LVwG-2015/40/2986-1•LVwG T LVwG-2015/40/2986-1
LVwG-2015/40/2986-1Tribunal Administrativo Regional10 de mar. de 2016
Beitragshandlung; reformatio in peius
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der Frau A A, Adresse, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2015, Zahl ****1 betreffend Übertretungen nach dem GelVerkG und der Gewerbeordnung 1994
zu Recht erkannt:
1. Gemäß §§ 27 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Sie Beihilfe zu einer Straftat gemäß § 7 VStG geleistet, indem Sie zugelassen haben, dass am 12.03.2015 um 19:15 Uhr auf der A1**, km 24,3 Kontrollstelle Y, regelmäßig, selbstständig und in der Absicht einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftllichen Vorteil zu erzielen, das „Mietwagengewerbe“ im Sinne des § 3 Abs 1 GelverkG durch B B ausgeübt wurde, indem mit dem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX (Österreich) ein geschlossener Teilnehmerkreis von 7 Personen von Bosnien und Slowenien nach U, Österreich, transportiert wurde, ohne dass hiefür die gemäß § 2 Abs 1 bzw. § 11 Abs 1 GelverkG erforderlichen Berechtigung vorlag.
Dadurch haben Sie folgende Vorschriften verletz:
1. § 7 VStG iVm § 15 Abs 1 Z 3 GelVerkG
2. § 7 VStG iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe in €
/falls diese uneinbringlich ist
/Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
Zu 1. € 1.453,--
5 Tagen
§ 15 Abs 2 zweiter Satz GelVerkG
Zu 2. € 1.000,--
4 Tagen
§ 366 GewO
Die Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, also € 245,30 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtmittel, in dem zusammenfassend ausgeführt wird, dass sie keine Unternehmerin sei. Sie seien eine große Familie und sie habe auch einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und sie habe privat und ausschließlich nur für Privatfahrzeuge das Kraftfahrzeug mit dem Kontrollschild XX-XXXX angeschafft. Gelegentlich komme es vor, dass sie dieses Kraftfahrzeug auch an Familienmitglieder und Freunde kostenlos für Privatfahrten zur Verfügung stelle. Die Aufzeichnungen würden notwendiger Weise über ihre Veranlassung geführt, da sie als Zulassungsinhaberin nach dem KFG jederzeit Auskunft geben können müsse, wer das auf sie zugelassene Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätte. Sie habe dem ihr bekannten B B das auf sie zugelassene Fahrzeug nur für eine Privatfahrt überlassen und ersuche, das Verfahren einzustellen.
II.Erwägungen:
Wie der VwGH etwa im Erkenntnis vom 19.12.2014, Ro 2014/02/0087 festgehalten hat, sind Anstiftung und Beihilfe nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist.
Nach dem angeführten Erkenntnis vom 19.12.2014 ist im Spruch allerdings auch die Tatzeit zu nennen, auf die sich die Beitragshandlung und nicht etwa die unmittelbare Ausführung der strafbaren Tat bezieht. Derartige Feststellungen lassen sich dem Spruch nicht entnehmen. Ebenso finden sich dazu auch keinerlei Anhaltspunkte im vorgelegten Akt der belangten Behörde (vgl dazu etwa auch VwGH 20.12.1995, 93/03/0166).
Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veranlasst, reicht für die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat und der Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht aus (VwGH 05.11.1997, 96/21/0752).
Dem gesamten vorgelegten Strafakt sowie auch dem angefochtenen Straferkenntnis fehlen jegliche Feststellungen über den Zeitpunkt und den Ort des Überlassens des tatgegenständlichen PKWs und wurde dazu auch bisher keine Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde gesetzt, weshalb eine Verbesserung des Spruchs durch das Landesverwaltungsgericht in diesem Punkt nicht in Frage kam.
Weiters sei darauf hingewiesen, dass die Beitragshandlung, nämlich das vorsätzliche zur Verfügung stellen des tatgegenständlichen PKWs für die Ausübung des Mietwagengewerbes für eine Strafbarkeit im Sinne des § 7 VStG zu prüfen ist. Feststellungen zum Tatzeitpunkt und zum Tatort, wo dem Lenker des tatgegenständlichen PKWs dieser zur Verfügung gestellt wurde, finden sich im vorgelegten Strafakt der belangten Behörde nicht. Regelmäßig wird man davon ausgehen müssen, dass die Zurverfügungstellung des tatgegenständlichen PKWs am dauernden Standort desselben erfolgen wird, sodass diesbezüglich eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch erheblich in Zweifel zu ziehen sein wird.
Ergänzend sei angemerkt, dass mit Strafverfügung vom 15.04.2015, ****1 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- gemäß § 7 VStG iVm § 15 Abs 2 GelVerkG iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Beschwerdeführerin nunmehr zwei Geldstrafen nämlich einerseits in der Höhe von Euro 1453,-- gemäß § 7 VStG iVm § 15 Abs 2 GelVerkG und zu 2. in der Höhe von Euro 1.000,-- gemäß § 7 VStG iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt. Diesbezüglich liegt offenkundig ein Verstoß gemäß § 49 Abs 2 letzter Satz VStG vor, wonach in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. Damit hat die belangte Behörde offenkundig dem Verbot der reformatio in peius zuwidergehandelt, sodass auch in diesem Punkt der Beschwerde Berechtigung zukommt.
Aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene Straferkenntnis in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und war dieses daher zu beheben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hannes Piccolroaz
(Richter)
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