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LVwG-2019/41/0037-13•LVwG T LVwG-2019/41/0037-13
LVwG-2019/41/0037-13Tribunal Administrativo Regional18 de abr. de 2019
Langfristiges naturschutzrechtliches Interesse;<br/>Labile Gebiete;<br/>Errichtung einer Schipiste;<br/>Interessenabwägung;<br/>Naturschutz;<br/>Tourismuswirtschaft;<br/>Alpenkonvention;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2018, Zl ***, Spruchpunkt II, betreffend die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der „AA-Piste“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bergbahnen X GmbH Co KG die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der „AA-Piste“ und der Verlegung einer noch funktionslosen Beschneiungsleitung samt Energie- und Steuerkabel im Bereich der Piste nach Maßgabe des Einreichprojektes der BB vom 21.12.2016, „AA-Piste“, nach § 29 Abs 8 TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 32/2017, iVm Art 14 Abs 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutzprotokoll „Bodenschutz“, BGBl III Nr 235/2002 idF BGBl III Nr 111/2005, versagt.
Klargestellt wird, dass mit dieser Entscheidung die im Kostenspruch unter Tarifpost 69 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe im Ausmaß von Euro 870,00 entfällt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2018, Zl ***, wurde der Bergbahnen X GmbH Co KG die wasserrechtliche (Spruchpunkt I.), naturschutzrechtliche (Spruchpunkt II.) und forstrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt III.) für die Errichtung der „AA-Piste“ und die Verlegung einer noch funktionslosen Beschneiungsleitung samt Energie- und Steuerkabel im Bereich der Piste nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen der Firma BB, W, vom 21.12.2016, mit dem Projektstitel „AA-Piste“, unter Einhaltung von Nebenbestimmungen, ua aus wildbachfachlicher, geo- und hydrogeologischer, forstfachlicher und naturkundefachlicher Sicht, erteilt. In Zusammenschau der eingeholten Sachverständigengutachten samt positiver Beurteilung durch die Standortgemeinde X ging die Naturschutzbehörde davon aus, dass die Interessen an der Umsetzung des gegenständlichen Projektes die Nachteile für die Naturschutzgüter überwiegen bzw dass aufgrund der Nebenbestimmungen der bestmögliche Schutz der Naturschutzgüter gegeben sei. Zur Frage des „labilen Gebietes“ wurde angemerkt, dass weder der Projekts – noch der amtliche Geologe von einem labilen Gebiet sprechen würden.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Landesumweltanwalt mit Schriftsatz vom 20.12.2018 Beschwerde eingebracht, wobei sich diese Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II. (naturschutzrechtliche Bewilligung) richtete. In erster Linie wurde vom Landesumweltanwalt der bewilligte Pistenbau aufgrund des Vorliegens eines „labilen Gebietes“ iSd Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention im aktiven und mächtigen Talzuschub des AA-Berges als nicht bewilligungsfähig angesehen. Hingewiesen wurde darauf, dass die für die Piste notwendige Rodung eines urwaldartigen Waldes, welcher eine wichtige Lebensraumfunktion aufweist, bis zu starke Beeinträchtigungen für die Schutzgüter iSd TNSchG verursache und dass die ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zugunsten des Vorhabens nicht geeignet seien, die Naturschutzinteressen zu überwiegen. Näher ausgeführt wurde, dass durch das beantragte Vorhaben starke und irreversible Beeinträchtigungen für die Schutzgüter des TNSchG 2005 zu erwarten seien und dass die von der Behörde im Rahmen der Interessenabwägung herangezogenen öffentlichen Interessen zugunsten des Vorhabens nicht geeignet seien, die Naturschutzinteressen am Erhalt des gegenständlichen Landschaftsraumes zu überwiegen. Auf entsprechende Judikatur des VwGH wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen. Nach Meinung des Landesumweltanwaltes hätten auch die Auswirkungen der Sturmkatastrophe im Herbst 2018 in eine ergänzende Beurteilung des Vorhabens durch den forstfachlichen, den hydrogeologischen und den Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie durch die naturkundefachliche Amtssachverständige einfließen müssen. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde, dass kein „labiles Gebiet“ im Sinne des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention vorliege, wurden vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt nicht geteilt und wurde diese im Zusammenhang auf die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen verwiesen, der aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen folgerte, dass die Skipiste aufgrund ihrer Positionierung auf einer tiefgreifenden Massenbewegung möglicherweise nicht auf die gesamte Konzessionsdauer bestandsicher sei bzw örtliche Schäden durch Hangbewegungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Kriterien der Checkliste „labile Gebiete“ wurden als nicht geeignet angesehen, vom Nichtvorliegen eines „labilen Gebietes“ im Sinne der Alpenkonvention auszugehen. Im Sinne der Entscheidung des Umweltsenates vom 22.03.2004, GZ ***, in der Angelegenheit „V“, werde festgehalten, dass das Errichten von Skipisten in „labilen Gebieten“ nicht zu genehmigen sei und dass Checklisten bzw fachliche Unterlagen, welche allgemeiner Natur seien und keinen konkreten Bezug zum Projekt aufweisen, nicht tauglich seien, um die erforderlichen Beurteilungen vorzunehmen. Der Checkliste „labile Gebiete“ komme keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Für den Landesumweltanwalt bestehe kein Zweifel, dass die von der belangten Behörde erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für die antragsgegenständliche Piste den Bestimmungen der Alpenkonvention zum Vorliegen eines „labilen Gebietes“ zuwiderlaufe.
