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LVwG-2018/39/1502-16•LVwG T LVwG-2018/39/1502-16
LVwG-2018/39/1502-16Tribunal Administrativo Regional1 de abr. de 2019
Übergangsbestimmung; Baudichte; Aufschüttung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über
I. die Beschwerde der/des
1. Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, und durch Herrn DD, Adresse 3, X, und
2. Herrn DD, Adresse 3, X, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 2, Y,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.05.2018, AZ ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
Die Beschwerde zu 1. und 2. wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass
a.der mit „Sportgeräte - 43,16 m²“ bezeichnete Raum im Erdgeschoß (Grundrissplan Erdgeschoß) ausschließlich zum Einstellen (Lagern) von Sportgeräten, nicht jedoch zur Nutzung als Aufenthaltsraum (wie etwa Fitnessraum udgl) bewilligt ist, und
b.die Auflagepunkte 8., 10. und 11. wie folgt lauten:
8. Die tragenden Bauteile sowie Trennwände und Trenndecken des unterirdischen Geschoßes sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, EI 90, R 90, der oberirdischen Geschoße in der Feuerwiderstandsklasse REI 60, EI 60, R 60 und der Decken über dem obersten Geschoß in der Feuerwiderstandsklasse R 30 gemäß ÖNORM EN *** zu erstellen.
10. Für die Fassadengestaltung bzw Fassadenverkleidungen sind die Anforderungen des Punktes 1 der Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse GK 3 einzuhalten.
11. Für Dächer sind die Mindestanforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens gemäß Punkt 4 der Tabelle 1a der OIB-Richtlinie 2 für Gebäude der Gebäudeklasse GK 3 einzuhalten.
II. Der Antrag vom 11.02.2019 auf Feststellung, dass der auf Gst **1 befindliche Altbestand und die dafür ausgeführten Geländeaufschüttungen eine konsenslose Bauführung darstellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bauansuchen vom 30.01.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.02.2018, beantragten die EE GmbH, Herr FF und Herr GG die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes inklusive des Kellers Adresse 4 in X und den Neubau einer Kleinwohnanlage bestehend aus einer Tiefgarage, zwei darüber liegenden Baukörpern mit jeweils drei oberirdischen Geschoßen, 8 Wohneinheiten im Objekt mit entsprechenden Nebenräumen, sämtliche Maßnahmen auf Gst **1, KG X.
Mit 05.03.2018 beurteilte die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen als im Wesentlichen bereits in die Einreichplanung eingearbeitet und sah bei zusätzlichen Vorschreibungen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung.
Mit Datum 14.03.2018 erstellte der hochbautechnische Sachverständige sein Gutachten und erhob aus hochbautechnischer Sicht bei Einhaltung vorzuschreibender Auflagen keine Einwände gegen das Bauvorhaben.
Am 15.03.2018 gingen schriftliche Einwendungen der Frau AA und des Herrn DD (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde ein. Moniert wurden Belange des Abbruchs und dadurch bedingte Immissionen, Fragen des Abstandes, der Bauhöhe, der Baudichte, der Einhaltung von Bebauungsplanfestlegungen, Zufahrtsfragen, Entwässerungsbelange und Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen.
In der mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 erhoben die Beschwerdeführer neuerlich Einwendungen. Noch am selben Tag übermittelte die Beschwerdeführerin AA eine Zusammenfassung ihrer bisherigen Einwendungen.
Die belangte Behörde holte im Folgenden einen Plan (Schnittführung) der Vermessung JJ GmbH vom 03.04.2018 ein.
Mit Datum 26.04.2018 erstellte der hochbautechnische Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführer, welche den Beschwerdeführern mit Schreiben der Baubehörde vom 07.05.2018 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben vom 22.05.2018 bezogen die Beschwerdeführer dazu Stellung und wiederholten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Mit E-Mail vom 23.05.2018 an die belangte Behörde erläuterte die Vermessung JJ GmbH die in der Schnittführung vom 03.04.2018 ausgewiesenen Darstellungen.
Mit Bescheid vom 30.05.2018, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer AA betreffend die Zulässigkeit des Abbruchs und die Einfahrtssituation wurden als unzulässig zurückgewiesen, ihre übrigen Einwendungen sowie die Einwendungen des Beschwerdeführers DD wurden als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 30.05.2018 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Rechtsirrig werde eine Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Wohnnutzung gemäß §§ 37 und 38 TROG festgestellt. Der ergänzende Bebauungsplan datiere vom 29.09.2000, die darin getroffenen Festlegungen bezüglich der traufenseitigen Wandhöhe seien jedoch nicht am 31.12.2013 außer Kraft getreten. Erst im Jahre 2006 sei für das TROG 2006 (und spätere Festlegungen) die Ausgangshöhe für die traufenseitige Wandhöhe mit dem Gelände nach Bauführung festgelegt und dazu umfangreiche Übergangsbestimmungen erlassen worden. Für Bebauungspläne aus der Zeit vor 2001 seien hingegen keine Übergangsbestimmungen in Zusammenhang mit der Bauhöhe aufgrund einer festgelegten Wandhöhe beschlossen, sondern im Gegenteil verfügt worden, dass Bebauungspläne, welche bis 2001 bestanden haben, unverändert aufrecht blieben. Im Jahre 2000 sei die zulässige Bauhöhe mit der traufenseitigen Wandhöhe von maximal 8,40 m auf Grundlage des TROG 1997 in der Fassung des TROG 1998 festgelegt worden und gelte diese Festlegung nach wie vor. Es wäre daher die Geländebezugshöhe vor Bauführung mit 550,71 m (551,08 m abzüglich 25 cm bis zur Oberkante Traufenpflaster und abzüglich 12 cm für das auf dem Gelände aufliegende betonierte Betonpflaster) heranzuziehen. Demgegenüber wäre als Ausgangsgeländehöhe für die Berechnungen eine Geländebezugshöhe angenommen worden, die durch eine (konsenswidrige) Bauführung künstlich geschaffen worden wäre. Die belangte Behörde habe aber letztlich nicht einmal die für diese konsenswidrige Oberfläche (Terrasse, Stufenanlage, Traufenpflaster) mit 9,17 m kotierten Wandhöhen herangezogen und habe sie die dort bis in eine Höhenkote von +10,10 m hinaufreichende Solaranlage einfach unberücksichtigt gelassen, obwohl diese wie ein abgesetztes Stockwerk wirke und mit einer Gesamtwandhöhe von 10,86 m über dem Gelände vor Bauführung (anstelle der 8,40 m lt Bebauungsplan) in Erscheinung trete. Die belangte Behörde führe nicht einmal an, von welchem „oberen Wandabschluss“ sie ausgehe, dies abgesehen davon, dass die traufenseitige Wandhöhe ausgehend vom Urgelände vor Bauführung maßgeblich wäre, da der Bestand konsenswidrig im Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführer errichtet worden sei. Das Gebäude sei daher zu hoch und rage unzulässiger Weise in den Mindestabstand. Die baurechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Geländekorrekturen gingen von einem Baukonsens aus. Dem Gesetz könne nicht die Sanierung von Schwarzbauten und die Schaffung nachteiliger Fakten für die Grundstücksnachbarn im Zusammenhang mit zukünftigen Bebauungen unterstellt werden. Infolge teilweiser Abweichungen insbesondere hinsichtlich seiner Lage verfüge das derzeit auf der Liegenschaft stehende Gebäude über keinen Baukonsens. Bei der Abstandsbemessung des nunmehrigen Bauvorhabens wäre von den nicht konsensgemäß geschaffenen (höher gelegenen) Grundlagen ausgegangen worden. Es dürfe kein Vorteil aus dem ungesetzmäßigen Zustand gezogen werden. Die Kellerlichtschächte würden zum einen als unterirdisch bezeichnet, im Widerspruch dazu werde zum anderen aber angeordnet, dass diese abzudecken bzw befahrbar auszuführen seien. Diese Lichtschächte wären im Mindestabstandsbereich von 4 m damit jedenfalls unzulässig. Die projektierte Höhe des Rauchfanges mit 3,50 m (9,40 m – 5,90 m) widerspreche den Höhenvorgaben des § 6 Abs 3 lit b TBO 2018. Mit einer ausgewiesenen Länge von mehr als 33 % der zulässigen Wandhöhe (nach Geländekorrektur) sei der Kamin jedenfalls unzulässig. Die Angaben der Wandstärken der Außenwand in den Einreichunterlagen (Grundrisspläne, Energieausweis) würden differieren. Grundsätzliche Widersprüchlichkeiten ergäben sich im Hinblick auf die Datierung der Energieausweise, in Zusammenhang damit auch der Geschoßflächendichte, des Wandaufbaues sowie der Auswirkungen im Brandverhalten, und geänderter Notwendigkeiten hinsichtlich der Dämmwerte. Die Konstruktionsmaße könnten nicht zu Lasten der Anrainer nach außen geändert werden. Auch die aufgezeigten Widersprüche der Einreichung zum gültigen Bebauungsplan hätten nicht zur Abweisung geführt, sondern wäre Bezug zum TROG 2016 hergestellt worden. Wäre nur der Abbruch des Bestandes und der Neubau einer Wohnanlage beantragt worden, habe die Behörde hingegen einen Abbruch und Wiederaufbau beurteilt und bewilligt, zudem ginge sie offenbar aufgrund entsprechender Formulierungen im Bescheid von einem Umbau aus. Sei der Bestand konsenswidrig errichtet worden, sei er nicht nur zu entfernen, sondern müsse der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden und sei damit hinsichtlich Höhe und Abstand vom ursprünglichen Geländeniveau auszugehen. Die als unzulässig zurückgewiesenen Einwendungen zur Zufahrt (Einfahrtssituation) wären unter dem Blickwinkel der Mangelhaftigkeit des Bauverfahrens inhaltlich zu behandeln, die in der Stellungnahme des Baubezirksamtes korrigierten Pläne seien nicht Teil der Einreichung. Aus dem Lageplan erkennbar würden die Ein- und Ausfahrtsradien sowie die aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlichen Sichtlinien in der Planung nicht eingehalten und könnten dadurch - auch für die Beschwerdeführer – Gefahren auf der L 222 entstehen. Diverse Feststellungen der Behörde ließen sich aufgrund anders lautender Planangaben nicht nachvollziehen. Wäre die Neigung der Wand auf der Nordostseite im Plan mit 55° angegeben, betrage diese laut Bescheid 59,036°. Vermerke ein Ansichts- und Schnittplan einen „Abschluss Gittersteine“, wäre hingegen von „aufgestellten Gittersteinen“, welche zudem in ihrer allfälligen Funktion als Stützmauer die Errichtung von Fundamenten auf dem Grundstück der Beschwerdeführer erfordere, die Rede. Gittersteine würden sich zur Verhinderung eines Wasserabflusses auf das Nachbargrundstück nicht eignen. Im Vermessungsplan wären in Abweichung vom Einreichplan Balkone, Lichtschächte und der Kamin nicht eingetragen, Widersprüchlichkeiten in den Eintragungen ergäben sich auch hinsichtlich der Terrasse im 2. OG im Abstandsbereich sowie für den Bereich der Tiefgaragenabfahrt. Unterschiede bestünden hinsichtlich Wasserrechtsprojekt und Einreichplanung. Die Beschwerdeführer bemängeln die Verletzung von Abstandsvorschriften zu den nördlichen Nachbarn hin. Unklarheiten bzw Widersprüchlichkeiten in den Planunterlagen bestünden auch hinsichtlich der Lage des „Freilagers“ an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer, wie ebenso hinsichtlich Auflagenpunkten 6 und 7 sowie 9 und 13 zueinander sowie auch zu den Planunterlagen. Erst nach der Bauverhandlung erstellte Auflagen (Baubezirksamt) seien unzulässiger Weise in den Bescheid aufgenommen worden. Die Zuordnung des Gebäudes mit mehr als 800 m² (Berechnung der Beschwerdeführer, Anm) zur Gebäudeklasse 2 sei nicht nachvollziehbar. Die Hinweise zum Abbruch und zur Entsorgung des kontaminierten Materials würden zu kurz greifen. Bei richtiger Einordnung des für Sportgeräte ausgewiesenen Raumes im Erdgeschoß ergäbe sich eine tatsächliche Nutzflächendichte von 0,5417, sodass das Bauvorhaben auch unter die verordnete Bausperre falle. Die im Zusammenhang mit den Flachdächern aufgetragenen Auflagen würden die Interessen der Beschwerdeführer berühren und somit einer Klarstellung und Korrektur bedürfen. Erhöhte Lärm-, Schmutz- und Staubimmissionen seinen bereits zur mündlichen Bauverhandlung erhoben worden, der Bescheid enthalte dazu keine diesbezüglichen Vorgaben, wie etwa ein Abbruchkonzept, Punkt 27 und 28 seien dazu zu allgemein und nur als Hinweis formuliert. Ableitungen von Oberflächenwässern beträfen ebenfalls den nachbarrechtlichen Immissionsschutz. Die Beschwerdeführer erhoben zudem Einwendungen zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bebauungsplanunterlagen sowie die Baugenehmigung vom 21.12.1971, ohne Zahl, samt Genehmigungsunterlagen betreffend den zum Abbruch beantragten Baubestand ein.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erstellte der hochbautechnische Amtssachverständige KK sein Gutachten vom 30.10.2018, Zl BAPO-3039/75-2018. Dieses wurde den Parteien des Verfahrens mit der Ladung zur (sodann jedoch abberaumten) mündlichen Verhandlung am 12.12.2018 zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 06.12.2018 bezogen die Beschwerdeführer zum hochbautechnischen Gutachten vom 30.10.2018 Stellung und schlossen diverse Unterlagen bei.
Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 wurde der Plan der JJ GmbH, GZ: 33/2016 PR, vom 03.04.2018 den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.
In weiterer Stellungnahme vom 11.02.2019 halten die Beschwerdeführer vor, dass sich aus letztgenannter Planunterlage ergäbe, dass es sich bei den angegebenen Absoluthöhen nicht um die Geländehöhen, sondern die Höhenlagen des konsenslos hergestellten Gebäudebestandes unter Einschluss der diesbezüglichen Aufschüttungen, der Stufenanlagen, des Traufenpflasters und der Terrasse handle. Der tiefste Punkt auf dem Traufenpflaster wäre nicht berücksichtigt worden, die Schnittführung sei zur Feststellung des zu berücksichtigenden Geländes nicht geeignet, die auf dieser beruhende Abstands- bzw Höhenermittlung unter Zugrundelegung des Geländes vor Bauführung daher unrichtig. Die Beschwerdeführer beantragten die Feststellung, dass der auf Gst **1 befindliche Altbestand und die dafür aufgeführten Geländeaufschüttungen eine konsenslose Bauführung darstellen würden.
Am 20.02.2019 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt.
Angemerkt wird, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.11.2018, LVwG-2018/39/1502-11, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 23.08.2018, AZ *** (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.05.2018, Zl ***) als unbegründet abgewiesen wurde.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Bauakt. In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht die Bebauungsplanunterlagen, den Baubescheid vom 21.12.1971 samt Genehmigungsunterlagen sowie das hochbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen KK vom 30.10.2018 ein. Am 20.02.2019 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt.
III.Rechtslage:
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018:
„§ 7
Bauhöhe
(1) Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt.
(….)
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. (2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…).
Abbruch von Gebäuden
§ 49
Anzeigepflicht, Unzulässigkeit des Abbruchs
(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist, sofern er nicht nach den Abs. 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
(2) Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs. 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. …..
(….)“
LGBl Nr 73/2001 zum TROG 1997, LGBL Nr 10, zuletzt geändert durch LGBl Nr 38/2001:
„Z. 48.
…..
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) …. Weiters kann die Wandhöhe der Außenwände festgelegt werden. Dabei kann bestimmt werden, dass nur die Wandhöhe bestimmter Wände, wie etwa der traufenseitigen, der straßenseitigen oder der talseitigen Wände, maßgebend ist.
(2) ….. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhe vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(….)“
LGBl Nr 47/2011 zum TROG 2006, LGBl Nr 27:
„Z. 80.
…..
„§ 54
Bebauungspläne
….
§ 56
Inhalte
(1) Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs 1 und 2), die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen (§ 62 Abs 1 bis 6) festzulegen.
(….)
Z. 83.
….
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) … Ferner können die Höhen der Außenwände und der Traufen oder bestimmter Außenwände und Traufen, wie der straßenseitigen oder der talseitigen, festgelegt werden. als traufenseitige Wandhöhe festgelegt werden.
(2) … Weiters können für die Wand- und Traufenhöhen Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.
(3) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wand- und Traufenhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(…)
Z. 127.
….
§ 112
Bebauungspläne
….
(7) Die am 30. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54. ….“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBL Nr 56/2011 (WV):
„§ 54
Bebauungspläne
….
§ 56
Inhalte
….
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
….
§ 117
Bebauungspläne
….
(7) Die am 30. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54. ….“
LGBl Nr 93/2016 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 82/2015:
„Z. 96.
….
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können festgelegt werden:
…
b) die Höhen der Außenwände oder bestimmter Außenwände, wie der straßenseitigen oder der talseitigen; die Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut;
c) die Höhe des obersten Wandabschlusses oder bestimmter oberer Wandabschlüsse; der obere Wandabschluss ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut.
(2) …. Weiters können für die Wandhöhen und die Höhen der oberen Wandabschlüsse Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.
(3) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(….)
Z. 127.
….
§ 116
Sonstige bestehende Bebauungspläne
….
(3) …. sind § 54 Abs 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. ….
(4) Allgemeine Bebauungspläne, die am 30. Juni 2011 bestanden haben und entsprechend dem § 117 ABs 7 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetztes LGBl Nr 82/2015 ergänzt worden sind, gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54.
….
(6) Festlegungen über die Traufenhöhe in Bebauungsplänen, die am 30. September 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, gelten als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinn des § 62 Abs 1, 2 und 3.
Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBL Nr 101/2016 (WV) idF LGBl Nr 144/2018:
„§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
….
§ 116
Sonstige bestehende Bebauungspläne
…. “
IV. Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst Nr **2, KG X. Mit diesem Grundstück grenzen sie im Nordosten unmittelbar an das Baugrundstück Nr **1 an. Die Beschwerdeführer sind damit Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 und als solche berechtigt, die in lit a bis f genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Im Nachbarverfahren ist das Verwaltungsgericht in seiner Prüfungsbefugnis an den Umfang geltend gemachter zulässiger Mitspracherechte gebunden.
Keine Mitspracherechte bestehen hinsichtlich folgender Einwendungen:
Im Zusammenhang mit Fragen der Baudichten (Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte) erhobene Vorhalte begründen kein Nachbarrecht. Weder ist nach ständiger Rechtsprechung ein subjektives öffentliches Nachbarrecht zu Fragen der Baudichten im Bauverfahren selbst anerkannt (etwa VwGH 29.01.2016, 2015/06/0124, uva), noch ist ein solches im Zusammenhang mit entsprechenden Festlegungen in Raumordnungsplänen (Bebauungsplänen) begründet. Fordern die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein Mitspracherecht hinblicklich der Dichtefestlegungen in jenem Umfang bzw unter der Betrachtung, als dadurch auch Bauhöhe und Abstand tangiert würden, kann dem damit nicht gefolgt werden. Das Mitspracherecht der Beschwerdeführer hinsichtlich Einhaltung der Bauhöhe und Bauabständen begründet sich vielmehr (ausschließlich) über die einschlägigen Bebauungsfestlegungen, als diese mit einer traufenseitigen Wandhöhe und einer offenen Bauweise verordnet sind. Sämtliches im Zusammenhangmit bzw auf Dichtefestlegungen bezogenes Vorbringen geht damit ins Leere. Insbesondere gilt dies auch im Hinblick auf die zum Dichtenachweis vorgelegten eigenen Berechnungen der Beschwerdeführer.
Ungeachtet eines dazu schon grundsätzlich fehlenden Mitspracherechts ist zum Einwand fehlerhafter Berechnung der Nutzflächendichte in Bezug auf den für Sportgeräte ausgewiesenen Raum zudem erklärend festzuhalten, dass die Flächen von Räumen zum Einstellen von Sportgeräten nach § 61 Abs 5 lit a TROG 2016 nicht zur Nutzfläche zählen. Auch um den Bedenken der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Nutzung dieses Raumes entsprechend Rechnung zu tragen, konkretisierten die Bauwerber den Verwendungszweck dieses Raumes in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der Weise, dass dieser Raum ausschließlich dem Einstellen bzw der Einlagerung von Sportgeräten, nicht jedoch zu Aufenthaltszwecken dienen soll. Dieser beschriebene Bauwille wurde im Spruch des Erkenntnisses in entsprechender Weise umgesetzt. Verwehrt ist es hingegen, einem Bauwerber im Vorhinein von der Genehmigung abweichende gegenteilige Verwendungen zu unterstellen und dies zum Anlass für eine abweisende Entscheidung zu machen. Vielmehr handelt es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, welches durch die Einreichunterlagen näher individualisiert ist und sodann auch nur in dieser beantragten Form als genehmigt gilt. Jede künftige Änderung in der Verwendung dieses Raumes bedürfte somit einer neuen Zulässigkeitsbeurteilung und Bewilligung. Zählt der ausdrücklich nur zum Einstellen von Sportgeräten benannte Raum nicht zur Nutzflächendichte, kann aber auch ein Widerspruch zu den Grenzwerten der Bausperrenverordnung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden.
Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Dichteberechnungen sowie der Bauhöhen auch die Qualifikation des Bauteils Solaranlage als ein „Quasi“-Vollgeschoß vorhalten, ist zum einen festzustellen, dass eine Festlegung von einzuhaltenden Vollgeschoß(anzahl)en im Bebauungsplan schon grundsätzlich nicht verordnet ist, darüber hinaus aber auch Bebauungsfestlegungen über die Anzahl von Vollgeschoßen, die am 30.09.2001 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, mit 31.12.2013 (Novelle LGBl 47/2011, § 112 Abs 3) außer Kraft getreten wären.
Kein Nachbarrecht steht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu. So verneint ständige Judikatur ein Mitspracherecht unter anderem hinsichtlich der Frage der Abwasserbeseitigung bzw der Versickerung von Regenwasser oder der Frage der Ableitung von Oberflächenwässern (etwa VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045, mwN). Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch nicht berührt. Die Bestimmung des § 3 Abs 5 TBO 2018, wonach Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Entsorgung der (Oberflächen)Niederschlagswässer sichergestellt ist, gewährt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Gleiches gilt auch für die Absicht der Beschwerdeführer, Ableitung der Oberflächenwässer unter dem Titel eines ihnen zustehenden Immissionsschutzes vorzuhalten. Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz (wie er den Beschwerdeführern dabei möglicherweise vorschwebt) ist weder dem § 33 Abs 3 TBO 2018 noch sonst anderen Bestimmungen dieses Absatzes zu entnehmen (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 21.02.2017, 2006/06/0338).
