LVwG-2015/32/0247-2•LVwG T LVwG-2015/32/0247-2
LVwG-2015/32/0247-2Tribunal Administrativo Regional4 de abr. de 2016
Wesentliche Änderung der Bauanzeige; Konkludente Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund der beiden gleichlautenden Beschwerden von C D und A B, beide wohnhaft Adresse, beide vertreten durch Dr. E F, Rechtsanwalt in Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 17.09.2015, Zahl **-/-,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 31.03.2015, Zahl **-/-, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Gst ***/ KG T auf Grundlage der eingereichten Planunterlagen unter Setzung von Auflagen erteilt.
Im Anschluss an dieses Baubewilligungsverfahren haben die beiden Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 15.09.2015, eingebracht beim Gemeindeamt T am 16.09.2015, die Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück ***/ , KG T, auf der Ostseite angrenzend an Privatweg Grundstück Nr **** und auf der Südseite (angrenzend an Grundstück ***/), jeweils KG T, angezeigt.
Der Bauanzeige angeschlossen waren ein Grundrissplan und ein Plan mit zwei Geländeschnitten. Den Planeingaben kann die Stützmauer ostseitig entlang dem Gst Nr **** angrenzend, teils in Betonausführung, teils als Steinschlichtmauer entnommen werden. Entlang der Grenze zum Gst Nr ***/ hin, stellt sich die Stützmauer als Steinschlichtmauer dar. In der Bauanzeige selbst wurde angeführt, dass die Ausfertigung der Stützmauer aus Beton oder aus Stein erfolgen wird.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 17.09.2015, Zahl **-/-, stellte die Behörde fest, dass es sich bei der beabsichtigten Errichtung der Stützmauer um eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne der Tiroler Bauordnung handle. Weiters werde die Bauanzeige der Beschwerdeführer vom 15.09.2015 nicht zustimmend zur Kenntnis genommen, da für das gegenständliche Bauvorhaben ein Abweisungsgrund vorliege, und zwar aufgrund der Unterschreitung der geforderten Straßenfluchtlinie gemäß dem TROG 2011.
Daraufhin erfolgte die Eingabe der Beschwerdeführer vom 29.09.2015, eingegangen bei der Gemeinde T am 30.09.2015. In dieser Eingabe vom 29.9.2015 nehmen die Beschwerdeführer Bezug auf ihr Schreiben vom 16.9.2015 (gemeint wohl die Bauanzeige vom 15.9.2015, eingegangen bei der Gemeinde T am 16.9.2015) und erwähnen darin einen geänderten Schnittplan. Dem behördlichen Akt liegt neben diesem Plan „Schnitt C“ (Planverfasser unbekannt) auch der Plan „Grundrisse Schnitte Ansichten“ vom 14.09.2015 der G H mit der Plannummer E-1 im A4-Format ein. Letzterem Plan kann die Stützmauer entlang der oben genannten Grundstücksgrenzen als Steinschlichtmauer in 2 Teilen entnommen werden (zum Teil händisch(!) eingezeichnet).
Am 16.10.2015 erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig die beim Gemeindeamt T am 19.10.2015 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 17.09.2015, **-/-.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol erging an die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde nachstehendes Schreiben vom 15.02.2016:
„Einleitend wird festgehalten, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 17.9.2015, **-/- (richtig **-/-, nachträgliche Anmerkung), von der belangten Behörde mit dem Schreiben vom 9.2.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Derzeit behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol zudem auch das Beschwerdeverfahren LVwG-/**/ im Zusammenhang mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (vgl Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 15.10.2015, Zahl -/*--). Dieses Verfahren wird von einem anderen Richter geführt.
Im Anschluss an das Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück / KG T (vgl hierzu den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 31.3.2015, Zahl **-/**-***) haben A B und C D mit der Eingabe vom 15.9.2015, eingegangen bei der Gemeinde T am 16.9.2015, die Errichtung einer Stützmauer an der Ostseite (angrenzend zu Grundstück **** KG T) und an der Südseite (angrenzend Grundstück ***/ KG T) angezeigt (siehe Beilage).
Dieser Eingabe angeschlossen waren - wie in der Bauanzeige erwähnt - die ein Grundrissplan und ein Plan mit 2 Geländeschnitten (siehe Beilage).
Diesen Planeingaben kann die Stützmauer entlang zum Grundstück **** KG T teils in Betonausführung teils als Steinschlichtmauer entnommen werden. Zur Grundgrenze ***/ KG T hin stellt sich die Stützmauer als Steinschlichtmauer dar. In der Bauanzeige selbst wird die Ausführung in Beton oder Stein erwähnt.
