LVwG T LVwG-2014/33/1710-10

LVwG-2014/33/1710-10Tribunal Administrativo Regional12 de out. de 2015

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Straßenbauvorhaben liegt im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit für Fußgänger und entspricht § 37 Abs 1 TStG; Beschwerde unbegründet

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/1710-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.1710.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde 1. des C und der DC, Adresse1, 2. des EE, Adresse2 und 3. des FF, Adresse3, gegen den Bescheid der Gemeinde A vom 05.05.2014, Zahl ****, betreffend die Erteilung einer Straßenbaubewilligung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde 1. des C und der DC

2. EE

3. FF

als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf, Sachverhalt:

Die Gemeinde A vertreten durch Vbgm GG hat beim Bürgermeister der Gemeinde A als Straßenbehörde um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für die Sanierung und Verlegung der Gemeindestraße J Teil III – Teilabschnitt B unter Anschluss des straßenbaurechtlichen Einreichprojektes angesucht. Das Einreichprojekt wurde von Dipl. Ing. HH, Zivilingenieur in I erstellt und beinhaltet neben einem technischen Bericht, einen Übersichtslageplan, den Lageplan Straßenbau, den Detaillageplan Straßenbau, den Lageplan Grundbedarf, den Längenschnitt Straßenbau, den Längenschnitt Regenwasserkanal sowie die Profile 1 bis 9. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Bürgermeister der Gemeinde A mit Bescheid vom 05.05.2014, Zahl ****, diesem Bauvorhaben gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz unter Auflagen die Straßenbaubewilligung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ausbau einer Straße bedürfe gemäß § 44 Abs 1 Tiroler Straßengesetz einer Bewilligung der Behörde. Gemäß § 44 TStG sei die Straßenbaubewilligung zu erteilen, wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vorliege. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein beziehungsweise des Vorprüfungsverfahrens seien alle erforderlichen Sachverständigen, insbesondere der straßenbautechnische Sachverständige gehört worden. Dieser habe in seiner straßenbautechnischen Stellungnahme ausgeführt, dass nach Einhaltung und Umsetzung der angeführten Auflagen, mit einer wesentlichen Verbesserung der Anlageverhältnisse der Straße gegenüber dem Bestand zu rechnen sei. Insbesondere werde durch die Errichtung einer durchgehenden Gehsteigverbindung die Verkehrssicherheit des Fußgängerverkehrs wesentlich erhöht. Durch die Abrückung der Fahrbahn vom Stall werde die Bedienung der Hofstelle im Hinblick auf ein sicheres Queren der Straße für Fußgänger hin zur Mistlege wesentlich verbessert. Durch die Errichtung eines Gegenbogens im Bereich Profil 8 (Linksbogen in Fahrtrichtung Westen) vor dem eigentlichen Rechtsbogen im Bereich der Hofstelle, werde die Geschwindigkeit reduziert und damit die Verkehrssicherheit im Bereich der Hofstelle erhöht. Abschließend gelte es des Weiteren zu betonen, dass die gewählte Ausführungsvariante im Hinblick auf eine wirtschaftliche Bauweise als geeignet erscheine, eine möglichst kostengünstige Umsetzung zu ermöglichen, da Teilbereiche der bestehenden Straße in die Sanierung miteingebunden werden können. Im Hinblick auf eine möglichst schonende Grundinanspruchnahme aus Fremdgrund sei im Zuge der vorliegenden Planung darauf geachtet worden, die bestehende Parzelle ***3 (öffentliches Gut) bestmöglich in die Straßenplanung zu integrieren. Eine Restfläche aus dieser Parzelle im Bereich der Hofstelle des Herrn FF biete sich an, den südseitigen Vorplatz vor dem Hauptgebäude zu vergrößern und damit die Hofstelle zusätzlich aufzuwerten. Eine Umsetzung des Bauvorhabens sei damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im gegenständlichen Bereich als wesentlich anzusehen und daher zu befürworten.