Mangelt es aber an einem grundsätzlichen Mitspracherecht zur Frage der Oberflächenentwässerung, ist ein solches auch nicht im Hinblick auf dafür allfällig notwendige wasserrechtliche Projektierungen (Versickerungsprojekte) und Zulässigkeiten eingeräumt. Richtet sich einschlägiges Beschwerdevorbringen dabei gegen die vorgesehenen Versickerungsplanungen (Sickermulden) im Bereich des südlich gelegenen Spielplatzes und an der Grundgrenze zur Verkehrsfläche, ist eine (lagemäßige) Betroffenheit der Beschwerdeführer schon jedenfalls auszuschließen. Gleichwenig steht den Beschwerdeführern ein einschlägiges Mitspracherecht unter jenem Vorbringen zu, mit dem eine Eignung des baulichen Abschlusses (Gittersteine) zur Vermeidung der Ableitung von Oberflächenwässern auf ihr Grundstück und entstehender Setzungsschäden verneint bzw eine solche Eignung eingefordert wird.
Subjektiv-öffentliche Einwendungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) jene Regelungen, die unter den Gesichtspunkten getroffen wurden, nicht nur öffentliche, sondern auch Interessen der Anrainer in sich zu schließen. Es können nur jene Einwendungen mit Erfolg geltend gemacht werden, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Die noch in der behördlichen Verhandlung als verletzt vorgehaltenen Vorschriften über barrierefreies Bauen dienen jedenfalls einzig der Sicherheit der Benützer der baulichen Anlage und damit rein öffentlichen Interessen. Ein Nachbarrecht dazu kann aus dem Mitsprachekatalog des § 33 Abs 3 TBO 2018 nicht abgeleitet werden. Ebenso im reinen öffentlichen Interesse stehen energierechtliche Vorschriften. Vorhalte der Beschwerdeführer in Bezug auf Energieausweis, eingeforderte Dämmwerte, Energieversorgung sowie auch – vorgebracht im Zusammenhang mit der Errichtung der Solaranlage – Energieförderung greifen daher nicht.
Soweit ein Widerspruch von im Energieausweis vorgesehenen Wandstärken zu in der Einreichplanung projektierten Wandstärken vorgehalten wird, sind subjektive Nachbarrechte davon insofern nicht betroffen, als dies keine nachteiligen Auswirkungen sowohl in brandschutzmäßiger als auch in abstandsmäßiger Hinsicht für die Beschwerdeführer bewirkt. Vielmehr wurde in brandschutzfachlicher Beurteilung (Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung als auch des hochbautechnischen Amtssachverständigen) in dieser Hinsicht kein Unzulässigkeitsgrund aufgezeigt. Der hochbautechnische Sachverständige stellte in der mündlichen Verhandlung dazu klar, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände den brandschutzrechtlichen Anforderungen bereits zwingend entsprochen ist. In abstandsmäßiger Hinsicht stellte der hochbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung klar, dass – entsprechend den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 - die in der Bauplanung ausgewiesenen und auf ihre abstandsmäßige Zulässigkeit hin überprüften Wandfluchten solche nach Baufertigstellung darstellen. Diese Beurteilung geht mit § 31 Abs 2 TBO 2018 konform, wonach dem Lageplan die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen sind. Damit geht aber auch der Vorwurf der Beschwerdeführer ins Leere, wonach die Konstruktionsmaße zu ihren Lasten nach außen geändert würden. Kontrollmechanismen zur Wahrung einschlägiger Interessen sieht die Tiroler Bauordnung 2018 im § 38 Abs 2 und 3 (eingemessenes Schnurgerüst, Vorlage von Bestätigungen udgl) vor. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung der bewilligten Bauhöhe.
Soweit die Beschwerdeführer die Zufahrtsfrage zum Bauvorhaben thematisieren, bewegen sich auch derartige Einwände ebenfalls nicht in ihrem Mitspracherecht. § 3 Abs 1 TBO 2018, wonach bauliche Anlage nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, uva). Gemäß den in § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals § 26 Abs 3 TBO 2011) verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 leg cit zu (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178; 18.09.2003, 2006/06/0015). Sämtliches damit im Zusammenhang erhobenes Vorbringen, wie vorgebrachte verkehrstechnische Sicherheitsbedenken zum Einfahrtsbereich, unzureichende Gestattungsverträge udgl, aber auch dazu erhobene Einwände im Hinblick auf die Beurteilungen des Baubezirksamtes und deren Berücksichtigung in der Entscheidung bleiben damit erfolglos.
Zur Widmung:
Das Baugrundstück ist als Wohngebiet gewidmet. Im Wohngebiet ist die Errichtung von Wohngebäuden zulässig.
Zur Bauhöhe:
Der geltende Bebauungsplan legt als zulässige Bauhöhe eine traufenseitige Wandhöhe von 8,40 m fest. Der Bebauungsplan wurde auf Grundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl Nr 10 idF LGBl Nr 21/1998, erlassen. Beim Bebauungsplan handelt es sich um einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan. Entsprechend den zum Verordnungszeitpunkt geltenden raumordnungsrechtlichen Regelungen enthält er mit Festlegung der Straßenfluchtlinien und der Mindestbaudichte zwingende Inhalte eines allgemeinen Bebauungsplanes sowie mit Festlegungen der Bauweise, der Höchstbauplatzgröße, der Höchstbaudichte und der traufenseitigen Wandhöhe zwingende bzw fakultative Inhalte eines ergänzenden Bebauungsplanes.
Entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Planfestlegungen stets nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu verstehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, zur Berechnung der zulässigen Bauhöhe das Gelände vor Bauführung heranzuziehen, ist wie folgt entgegen zu treten:
Für den im Jahre 2000 erlassenen Bebauungsplan greift das Übergangsrecht des § 117 Abs 7 TROG 2011 (WV), eingeführt mit LGBL Nr 47/2011, § 112 Abs 7. Nach dieser Bestimmung bleiben die am 30. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne nach § 54. Die Inhalte dieser nach § 54 verwiesenen Bebauungspläne bestimmen sich nach § 56, wobei dessen Abs 1 hinsichtlich der Regelung bzw Berechnung der Bauhöhe auf § 62 Abs 1 bis 6 verweist. § 62 Abs 3 legt fest, dass im Falle einer Geländeveränderung durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wand- und Traufenhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist. Zu den Regelungshintergründen, für die Berechnung der Bauhöhe das Geländeniveau nach Bauführung festzulegen, führen schon die Erläuternden Bestimmungen zu LGBl 73/2001 zum TROG 1997, LGBl Nr 10, idF LGBl Nr 38/2001, (mit Novelle 73/2001 wurde die Maßgeblichkeit des Geländes nach Bauführung für ab diesem Zeitpunkt erlassene Bebauungspläne erstmals eingeführt), aus, dass das Geländeniveau nach der Bauführung das tatsächliche Erscheinungsbild des Gebäudes bestimmt. Die Ausgangslage (im Hinblick auf die Bauhöhe) sei hier daher eine andere als bei der Abstandsberechnung nach den baurechtlichen Vorschriften.
Mit Novelle LGBl Nr 93/2016 wurde das einschlägige Übergangsrecht in § 116 - sonstige bestehende Bebauungspläne - neu formuliert. Im Zuge dieser Neufassung erfolgte – so auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regelungsabsicht - eine Rechtsbereinigung in der Weise, als obsolet gewordenes Übergangsrecht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde. Gelten allgemeine und ergänzende Bebauungspläne bereits seit Inkrafttreten (1.7.2011) der Novelle LGBl Nr 47/2011 als Bebauungspläne nach § 54 und gehören sie in derartigem Inhalt seit damals unverändert dem aufrechten Rechtsbestand an, erübrigte sich aber auch – eben im Sinne einer Rechtsbereinigung - eine (neuerliche) Anführung dieser mit Novelle LGBl Nr 47/2011 (in § 112 Abs 7) bereits ausgesprochenen Übergangsanordnung. Hätte der Gesetzgeber hingegen für diese bereits übergeleiteten, seit damals dem aufrechten Rechtsbestand unverändert angehörenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne deren Außerkrafttreten beabsichtigt, hätte er dies aber in der Novelle LGBl Nr 93/2016 auch ausdrücklich (nicht durch bloße Nichtanführung) zum Ausdruck zu bringen bzw entsprechend anzuordnen gehabt. Dieser Rechtswirkung für allgemeine und ergänzende Bebauungspläne steht auch die im Abs 4 des § 116 demgegenüber für (bloße) allgemeine Bebauungspläne neuerlich angeführte (Übergangs)Anordnung nicht entgegen, ist dies nämlich vornehmlich der Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf die – im Verhältnis zu allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen – komplexere Rechtslage betreffend die Überleitung (bloßer) allgemeiner Bebauungspläne ins neue, seit 1.7.2011 geltende Rechtssystem der Bebauungsplanung geschuldet. So regelte § 112 Abs 7 dritter bis sechster Satz der Novelle LGBl Nr 47/2011 in dieser Hinsicht, dass allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht bestand, aufrecht blieben und bis spätestens 31.12.2015 zu ergänzen wären, andernfalls sie außer Kraft treten würden. Vor diesem Hintergrund legen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 93/2016 erklärend aus, dass der auf diese allgemeinen Bebauungspläne bezogene Abs 7 des bisherigen § 117 (TROG 2011, WV) auf die rechtzeitig ergänzten und damit noch aufrechten Bebauungspläne reduziert werden konnte (Anm: nicht bis spätestens 31.12.2015 ergänzte allgemeine Bebauungspläne traten bereits mit Ablauf dieser Frist ex lege außer Kraft). Im Gegensatz zum, vom primären Gedanken der Rechtsbereinigung getragenen Übergangsrecht der Absätze 1 bis 4 enthalten die Absätze 5 und 6 des § 116 das aufgrund von Änderungen (durch die Novelle LGBl Nr 93/2016) im Bereich der Bebauungsplanung erforderliche Übergangsrecht.
Aber auch im Falle vertretener Rechtsansicht, es wäre – analog wie für rechtzeitig ergänzte allgemeine Bebauungspläne – auch für allgemeine und ergänzende Bebauungspläne eine ausdrückliche Übergangsregelung neuerlich im Gesetz anzuführen gewesen, bewirkt dies im Ergebnis keine andere Beurteilung. Vielmehr wäre eine durch das Unterlassen einer derartigen Regelung entstandene (echte) Lücke im Auslegungswege entsprechend zu schließen. Jede andere Interpretation, die im Ergebnis ja das ex lege Außerkrafttreten von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen bedeuten würde, würde zu einer sachlich nicht vertretbaren Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von (2011 übergeleiteten) Bebauungsplänen führen. Ein solches unsachliches Ergebnis kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden.
Daneben erschließt sich auch aus der Anordnung im Abs 3 eine grundsätzliche Weitergeltung der allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne, als diese – im Verständnis eines Bebauungsplanes im Sinne des § 54 – im dort genannten Sachzusammenhang im Bauverfahren weiterhin anzuwenden sind.
Gelten somit (im Jahre 2011) übergeleitete allgemeine und ergänzende Bebauungspläne bis zum heutigen als solche nach § 54 weiter, gilt dies auch für die Berechnung der Bauhöhe in dem Sinne, als dafür im Falle einer Geländeveränderung das Gelände nach Bauführung zugrunde zu legen ist.
Berufen sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 06.12.2018 auf Abs 1 des § 116 TROG 2016 als maßgebliche Übergangsbestimmung, legen sie das Übergangsrecht aber unzutreffend aus bzw wenden sie dieses unrichtig an. Soweit sich die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl 2009/06/0215 berufen, ist damit für ihre Rechtsposition nichts gewonnen, als diesem Erkenntnis nämlich die Rechtslage vor der hier maßgeblichen Übergangsbestimmung der Novelle LGBl Nr 47/2011 zugrunde lag.