In der oben angeführten Baubewilligung stellt sich die Mauer als Steinschlichtmauer dar, welche in der Darstellung (Ausführung) und in der Lage erheblich von der Stützmauer in der Bauanzeige abweicht (In der Baubewilligung ist entlang der Gp ***/ KG T keine Stützmauer enthalten; entlang der Gp **** KG T ist die als Steinschlichtmauer dargestellt).
Nach Erlassung des hier in Rede stehenden Bescheides (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 17.9.2015) erging die Eingabe Ihrer Mandanten vom 29.9.2015, eingegangen bei der Gemeinde T am 30.9.2015 (diese Eingabe bot Anlass für die Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 10.12.2015, Zahl -/*--, welcher aufgrund Ihrer Beschwerde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2015, Zahl LVwG-****/** ***-, behoben wurde).
In dieser Eingabe vom 29.9.2015 nehmen Ihre Mandanten Bezug auf ihr Schreiben vom 16.9.2015 (gemeint wohl die Bauanzeige vom 15.9.2015, eingegangen bei der Gemeinde T am 16.9.2015) und erwähnen darin einen geänderten Schnittplan. Dem behördlichen Akt liegt neben diesem Plan „Schnitt C“ (Planverfasser unbekannt) auch der Plan „Grundrisse Schnitte Ansichten“ vom 14.09.2015 der G H mit der Plannummer E-1 im A4-Format ein. Letzterem Plan kann die Stützmauer entlang der oben genannten Grundstücksgrenzen als Steinschlichtmauer in 2 Teilen entnommen werden (zum Teil händisch(!) eingezeichnet).
Im ebenfalls dem behördlichen Akt einliegenden A3-Plan mit derselben(!) Bezeichnung - das bezügliche Ansuchen wurde zurückgezogen - war die Mauer entlang der Grundgrenze **** KG T noch als Betonmauer dargestellt. Ganz offensichtlich wurde im vorgenannten A4-Plan zum Anbringen vom 29.9.2015 der als Betonmauer dargestellte Teil der Stützmauer zum Grundstück **** KG T hin händisch als Steinschlichtmauer überzeichnet.
Unter Hinweis auf die Ausführungen im vorgenannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2015 wird Ihnen mitgeteilt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Eingabe vom 29.9.2015 aufgrund der Bezugnahme zur vorangegangenen Bauanzeige als inhaltliche Änderung dieser Bauanzeige vom 15.9.2015 betrachtet wird, sohin die Planbeilagen zur Bauanzeige vom 15.9.2015 durch die Beilagen zum Anbringen vom 29.9.2015 ersetzt wurden. Diese Änderungen werden als wesentlich qualifiziert (vgl § 13 Abs 8 AVG).
Sie werden eingeladen, hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen schriftliche Stellungnahme einzubringen.“
Von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern erging in der Folge die Stellungnahme vom 01.03.2016, welche nachstehenden Inhalt aufweist:
„In umseits bezeichneter Baurechtsangelegenheit wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.02.2016, GZ LVwG-/**/-*, mitgeteilt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Eingabe vom 29.09.2015 aufgrund der Bezugnahme zur vorangegangenen Bauanzeige als inhaltliche Änderung dieser Bauanzeige vom 15.09.2015 betrachtet wird, sohin die Planbeilagen zur Bauanzeige vom 15.09.2015 durch die Beilagen zum Anbringen vom 29.09.2015 ersetzt wurden, wobei diese Änderungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als wesentlich im Sinne des § 13 Abs 8 AVG qualifiziert werden.
Zugleich erging die Einladung an die Beschwerdeführer, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Die Zustellung des vorgenannten Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.02.2016 zuhanden des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer ist am 18.02.2016 erfolgt. Innerhalb offener Frist erstatten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter nachstehende
Stellungnahme:
1. Die Beschwerdeführer haben mit Bauanzeige vom 15.09.2015, beim Gemeindeamt T eingebracht am 16.09.2015, die Errichtung einer Stützmauer auf der Ostseite (angrenzend an Privatweg Grundstück Nr. ****) und der Südseite auf Grundstück Nr. ***/, KG T, angezeigt, wobei in der Bauanzeige selbst offen geblieben ist, ob die Ausfertigung aus Beton oder Stein erfolgen wird. Dieser Bauanzeige war unter anderem der Schnitt C beigefügt, der eine Ausfertigung der Stützmauer zur Liegenschaft Grundstücksnummer **** unmittelbar an der Grundstücksgrenze in Stahlbeton mit einer Breite von 40 cm vorsieht.
Im Zuge der Einreichung der Bauanzeige vom 15.09.2015 beim Gemeindeamt T wurden die Beschwerdeführer seitens der Gemeinde T darauf hingewiesen, dass zum Grundstück Nr. **** ein Abstand von einem Meter einzuhalten sei.