II.Beschwerdevorbringen:

1. Beschwerdevorbringen von C und DC:

Diese bringen im Wesentlichen vor, dass im Vorfeld der Bauverhandlung schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben eingebracht worden seien, da dieses Vorhaben ua nicht in Einklang mit dem örtlichen Raumordnungskonzept sowie dem Flächenwidmungsplan stehe. Der in der Bauverhandlung zur Unterschrift vorgelegte Teil des Protokolls habe ihre Parteienerklärung wiedergegeben, die vor dem Hintergrund abgegeben worden sei, dass vom Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan abgewichen werden müsse. Eine Zusendung des vollständigen Protokolls sei nicht erfolgt. Insofern würden für die damalige Zustimmung wesentliche Aussagen im Bescheid, ebenso die Stellungnahme vom 16. April als Anlage fehlen. Weiters würden sie zu bedenken geben, dass bisher die Petition der Anwohner des Weilers B zur Verkehrsberuhigung weder auf der ersten auf die Petition folgenden Gemeinderatssitzung behandelt worden sei noch auf der darauffolgenden Gemeinderatssitzung auf der Tagesordnung gewesen sei. Die Petition solle frühzeitig besprochen werden, damit eventuelle Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in den Bauplan eingehen können, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Die geplante Trassenführung entspreche nicht dem örtlichen Raumordnungskonzept bzw dem in der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2013 bestätigten Flächenwidmungsplan, also gegen § 44 Abs 4 Tiroler Straßengesetz verstoße. Die gemäß § 42 Abs 6 erforderliche Kennzeichnung der von ihnen beanspruchten Grundflächen mindestens drei Tage vor der Verhandlung sei zudem nicht in geeigneter Weise erfolgt, so dass noch während der Begehung über die beabsichtigte Beanspruchung Unklarheit bestanden habe. Es werde eine Neuplanung auf Basis des gültigen Raumordnungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie die Aufnahme eines vollständigen Protokolls und unserer Stellungnahme in den Bescheid beantragt.

2. Beschwerdevorbringen des EE:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass in seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 seine Einwendungen schriftlich dargelegt worden seien, deren Beantwortung seitens der Gemeinde bzw der Baubehörde im Bescheid nicht angeführt worden sei. Die zwischen ihm und der Gemeinde A getroffene mündliche Vereinbarung sei seinerseits aufgelöst und ungültig, da die Gemeinde A die beiderseits festgelegten Bedingungen und Zusagen nicht eingehalten habe und die Bauausführung ohne seine Zustimmung einseitig abgeändert habe.

In seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Grundbesitzer der Grundparzellen ***8 und ***9/1 eine uneingeschränkte Zufahrt zu erstellen sei, die nicht über sein Grundstück ***9/2 führe, da er dies nicht länger dulden könne. Die seiner Zustimmungserklärung zugrunde gelegten Pläne für das Straßenprojekt J III Baulos I würden nicht der tatsächlichen Bauausführung entsprechen. Dissens liege vor und trete er vom Vertrag zurück. Bevor über ein weiteres Bauvorhaben verhandelt bzw ein Bauvorhaben durchgeführt werde, sei eine Straßenbauverhandlung für das Straßenprojekt J III Baulos I durchzuführen, wie es die Gemeinde A per e-mail an den Landesvolksanwalt vom 10.12.2007 angekündigt habe.