Nahezu die gesamte Pistenanlage, so der Landesumweltanwalt, komme außerhalb der im „Tiroler Seilbahn- und Skigebietsprogramm 2005“ (kurz: TSSP 2005) festgelegten Grenzen zu liegen und handle es sich somit um eine Skigebietserweiterung. Der Landesumweltanwalt gehe davon aus, dass die Ausschlusskriterien iSd § 7 TSSP 2005 vorliegen, dies im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines „labilen Gebietes“ im Sinne des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention. Die naturkundefachliche Amtssachverständige habe sich auch nicht mit den Beweisthemen in den §§ 5 und 6 TSSP 2005 befasst, was einen Verfahrensmangel darstelle.
Vom Landesumweltanwalt wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagen, in eventu die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde Y zurückverweisen.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl ***, und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ***, insbesondere durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen der antragstellenden Liftgesellschaft vom 22.01.2019, der Gemeinde X vom 14.01.2019 und des Tourismusverbandes U vom 20.02.2019 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2019, im Rahmen welcher die im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen (wildbach- und lawinenbautechnischer, sportfachlicher, forstfachlicher, geologischer und hydrologischer Amtssachverständiger und naturkundefachliche Amtssachverständige) Gelegenheit hatten, ihre Gutachten zu erörtern und auf Fragen der Parteien und des erkennenden Gerichtes einzugehen und in welcher sowohl der Landesumweltanwalt als auch die Vertreter der Bergbahnen X GmbH und Co KG (kurz: X) als auch die Gemeinde X Gelegenheit hatten, ihre Standpunkte zum Einreichprojekt darzulegen.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die geplanten Maßnahmen zur Errichtung der „AA-Piste“ und zur Verlegung einer noch funktionslosen Beschneiungsleitung samt Energie- und Steuerkabel im Bereich der Piste sind im mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichprojekt der Firma BB vom 21.12.2016 mit dem Projektstitel „AA-Piste“ beschrieben und dargestellt.
Das Projektsgebiet befindet sich am AA-Berg im Skigebiet der Gemeinde X am orographisch rechten Einhang des T-Baches. Die beantragte „AA-Piste“ zweigt etwa 700 m unterhalb der Mittelstation der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.05.2008, Zl ***, im Zuge des Schigebietszusammenschlusses X-S genehmigten 8 EUB X vom bestehenden Skiweg ab und soll in einem Seehöhenbereich zwischen 1.500 und 1.900 Metern als nordwestexponierte Skipiste und als Alternative für den bestehenden Skiweg errichtet werden. Dieser „blaue“ Schiweg, als Abfahrt für die Skifahrer im Bereich des bewaldeten Hanges, hat eine Länge von 4.150 Metern, und überwindet ab der Mittelstation eine Höhendifferenz von etwa 550 Metern. Er soll nun durch die beantragte AA-Piste ergänzt werden, welche als alternative schwarze Schipiste mit einer schrägen Länge von 850 Metern, einer durchgehenden Breite von rund 40 Metern und einer Längsneigung von bis zu 59 % vor allem für geübtere Schifahrer zur Verfügung stehen und die Abfahrt von der Mittelstation ins Tal auf X Seite auch für Wiederholungsfahrten interessant machen.
Die Piste soll lediglich durch erdbauliche Maßnahmen (Abtrag und Anschüttung bzw Einbau) hergestellt werden. Etwa alle 30 bis 40 Meter sind Entwässerungsgräben in der Piste geplant, die in ein talwärts führendes ausgesteintes Trapezgerinne münden, welches die Niederschlags- und Schmelzwässer auf der Piste bis zum T-Bach am Ende der Piste ableiten soll. Die projektierte Trasse verläuft auf den letzten 50 m parallel zum T-Bach am orographisch rechten Ufer und mündet unmittelbar vor der Querung des Skiweges über den Bach in den Weg ein. Die Piste berührt weder den Bachlauf selbst noch den Verlandungsbereich. Lediglich die Pistenentwässerung mündet in den T-Bach. Zur Sicherung des Ufers und zum Schutz der Piste vor Erosionen wird eine Ufersicherung aus Grobsteinen vorgesehen.