Die Übergangsbestimmung des § 116 Abs 6 der Novelle LGBL Nr 93/2016 leitet Festlegungen über die Traufenhöhen in Bebauungsplänen, die (wie auch vorliegend) am 30.09.2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, in der Weise über, als diese Festlegungen als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse im Sinne des § 62 Abs 1, 2 und 3 zu gelten haben. § 62 Abs 1 lit b definiert die Wandhöhe als den Abstand zwischen dem Niveau des an eine Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, 62 Abs 1 lit c den oberen Wandabschluss als den Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut. § 62 Abs 3 in anzuwendender Fassung legt fest, dass, wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wandhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen ist.
Zutreffend wurden somit vom hochbautechnischen Amtssachverständigen entsprechend dem formulierten Gutachtensauftrag durch das erkennende Gericht die zulässigen Bauhöhen (traufenseitige Wandhöhe) zur Seite der Beschwerdeführer hin unter Zugrundelegung des Geländes nach Bauführung beurteilt.
Der hochbautechnische Sachverständige kommt unter detaillierter Befundung und Nachrechnung zur abschließenden fachlichen Bewertung, dass das projektierte Gebäude zur Seite der Beschwerdeführer hin den zulässigen Schwellenwert von verordneten 8,40 m nicht übersteigt. Entsprechend der Einreichplanung werde das Gelände nach Bauführung ausgehend von der nordostseitigen Außenwand des projektierten Gebäudes bis zum Grundstück der Beschwerdeführer auf demselben Niveau wie das fertige Fußbodenniveau des Erdgeschoßes (+/-0,00=551,47m) geführt. Die nordostseitige Außenwand des Gebäudes weise gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Abstufung (im Gutachten detailliert dargestellt) auf. Unter Berücksichtigung gutachterlich näher beschriebener Bezugshöhen kommt der Sachverständige zum Schluss, dass die verordnete zulässige traufenseitige Wandhöhe zum Grundstück der Beschwerdeführer hin durch die Projektierung mit – im ungünstigsten Bereich – 8,38 m, im übrigen Bereich sogar mit lediglich 5,91 m jedenfalls eingehalten wird. Auf die einschlägigen Ausführungen im Detail zu Befundung und Begutachtung im hochbautechnischen Gutachten wird an dieser Stelle begründend verwiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erläuterte der hochbautechnische Sachverständige seine gutachterliche Beurteilung in dieser Weise, dies unter eingehender Erörterung des Planungsstandes, der dargestellten maßgeblichen Geländesituation und der dazu einschlägigen einkotierten Gebäudehöhen.
Soweit die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Berechnung der Wandhöhe eine Mangelhaftigkeit in der Weise vorhalten, dass die im Plan mit 9,17 m kotierte Wandhöhe bei der Berechnung der Bauhöhe unberücksichtigt geblieben wäre, unterliegen sie einem Irrtum insofern, als – so vom hochbautechnischen Sachverständigen aufgeklärt und in eindeutiger Planungslage/Ansicht Nordost auch entsprechend ausgewiesen („WH 917 541/0,6“) – es sich bei dieser kotierten Höhe nicht um die Berechnungsgrundlage für die Bauhöhe, sondern um die Berechnungsgrundlage zur Berechnung der notwendigen Abstände zum Nachbargrundstück handelt.
Zu den in höhenmäßiger Hinsicht erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die projektierte Solaranlage wird auf nachfolgende Ausführungen verwiesen.
Den Beweisanträgen vom 06.12.2018 auf Ergänzung des hochbautechnischen Sachverständigengutachtens und Einholung eines vermessungstechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Bauhöhe gemessen vom Gelände vor Bauführung die maximal zulässige traufenseitige Wandhöhe von 8,40 m überschreite, sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Fotogrammetrie zur Ermittlung der Geländehöhe vor Bauführung zur Berechnung der Bauhöhe war daher zu Recht nicht stattzugeben.
Bei der Beurteilung, welches Gelände für die Berechnung der Bauhöhe heranzuziehen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Insofern bindet auch die monierte abweichende Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen noch im Vorverfahren zum Gelände nicht. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte im Rahmen des nun zu entscheidenden Beschwerdeverfahrens die Frage der Bauhöhe nach zutreffender Rechtslage. Erging im Vorverfahren keine gerichtliche Entscheidung (der damalige Bauantrag wurde zurückgezogen), konnte eine Bindungswirkung zur dieser Rechtsfrage auch aus diesem Grunde nicht eintreten.
Zur Abstandsfrage:
Den Beschwerdeführern ist zu folgen, dass die Berechnung der notwendigen Abstände nicht auf Grundlage des neuen projektierten Geländes (551,47 m), sondern unter Zugrundelegung des Geländeniveaus vor nunmehriger Bauführung zu erfolgen hat. Zum maßgeblichen Gelände vor Bauführung ist dabei im Näheren wie folgt auszuführen:
Gegenständlich wurde der Abstandsberechnung das derzeit bestehende Gelände zugrunde gelegt. Im Konkreten wurde dieses vermessungstechnisch durch die JJ GmbH aufgenommen. Die Beschwerdeführer fordern demgegenüber als maßgebliche Berechnungsgrundlage ein Gelände ein, wie es vor Durchführung von Aufschüttungen zum heutigen Gelände, vorgenommen im Rahmen der Bauausführung des mit Baubescheid vom 21.12.1971 genehmigten Bauvorhabens, bestanden hätte. Die Beschwerdeführer halten hiezu vor, dass diese im Zuge der Errichtung des Altbestandes vorgenommenen Geländeaufschüttungen konsenslos erfolgt wären. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Eingabe vom 06.12.2018 in diesem Zusammenhang auf nach Abbruch des Altbestandes angefertigtes Fotomaterial betreffend die Baugrube und daraus erschließbare Aufschüttungen. Im Weiteren benennen die Beschwerdeführer in dieser Eingabe selbst die vorgeworfene Aufschüttungshöhe in konkreter ziffernmäßiger Anführung unter dazu angestellten Berechnungen.
Es gilt:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des bezogenen Baubescheides aus dem Jahre 1971 galt die Tiroler Landesbauordnung vom 15. Oktober 1900, LGBl Nr 1/1901 (wiederverlautbart mit LGBl Nr 12/1928), in der Fassung LGBl Nr 21/1969 (TLBO).
Nach dieser Rechtslage wurden Aufschüttungen im Katalog der konsensbedürftigen Bauführungen nicht genannt. § 45 leg cit unterwirft lediglich die Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie die Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden einer Bewilligungspflicht und erklärt darüber hinaus Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art (davon wiederum ausgenommen Ausbesserungen einzelner schadhafter baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeine Baustand keine Änderung erleidet) für lediglich anzeigepflichtig.
(Erst) mit der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974 (in Kraft seit 1.1.1975), wurden Aufschüttungen in den Katalog der konsenspflichtigen Bauführungen aufgenommen, als nämlich Aufschüttungen ab einer Höhe von 1,50 m für bewilligungspflichtig erklärt wurden (§ 25 lit l). Eine Anzeigepflicht für niedrigere Aufschüttungen bestand nicht (der Katalog der anzeigepflichtigen Bauvorhaben im § 26 erfasste nämlich über den dazu verwiesenen § 25 ausdrücklich nur bauliche Anlagen; die ebenfalls im § 25 in lit l genannten Aufschüttungen stellten jedoch keine baulichen Anlagen im Sinne der gesetzlichen Begriffsdefinition dar). Mit der Tiroler Bauordnung 1998 (in Kraft seit 1.3.1998) wurden Aufschüttungen von über 1,50 m sodann aus der bis dahin geltenden Bewilligungspflicht in eine (nur mehr) Anzeigepflicht übergeleitet, geringere Aufschüttungen bedurften weiterhin keines baurechtlichen Konsenses.
Aus der TLBO ergab sich eine Beachtlichkeit einer Höhenlage ausdrücklich aus § 5, dies aber nämlich nur in dem Umfang, als davon lediglich die Führung von Neubauten, Zubauten oder Umbauten an Wegen oder Plätzen des öffentlichen Verkehrs erfasst waren, dies in der Weise, als zu diesen Flächen des öffentlichen Verkehrs hin (so auch über Verweis in § 6 – Straßen und Gassen, Ortsplätze) die Baulinie und die Höhenlage festzusetzen waren. Die festgesetzte Baulinie und Höhenlage waren in der Baubewilligung vorzuschreiben, vor Beginn des Baues auszustecken und von dem Bauführer genau einzuhalten.
Gegenständlich ist nun aber weder eine Beurteilung zur Verkehrsfläche hin, sondern eine Beurteilung zum dazu entgegengesetzt liegenden Grundstück der Beschwerdeführer entscheidungswesentlich, auch fehlt zudem für die Seite zur Verkehrsfläche hin überhaupt jede Festlegung einer Höhenlage im Baubescheid und in den genehmigten Planunterlagen aus dem Jahre 1971.
Zu dem von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung verwiesenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl 94/06/0223 ist schon zum einen festzuhalten, dass dieses zur (bis heute mehrfach geänderten) Rechtslage der Tiroler Bauordnung 1989 ergangen ist. Zum anderen – soweit darin im Hinblick auf die Geländefrage auf die Rechtslage der TLBO Bezug genommen wird – handelt es sich bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt um einen zum vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren. Gegenstand des damaligen Bauvorhabens bildete die Errichtung einer Terrasse auf einem, durch die Aufstellung einer Stützmauer erhöht angelegten Geländeniveau. Die im Zuge dieses Vorhabens dazu notwendiger Weise vorgenommene bzw zu seiner Verwirklichung notwendige Aufschüttung bildete als solche damit untrennbaren bzw bautechnisch vorausgesetzten Teil dieses Gesamtbauvorhabens „Errichtung einer Stützmauer mit Ausführung einer daran anschließenden, auf erhöhtem Niveau angelegten Terrasse“ bzw Teil dieser Einreichung. Die gesamte Bauführung als solche stellte damit ihrer Natur nach ein einheitliches Bauvorhaben dar, welches auch im Hinblick auf seine Konsenspflichtigkeit als Gesamtbauvorhaben zu bewerten war. Bezugnehmend ausdrücklich eben auf diese konkrete, dh im Rahmen der Gesamtplanung (bautechnisch notwendige) geplante Aufschüttung sprach der Verwaltungsgerichtshof eine Bewilligungspflicht nach § 45 Abs 1 TLBO aus, wobei eben im Beschwerdefall für das gesamte Bauvorhaben bzw die gesamte Bauführung eine Baubewilligung nicht vorlag. In diesem Sinne versteht sich auch der begründend dazu getroffene Verweis des Höchstgerichts auf sein Erkenntnis Zl 1650/63, als auch dieser Beschwerdesache die Errichtung einer „Terrassenmauer (einer die Terrasse tragenden Mauer)“ sachverhaltsmäßig zugrunde lag und eine Bewilligungspflicht auch für dieses konkrete, in derart bautechnischer Ausführung geplante Bauvorhaben festgestellt wurde. Ein losgelöster Abspruch über eine Bewilligungspflicht nach der TLBO für Geländeveränderungen als solche, dh in deren selbständiger Betrachtung, somit eine vom damaligen Einzelfall losgelöste allgemeine Aussage zur Konsenspflichtigkeit von Aufschüttungen, ist dem bezogenen Erkenntnis 94/06/0223 in dieser Weise hingegen nicht zu entnehmen.