3. Beschwerdevorbringen des FF:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Straßenbaubewilligung für die bauliche Änderung des Straßenabschnittes im Nachbarschaftsbereich der Liegenschaft EZ ***10 GB UnterA in mehrfacher Hinsicht nicht den Erfordernissen für den Bau und die Erhaltung von Straßen nach dem Tiroler Straßengesetz entspreche. Die eingeräumte Alternativprüfung sei im Verfahren der Gemeinde A vorgelegt worden, jedoch keiner weiteren Prüfung unterzogen und ohne weitere Begründung abgelehnt worden. Die Bewilligung leide an einer mangelhaften Beweiswürdigung, insbesondere weil die rechtzeitig und nachweislich im gegenständlichen Straßenbauverfahren eingebrachte schriftliche Stellungnahme zwar im Spruch erwähnt, aber nicht im Detail beantwortet sei. Der angefochtene Bescheid behandle bestimmte, im Rahmen des Verfahrens schriftlich eingebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers in Wahrung des Parteiengehörs nicht (zB Einholung von Sachverständigen-Gutachten, Planungen seitens der Gemeinde, usw). Das Gutachten des Kuratorium für Verkehrssicherheit vom August 2001 mit dem Aufzeigen der Gefahren sei gänzlich vernachlässigt worden. Der beigezogene Sachverständige sei befangen, weil Ing. K bereits im Jahre 2001 im Auftrag der Gemeinde ein Gutachten bzw Planungen für exakt diesen Bauabschnitt erstellt und 2013 eine weitere Planung im Auftrag der Gemeinde ebenfalls für diesen Bauabschnitt durchgeführt habe. Weiters seien die Abstände für einen Neubau einer Trasse im Zusammenhang mit der TBO bzw Baurecht, Technische Bauvorschriften 2008 im Bereich des Außenaufganges Haupttreppe Zweitwohnsitz nicht behandelt worden.

Das Projekt sehe eine Verbreiterung der Straße auf eine Kronenbreite von 7,20 m vor. Im sehr engen Abstandsbereich der SO-Ecke des Hof- und Wirtschaftsgebäudes B Nr 19 mit der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Mistlege mache die Straße derzeit und auch zukünftig in ihrem Verlauf einen Knick. Durch das vorstehende Gebäudeeck und die Straßenneigung können motorisierte, von L kommende Verkehrsteilnehmer den Straßenbereich entlang des Hofgebäudes erst spät und auf kurze Distanz einsehen. Die im Bescheid angegebene Mindestsichtweite von 30 m für einen Geschwindigkeitsbereich von 40 km/h werde an dieser Stelle zumindest für einspurige motorisierte Verkehrsteilnehmer, welche sich an den rechten Straßenrand halten würden, angezweifelt. Eine ähnliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern sei bei der häufig erforderlichen Straßenquerung an der Engstelle zwischen den Gebäuden B 16 (Zweitwohnsitz) und B 19 (Bauernhof, Ferienwohnungen), welche der Betriebseinheit des Beschwerdeführers zugehören, vorhanden bzw auch nach dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben weiterhin absehbar.

Die 2013 sanierte Mistlege solle um 2 m versetzt und neu errichtet werden. Damit grenze die Mauer im Kurvenradius unmittelbar an den zukünftigen Gehsteig. Bei der regelmäßigen Verbringung des dort gelagerten Mistes müssen Gerätschaften eingesetzt werden und könne die Sicherheit für unmittelbar neben der Mistlege befindliche Fußgänger auf dem Gehsteig nicht gewährleistet werden.

Die unter der bestehenden Mistlege befindliche Jauchegrube solle bestehen bleiben und bei Verlegung der Begrenzungsmauer der Mistlege reiche diese Jauchengrube nicht nur unter den Gehsteig, sondern auch unter die Fahrbahn der Straße hinein. Daher könnten auch Verkehrsteilnehmer von einem allfälligen Einbruch der Decke der Jauchegrube betroffen sein. Die Veränderung und Verbauung der Jauchegrube habe zur Folge, dass eine uneingeschränkte Belüftung der Grube nicht gewährleistet werden könne. Der anzunehmende luftdichte Abschluss mittels Mist (Wintermonate) könne in der Grube zu einer Methanblase (Explosion) kommen.

Insbesondere im sehr engen Abstandbereich zwischen den Gebäuden B 16 und 19 grenze die öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an Dachkanten des Beschwerdeführers, wodurch eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer insbesondere von Fußgängern durch herabstürzende Dachlawinen und Eiszapfen nicht ausgeschlossen werden könne. Der über den Straßenkörper ragende Balkon (in der Höhe von ca 2,9 m ab Straßenniveau) stelle eine weitere Gefahr für die Verkehrsteilnehmer bzw für den Winterdienst dar.