Die geplante Piste befindet sich gänzlich innerhalb eines mächtigen Talzuschubs mit klar erkenntlichem Abrissbereich am Grat des AA-Bergs. Entlang der Pistentrasse wurden keine offenen Spalten, gespannten Wurzeln oder großflächig schiefstehende Bäume („betrunkener Wald“) festgestellt, örtlich wurde bei den vorhandenen Lärchen Säbelwuchs festgestellt. Am orographisch linken Pistenrand bei etwa 1740 müA kommt es durch örtlich auftretende und stauende Moränensedimente zu einem Quellaustritt und in weiterer Folge zu einer Vernässung. Hier hat sich eine frische Spalte talseits der Vernässung (1710 müA) ausgebildet. Weitere Quellaustritte finden sich orographisch rechts des untersten Pistenbereichs und die dortigen Wasseraustritte und Vernässungen verursachen lokalaktive Bewegungen bzw kleinere Kriechmassen. Es handelt sich um ein labiles Gebiet.
Gemäß Richtlinie zum Waldentwicklungsplan ist der gesamte Bereich der AA-Piste mit der Wertziffer 312 anzusprechen (hohe Wertigkeit Schutzfunktion, geringe Wertigkeit Wohlfahrtsfunktion, mittlere Wertigkeit Erholungsfunktion). Die von der Rodung im Ausmaß von 35.880 m² (dauernde Rodung mit einem Gesamtausmaß von 28.240 m² und befristete Rodung mit einem Gesamtausmaß von 7.640 m²) betroffenen Waldflächen weisen Standortschutzwaldeigenschaft auf. In den steilen, schwer zugänglichen Bereichen liegt ein relativ hoher Anteil an liegendem Totholz vor. Im obersten Bereich stockt ein vollbestockter, lärchendominierter Baumholzbestand mit vereinzelt Fichte, in steileren Bereichen ist vor allem bei Lärche Säbelwuchs zu beobachten.
Im durch den beantragten Schipistenbau betroffenen Gebiet konnten der Alpensalamander (Anlage 5 der TNSchVO 2006) und verschiedene Amphibienarten wie Grasfrosch, Erdkröte und Bergmolch sowie vier Arten aus Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie, nämlich der Sperlingskauz, der Raufußkauz, der Schwarzspecht und der Dreizehenspecht und an geschützten Pflanzen die gänzlich geschützte Bartflechte, die teilweise geschützten Arten Wald-Bärlapp und Blauer Eisenhut sowie im untersten Bereich der geplanten Piste im Bereich der Einmündung in den bestehenden Skiweg die Brunnenkresse als weitere gänzlich geschützte Art nach der Tiroler Naturschutzverordnung nachgewiesen werden. Nachweise von Birk – und Auerhuhn wurden im Umgebungsbereich außerhalb der geplanten AA-Piste erbracht.
Durchbrochen wird der durch die beantragte AA-Piste berührte naturnahe Hangwald derzeit durch den bestehenden Skiweg, der südöstlich des Projektsgebietes in mehreren Kehren den Hang quert, durch die Trasse der 8 EUB X und einen weiter nordwestlich verlaufenden Singletrail (AA-Waldtrail). Diese linienförmigen Elemente zerschneiden bereits derzeit den Waldgürtel, wobei dieser Effekt durch die verhältnismäßig geringe Breite nicht als massive landschaftliche Beeinträchtigung ins Auge sticht. Die umgehende Landschaft ist teilweise bereits anthropogen überformt, kleinräumig, aber noch als naturbelassen und ursprünglich einzustufen.
Die geplante Skipiste liegt außerhalb der verordneten Grenzen des Skigebietes „R-S/U“, erst im letzten Abschnitt wird die verordnete Grenze des Skigebietes „CC-X“ erreicht. Es werden somit zwei Skigebietsaußengrenzen überschritten.
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten und aus der Erörterung dieser Gutachten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2019. Die Feststellung als „labiles Gebiet“ ergibt sich schlüssig aus dem Gutachten des geo- und hydrogeologischen Amtssachverständigen, der sich auf die geologischen und hydrogeologischen Erkundigungen und die geologische Geländekartierung des Projektsgeologen stützen konnte und dessen Angaben sich im Wesentlichen mit den Beobachtungen des Amtssachverständigen aus einer Geländebegehung decken. Auch wenn der geologische und hydrogeologische Amtssachverständige die Formulierung „labiles Gebiet“ unter Hinweis auf die Checkliste „labile Gebiete“ vermeidet, lassen dessen inhaltliche Aussagen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine andere Schlussfolgerung zu, insbesondere deshalb, weil es bei dieser Beurteilung nicht darauf ankommen kann, dass eine Verschlechterung des Ist-Zustandes im Hinblick auf die Hangstabilität bei einwandfreier Funktion der Entwässerungsmaßnahmen und bei Einhaltung der sonstigen vom geologischen Amtssachverständigen geforderten Nebenbestimmungen nicht zu erwarten ist. Dass die geplante Skipiste außerhalb der verordneten Grenzen des Skigebietes „R-S/U“ liegt und erst im letzten Abschnitt die verordnete Grenze des Skigebietes „CC-X“ erreicht wird, erhellt sowohl aus dem Einreichprojekt als auch aus der raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom 05.06.2018, Zl ***.