In den Bauunterlagen 1971 fehlt jeglicher Bezug der Bauausführung zu einer Höhenlage (beispielhaft eine Festlegung des Fußbodenniveaus im Verhältnis zur absoluten Höhe üA oder zu sonstigen Fixpunkten), mangelt es gänzlich an einem höhenmäßig ausgewiesenen Gelände sowohl vor als auch nach damaliger Bauführung, lassen sich danach keine exakten Höhenlagen ermitteln. Dies wurde auch vom hochbautechnischen Amtssachverständigen entsprechend befundet bzw begutachtet. In welcher Höhe bzw unter welchen dazu vorgenommenen Aufschüttungen das Gebäude geführt werden durfte, wird daher in den Bewilligungsunterlagen nicht verbindlich festgeschrieben. Inwieweit dabei der in § 46 TLBO festgeschriebenen Anforderung an einen Bauplan, die Hauptansicht des Gebäudes und die Höhenlage der Baustelle sowie der Umgebung dazu darzustellen, widersprochen wurde, mag infolge eingetretener Rechtskraft des Baubescheides dahingestellt bleiben. Bei derart erstelltem und sodann auch baubehördlich genehmigtem Planungsstand müsste aber bereits damit die Errichtung des Gebäudes in jeder Höhenlage und nach Durchführung dazu notwendiger Aufschüttungen als im Baukonsens gedeckt beurteilt werden.
Die Beschwerdeführer benennen zur Aufschüttungsfrage ein von ihnen vorgelegtes Orthofoto der Gesamtbefliegung 1974, und halten dazu vor, dass daraus das zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Gebäude auf Gst **1 mit eingeschalter und offensichtlich frisch betonierter Kellerdecke und mit dem damals noch nicht verteilten Baugrubenaushub, also noch ohne die später ausgeführte Geländeaufschüttung, somit der ursprüngliche Geländeverlauf (vor Bauführung und rund um die Baugrube verlaufend) bestens nachvollziehbar abgebildet wäre. Liefern die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber auch in zeitlicher Hinsicht zu den Aufschüttungen beachtliche Hinweise, ist auszuführen:
Für die vorgeworfenen Aufschüttungen bedurfte es auch nach der Rechtslage der Tiroler Bauordnung LGBl Nr 42/1974 (in Kraft seit 1.1.1975) – diese sah, wie vor ausgeführt, eine Konsenspflichtigkeit erst ab 1,50 m vor - in jedem Falle keines baurechtlichen Konsenses. Dies folgert bereits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer zur Höhe der vorgenommenen Aufschüttungen in ihrer Eingabe vom 06.12.2018. Die Beschwerdeführer führen dazu auch unter Verweis auf die zwischenzeitlich freigelegten Geländehorizonte aus, dass die Höhenkote für das Gelände vor Bauführung (dh vor den vorgeworfenen konsenswidrigen Aufschüttungen) tatsächlich bei 550,30 m, großzügig bemessen bzw in akzeptierter Weise ausgemittelt bei maximal 550,40 m üA anzusetzen sei, wodurch sich im Verhältnis zur nunmehr projektierten Geländehöhe von 551,47 m (Gelände nach nunmehriger Bauführung) ein Geländeunterschied von zumindest 1,07 m ergeben würde.
Setzen die Beschwerdeführer diesen vorgehaltenen Geländeunterschied von 1,07 m in Bezug zum Gelände nach der nunmehr beantragten Bauführung (551,47 m), verringert sich aber, legt man diesen vorgehaltenen Höhenunterschied auf das in der Natur bestehende, durch die JJ GmbH vermessene, dazu niedrigere Gelände um, die Höhe der als konsenslos vorgeworfenen Aufschüttungen nochmals um diese (laut Ansicht Nordost bis zu 48 cm betragenden) Differenzwerte. Eine Höhe von, eine Konsenspflicht auslösenden mehr als 1,50 m wird durch die vorgeworfenen Aufschüttungen damit aber jedenfalls nicht erreicht.
Argumentieren die Beschwerdeführer zur Aufschüttungsfrage mit einer Änderung des Gefahrenzonenplanes dahingehend, dass im neuen Gefahrenzonenplan eine Hochwassergefährdung nicht mehr ausgewiesen wäre, ist für sie daraus insofern nichts zu gewinnen, als auch der hochbautechnische Sachverständige dazu nachvollziehbar ausführte, dass sich dieser vorgelegten Planunterlage selbst die Vornahme von Aufschüttungen oder Abgrabungen nicht entnehmen lässt, und er weiters – praxisbezogen schlüssig – darlegt, dass Ursachen für geänderte Gefahrenzonenpläne auch in baulichen Vorkehrungen der WLV (Verbauungsmaßnahmen, Schutzbauten udgl.) sowie anderen Maßnahmen gelegen sein können. Lässt ein Vergleich der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen (Gefahrenzonenplan alt/neu) ersehen, dass nicht nur das Grundstück der Bauwerber, sondern auch die umliegenden Grundstücke, darunter auch jenes der Beschwerdeführer in Teilen, aus dem Gefährdungsbereich herausgenommen wurden, entbehrt aber auch der dazu entgegen gehaltene Einwand der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, eine Aufschüttung ganzer Wohngebiete im Sinne eines Hochwasserschutzes wäre wohl wenig wahrscheinlich, nicht seiner schlüssigen Berechtigung.
Im Ergebnis wurde damit zu Recht das derzeit bestehende Gelände zur Abstandsberechnung herangezogen.
Der maßgebliche Sachverhalt zum Gelände ist ausreichend geklärt und umfassend rechtlich gewertet, es bedurfte daher dazu keiner weitergehenden Ermittlungen. Dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Fotogrammetrie zur Ermittlung der Geländehöhe vor Bauführung (Baubescheid 1971) war daher in der mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben. Beziffern die Beschwerdeführer selbst die vorgenommenen Höhen der erfolgten Aufschüttungen mit exakten Angaben und leiten sie die Verletzung ihrer Rechte aus diesen benannten Höhen ab, käme aber ein Beweisantrag in einer möglichen Absicht, zu ermitteln, ob allenfalls doch größere Höhen erreicht sein könnten, im Ergebnis zudem auch einem unzulässigen Erkundungsbeweis nahe. Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren rechtfertigt sich bei vorliegender Sach- und Rechtslage im Sinne der durch §§ 37 und 39 AVG zur Erforschung der materiellen Wahrheit vorgegebenen Ermittlungsgrundsätze nicht.
Das Gelände als Grundlage für die Abstandsberechnung wurde von der JJ GmbH höhenmäßig vermessen und dem Stand der Technik entsprechend interpoliert. Dazu wurden Höhenpunkte verteilt über das gesamte 991 m² große Grundstück aufgenommen. Zudem wurden im Interesse einer höchstmöglichen Genauigkeit und Aussagekraft weitere Geländehöhenpunkte auf den umliegenden Grundstücken im unmittelbaren Nahbereich zur Grundgrenze des Baugrundstücks vermessen. Eingang finden diese Messungen, Berechnungen und Auswertungen in den Lageplan nach § 31 TBO 2018 (vormals § 24 TBO 2018). Dieser Sachverhalt wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien ausführlich erörtert. Bei diesem Vermessungsplan handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, der voller Beweis zukommt. Beweis liefert diese Urkunde für die Richtigkeit der darin bezeugten Tatsachen und Vorgänge, insbesondere auch für deren Erstellung und Ermittlung nach geltendem Stand der Technik. Die Beschwerdeführer traten dieser Beweisurkunde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Der maßgebliche Geländeverlauf für die Errichtung des Gesamtprojektes wurde – dem Stand der Technik entsprechend – unter beschriebener Aufnahme zahlreicher Höhenpunkte über das gesamte Grundstück interpoliert. Entsprechendes bestätigt sich auch in der hochbautechnischen Beurteilung. Die Geländeinterpolation dabei auch des von der bisherigen Verbauung betroffenen Bereiches legitimiert sich dabei in einer Anwendung des § 6 Abs 2 TBO 2018. Dem steht dabei nicht – wie die Beschwerdeführer vermeinen - die in dieser Bestimmung verwendete Begrifflichkeit eines Wiederaufbaus einer baulichen Anlage entgegen. Definiert zwar die Tiroler Bauordnung 2018 einen Wiederaufbau als eigenständigen Begriff nicht, ist in einem auslegenden Rückgriff auf die Verwendung dieses Begriffs in sach- bzw artverwandten anderen gesetzlichen Bestimmungen dieser Begrifflichkeit eines Wiederaufbaues aber jedenfalls nicht - wie von den Beschwerdeführern wohl interpretiert - ein eingeschränkter Inhalt derart zuzumessen, als damit nur eine (Wieder)Errichtung einer baulichen Anlage in exakt den gleichen Ausmaßen wie jenen des abgetragenen Bestandes gedeckt wäre. In derartigem Inhalt erlauben etwa die (materienverwandten) raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Freizeitwohnsitzregelung als auch zu Bauführungen im Freiland unter dem Titel eines (sinngleichen) Wiederaufbaus die nach Abbruch eines Gebäudes stattdessen zulässige Errichtung eines neuen Gebäudes, dies unter der ausdrücklichen Zulässigkeit zur gleichzeitigen Vergrößerung (von Baumasse bzw Wohnnutzfläche), wobei dabei der weitere Umstand, dass diese zulässige Vergrößerung einer zahlenmäßigen Beschränkung unterworfen ist, allein spezifisch raumordnungsfachlichen Interessen geschuldet ist. § 42 TROG erlaubt dabei sogar unter diesem Titel des Wiederaufbaues eine gegenüber dem Altgebäude versetzte Situierung des neuen Gebäudes. Aber auch der abstandsrechtlichen Bestimmung des § 6 Abs 11 TBO 2018 ist eine Beschränkung eines für zulässig erklärten Wiederaufbaues im maßgeblichen Sinne (nur) etwa in der Weise zu entnehmen, als das wiedererrichtete Gebäude, soll es seinerseits im Abstandsbereich errichtet werden, nicht weiter als bisher abweichen und dessen im Mindestabstandsbereich gelegene Wandhöhe gegenüber dem abgebrochenen Gebäude nicht vergrößert werden darf. Sachverhaltsbezogen ist gegenständlich unter diesem Gesichtspunkt beachtlich, dass das neue Gebäude gegenüber dem Altbestand in Einhaltung der gesetzlichen Abstände von der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer entsprechend zurückversetzt wird.
Wie es dem System des baurechtlichen Nachbarrechts als solchem eigen ist, unterliegen die in § 33 TBO 2018 definierten Mitspracherechte der Einschränkung, als sie nur soweit geltend gemacht werden können, soweit sie auch dem Schutz des jeweiligen Nachbarn dienen. Gleiches gilt damit – entsprechend einschlägiger Judikaturlinie - auch in Bezug auf die Geltendmachung der Abstandsvorschriften des § 6. Muss eine Rechtmäßigkeit des in § 6 Abs 2 TBO 2018 bezogenen Bestandes wohl an sich vorausgesetzt werden, kann aber ein auf die Bestandsfrage gerichtetes nachbarrechtliches Mitspracherecht einem Nachbarn unter diesem Titel hingegen nur in jenem Umfang zugestanden sein, als dadurch die Geländefrage (deren Ermittlung dient § 6 Abs 2 TBO 2018) allein seinem Grundstück gegenüber zu klären ist. Ein generelles Mitspracherecht zur Bestandsfrage als solcher (damit auch zu allfälligen – wie von den Beschwerdeführern angedeuteten – Verwendungsänderungen) würde im Ergebnis nämlich ein (grundsätzlich nicht zustehendes) nachbarrechtliches Mitspracherecht auch unter baupolizeilichen Aspekten eröffnen, und ist ein solches aber auch nicht (in einer Öffnung der bisherigen Gesetzes- und Judikaturlinie) unter dem abstandsrechtlichen Titel des § 6 Abs 2 TBO 2018 einem Nachbarn im Rahmen seiner eingeschränkten Rechtsstellung einzuräumen.