Die gegenständliche Gemeindestraße stelle eine Verbindung der Gemeinden A und L zwischen den eingebundenen Landesstraßen M und N dar. Bis auf den gegenständlichen Bereich sei diese Verbindung im vergangenen Jahrzehnt auf beiden Gemeindegebieten maßgeblich und großzügig ausgebaut und zum Teil sogar neu gebaut worden. Daraus lasse sich eine zunehmende Bedeutung der Straße sowie eine Zunahme des Verkehrsaufkommens ableiten. Im gegenständlichen Ausbauvorhaben werde die Linienführung der Straße nur geringfügig verschwenkt. Das mit einer Kronenbreite von 7,20 m festgelegte Regelprofil könne in diesem Abschnitt nicht durchgängig erreicht werden, vielmehr grenze der Gehsteig unmittelbar an Hausecken und Mistlege an.

Im angefochtenen Bescheid werde der Begegnungsfall PKW – LKW nur bedingt möglich gehalten. Aufgrund des im Engstellenbereich zweimal geknickten Straßenverlaufes an den Gebäudeecken des Hofgebäudes B 19 und dem Verzicht auf Verbreiterung für Schleppkurven sei an diesen Engstellen bei Begegnungen selbst von zwei PKW´s mit Verkehrsstockungen und Anhaltungen zu rechnen. Die bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen würden aufgrund des Straßenverlaufes weiterhin Sichtbarrieren und Hindernisse darstellen, welche die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs weiterhin behindern würden.

Die grundsätzliche Beibehaltung der Straßenachse in der Engstelle zwischen den Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb der Hofstelle des Beschwerdeführers im gegenständlichen Straßenausbau könne nur als anachronistischer Fortbestand eines zeitlich überholten Verlaufes und einer unzureichenden Ausformung dieser öffentlichen Infrastruktureinrichtung ausgelegt werden.

Die Gemeinde A habe durch Änderung ihres örtlichen Raumordnungskonzeptes im Jahre 2005, nunmehr auch in der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, die (grundsätzliche) Verlegung des gegenständlichen Straßenabschnittes in Form einer südlichen Umfahrung aller Gebäude und baulichen Anlagen des Beschwerdeführers als erforderliche Infrastrukturmaßnahme festgelegt und verordnet. Nunmehr berücksichtige die Gemeinde mit dem gegenständlichen Ausbauvorhaben ihre eigenen verordneten Maßnahmen zur Erreichung der örtlichen Raumordnungsziele nicht. Die bisherigen informellen Vorschläge zur detaillierten Planung einer Straßenverlegung habe der Beschwerdeführer nicht gut heißen können, weil sich dadurch ein neuer Verkehrsanschluss an die Liegenschaft mit einer gekrümmten Linienführung dieser Zufahrt sogar deutlich verschlechtert bzw unmöglich gemacht hätte. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde eine Planungsvariante vorgelegt, diese Alternativplanung sei jedoch keiner weiteren Prüfung unterzogen und ohne weitere Begründung abgelehnt worden.

III. Mündliche Beschwerdeverhandlung:

Am 13.08.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zu dieser Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführer C und DC, EE, FF, die belangte Behörde Gemeinde A sowie der bestellte nicht amtliche Sachverständige Ing. KK geladen. Die Beschwerdeführer hatten einzeln die Möglichkeit, ihre Beschwerdepunkte vorzubringen und wurde jeweils dazu vom Projektanten Dipl. Ing. HH, welcher von der Gemeinde A zur Verhandlung beigezogen wurde, sowie vom nicht amtlichen Sachverständigen eine Stellungnahme abgegeben. Anschließend wurde vom Sachverständigen Ing. KK zu den einzelnen Beschwerdevorbringen ein Gutachten abgegeben und abschließend ausgeführt, dass durch das Planungsbüro H man unter Berücksichtigung der vorliegenden Zwangspunkte Hausecken, Traufenpflaster, gegenüber liegendes Zuhaus, jetzt eine Variante erarbeitet hat, die als sehr grundschonend bezeichnet werden kann und doch in einigen Bereichen zumindest für eine geringfügige Verbesserung der Verkehrssicherheit, auch was die Bedienung der Stallausgänge, Ausweiten der Sichtweiten entlang von Hausecken führt. Das Projekt ist jedenfalls geeignet im Sinne des § 37 zu entsprechen.