III.Rechtliche Erwägungen:
In der vorliegenden Beschwerdesache ist unstrittig, dass das beantragte Vorhaben der Errichtung der AA-Piste samt Verlegung einer noch funktionslosen Beschneiungsleitung samt Energie- und Steuerkabel im Bereich der Piste einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, dies nach den Bewilligungstatbeständen der §§ 6 lit e und 7 Abs 2 lit a Z 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 26, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, nach welchen außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Sportanlagen, wie Skipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee (§ 6 lit e TNSchG 2005) sowie außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Weiters ist unstrittig, dass das durch den Skipistenbau beanspruchte Gebiet ein geeignetes Lebensraumpotential für den Alpensalamander und verschiedene Amphibienarten wie Grasfrosch, Erdkröte und Bergmolch darstellt. Weiters konnten in diesem Gebiet bzw im Umgebungsbereich der beantragten AA-Piste vier Arten aus Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie, nämlich der Sperlingskauz, der Raufußkauz, der Schwarzspecht und Dreizehenspecht nachgewiesen und im Zuge der botanischen Bestandsaufnahme die nach Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) gänzlich geschützten Arten Bartflechte und Brunnenkresse sowie die in der Anlage 3 der TNSchVO 2006 teilweise geschützten Arten Wald- Bärlapp und Blauer Eisenhut festgestellt werden, sodass die Bewilligungstatbestände der §§ 23, 24 und 25 des TNSchG 2005 iVm den §§ 2, 4 und 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl Nr 39/2006 (TNSchVO 2006), berührt werden.
Während eine Bewilligung nach § 6 lit d TNSchG 2005 bereits dann erteilt werden könnte, wenn iSd § 29 Abs 1 lit b leg cit andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit überwiegen, ist eine Bewilligung nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 leg cit nur dann möglich, wenn iSd § 29 Abs 2 lit a Z 2 andere langfristige öffentliche Interessen überwiegen. Eine Ausnahme von den Verboten nach den §§ 2, 4 und 6 TNSchVO 2006 ist überdies nach § 7 Abs 1 leg cit iVm den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 TNSchG 2005 nur dann zu bewilligen, wenn dies aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Nach § 29 Abs 8 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
Der Landesumweltanwalt hat in seiner Beschwerde unter Verweis auf das Amtssachverständigengutachten für Geologie und Hydrogeologie vom 29.11.2017 auf das Vorliegen eines labilen Gebietes iSd Art 14 Abs 1 Bodenschutzprotokoll und damit auf ein absolutes Verbot hingewiesen. Es war sohin vorweg zu prüfen, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund dieser Bestimmung in Frage kommt.
Nach Art 14 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutzprotokoll „Bodenschutz“, BGBl III Nr 235/2002 idF BGBl III Nr 111/2005 – Auswirkungen touristischer Infrastrukturen – wirken die Vertragsparteien in der geeigneten Weise darauf hin, dass
-nachteilige Auswirkungen von touristischen Aktivitäten auf die alpinen Böden vermieden werden,
-die durch eine intensive touristische Nutzung beeinträchtigten Böden stabilisiert werden, insbesondere und soweit möglich durch die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und die Anwendung naturnaher Ingenieurtechniken. Die weitere Nutzung soll so gelenkt werden, dass derartige Schäden nicht mehr auftreten,
-Genehmigungen für den Bau und die Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktionen nur in Ausnahmefällen und bei Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt und in labilen Gebieten nicht erteilt werden.
Unter Berücksichtigung der Projektsangaben über die Zielsetzungen des Vorhabens insgesamt (weitere Steigerung der Attraktivität des größten Skigebietes in U, attraktivere Gestaltung des Wechsels zwischen den Skigebieten X und S vor allem für geübtere Wintersportler, Erhöhung der Attraktivität der bestehenden Einseilumlaufbahn für Wiederholungsfahrten) ist davon auszugehen, dass das beantragte Vorhaben als „touristische Infrastruktur“ iSd Art 14 Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention anzusehen ist.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen (vgl VfSlg 12558/1990 ua) ergibt auch die weitere inhaltliche Prüfung sowohl der Alpenkonvention als auch des Protokolls „Bodenschutz“ keinen Hinweis darauf, dass die unmittelbare Anwendbarkeit ausgeschlossen sein soll (vgl VfGH B 1049/03).
Auch nach Rechtsansicht des VwGH ist Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls „Bodenschutz“ unmittelbar anwendbar und bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall zu prüfen (vgl VwGH vom 08.06.2005, 2004/03/0116).
Der Landesumweltanwalt hat in seiner Beschwerde keinen Zweifel gehegt, dass die von der belangten Behörde erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für die antragsgegenständliche AA-Piste den Bestimmungen der Alpenkonvention zum Vorliegen eines „labilen Gebietes“ zuwiderläuft.