Dem Baubescheid vom 21.12.1971 sind genehmigte Planunterlagen angeschlossen. Der Lageplan weist das Gebäude im Grundriss aus. Im Gegensatz zu den einkotierten Längen der Grenzen zu den angrenzenden Grundstücken findet sich im Lageplan keine Eintragung (Kotierung) einzuhaltender Abstände des Gebäudes zu den jeweiligen Nachbargrundstücken, so auch nicht zum Grundstück der Beschwerdeführer; lediglich in einem Nachmaß aus dem Plan ergibt sich eine Positionierung des Gebäudes in einem Abstand von ca 6 m zum Grundstück der Beschwerdeführer. Demgegenüber enthält Punkt 1 der baupolizeilichen Nebenbestimmungen des Bescheides in Bezug auf die maßgeblichen Abstände die ausdrückliche Vorschreibung, dass „die gesetzlichen Abstände von mindestens 4 m zur Nachbargrenze und von mindestens 8 m zu den Nachbargebäuden genau einzuhalten sind“. Unter Punkt 1 der zu den Parteienerklärung wiedergegebenen Bedingungen wird vorgeschrieben, dass „die straßenseitige Hausflucht entsprechend den Einreichungsplänen auszuführen ist. Der Abstand von der Straßengrundgrenze muss demnach mindestens 16 m betragen“.
Aufgrund dieser Sachlage ist der Bewilligungsstand in abstandsmäßiger Hinsicht unter folgenden Überlegungen zu interpretieren:
Gemäß § 46 TLBO hatte der Bauplan (ua) die Lage der Baustelle samt der nächsten Umgebung mit Angabe der Parzellennummern und der Besitzer der anliegenden Grundstücke zu enthalten. Allein aus dieser (allgemeinen) Textierung einer „Lage“ der „Baustelle“ unter dazu geforderter Darstellung der nächsten Umgebung und – soweit dies abstandsbezogen überhaupt nur von Bedeutung sein kann - einer im Hinblick auf anliegende Grundstücke lediglich auf die Benennung deren Benützer eingeschränkten Forderung, kann ein zwingendes Erfordernis, in derartigen Plänen auch die exakte Abstandslage einzukotieren, nicht entnommen werden. Vielmehr ließe sich aus so formuliertem Sachzusammenhang und dem allgemein überschreibenden Begriff einer „Baustelle“ auch die Forderung nach einem Plan im Verständnis eines (reinen) Übersichtsplans erschließen. Ein Vergleich mit der späteren Planunterlagenverordnung 1976 zeigt etwa, dass erst nach dieser Rechtslage als zwingender Bestandteil eines Lageplans die Darstellung der Umrisse der auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten baulichen Anlagen mit Angabe der Außenmaße und der Abstände zur Grundstücksgrenze ausdrücklich gefordert wurde.
Weist der Lageplan einen einkotierten Abstand nun aber nicht auf und schreibt demgegenüber die Bescheidauflage den einzuhaltenden Mindestabstand ausdrücklich vor, wurde dieser spruchlich angeordnete Abstand im Sinne anzulegender Interpretationsgrundsätze aber zum rechtskräftigen Konsensinhalt.
Aber selbst im Falle, als auch ein (nachgemessener) Abstand im Plan mit ca 6 m als beachtlich einzubeziehen sein sollte, müsste die ausdrückliche Vorschreibung eines Abstandes von mindestens 4 m (bzw 8 m) mit normativer Kraft vorgehen und der Baubewilligungsbescheid - entsprechend dazu einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur – durch diese in Rechtskraft erwachsene (wenngleich allenfalls auch) projektändernde „Auflage“ bereits die Genehmigung für ihre Umsetzung in die Wirklichkeit in sich beinhalten.
Im Ergebnis ist daher ein (Mindest)Abstand von 4 m zur Grundgrenze der Beschwerdeführer hin genehmigt. Derartige Vorschreibung entspricht auch damaliger Gesetzeslage, als nach § 8 TLBO freistehende Gebäude von der Nachbargrenze mindestens 4 m, von anderen Gebäuden in der Regel 8 m entfernt zu errichten waren.
Der vorgeschriebene Abstand von mindestens 8 m wurde zu den Beschwerdeführern hin ebenfalls eingehalten, ergibt eine Einschau in das vorgelegte Orthofoto 1974, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides 1971 – soweit maßgeblich - ein Baubestand auf dem Gst **2 noch gänzlich nicht bestand. Wenngleich auch die zu den Beschwerdeführern entgegengesetzte Seite betreffend, betrug auch der Abstand zur Straße hin geforderte mindestens 16 m.
Handelt es sich bei Lösung dieser (Bestands)Konsensfrage um eine Rechtsfrage, entfalten auch die dazu gegenteiligen Äußerungen des hochbautechnischen Sachverständigen anlässlich des geführten Vorverfahrens – wie bereits an obiger Stelle ausgeführt – keine Bindungswirkung für das erkennende Gericht.
Nach dem (auch von den Beschwerdeführern bezogenen) Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 15.09.2017 sowie dem durch die JJ GmbH vermessenen Altbestand ergibt sich dessen tatsächlicher Abstand zur Seite der Beschwerdeführer hin von 3,65 m (nordöstlich) und 3,56 m (südöstlich). Nach § 71 Abs 12 TBO 2018 berührt bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBL Nr 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung (wie dies vorliegend zutrifft) erteilt worden ist, eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Dieser gesetzlich zugestandene Wert von höchstens 120 cm wird im vorliegenden Fall zur Seite der Beschwerdeführer hin damit nicht überschritten.
Dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandt wurden Höhenpunkte durch die JJ GmbH aufgenommen und sind diese im Vermessungsplan entsprechend ausgewiesen. Zur weiteren Veranschaulichung wurden diese Vermessungspunkte aus dem Vermessungsplan entnommen und in den Schnittführungsplan der JJ GmbH vom 03.04.2018 entsprechend eingetragen. Bei diesen bezogenen Punkten handelt es sich um jene Vermessungspunkte, welche entlang der Außenkante des bestehenden, dem Gst **2 gegenüber ausgerichteten Pflasters des Bestandes aufgenommen wurden. Aus einer, den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten E-Mail der JJ GmbH vom 23.05.2018 ergibt sich dazu, dass – ersehbar auch aus im Akt einliegender Fotodokumentation – das Gelände unmittelbar an der Außenkante dieses Pflasters anschließt, wobei die Höhendifferenz zum angrenzenden Gelände dabei lediglich 0 bis 2 cm beträgt. Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung angefragte, gegenüber ihrem Grundstück errichtete, von der JJ GmbH höhenmäßig bezogene Bestandsterrasse. Somit bilden diese vermessenen und in die Planunterlage eingetragenen Höhenbezugspunkte, wenngleich auch auf die Außenkante des Pflasters und die Terrasse bezogen, zugleich den unmittelbar daran anschließenden maßgeblichen Geländeverlauf.
Diese Sachlage wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen unter Bezugnahme und Erläuterung auch der im Akt einliegenden Erklärung vom 23.05.2018 der JJ GmbH zum Schnittführungsplan vom 03.04.2018 sowie auch gestützt auf eigene, im Zuge des Vorverfahrens vor Ort getroffene Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt und die Beschwerdeführer darüber umfassend aufgeklärt.
Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass der tiefste Punkt direkt unter dem Gebäudefirst nicht aufgenommen worden wäre und sie dagegen ins Treffen führen, dass zur Abstandsberechnung die Bauhöhe ausgehend vom jeweils tiefsten Punkt zum jeweils höchsten Höhenbezugspunkt zu erfolgen habe, hielt dem der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und auch mit der Rechtslage in Einklang stehend die Regelung des § 6 TBO 2018 insofern entgegen, dass danach jeder Punkt auf der Außenhaut gemessen vom Geländeverlauf vor Bauführung einen Abstand des 0,6 fachen der Wandhöhe aufweisen müsse. Sohin wären nicht ausschließlich der tiefste Punkt zu betrachten, sondern auch die angrenzenden Durchdringungspunkte der Wand mit dem Geländeverlauf. Der hochbautechnische Sachverständige hielt in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Geländeverlaufes weiters fest, dass die gegenüber dem Gst **2 neu zu errichtende Außenwand nicht am selben Standort wie das Bestandsgebäude errichtet werden solle, sohin ergäbe sich aufgrund der hier vorhandenen Geländeverläufe die Interpolierung aus der Gesamtzahl der auf der Vermessung der JJ GmbH basierenden Höhenbezugspunkte. Somit könne nicht ausschließlich der von den Beschwerdeführern angesprochene tiefste Punkt Einfluss auf das nunmehr beabsichtigte Projekt haben. Zudem ergäbe sich aus der Planunterlage sehr wohl eine – durch Kreisdarstellung entsprechend gekennzeichnete - Vermessung im monierten Firstbereich und sei der bezogene Punkt in der Planunterlage lediglich mit keiner Höhenkote versehen worden. Der hochbautechnische Sachverständige hielt fest, dass nicht jeder im Plan eingetragene Punkt mit einer Punktnummer versehen werde.
Der hochbautechnische Sachverständige erläuterte ausführlich, dass die Planausfertigung vom 03.04.208 der Klarstellung dafür dienen solle, in welchem Bereich die vorgenommenen Höhenermittlungen entlang des Bestandsobjektes auf Gst **1 vorgenommen worden seien. Zudem sei auch der Gebäudeverlauf des nunmehr geplanten Gebäudes (rot) eingetragen worden. Der Plan stelle die Höheninterpolation entlang der Außenkante des neuen Gebäudes dar. Aus den Einreichunterlagen ergäbe sich, dass für die Ermittlung der Abstände zum Gst Nr **2 entsprechende Höheneintragungen auf den Geländeverlauf der interpolierten Höhenermittlungen vorgenommen worden seien. Die nunmehr gegenüber dem Gst. **2 gerichtete Außenwand stimme nicht mit dem ursprünglich vorhandenen Gebäude überein. Für die Berechnung der nunmehr erforderlichen Abstände wäre ein interpoliertes Gelände aus sämtlichen Höhenbezugspunkten vorgenommen worden. Für die Abstandsberechnung ergäben sich sohin Bezugspunkte aus einer Interpolierung, die sich daher nicht im Detail in jenen Vermessungspunkten, welche auf einer Naturaufnahme beruhen würden, wiederfänden.
Neben dieser fachlichen Beurteilung der Ermittlungsweise sei zudem unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung auch in einer rechtlichen Wertung festgehalten, dass Nachbarn kein Rechtsanspruch dahingehend zukommt, ein Ermittlungsverfahren – so dies objektiven Anforderungen gerecht wird - so lange bzw in einer zweckgerichteten Weise derart zu führen, um das für die Nachbarn in allen Hinsichten einzig günstigste Ergebnis zu ermitteln. Dies verfestigt sich sachverhaltsbezogen auch im maßgeblichen Umstand, dass sich – wie dies auch der hochbautechnische Sachverständige zutreffend ausführt – in den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften keine Angaben dahingehend finden, inwieweit bzw in welchen Bereichen Höhenaufnahmen zwingend durchzuführen sind. Seitens des Sachverständigen wurde bewertet, dass durch die vorgenommene Vermessung eine Vielzahl von Höhenbezugspunkten aufgenommen worden wären, und beurteilte er diese für die Interpolierung des Geländeverlaufes als jedenfalls – im Besonderen auch im Hinblick auf die Wahrnehmung nachbarrechtlicher Interessen - ausreichend und repräsentativ. Dem Vermessungsplan als öffentliche Urkunde traten die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegen.