In seinem vorab übermittelten Gutachten vom 11.08.2015 hat der Sachverständige zur Frage des Bedarfs nach § 37 Abs 1 TStG und der Breite der einzelnen Straßenbauteile ausgeführt:

„Der gewählte Regelquerschnitt der Straße mit einer Fahrbahn von 5,0m, einem einseitigen Bankett mit 0,5m und einem anschließenden Gehsteig von 1,50m entspricht den einschlägigen Richtlinien der Straßenplanung. Dieser Regelquerschnitt stellt eine zweistreifige Straße dar und ist daher jedenfalls auch für zukünftige Verkehrsbedürfnisse geeignet. Die RVS 3.04.12 führt aus, dass mit stark verminderter Geschwindigkeit (10km/h) für die Begegnung Lkw/Pkw eine Breite von 4,6m erforderlich ist.

Als sehr wesentlich gilt es anzumerken, dass nach der Umsetzung des Bauvorhabens ein durchgehender Gehsteig zwischen A und L vorhanden sein wird. Die Verkehrssicherheit für Fußgänger kann damit wesentlich gesteigert werden.“

Zur Frage der Sichtweite in Längsrichtung im Bereich B HNr 19 führte der Sachverständige aus:

„Lt. Projektierungsrichtlinie RVS 3.03.23 ist die erforderliche Sichtweite in Längsrichtung einer Straße bei einer Geschwindigkeit von 45km/h und einer Steigerung von ca. 8% mit 28m anzusetzen (bei 0 % 31m). Diese Sichtweite wird im Bereich des östlichen Stalleckes (B HNR. 19), nach der Umsetzung des Straßenbauprojektes, jedenfalls gewährleistet werden (Grundannahmen lt. RVS 3.03.23 Pkt. 7.4.1 – erforderliche Sichtweiten).“

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes lauten wie folgt:

„Bau und Erhaltung von Straßen

§ 37

Allgemeine Erfordernisse

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a)sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b)sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c)Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und

d)sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

…“

„§ 40

Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht

(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).

…“

„§ 41

Ansuchen

(1) Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen,

b)eine technische Beschreibung des Bauvorhabens,

c)ein Verzeichnis der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,

d)Grundbuchsauszüge über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke.

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(3) Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.

(4) Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich“

„§ 42

Mündliche Verhandlung

(1) Die Behörde hat über jedes Ansuchen nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.

(2) Zur Verhandlung sind

a)der Straßenverwalter,

b)die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,

c)jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b

1. ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder

2. als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht,

d)die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und

e)sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen

zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.

(4) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(5) Betrifft ein Bauvorhaben Wald- oder Weidegrundstücke im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft, so ist vor der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Agrarbehörde zur Frage zu hören, ob an diesen Grundstücken Holzbezugs- oder Weiderechte bestehen.

(6) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.“

„§ 43

Rechte der betroffenen Grundeigentümer

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung

a)den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und

b)mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“

„§ 44

Straßenbaubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

(3) Soll eine Hauptverkehrsstraße im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes neu gebaut oder geändert werden, so darf die Straßenbaubewilligung weiters nur erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung

a)einerseits der vom Seveso-Betrieb für das beantragte Vorhaben ausgehenden Gefahren unter Bedachtnahme auch auf die bereits bestehende Gefahrensituation sowie

b)andererseits der Schutzinteressen der Straße in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, den vorgesehenen Infrastrukturmaßnahmen und der vorgesehenen Nutzung der Straße

das öffentliche Interesse an der Ausführung des betreffenden Straßenbauvorhabens jenes an der Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstandes überwiegt.

(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt.. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.

(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.

(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.

(7) Bescheide, mit denen eine Straßenbaubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn der mündlichen Verhandlung nach § 42 kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.