Dem Art 14 Abs 1 Bodenschutzprotokoll ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Formulierung „… und in labilen Gebieten nicht erteilt werden“ eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass in labilen Gebieten Genehmigungen für Skipisten nicht erteilt werden sollen. Dieses Verbot kann auch nicht durch die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid außer Kraft gesetzt werden. Auch die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen – wie im Falle der Berührung von Schutzwäldern – ist in den für labile Gebiete anzuwendenden Regelungen nicht vorgesehen (vgl Umweltsenat vom 22.03.2004, Zl US 6B/2003/8-57).
Der geologische und hydrogeologische Amtssachverständige ist in seinem Gutachten vom 29.11.2017, auf dessen Richtigkeit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2019 ausdrücklich verwiesen wurde, unter Verweis auf die geologischen und hydrogeologischen Erkundungen und die geologische Geländekartierung durch den Projektsgeologen, schlüssig und nachvollziehbar zur Auffassung gelangt, dass sich die geplante AA-Piste gänzlich innerhalb eines mächtigen Talzuschubs mit klar erkennbarem Abrissbereich am Grat des AA-Bergs befindet und dass aufgrund des Geländebefunds und der Ansicht im Laserscan davon auszugehen ist, dass derzeit langsam ablaufende Kriechbewegungen stattfinden. Auch wenn derartige Bewegungen kein Aufreißen der Vegetation und keine Spaltenbildungen verursachen, könne, so der geologische Amtssachverständige, von einer konsolidierten bzw gänzlich zum Stillstand gekommenen Rutschmasse nicht ausgegangen werden und könne eine derart mächtige Rutschmasse weder durch Entwässerungsmaßnahmen noch durch geotechnische Maßnahmen vollständig gesichert und/oder zum Stillstand gebracht werden. Durch die projektsgemäße Ableitung der Pistenwässer sei gewährleistet, dass gegenüber dem Ist-Zustand keine Verschlechterung hinsichtlich der Hangstabilität bzw hinsichtlich etwaiger Bewegungsraten durch den Bau und den Betrieb der Piste eintreten werde, wobei diese Einschätzung des Geologen nur gelte, wenn die Pistenentwässerung dauerhaft in einwandfreiem Zustand und deren Funktionsfähigkeit jederzeit gegeben sei. Infolge klimatischer Einflüsse bzw ausgelöst durch entsprechend hohe Niederschlagsmengen und/oder Schmelzwässer könne, so der geologische Amtssachverständige, eine Beschleunigung der tiefgreifenden Rutschmasse oder Teilen davon bzw eine Zunahme der Bewegungsraten nicht ausgeschlossen werden. Es müsse gefolgert werden, dass die Skipiste aufgrund ihrer Positionierung auf einer tiefgreifenden Massenbewegung möglicherweise nicht auf die gesamte Konzessionsdauer bestandsicher sei und könnten örtliche Schäden durch Hangbewegungen nicht ausgeschlossen werden.
Zu einer etwaigen Gefährdung der geplanten Piste durch die Teilscholle des Talzuschubs AA-Berg mit der Anrisskante bei etwa 1.710 m üA wurde vom geologischen Amtssachverständigen die Ansicht vertreten, dass im Bereich der Teilscholle selbst und auch bergseitig des Anrissbereiches aktive Bewegungen und Nachböschungsprozesse stattfinden und die Wahrscheinlichkeit einer Reaktivierung von Bewegungen der gesamten Teilscholle sowie von rückschreitenden Erosionsprozessen jederzeit möglich sei, sodass derartige Prozesse und insbesondere rückschreitende Erosionen im gegenständlichen Fall dazu führen können, dass es bei der derzeit projektierten Pistentrasse im entsprechenden Bereich zum spontanen Abbruch von Pistenteilen ohne sichtbare Vorankündigungen an der Geländeoberfläche komme. Aus diesem Grund wurde vom geologischen Sachverständigen ein durchgehender Abstand des linken Pistenrandes zur Anriss- bzw Erosionskante dieser Teilscholle von zumindest zehn Metern gefordert und eine entsprechende Nebenbestimmung (Nebenbestimmung 2) formuliert. 15 weitere Nebenbestimmungen zur Hintanhaltung von Schäden infolge der beantragten Schipiste wurden aus geologischer und hydrogeologischer Sicht vorgeschrieben.