Verteilen sich die aufgenommenen Höhenpunkte neben den beschriebenen Geländepunkten zu den Beschwerdeführern hin in einer großen Vielzahl über das gesamte Gelände des Grundstücks und dessen nahen Grenzbereich, kann bezogen auf den konkreten Sachverhalt im Umstand, dass dabei auf den von den Beschwerdeführern abgewandten Seiten Höhenpunkte auch in einer geringen Anzahl nicht unmittelbar auf dem Gelände selbst, sondern auf darauf angebrachten (dabei auch in Teilen – etwa Abfahrtsrampe – dazu aus nachbarrechtlich günstiger Sicht tiefer errichteten) baulichen Anlagen gesetzt wurden, keine Mangelhaftigkeit in der Sachverhaltsklärung gesehen werden. Ermittelt sich das interpolierte Gelände aus einer Vielzahl an aufgenommenen Höhenpunkten, wurde eine Fehlerhaftigkeit weder vom hochbautechnischen Sachverständigen gesehen, noch liegt dazu eine gegenteilige (auch nicht vermessungstechnische) fachliche Beweisführung vor.
Der hochbautechnische Sachverständige begutachtete die geforderten Abstände zum Grundstück der Beschwerdeführer hin als eingehalten. In den Ansichten und Schnitten der genehmigten Planunterlagen seien die relevanten Bezugshöhen bzw Wandhöhen entsprechend eingetragen. Der Gutachter listete diese sowie die sich jeweils ergebenden Abstände – wobei jeweils noch Spielräume im Abstand bestehen – im Detail in seinem Gutachten auf. Auf diese Darstellungen wird begründend verwiesen.
Soweit die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften zur nordseitig gelegenen Nachbarin bzw zur abgewandten Verkehrsfläche hin moniert wird, bzw sofern das Vorbringen der Beschwerdeführer darauf gerichtet ist, allfällige Beeinträchtigungen anderer Nachbarn aufzuzeigen, ist festzuhalten, dass die Wahrnehmung fremder Interessen nicht im Mitspracherecht eines Nachbarn liegt.
Zu den „Zuluft“-Schächten:
Bei diesen in der Planung als „Zuluft“ bezeichneten Bauteilen handelt es sich nicht um Fänge im maßgeblichen gesetzlichen Sinne. Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur sind unter Fängen vielmehr Vorrichtungen zu verstehen, mit denen gezielt Abgase (zB Rauch, Abluft oder Abgase) von einer Anlage (zB Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen) ins Freie geleitet werden (vgl dazu VwGH 07.11.2013, Zl 2012/06/0173).
Die Wirkungsweise dieser Bauteile definierte der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung mit der Gewährleistung einer natürlichen Belichtung und natürlichen Belüftung der dahinterliegenden, jeweils über ein Fenster verbundenen Räumlichkeiten (Lagerraum, Kellerabteile sowie Heizraum). Entsprechend der Planunterlagen sind diese im Untergeschoß befindlichen Räumlichkeiten nicht mit Fangmündungen bzw Lüftungskanälen ausgestattet, welche kontrolliert Abluftführungen über diese Schächte ermöglichen würden. Die eingebrachten Fensterflächen wären vielmehr mit den übrigen Fensterelementen auf den übrigen Ebenen gleichzusetzen, welche als solche ebenfalls zur Be- und Entlüftung dahinterliegender Räumlichkeiten dienen. Die Kellerräume und die in die Außenwand platzierten Fensterelemente weisen für sich einen Abstand von mehr als 4 m gegenüber dem angrenzenden Grundstück **2 der Beschwerdeführer auf, sohin liegen die Fensterelemente auch nicht im Mindestabstandsbereich zum Nachbargrundstück.
Im Hinblick auf ihre Zulässigkeit zur Errichtung im Mindestabstandsbereich können diese Kellerschächte den in § 2 Abs 17 lit a TBO 2018 genannten Bauteilen gleichgehalten werden (arg „…und dergleichen“). Vergleichbar etwa zu dort angeführten Windfängen aber auch offenen Balkonen stellen die gegenständlichen Kellerschächte für sich betrachtet an die Wandflucht bzw Fassade des Hauptgebäudes angebrachte Vorbauten dar, welche in einer direkten Verbindung zum dahinterliegenden Gebäude Öffnungen (Fenster, Türen) aufweisen. Bei einer zu den Beschwerdeführern hin projektierten Anzahl von lediglich drei derartigen Schächten im Ausmaß von jeweils 1,30 m Länge, gesamt sohin einer Länge von 3,90 m, überschreiten sie im Verhältnis zur gesamten Fassadenlänge von 22,54 m auch das geforderte untergeordnete Ausmaß bei weitem nicht, um damit auch unter dieser Betrachtung als in den Abstandsflächen privilegierte Bauteile im Sinne des § 6 Abs 3 lit a TBO 2018 gelten zu können.
Sind die Schächte nach oben offen, verbietet sich aber auch deren Unterordnung unter die in § 6 Abs 4 lit a genannten, oberirdischen baulichen Anlagen, die dem Schutz von Sachen dienen, welche keine Fangmündungen in den Mindestabstandsflächen aufweisen, nicht.
Die Zulässigkeit dieser Kellerschächte in der Mindestabstandsfläche rechtfertigt sich auch unter Beachtung der Abstandsvorschriften als Schutzvorschriften für die Nachbarn und ließe ein Vergleich dieser Bauteile mit anderen im Mindestabstand zulässigen, Nachbarinteressen weit intensiver beeinflussenden Bauvorhaben (beispielhaft seien etwa nur Garagen, Carports, aber auch die erwähnten offenen Balkone, mit deren nutzungsbedingten Immissionen/Lärm, Geruch ua angeführt) eine Abweisung als jedenfalls sachlich nicht begründet erscheinen.
Halten die Beschwerdeführer Lärmimmissionen (Zuschlagen dahinterliegender Türen ua) über diese Kellerschächte auf ihr Grundstück vor, sind aber derartige Lärmentwicklungen als übliche Lärmimmissionen eines Wohnbaus – entsprechend einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur – jedenfalls als widmungskonform hinzunehmen.
Der hochbautechnische Sachverständige bezog diese Bauteile darüber hinaus auch in die Berechnung der auf 50% begrenzten Bebauung der Mindestabstände der mit den Beschwerdeführern gemeinsamen Grundgrenze ein und verneinte ein solches Überschreiten. Auf die gutachterliche Berechnung wird begründend verwiesen.
Zum Fang:
§ 6 Abs 3 lit b TBO 2018 erklärt Fänge in den Mindestabstandsflächen als zulässig. Im Verhältnis zu lit a (erfasst untergeordnete Bauteile, worunter an sich auch Fänge einzuordnen wären) stellt diese Bestimmung des lit b für Fänge einen Sondertatbestand zur Abstandsregelung dar. Aus der ausdrücklichen gegenüberstellenden Formulierung in dieser Bestimmung von Fängen einerseits und Dachkapfern andererseits (arg „sowie“), aber auch aufgrund gebotener Interpretation im Sinnzusammenhang (arg „… Länge…“ und „…Höhe…, wobei … Schnittpunkt des Dachkapfers …. höchstem Punkt des Dachkapfers….“) ergibt sich eine Zuordnung der in dieser Bestimmung genannten größenmäßigen Beschränkungen allein an die erwähnten Dachkapfer. Fänge stehen daher zu ihrer zulässigen Errichtung unter keiner derartigen größenmäßigen Einschränkung. Im Sinne nachbarrechtlicher Schutzinteressen erscheint dies auch unter der Betrachtung als sachgerecht, als Fänge und damit deren Fangmündungen umso geringere Belästigungen für die Nachbarn bedeuten, je höher sie geführt bzw je höher ihre Luftschadstoffe abgeführt werden.
Sind Fänge im Abstandsbereich damit ihrer Größe nach nicht beschränkt, können die Beschwerdeführer aber auch durch den Umstand, dass die projektierte Höhe des Fanges mangels Einkotierung nicht direkt aus dem Plan, sondern nur durch Nachmaß aus den Plänen – wie dies auch erläuternd durch den hochbautechnischen in der mündlichen Verhandlung erfolgte – ermittelt werden kann, nicht ihren Rechten verletzt sein. Zudem war den Beschwerdeführern ein Nachmessen aus den Plänen auch selbst möglich, als sie nämlich unter rechnerischer Darlegung eine Höhe des Fanges mit benannten 3,50 m vorhalten.
Wenngleich die Immissionsfrage in Bezug auf den Fang in der Beschwerde nicht mehr vorgehalten wurde (einzig in der mündlichen Verhandlung wurde eine Immissionsbelästigung durch den Fang angedeutet), beurteilte der hochbautechnische Sachverständige unter Bezugnahme auf die OIB-Richtlinie 3, Punkt 5.1.3., dass nach der Planung gegenüber den Öffnungen der auf dem angrenzenden Grundstück **2 befindlichen beiden Gebäuden ein geforderte Abstand von 10 m jedenfalls eingehalten ist.
Heizungsanlagen unterliegen zudem einer Regelung nach dem Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013.
Zur Solaranlage:
Unzutreffend erweist sich der Vorhalt der Beschwerdeführer, die projektierte Solaranlage wäre – da diese optisch den Eindruck eines weiteren Geschoßes vermittle – rechnerisch in die zulässige traufenseitige Wandhöhe miteinzuberechnen. Entsprechend ausdrücklicher gesetzlicher Textierung bestimmt sich die Berechnung sowohl der Wandhöhe als auch des oberen Wandabschlusses in ihrem maßgeblichen obersten Punkt als mit dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut. Dass die Solaranlage aber weder eine Wandfläche noch auch eine Dachhaut darstellt, erklärt sich von selbst.
Soweit hingegen die Solaranlage im Hinblick auf die Berechnung der notwendigen Abstände zu beurteilen ist, ist in rechtlicher Wertung davon auszugehen, dass es sich bei dieser Anlage infolge ihrer aufgeständerten Ausführung nicht um einen untergeordneten Bauteil im Sinne der gesetzlichen Begriffsdefinition (§ 2 Abs 17 lit b TBO 2018) handelt und somit auch nicht nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2018 in die Mindestabstandsfläche hineinragen darf. Zutreffend ist diese Anlage damit – so auch die sachverständige Beurteilung - außerhalb des errechneten Mindestabstandes (Lichtraumprofils) situiert. Der hochbautechnische Sachverständige stellte dazu fest, dass die - sich unter Zugrundelegung des ausgewiesenen, von der nordostseitigen Grundstücksgrenze zum Gst **2 Richtung Südwesten leicht ansteigenden Geländeverlaufes vor Bauführung ergebenden - Höhen an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes von 9,60m einen Mindestabstand von 5,76m und die Höhen an der südöstlichen Ecke von 10,30m einen Mindestabstand von 6,18m erfordern würden, wogegen laut Planung sogar ein Abstand von jeweils 7,20m eingehalten sei. Mangels Eintragung dieser Höhen und Abstände in den Planunterlagen wären diese Werte vom Sachverständigen aus den Planunterlagen gemessen worden, wodurch sich (zwar) Messungenauigkeiten von ca 5 cm ergäben, diese jedoch aufgrund der mehr als ausreichend zu betrachtenden Grenzabstände (Reserve von 1,02m – umgerechnet auf die Höhe 1,7m) als irrelevant betrachtet werden könnten.