(8) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

(9) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen.“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Allgemeine Erwägungen:

Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer ist anzuführen, dass die Gemeinde A als Straßenbehörde weder an die Vorgaben eines Baubescheides noch eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides gebunden ist. Die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens ist im allgemeinen öffentlichen Interesse gelegen. Weder betriebsanlagenrechtliche Schutzinteressen noch baurechtliche Erschließungserfordernisse sind nicht mit den straßenbaurechtlichen Erfordernissen im Sinne des § 37 Tiroler Straßengesetz gleichzusetzen. Es kann keine wie immer geartete präjudizielle Wirkung durch betriebsanlagenrechtliche und baurechtliche Bewilligungen für ein ordnungsgemäß eingereichtes und bewilligtes Straßenbauprojekt entfaltet werden. Auch sind bislang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes zu Tage getreten. Wenn eine Erschießung zur Zeit der Widmung dem Bedarf entsprochen hat, schließt das nicht aus, dass im Laufe der Zeit sich die Verkehrsbedürfnisse ändern. Nach diesen Änderungen der Verkehrsbedürfnisse hat sich § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz zu richten. § 37 Abs 1 lit d Tiroler Straßengesetz stellt insbesondere auf die Übereinstimmung mit bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ab. Von der Straßenrechtsbehörde sind nicht selbst die Raumordnungsziele zu definieren.

Die belangte Behörde hat in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und auch die öffentlichen Interessen erhoben.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der bestellte nicht amtliche straßenbau- und straßenverkehrssicherheitstechnische Sachverständige um Ergänzung seines Gutachtens ersucht. Diesem Ersuchen ist der Sachverständige auch mit Schreiben vom 11.08.2015 nachgekommen. Ebenso hat dieser Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung die Einwendungen der Beschwerdeführer einzeln behandelt und kam abschließend zum Ergebnis, dass das vorliegende Projekt jedenfalls geeignet ist, im Sinne des § 37 Tiroler Straßengesetz zu entsprechen. Auch hat der Sachverständige bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in seinem Gutachten ausgeführt, dass nach Einhaltung und Umsetzung der angeführten Auflagen mit einer wesentlichen Verbesserung der Anlageverhältnisse der Straße gegenüber dem Bestand zu rechnen ist. Die gewählte Ausführungsvariante erscheint im Hinblick auf eine wirtschaftliche Bauweise als geeignet, eine möglichst kostengünstige Umsetzung zu ermöglichen, da Teilbereiche der bestehenden Straße in die Sanierung miteingebunden werden können. Eine Umsetzung des Bauvorhabens ist damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im gegenständlichen Bereich als wesentlich anzusehen und daher zu befürworten.

2. Weitere Erwägungen:

2.1. Erwägungen zu den Beschwerdevorbringen von C und DC:

Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen von C und DC wurde vom bestellten nicht amtlichen Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015 ausgeführt, dass bereits im Zuge der mündlichen Straßenbauverhandlung Maßnahmen zusätzlich zum Projekt festgelegt worden sind, um die Verkehrssicherheit im östlichen Hauseck zu gewährleisten. Im Bereich der Beschwerdeführer C ist derzeit die Verkehrsfläche der Asphaltfläche nicht vom Fahrbahnrand getrennt, sondern geht direkt bis zum Traufenpflaster. Durch das Projekt ist die Errichtung eines schrägen Leistensteines ca einen halben Meter vor der Grundstücksgrenze geplant. Dies stellt eine verbesserte Linienführung am Außenrand dar, dass der Verkehrsteilnehmer von der Grundstücksgrenze abgeteilt wird. Bereits bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wurde vereinbart, dass dieser schräge Randstein in Abstimmung mit den Grundbesitzern auch zu einem senkrechten Randstein abgeändert werden kann, sodass ein Überfahren dieses Vorplatzes überhaupt nicht mehr möglich ist und damit sogar nochmals eine verbesserte Verkehrslenkung erzielt wird.