Aufgrund der vom geologischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen geäußerten Bedenken und seiner Zusammenfassung im Gutachten, dass der Pistenbau grundsätzlich möglich ist, aber im Trassenverlauf von der Anrisskante der unteren bzw nordwestlichen Teilscholle merklich abgerückt werden muss, da ansonsten eine Gefährdung von Personen durch spontane Rutschungen gegeben ist, weiters, dass keine Pistenwässer im umgebenden Gelände versickert werden dürfen und die Ableitung der Pistenwässer durch Kontrollen und Wartungen dauerhaft gegeben sein muss sowie seiner abschließenden Betrachtung, dass trotz dieser Maßnahmen bzw unabhängig davon eine Reaktivierung/Beschleunigung des Talzuschubs AA-Berg nicht ausgeschlossen werden kann und Schäden am projektierten Bauwerk in der Betriebsphase auftreten können, jedoch davon auszugehen ist, dass diese Bewegungen in einem Maße ablaufen, welches keine Gefährdung für Personen darstellt und etwaige daraus resultierende Schäden an der Piste saniert werden können, teilt das erkennende Gericht die Ansicht des Landesumweltanwaltes, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die Errichtung einer Skipiste in einem labilen Gebiet erfolgen soll.
Wenn allerdings der geologische und hydrogeologische Amtssachverständige und auch die antragstellende Liftgesellschaft unter Hinweis auf die Checkliste „labile Gebiete“ dennoch der Ansicht sind, dass im beschwerdegegenständlichen Fall, trotz der aufgezeigten Bedenken, von keinem „labilen Gebiet“ zu sprechen ist, weil die im Projektsgebiet festgestellten langsam ablaufenden Kriechbewegungen an zahlreichen Hängen im Alpenraum und wahrscheinlich an den meisten Hängen im Zillertal stattfinden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der zitierten Checkliste „labile Gebiete“ labiles Gebiet, in dem die Erteilung einer Bewilligung zur Planierung einer Skipiste zu versagen ist, dann vorliegt, wenn
1. eine nachhaltige Verschlechterung des Ist-Zustandes im Hinblick auf Hang(in)stabilität (Erosion, Wasserhaushalt, usw) gegeben ist, oder/und wenn…
2. gravierende negative Folgen des Pistenbaus sich fachlich nicht abschätzen lassen,… wobei alle Phasen des Projekts unter Beachtung der möglichen Naturprozesse in die Betrachtungen miteinzubeziehen sind (Errichtung, Betrieb, Störfall, Nachsorge).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich Bodenschutzprotokoll ein Verbot der Genehmigung von Skipisten in labilen Gebieten beinhaltet, das durch die Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Auch die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen – wie im Falle der Berührung von Schutzwäldern – ist in den für labile Gebiete anzuwendenden Regelungen nicht vorgesehen. Es ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes entscheidend, ob, ohne Berücksichtigung der beabsichtigten Maßnahme, bereits derzeit ein „labiles Gebiet“ vorliegt und nicht, ob dieses Gebiet durch die geplante Maßnahme, hier durch die Errichtung einer Skipiste, hinsichtlich des Ist-Zustandes im Hinblick auf (In)Stabilität nachhaltig verschlechtert werden kann oder ob sich gravierende negative Folgen des Pistenbaus fachlich nicht abschätzen lassen. Im Übrigen verweist die Checkliste „labile Gebiete“ bei der Beurteilung der Ist-Situation (Schlussfolgerungen aus der derzeitigen Situation vor Durchführung der Maßnahmen) auf die Prozessbeurteilung (Hangbewegungen, Erosionen) ua auch auf die Beurteilung des Gesamtgebietes (zB Talzuschub), auf die Beurteilung von Erosionsprozessen und die Beurteilung der Bewegungsgeschwindigkeiten (aktiv erkennbar, aktiv wahrscheinlich aber nicht erkennbar, inaktiv, kriechend, gleitend, Hangexplosion, stürzend, etc). Während die Checkliste „labile Gebiete“ auf die Bewertung der Veränderungen, die sich durch den Bau und Betrieb einer Schipiste auf das Projektsgebiet ergeben, abzielt, stellt Artikel 14 Abs 1 dritter Teilstrich bereits auf den bestehenden Ist-Zustand des beanspruchten Geländes ab. In Würdigung der oben dargelegten Aussagen des geologischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen, unterstützt auch durch die Aussage des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach nachgewiesener Säbelwuchs bei den Bäumen im Zeitraum des Aufwuchses auf ereignete Hangbewegungen hindeutet und die bodenverankernde Wirkung, insbesondere im unteren Bereich der projektierten Piste durch die dauernde Rodung verloren geht, unter Hinweis auch auf die Inanspruchnahme eines Bergwaldes mit hoher Schutzfunktion im Sinne des Art 6 Abs 1 Bergwaldprotokoll und Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Bodenschutzprotokolls, ist im beschwerdegegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes von einem „labilen Gebiet“ iSd Art 14 Abs 1 des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention auszugehen, sodass schon aus diesem Grund die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zwingend zu versagen ist.
Aber auch eine nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durchzuführende Interessenabwägung könnte zu keiner Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die beantragte AA-Piste führen.
