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LVwG-2019/47/1332-4•LVwG T LVwG-2019/47/1332-4
LVwG-2019/47/1332-4Tribunal Administrativo Regional4 de jan. de 2019
Änderung des Vornamens<br/>Gebräuchlichkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Namensänderungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin bracht am 05.02.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Änderung ihres Vornamens in „Lemilia“ ein.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag mit Bescheid vom 27.05.2019, Zl *****, gemäß § 3 Abs 1 Z 7 NÄG 1988 abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass es sich um keinen gebräuchlichen Vornamen handle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Änderung ihres Vornamens von „AA“ zu „Lemilia“ bewilligt wird, in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Änderung ihres Vornamens von „AA“ zu „Lemilia“ bewilligt wird, in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an diese zurückzuweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Verständnis des Wortes „gebräuchlich“ ausgehe, weil sie dies mit der statistischen Häufigkeit bzw dem Vorkommen des Namens in Österreich gleichsetze. Der Vorname „Lemilia“ erfülle jedenfalls das Kriterium der Gebräuchlichkeit und sei erkennbar, dass es sich um einen weiblichen Vornamen handle. Der Begriff „gewöhnlich“ sei gesetzlich nicht definiert und stelle daher die angeführte Gesetzesgrundlage einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar und wurde angeregt, die Vorschrift dem Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung vorzulegen. Darüber hinaus wurde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, da der Bescheid weder mit einer Unterschrift, noch mit einer elektronischen Signatur versehen sei und sich daher nicht ergebe, wer den Bescheid erlassen habe.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 10.10.2019 (OZ 2). Auf die Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin verzichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und trägt den Vornamen „AA“. Bei dem beantragten Vornamen „Lemilia“ handelt es sich um einen Wunschnamen.
Der Vorname „Lemilia“ scheint in den Datenbanken des Fachverbandes und Standesbeamten (Vornamen-Lexikon, Vornamensdatenbank-Firstname und Liste aller jemals vergebenen ersten Vornamen seit 1984, abrufbar unter www.standesbeamte.at) nicht auf.
Den Namen „Lemilia“ gibt es weder im Italienischen, noch im Spanischen.
Als einziger Nachweis des beantragten Vornamens wurde eine Kopie eines Führerscheins lautend auf den Namen „Lemilia CC“ der Republik Brasilien vorgelegt. Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin Auszüge aus sozialen Netzwerken vorgelegt, in welchen der beantragte Vorname aufscheint.
Der Beschwerdeführerin selbst ist nur eine Person mit dem Namen „Lemilia“ bekannt. Bei dieser Person handelt es um eine Internetbekanntschaft, welche ihr eine Kopie des zuvor erwähnten Führerscheins übermittelte.
Den Namen „AA“ trägt die Beschwerdeführerin, da ihr Vater türkischer Staatsangehöriger ist. Mit diesem Namen kann sich die Beschwerdeführerin nicht identifizieren und wird sie seit jeher „Lemilia“ bzw „Lemmi“ genannt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind mittlerweile geschieden und möchte sie mit ihrem Vater nichts mehr zu tun haben, weshalb sie nach einer bereits durchgeführten Änderung des Familiennamens in den Mädchennamen ihrer Mutter nunmehr auch ihren Vornamen ändern möchte.
III.Beweiswürdigung:
Im Rahmen der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 10.10.2019 legte die Beschwerdeführerin glaubwürdig ihre Beweggründe für die Änderung des Namens dar.
Die übrigen Feststellungen betreffend das Nichtvorhandensein des Vornamens „Lemilia“ in Österreich sowie die Feststellung, dass es sich um keinen italienischen oder spanischen Vornamen handelt, stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Stellungname des Institutes für Sprachwissenschaften der Universität Y vom 06.02.2019, welcher zu entnehmen ist, dass der Vorname nicht bestätigt werden kann, konnte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage eines einzigen Nachweises des beantragten Vornamens nicht entgegnen. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszüge aus sozialen Netzwerken stellen keinen tauglichen Nachweis für die Gebräuchlichkeit des Namens „Lemilia“ dar, zumal man sich in sozialen Netzwerken auch mit einem Phantasienamen anmelden kann und die Angabe des richtigen Namens nicht vorausgesetzt ist. Eine Stellungnahme des Institutes für Sprachwissenschaften wird auch von Standesbeamten vor der Eintragung eines in Österreich bisher nicht gebräuchlichen Namens in das Personenstandsregister einholt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG) BGBl Nr 195/1988, idF BGBl I Nr 105/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.
(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.
§ 2
Voraussetzungen der Bewilligung
(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
9a.der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn
1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;
2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird;
3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen entfernt werden.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 17
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 1 NÄG besteht ua für österreichische Staatsbürger die Möglichkeit einen Antrag auf Änderung des Vornamens zu stellen, wenn dafür ein Grund iSd § 2 NÄG und kein Versagungsgrund nach § 3 NÄG vorliegt. Gemäß § 2 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Z 11 NÄG kann der Antragsteller auch aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen beantragen („Wunschname“). Die Bewilligung ist gemäß § 3 Abs 1 Z 7 NÄG jedoch zu versagen, wenn der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.