Der hochbautechnische Sachverständige stellte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar, dass gutachterlich für die Ermittlung der Abstände nicht die Höhe von ±0,00=551,47m (neuer Geländeverlauf bzw fertiger Fußboden) herangezogen, sondern Geländehöhen ermittelt worden wären, welche sich aufgrund der Planunterlagen in den betroffenen Bereichen ergäben.
Soweit die Beschwerdeführer die Wertungsfrage dieser Anlage als Solar- oder aber als Photovoltaikanlage aufwerfen, ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen, bewirkt dies nämlich weder in höhenmäßiger noch auch in abstandsmäßiger Hinsicht eine Unterscheidung in der Beurteilung. Weder § 2 Abs 17 lit b noch § 6 Abs 3 lit a TBO 2018 treffen dazu eine Unterscheidung. Aber auch unter dem Titel der Richtigkeit des Energieausweises als auch unter energierechtlichen Gesichtspunkten kommt dieser Wertungsfrage keine nachbarrechtliche Bedeutung zu.
Die notwendigen Abstände werden durch vorliegende Planung eingehalten. Die Planunterlagen dazu reichen bei vorliegendem Sachverhalt aus, den Beschwerdeführern eine Überprüfung ihrer Abstandsrechte zu ermöglichen. Eine eingehende Erörterung unter Bezugnahme auf die schriftlichen Gutachtensausführungen erfolgte nochmals in der mündlichen Verhandlung.
Zum Freilager:
Hinsichtlich dessen lagemäßiger Positionierung und der diese Situierung ausweisenden Bauunterlagen begutachtete der hochbautechnische Sachverständige, dass dieses Freilager die Abmessungen 2,25m x 3,50m aufweise und in einem Abstand von 5 cm zum Gst **2 erstellt werden soll. Ausgehend vom nordwestseitigen Gebäudeeck soll das Freilager in einem Abstand von 8,86 m und zur nordostseitigen Außenwand in einem Abstand von 1,80m errichtet werden. Aus den Planunterlagen ergäbe sich dessen genaue Lageposition, auch wenn das Freilager im Vermessungsplan nicht exakt einkotiert worden sei. Gesamt gesehen ergäbe sich ein einheitlicher Planungsstand von Vermessungsplan der JJ GmbH und Einreichplanung. Die geforderte mittlere Wandhöhe wäre in die Planunterlagen entsprechend eingetragen. Auch unter Einbeziehung dieses Freilagers wäre die zulässige 50%ige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze mit den Beschwerdeführern eingehalten. Auf die Gutachtensausführungen im Detail wird dazu verwiesen.
Nach dem sachverständigen Urteil werde in brandschutzmäßiger Hinsicht werde den Erfordernissen entsprochen, aufgrund der baulichen Vorkehrungen und bescheidmäßigen Vorschreibungen, welche sich aus der Begutachtung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ergäben, sei mit keinem Brandüberschlag auf das Grundstück der Beschwerdeführer zu rechnen. Das Freilager müsse nicht als eigener Brandabschnitt ausgeführt werden. Die gegenüber dem Gst **2 gerichtete Wand sei als brandabschnittsbildende Wand auszubilden, aus den Planunterlagen ergäben sich keine in diese Wandkonstruktion eingelassenen Maueröffnungen. Den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 werde in Bezug auf das Freilager Rechnung getragen.
Der hochbautechnische Sachverständige erläuterte in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen im Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und deren Auslegung bezogen auf das gegenständliche Freilager.
Gittersteine, H-Steine:
Der hochbautechnische Sachverständige begutachtete aus den Planunterlagen die Ausführung eines ca. 20 cm breiten Streifens aus H-Steinen entlang der Grundstücksgrenze zu Gst **2 und parallel verlaufender Sickermulde im Bereich des Freilagers, wobei aufgrund der Schnittführung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden könne, dass die Auflage der Wandkonstruktion des Freilagers auf diese H-Steine als Unterkonstruktion erfolgen solle, sondern zeige sich vielmehr aus Ansicht NO, dass die gegenüber Gst **2 gerichtete Außenwand des Freilagers bis unter das Gelände geführt werde und sei dieses nach statischen Erfordernissen auszuführen. Für die Aufnahme der vorgesehenen geringfügigen Einschüttungen in einem Ausmaß von ca 30 cm kämen die H-Steine als Befestigung zum Gst **2 zur Ausführung. Die in den Planunterlagen auch angeführten Gittersteine würden jenen Bereich betreffen, welcher aufgesetzt auf diese H-Steine den Abstand zum Gst **2 sowie den auf dem Baugrundstück vorgesehenen Sickermulden bilde.
Zum Brandschutz:
Der hochbautechnische Sachverständige verwies erklärend auf die Ausführungen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, erläuterte im Detail die Notwendigkeiten der Bildung umfänglich umschriebener Brandabschnitte, legte die bereits in der Planung umgesetzten brandschutztechnischen Erfordernisse (Brandschutztüren, …) dar, beurteilte dabei im Besonderen, dass eine klare brandschutztechnische Trennung des Lagerraumes zur Tiefgarage gegeben wäre. Die Art des Lagergutes wäre hinsichtlich der OIB-Richtlinie 2 nicht von Relevanz, unterscheide diese nämlich zwischen den im Abstandsbereich befindlichen baulichen Anlagen. Aufgrund konkreter Planungslage könne auch ausgehend eines Brandes vom Lager aus sowie der geplanten Abstände gemäß den Bestimmungen des § 6 TBO 2018 (mit 4,03m mehr als der geforderte Mindestabstand von 4,00m) ein ausreichender Brandschutz als gewährleistet betrachtet werden.
Hinsichtlich der monierten brandschutztechnischen Auflagen 6, 7, 9 und 13 der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erkannte der hochbautechnische Sachverständige keinen Widerspruch in sich. Hinsichtlich der Einordnung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 3 statt 2 folgte der hochbautechnische Sachverständige unter detaillierter Ausweisung der dafür notwendigen Parameter Brutto-Grundrissfläche, Anzahl der oberirdischen Geschoße sowie Fluchtniveau dem Einwand der Beschwerdeführer und formulierte die dazu maßgeblichen Auflagen – entsprechend übernommen in den Spruch – neu, betonte aber, dass aus rein nachbarlichem Schutzinteresse auch die Einstufung in die Gebäudeklasse 2 ausreichenden Schutz vor Brandüberschlag gewährleisten würde.
Zu den Planunterlagen:
Die vorliegenden Planunterlagen wurden auch in Zusammenschau mit den Bebauungsplanfestlegungen aus fachlicher Sicht in der Weise als ausreichend, vollständig und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bewertet, die es auch den Beschwerdeführern ermöglicht, ihre Rechte entsprechend wahren zu können. Auf die bereits dazu getroffenen einschlägigen Ausführungen an vorigen Stellen wird verwiesen. Ein über derartige Vollständigkeit hinausgehendes Recht steht den Nachbarn nicht zu. Die Beschwerdeführer sahen sich insbesondere auch in der Lage, unter Bezugnahme auf die planlichen Darstellungen inhaltliche Vorwürfe vorzutragen. Eine umfassende Erläuterung und Auseinandersetzung erfolgte sowohl im schriftlichen Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen als auch in der mündlichen Verhandlung. Der hochbautechnische Sachverständige erkannte auch den vorgeworfenen Planungswiderspruch zwischen Vermessungsplan und Einreichplanung nicht, und erläuterte dazu zutreffend die nach der Planunterlagenverordnung (§ 1 Abs 2 lit e) an die Erstellung von Vermessungsplänen gerichteten Planungsanforderungen. Diesen wäre entsprochen worden, als die äußeren Wandfluchten und die daraus resultierenden Abstände zu Gst **2 wie gefordert eingetragen seien. In den Einreichunterlagen selbst fänden sich – vom Sachverständigen näher aufgezeigte - zusätzliche Bemaßungen, aus welchen sich neben den genauen Abmessungen auch die relevanten Abstände weiterer (untergeordneter) Bauteile – wie moniert – zu den Beschwerdeführern ableiten ließen. Die vorgehaltenen Abweichungen zwischen den verschiedenen Planständen träfen damit aus fachtechnischer Sicht nicht zu. Auf die detaillierten Ausführungen im Gutachten wird dazu begründend verwiesen.
Der Sachverständige verneinte weiters einen von den Beschwerdeführern erkannten Widerspruch in Bezug auf Winkelangaben im Bescheid einerseits und den Planunterlagen andererseits und klärte dazu auf, dass mit den planlich angegebenen 55° der Neigungswinkel der gegenüber dem Gst **2 abgeknickten Dachfläche bezeichnet werde, hingegen die bescheidmäßig angeführten 59,036° dem Winkel des aus der Berechnung des erforderlichen Abstandes resultierenden Lichtraumprofils ansprächen. Dieses Lichtraumprofil wäre auch in den Planunterlagen entsprechend eingetragen.
Genehmigter Verwendungszweck:
In einem Bauverfahren als Projektverfahren gilt die erteilte Baubewilligung nur für den in der Baubewilligung angegebenen Verwendungszweck. Der zum vorliegenden Bauvorhaben angegebene und in dieser Weise genehmigte Verwendungszweck als Wohngebäude/Wohnanlage erstreckt sich sowohl auf eine entsprechende Nutzung der geplanten Wohneinheiten als auch der projektierten Nebenanlagen (wie Lager im Kellergeschoß, Freilager, ua). Eine andere Nutzung ist damit nicht konsentiert.
Zum bewilligten Abbruch:
Die Tiroler Bauordnung unterwirft den Abbruch von Gebäuden im Grundsatz einer Anzeigepflicht (§ 49 Abs 1 TBO 2018). § 49 Abs 2 TBO 2018 ermöglicht es, im Falle, als der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben steht, anstelle der Anzeige nach Abs 1 auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles anzusuchen. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden.
Der Nachbar hat im Anzeigeverfahren über den Abbruch keine Parteistellung. Eine Parteistellung wird auch nicht dadurch begründet, dass der Bauwerber (wie gegenständlich erfolgt) anstelle der Anzeige im Bauansuchen um die Abbruchbewilligung ansuchen kann. Auch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung begründet kein Mitspracherecht des Nachbarn im Sinne des § 33 TBO 2018 (vgl VwGH 31.01.2008, 2004/06/0058; s auch VwGH 01.04.2008, 2007/06/0332).
Sofern sich also die Beschwerde gegen jenen Teil des bekämpften Bescheides richtet, mit dem der Abbruch des Bestandsgebäudes bewilligt wurde, erwies sich die Beschwerde damit als unzulässig. Dies betrifft auch die dazu vorgehaltenen gesundheitlichen Aspekte, welche auch schon im Beschwerdeverfahren betreffend den abgewiesenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgehandelt wurden.
Zum Feststellungsantrag vom 11.02.2019 (Spruchpunkt II):
Der Antrag auf Feststellung richtet sich ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Über ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag zur Entscheidung durch das erkennende Gericht offen gehalten.
Ob bzw inwieweit das Bestandsgebäude einen Konsens aufweist bzw Aufschüttungen konsenslos vorgenommen wurden, wird – soweit dies von Relevanz für das Beschwerdeverfahren ist – im anhängigen Verfahren geklärt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über darüber hinausgehende Feststellungsanträge liegt nicht beim Landesverwaltungsgericht. Eine Auseinandersetzung und Entscheidung über den Antrag in begehrtem Feststellungsumfang war daher durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorzunehmen.
Der Antrag auf Feststellung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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