Die naturkundefachliche Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten schlüssig darlegen können, dass es durch den Pistenbau während der Bauphase einerseits durch die großflächige Rodung eines zum Teil urwüchsigen Waldbestandes und andererseits durch massive Materialumlagerungen zu starken Geländeeingriffen und Bodenverwundungen kommt. Zwar wurden im durch die beabsichtigten Pistenbau berührten Hangwald nur wenige Arten gänzlich geschützter bzw teilweise geschützter Pflanzenarten festgestellt, wobei Individuen dieser Arten durch die Baumaßnahmen zwar zerstört werden, es ist jedoch davon auszugehen, dass etwa die gänzlich geschützte Bartflechte in den verbleibenden Waldbereichen noch in ausreichendem Ausmaß vorhanden bleiben wird. In Bezug auf die Tierlebensgemeinschaften wurden von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen allerdings, insbesondere in ornithologischer Hinsicht, mitterstarke bis starke Beeinträchtigungen, Störungen und Lebensraumverluste, vor allem des Sperlingskauzes, des Rauffußkauzes, des Schwarzspechtes und des Dreizehenspechtes, insbesondere durch eine weitere Lebensraumzerschneidung und des Lebensraumverlustes (Verlust an Höhlenbäumen) befürchtet. Die Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholungswert in einem zwar nicht mehr unberührten, aber doch in seiner Erscheinung kompakt wirkenden und das Landschaftsbild eindeutig prägenden und gestaltenden Waldgürtel außerhalb der verordneten Grenzen des Skigebietes „R-S/U“ und der durch den geplanten Pistenbau erst im letzten Abschnitt erreichten Grenze des Skigebietes „CC-X“ und die mittelstarken bis starken Beeinträchtigungen auf Lebensgemeinschaften, insbesondere für die geschützten Vogelarten, wurden eindrucksvoll dargestellt.
Auch vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde zusammenfassend schlüssig festgehalten, dass den betroffenen Waldbeständen aufgrund der hohen Wertigkeit der Schutzfunktion ein hohes öffentliches Interesse zukommt und dass diese Einschätzung insbesondere auf den unteren Bereich der geplanten Piste zutrifft, wo die forstliche Bestockung bodenverankernd gegen kriechende Hangbewegungen sowie positiv auf den Wasserhaushalt im Einzugsbereich des murstoßfähigen T-Baches wirkt. Darauf, dass die geplanten Rodungen zur Gänze Bergwälder mit einer hohen Schutzwirkung im Sinne Art 6 Abs 1 Protokoll Bergwald der Alpenkonvention betreffen und dass durch den schlechten Pflegezustand und den hohen Fichtenanteil bei der vorgesehenen Pistenbreite in diesem Bereich das Windwurfrisiko jedenfalls erhöht wird, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen ausdrücklich hingewiesen.
Aus den Schlussfolgerungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ist deshalb ein langfristiges öffentliches Interesse am Erhalt des naturkundefachlich wertvollen Waldes mit seinem hohen Totholzanteil, verstärkt noch durch das Windwurfereignis im Herbst des Jahres 2018, und seine hervorragenden Eigenschaften als Lebensraum für geschützte Vogelarten, insbesondere diverse Spechtarten, abzuleiten, aus den schlüssigen Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen ein langfristiges öffentliches Interesse am Erhalt der Schutzfunktion des betroffenen Waldes, insbesondere auch nach den massiven Windwurfereignissen im Herbst 2018 im unmittelbaren Nahbereich des Projektsareals.
Diesem langfristigen naturschutzrechtlichen Interesse an der Erhaltung des schützenswerten Bergwaldes steht das geltend gemachte touristische Interesse an der Errichtung der schwarzen Piste als Anreiz für geübte Schifahrer, von X aus das Schigebiet zu befahren, gegenüber. Durch die projektierte AA-Piste soll eine attraktive Piste mit einer horizontalen Länge von ca 850 m als Alternative zum ab der Mittelstation der 8 EUB ins Tal führenden leichten, blauen Skiweg mit einer Länge von 4.150 m geschaffen werden, wobei diese schwarze Piste nach den Angaben der antragstellenden Liftgesellschaft vor allem für geübtere Wintersportler den Wechsel zwischen den Skigebieten X und S attraktiver gestalten, aber auch die Attraktivität der bestehenden Einseilumlaufbahn für Wiederholungsfahrten erhöhen soll.