Der Antragstellerin ist dahingehend beizupflichten, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des Vornamens im Unterschied zu § 3 Abs 1 Z 2 NÄG (Änderung des Familiennamens) nicht auf die Gebräuchlichkeit im Inland abstellt, sondern allgemein auf die Gebräuchlichkeit des Vornamens (Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht3 § 3 NÄG, Anmerkung 21).
Der Begriff „gebräuchlich“ ist vom Gesetzgeber weder im Namensänderungsgesetz noch im Personenstandsgesetz näher definiert. § 3 Z 5 NÄG idF BGBl Nr 1995/1988 lautete: „Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Vorname im Inland nicht gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Kindes entspricht“. Aus den Erläuterungen zu § 3 NÄG BGBl Nr 195/1988 (467 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats XVII. GP, Seite 10) geht hervor, dass durch die Z 5 sichergestellt werden soll, dass eine Bezeichnung, die als den § 21 Abs 2 PStG widersprechend nicht in das Geburtenbuch eingetragen werden könnte, im Weg einer Namensänderung zum Vornamen wird. § 21 Abs 2 PStG idF BGBl Nr 60/1983 stellte auf die Gebräuchlichkeit des Vornamens im Inland ab.
Die Intention des Gesetzgebers ist es, die Eintragung eines Vornamens im Wege eines Namensänderungsverfahrens zu verhindern, welche den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes betreffend die Vornamensgebung widersprechen würde. Gemäß § 13 Abs 2 PStG idF BGBl I Nr 104/2018 dürfen Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, nicht eingetragen werden. Einem Kind kann nach der aktuellen Rechtslage sohin auch ein Vorname gegeben werden, der nur im Ausland gebräuchlich ist.
Sowohl gemäß § 13 Abs 2 PStG als auch gemäß § 3 Abs 1 Z 7 NÄG stellen auf die (allgemeine) Gebräuchlichkeit des beantragten Namens ab. Die Eintragung eines nicht gebräuchlichen Namens und auch eine Änderung des Vornamens in einen solchen sind jedenfalls ausgeschlossen.
Auch wenn die statistische Häufigkeit der Verwendung eines Vornamens bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit keine Rolle spielt (Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 § 13 Anmerkung 10) kann aufgrund lediglich eines einzigen Nachweises des beantragten Vornamens durch einen brasilianischen Führerschein nicht von einer Gebräuchlichkeit dieses Vornamens ausgegangen werden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, dass bis auf den vorgelegten brasilianischen Führerschein kein Nachweis des beantragten Namens erbracht werden konnte, ist nicht von einem gebräuchlichen Namen auszugehen. Der Begriff „gebräuchlich“ ist Synonym für „allgemein üblich“ und die Namensgebung einer einzelnen Person macht einen Namen noch nicht zu einem gebräuchlichen und somit allgemein üblichen Namen.
Auch der Umstand, dass einem gebräuchlichen Vornamen – nämlich „Emilia“ – lediglich ein Buchstabe vorangestellt wurde, macht diesen Namen nicht zu einem gebräuchlichen Namen.
Der beantragte Vorname „Lemilia“ ist aufgrund der getroffenen Feststellungen kein gebräuchlicher Vorname und steht der Bewilligung der beantragten Namensänderung der Versagungsgrund des § 3 Abs 1 Z 7 NÄG entgegen.
Auf die weitere Voraussetzung gemäß § 3 Abs 1 Z 7 NÄG, dass der Name dem Geschlecht entsprechen muss, war sohin nicht weiter einzugehen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne sich mit ihrem Vornamen nicht identifizieren und werde seit jeher „Lemilia“ genannt, geht dahingehend ins Leere, als ihre nachvollziehbaren Beweggründe für die Vornamensänderung keinen Nachweis für die Gebräuchlichkeit des beantragte Vornamens erbringen.
Zur monierten Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid am 27.05.2019, um 10:19 Uhr elektronisch unterfertigt wurde und ist die elektronische Signatur einem bestimmten Organ zurechenbar ist. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2019, Zl ***** erfüllt sohin die Voraussetzungen einer schriftlichen Erledigung gemäß § 18 AVG.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung in § 3 Abs 1 Z 7 NÄG ist zu entgegnen, dass die Rechtsprechung des VfGH zum Bestimmtheitserfordernis von Gesetzen insbesondere nach Sachbereichen differenziert und den Determinierungsgrad abhängig vom Regelungstatbestand unterschiedlich ansetzt („differenziertes Legalitätsprinzip“). Eines erhöhten Determinierungsgrades bedarf es bei Bestimmungen des Strafrechts, des Abgabenwesens, der Behördenzuständigkeit und des Sozialversicherungsrechts (Mayr/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, RZ 573).
Die Frage, ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nach der Rechtsprechung des VfGH nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (VfSlg 8209/1977, 9883/1983, 12.947/1991). Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (VfSlg 16.137/2001).
Die Bestimmung in § 3 Abs 1 Z 7 NÄG ist jedenfalls einer Auslegung zugänglich und war der Anregung der Beschwerdeführerin, die Vorschriften dem Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung vorzulegen, nicht zu folgen.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage zu klären, wann ein Vorname „gebräuchlich“ ist. Der Auslegung der Bestimmung in § 3 Abs 2 Z 7 NÄG kommt eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu erörtern. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu § 3 Abs 2 Z 7 Namensänderungsgesetz eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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