher das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig. Den hier zu lösenden Rechtsfragen kommt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese aufgrund der Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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