Wenn auch die neue AA-Piste aus skitechnischer Sicht nach Ansicht des sportfachlichen Amtssachverständigen eine Bereicherung für das Skigebiet X darstellt und grundsätzlich geeignet ist, die Attraktivität des Skigebietes und insbesondere der Abfahrt nach X für gute Skifahrer zu erhöhen und dadurch großräumig eine Entflechtung und Verteilung der Skifahrerströme und damit eine Hebung der Qualität des Schigebietes zu erwarten ist und dieses touristische Interesse auch von der Gemeinde X und dem Tourismusverband U unterstrichen wird, liegt diese Maßnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichts doch maßgeblich im wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Bergbahnen X GmbH Co KG selber als Ergänzungsmaßnahme in einem bereits seit Jahren bestehenden Skigebiet. In diesem Zusammenhang ist nicht unwesentlich, dass die geplante Piste mit einer Neigung bis zu 60 % und einer Durchschnittsneigung von 49 % sich an fortgeschrittene und geübte Skifahrer richtet und nach Einschätzung des sportfachlichen Amtssachverständigen lediglich von einem Drittel bis zur Hälfte der schifahrenden Gäste genutzt werden kann, sodass sich das geltend gemachte öffentliche Interesse relativiert, wenn mindestens die Hälfte der Schifahrer vom Befahren dieser schwierig zu befahrenden Schipiste ausgeschlossen bleibt. Wenn auch die Antragstellerin, die Gemeinde X und der Tourismusverband U inhaltlich darauf hingewiesen haben, dass jede Maßnahme, welche die Attraktivität eines ortsnahen Skigebietes erhöht, im öffentlichen Interesse an einer zukunftsweisenden wirtschaftlichen Entwicklung der Standortgemeinden und darüber hinaus ist, eine laufende Steigerung der Attraktivität von wesentlicher Bedeutung für die lokale Tourismuswirtschaft ist und dabei auf die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze hingewiesen wurde, haben die vom Tourismusverband U vorgelegten Zahlen zur Nächtigungsentwicklung in der Gemeinde X der letzten zehn Jahre eine Steigerung der Nächtigungen vom Jahr 2009 von 152.890 auf 274.852 im Jahre 2018 gezeigt, sodass es um den Tourismus in X gut bestellt ist. Auf das bereits derzeit bestehende sehr leistungsfähige Schigebiet durch den vorgenommenen Zusammenschluss der Schigebiete S und X als wesentlichem touristischen Erfolgsfaktor wurde vom Tourismusverband U hingewiesen. Auch von der belangten Behörde wurde in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass das schon derzeit attraktive Schigebiet dazu beigetragen hat, dass X die nächtigungsstärkste Gemeinde des politischen Bezirks Y ist. Durch den vorgenommenen Zusammenschluss der beiden Skigebiete besteht somit schon derzeit ein sehr leistungsfähiges Skigebiet, sodass die Errichtung der beantragten schwarzen Piste nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht unverzichtbar ist für die zukunftsfeste Existenzsicherung des betreffenden Gebietes.
Nicht jede Maßnahme zur Verbesserung der touristischen Auslastung liegt für sich bereits im öffentlichen Interesse und nicht bloß im wirtschaftlichen Interesse des Bewilligungswerbers um naturschutzrechtliche Bewilligung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Maßnahme einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung leistet, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (vgl VwGH vom 31.05.2006, 2003/10/0211).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sind durch die beantragte Maßnahme nicht derart maßgebliche wirtschaftliche Effekte zu lukrieren, ohne welche eine Existenzgefährdung für den Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft in der Region S – X eintreten würde. Die vom Tourismusverband U nachgewiesene Steigerung der Nächtigungszahlen zwischen den Jahren 2009 und 2018 ist ein weiterer Indikator dafür, dass der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ohne Verwirklichung der Piste nicht gefährdet ist. Voraussetzung ist nicht nur, dass an dem Nutzen, den das Projekt erbringen soll, allgemein ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, sondern auch, dass das konkrete Projekt zur langfristigen qualitativen und quantitativen Sicherung dieses Interesses erforderlich ist. Dabei ist es Sache der Partei, das langfristige öffentliche Interesse zu formulieren sowie die zu dessen Beurteilung erforderlichen Tatsachen vorzubringen (vgl VwGH 27.03.2000, Zl 97/10/0149). Dass der Erfolg der Fremdenverkehrswirtschaft in der gesamten Region vom Bestand der beantragten AA-Piste abhängen würde, wurde weder behauptet noch ist dies sonst im Verfahren zu Tage getreten. Abgesehen davon stellt auch die Befürwortung eines Vorhabens durch eine Gemeinde bzw einen Tourismusverband für sich kein langfristiges öffentliches Interesse dar (vgl VwGH 26.09.2011, Zl 2009/10/0256). Dass mit der Realisierung des Projektes insgesamt zumindest 25 neue Arbeitsplätze in X zu erwarten sind, erscheint bei einer Gegenüberstellung der beantragten Schipiste mit dem derzeit schon bestehenden Pistenangebot nicht plausibel.
In Würdigung aller Interessen geht das Landesverwaltungsgericht abschließend davon aus, dass im vorliegenden Fall, neben dem Ausschlusskriterium des Vorliegens eines „labilen Gebietes“ im Sinne des Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutzprotokoll „Bodenschutz“, auch die Naturschutzinteressen jene Interessen an einer Verwirklichung des Vorhabens der Errichtung der AA-Piste deutlich überwiegen, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht gegeben sind.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob von einem labilen Gebiet iSd Art 14 Abs 1 Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention vorliegt, wurde bereits vom VwGH in seiner Entscheidung vom 08.06.2005, Zl 2004/03/0116, behandelt.
Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl etwa VwGH 26.09.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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