Das mit Bauanzeige vom 15.09.2015 angezeigte Bauvorhaben ist nachfolgend nicht zur Ausfertigung gelangt.
3. Mit Bauanzeige vom 29.09.2015, beim Gemeindeamt T eingebracht am 30.09.2015, wurde seitens der Beschwerdeführer mit Hinblick auf die Aufforderung der Gemeinde T, zur Grenze zum Grundstück Nr. **** einen Abstand von 1,0 m einzuhalten, ein gänzlich geändertes Bauvorhaben zur Anzeige gebracht.
Dieses sieht, in Übereinstimmung mit der Baubewilligung vom 31.03.2015 sowie nach persönlicher Rücksprache mit dem Bürgermeister der Gemeinde T die Ausführung als Steinstützmauer (Steinschlichtung) vor, wobei die in diesem Zusammenhang geforderte Straßenfluchtlinie von 1,0 Meter zum angrenzenden Privatweg auf Grundstück Nummer **** ausdrücklich eingehalten wird.
Den Beschwerdeführern wurde seitens des Bürgermeisters der Gemeinde T zu erkennen gegeben, dass damit den Vorstellungen der Gemeinde T vollinhaltlich entsprochen wird.
4. Während die mit Bauanzeige vom 15.09.2015 zur Anzeige gebrachte Stahlbetonwand direkt an die Grundgrenze anschließt, setzt das Gefälle der mit Bauanzeige vom 29.09.2015 zur Anzeige gebrachten Steinstützmauer erst nach Einhaltung der Straßenfluchtlinie von 1,00 Meter zum Grundstück Nummer **** ein, wodurch sich auch eine entsprechende Verjüngung des verbleibenden Raumes zur gegenüberliegenden Gebäudewand ergibt.
Mit Hinblick auf die unterschiedliche Ausführung der mit Bauanzeige vom 29.09.2015 zur Anzeige gebrachten baulichen Maßnahme gegenüber der mit Bauanzeige vom 15.09.2015 angezeigten Stahlbetonwand handelt es sich nach Ansicht der Beschwerdeführer um eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG und damit zugleich um die Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages.
W, den 01.03.2016 1. C D
Seitens der belangten Behörde ging keine Stellungnahme
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätzen.
III.Wesentliche Rechtsgrundlagen
Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011):
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
§ 22
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2) Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;
(3) Wenn dies in den Fällen des
erforderlich ist, ist dem Bauansuchen ein Sicherheitskonzept anzuschließen.
(4) Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
(5) Ist aufgrund der Größe und der Ausgestaltung eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden, die Verwendung als Einkaufszentrum nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung und, sofern darin mehrere Betriebe untergebracht sind, auch über die betriebsorganisatorischen Verhältnisse dieser Betriebe zueinander glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Einkaufszentrum nicht beabsichtigt ist.
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5) Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG):
„§ 13
…
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die Tiroler Bauordnung 2011 unterscheidet bei den Verfahrensbestimmungen drei Kategorien von Bauvorhaben: bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige und solche Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen (vgl § 21 TBO 2011). Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (vgl § 22 TBO 2011), anzeigepflichtige in Form einer Bauanzeige (vgl § 23 TBO 2011) einzubringen. Sowohl ein Bauansuchen als auch eine Bauanzeige sind schriftlich einzubringen.
Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung. Für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit sind der Bauantrag und die damit verbundenen eingereichten Baupläne maßgeblich (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO (2014), E **. zu § 27 und die dort zitierte Judikatur: VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126; VwSlg 17.351 A/2007).
§ 13 Abs 8 AVG lässt es zu, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122).
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer unzweifelhaft mit der Eingabe vom 29.09.2015, eingelangt bei der Gemeinde T am 30.09.2015, eine neue Bauanzeige eingebracht. Durch die Bezugnahme auf die Bauanzeige vom 15.09.2015 und deren inhaltlicher Änderung sowie durch die Vorlage neuer Planvorlagen, wurde die Bauanzeige vom 15.09.2019 durch die Eingabe vom 29.09.2015 ersetzt. Dies ist als eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages zu werten, welche die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt.
Dass die Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag nicht aufrecht erhalten wollen, bestätigten diese in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.03.2016, und führten dazu aus, dass das mit Bauanzeige vom 15.09.2015 angezeigte Bauvorhaben nachfolgend nicht zur Ausfertigung gelangt sei und es sich bei den mit Bauanzeige vom 29.09.2015 zur Anzeige gebrachten baulichen Maßnahmen, gegenüber jenen vom 15.09.2015, um eine wesentliche Änderung und damit um die Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages handelt habe.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht – unabhängig vom Beschwerdevorbringen – die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Gegenständlich bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159).
Daher war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
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