LVwG T LVwG-2016/16/0179-1

LVwG-2016/16/0179-1Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2016

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subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen-Immission

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/16/0179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.16.0179.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Gemeinde X, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2015, Zl ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Nach einem längeren Vorverfahren, das der Begutachtung der Betriebsanlage diente, hat der Konsenswerber am 24.07.2015 ein Ansuchen für die Betriebsanlagengenehmigung eines „Imbisswagens“, GSt Nr. **84, KG X, insgesamt 50 Verabreichungsplätze, gemacht.

Hinsichtlich der Abstellplätze ist vorgesehen, dass an der Südseite, im Bereich der Einfahrt zum privaten Wohngebäude, vier Abstellplätze für die Besucher des Imbisswagens zur Verfügung gestellt werden. Die Betriebszeiten sind von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorgesehen. Eine Personaltoilette im angrenzenden Wohnhaus und Kunden-WC’s, bestehend aus einem Damen-WC und einem Herren-WC mit Sitzzelle und Pissoir, sind vorgesehen sowie Handwaschbecken. An der südlichen Seite des Würstelstandes wird ein Unterstand im Sinne eines Vorzeltes errichtet.

Schließlich sind Angaben über die Gaslagerung im Projekt enthalten.

Aus verkehrstechnischer Sicht wurde vorgeschrieben, dass im Bereich des Zuganges zum Imbisswagen eine Hinweistafel „Kundenparkplätze im Hof – 50 m“ mit Richtungspfeil sowie eine Hinweistafel bei der Hofeinfahrt „Kundenplätze Imbiss“ zu errichten ist. Die später beschwerdeführende Gemeinde hat im Vorhinein Befürchtungen vorgebracht, dass illegal Autos auf der Straße abgestellt würden. Es müssten ausreichend Stellplätze zur Verfügung gestellt werden, welche im Plan zu ergänzen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 359b GewO 1994 fest, dass die Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren entspricht und dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt, wobei § 93 ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz mitvollzogen wird.

Der Bescheid wurde der Gemeinde X am 17.12.2015 zugestellt.

Innerhalb der Beschwerdefrist hat sie folgende „Berufung“, die sinngemäß als Beschwerde anzusehen ist, eingebracht:

„Die Gemeinde X erhebt innerhalb der Frist (Bescheid eingelangt am 17.12.2015) Einspruch gegen obgenannten Bescheid und begründet dies wie folgt:

Wie bereits in der Stellungnahme vom 14.09.2015 darauf hingewiesen wurde, sind ausreichend Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde X ersucht deshalb um Einhaltung der Stellplatzverordnung fordert die dementsprechende Ergänzung im Bewilligungsbescheid. Laut Pkt. 2.3 der Stellplatzverordnung der Gemeinde X vom 13.07.2006 sind für Restaurationen, Gaststätten, Cafés, Ausflugsstätten, Raststätten und dgl. für je 5 Sitzplätze ein Stellplatz vorzusehen. Somit sind für die 70 Steh- und Sitzplätze 14 Parkplätze vorzuweisen (auch in den Planunterlagen einzuzeichnen) und auch zu errichten.

Der Verweis im Bescheid auf die bestehenden Parkplätze wird seitens der Gemeinde nur teilweise anerkannt, da diese bereits für das Wohnhaus benötigt werden.

Bis zur Errichtung der Parkplätze ist der Betrieb des Imbisswagens zu unterlassen.“

II.Rechtslage:

„§ 359b GewO 1994

(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 124/2001)

(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 5 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(6) Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.

(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.9.2001, G 98/1, kommt den Nachbarn lediglich ein Beschwerderecht zu, soweit es sich um die Heranziehung des vereinfachten Verfahrens handelt. Das heißt, die Nachbarn können nur den Einwand geltend machen, dass die Betriebsanlage nicht dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen wäre. Ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht oder eine darüber hinausgehende Parteistellung besteht nicht, was auch aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht. Das gleiche gilt auch für die Gemeinde X, die im gesamten Verfahren keinen Einwand im Sinn des § 359b GewO 1994 erhoben hat. Sollte die Gemeinde X kein Nachbar sein, steht ihr überhaupt nur ein Anhörungsrecht im Sinn des § 355 GewO 1994 zu, aber kein Beschwerderecht. Mangels Erhebung von Einwänden im Sinn des § 359b GewO 1994 ist die Beschwerde jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Es ist Sache der Gemeinde X, in einem allfälligen baurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Vorstellungen über die Einhaltung der Stellplatzverordnungen durchzusetzen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter anderem VwGH vom 29.5.2002, 2002/04/0050, und vom 26.9.2005, 2005/04/0101) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

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