Die von den Beschwerdeführern C und DC im Zuge der mündlichen Verhandlung an den Sachverständigen gestellten Fragen wurde von diesem beantwortet. Zu dem Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass dieses nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt. Abschließend hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass das gegenständliche Projekt jedenfalls geeignet ist, im Sinne des § 37 Tiroler Straßengesetz zu entsprechen.

2.2. Zu den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers EE:

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er schriftliche Einwendungen zum vorliegenden Straßenbauprojekt eingebracht hat. Dazu ist auszuführen, dass vorerst eine Zustimmungserklärung des Grundstückes ***9/2 KG UnterA abgegeben worden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen und hat eine Stellungnahme abgegeben, auf die er sich im Beschwerdevorbringen bezieht. Diese Vorbringen beziehen sich auf ein Bauvorhaben, das jedoch vor dem nunmehr vorliegenden Projekt abgeführt worden ist. Für eine uneingeschränkte Zufahrt, die nicht über sein Grundstück ***9/2 führt, ist im Rahmen des berücksichtigenden § 37 Tiroler Straßengesetz kein Raum.

Vom Beschwerdeführer EE wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Fragen an den Sachverständigen gestellt. Zu den Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass dieses nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt ist. Der Beschwerdeführer EE hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Dazu hat der Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abschießend ausgeführt, dass das Projekt jedenfalls geeignet ist, im Sinne des § 37 Tiroler Straßengesetz zu entsprechen.

2.3. Zu den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers FF:

Der Beschwerdeführer FF wurde mittels Vollmacht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung von OO vertreten. Zu dem Beschwerdevorbringen wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass mehrere Varianten geprüft wurden, die aber immer wieder aufgrund der Einsprüche der Grundeigentümer gescheitert sind. Selbst eine Variante, wo geplant war, das Zuhaus des Grundeigentümers FF, auf eigene Kosten zu verlegen, wurde nicht realisiert, da schlussendlich auch der Grundeigentümer FF diesem Vorhaben nicht zugestimmt hat.

Zu den angesprochenen Varianten wurde seitens des Projektanten Dipl.Ing. H noch ausgeführt, dass seitens Frau OO der Abtrag des „Zuhäusls“ bzw Waschhäuschens zugesagt wurde und auch zugesagt wurde, dass um die Mistlege herumgefahren werden sollte. Diese Trasse wurde auch begangen und abgesteckt, jedoch die Verlegung der Mistlege zum Stallgebäude wurde nie planlich dargestellt, sodass dies nie in einen Plan eingearbeitet werden konnte.

Zu den weiteren Beschwerdepunkten hat der bestellte nicht amtliche Sachverständigen auf die schriftliche Stellungnahme bzw das Gutachten zum Straßenbauvorhaben vom 18.04.2014 verwiesen, welches Bestandteil des Bescheides der Gemeinde A vom 05.05.2014 ist. In diesem Gutachten wurden bereits großteils die Einwendungen des FF behandelt. Die von OO im Namen des Beschwerdeführers FF gestellten Fragen wurden vom Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung beantwortet. Zum Beschwerdevorbringen bzw zum Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass dieses nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt ist. Abschließend hat auch hier der Sachverständige festgehalten, dass das Projekt geeignet ist, im Sinne des § 37 Tiroler Straßengesetz zu entsprechen.

3. Abschließende Erwägungen:

Der Amtssachverständige hat sämtliche für das gegenständliche Straßenbauvorhaben relevanten Tatsachen im Befund erhoben bzw in seiner Ergänzung zum Gutachten bzw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgeführt und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen und Wirkungen im Hinblick auf die im § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Kriterien in seinem Gutachten und seiner Ergänzung zum Gutachten festgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetz entspricht. Die Ausführungen des nicht amtlichen Sachverständigen sind in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Auch das ergänzende durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass das vorgelegte Gutachten unrichtig wäre.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Dazu ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführer ein derartiges Gegengutachten nicht vorgelegt worden ist.

Es konnte somit durch das widerspruchsfreie Gutachten bzw dessen Ergänzung nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht und waren daher die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Spruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

(Richter)

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