LVwG T LVwG-2015/22/1508-10; LVwG-2015/22/1509-11

LVwG-2015/22/1508-10; LVwG-2015/22/1509-11Tribunal Administrativo Regional29 de set. de 2015

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Regest

Lenken eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, Anordnung einer Nachschulung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/22/1508-10; LVwG-2015/22/1509-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1508.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse (nunmehr unvertreten) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 15.5.2015, **** wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 13.5.2015, Zl. **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen

zu Recht erkannt

A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 15.5.2015, **** wegen einer Übertretung nach der StVO (Zl. LVwG-2015/22/1508):

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 300 zu leisten.

2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 13.5.2015, Zl. **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (Zl. LVwG-2015/22/1509):

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) 1. Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 15.5.2015, **** wegen einer Übertretung nach der StVO (Zl. LVwG-2015/22/1508):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:zz.zz.zzzz um 17:09 Uhr

Tatort:L-Straße auf Höhe der Nr. 7, Wohnung

Fahrzeug:PKW, -**

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,76 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs 1a i.V.m. § 5 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 500,-- § 99 Abs 1a StVO 15 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1650,--“

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der zu diesem Zeitpunkt noch rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe überhaupt kein Fahrzeug gelenkt sondern sei zu Fuß zu seiner damaligen Freundin FF, L-Straße 7 gegangen.

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C Zl. **** und in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C Zl. ****. Insgesamt wurden vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol drei mündliche Verhandlungen durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und die Zeugen DA, EE, FF, GF, HF sowie II einvernommen wurden. Schriftliche Stellungnahmen haben JJ (E-Mail vom 25.7.2015) sowie KK (E-Mails vom 10.8. sowie 21.9.2015) abgegeben. Weiters wurde in Auszüge aus dem TIRIS eingesehen. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung lediglich zur ersten mündlichen Verhandlung am 27.7.2015 erschienen.

II.Sachverhalt:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, lenkte am zz.zz.zzzz um 17:09 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen -** im Gemeindegebiet von B, auf der L-Straße auf Höhe des Hauses Nr. 7, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der bei ihm gemessene Atemalkoholgehalt der Atemluft betrug 0,76 mg/l.

III.Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bestreitet, zum vorgeworfenen Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Vielmehr sei er damals zu Fuß zu seiner Freundin FF gegangen. Sein Fahrzeug sei stets bei ihm zu Hause, im Anwesen T-Straße, gestanden. Diese Verantwortung erweist sich nach Durchführung eines aufwendigen – oben skizzierten – Ermittlungsverfahrens als falsch. Tatsächlich – und auch entgegen den diesbezüglich angestellten Überlegungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.7.2015 - hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug, einen silberfarbenen PKW der Marke M mit dem amtlichen Kennzeichen -**, damals gelenkt.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Die Zeugen FF, GF, HF sowie II sagen übereinstimmend aus, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt vor dem Haus L-Straße 7 gestanden sei und HF sowie II sahen sogar mit eigenen Augen, dass A zum Tatzeitpunkt in sein Fahrzeug stieg und wegfuhr. Diese Aussagen lassen sich bestens mit der Schilderung des Geschehens vor dem Eintreffen des A im Anwesen L-Straße 7 durch JJ und KK in Einklang bringen. Danach waren A und J zuvor in C und tranken in einem Lokal („N“) im Einkaufszentrum U Alkohol. J war mit seinem Fahrzeug unterwegs. Um wiederum zurück nach B zu kommen, rief J angesichts seiner Alkoholisierung seinen Onkel, KK an, der, zusammen mit seiner Frau O, die beiden abholte. Dabei fuhr KK mit A und Frau OK nahm den J in dessen Fahrzeug mit. Beide fuhren dann zum Anwesen P-Weg 9 in B. Dort stellte Frau OK das Fahrzeug des J ab und ging J in der Folge in seine Wohnung. Frau K wiederum stieg in das Fahrzeug des KK und zusammen mit A fuhren sie über den P-Weg/L-Straße zur Kreuzung mit dem Q-Weg. Dort ließen sie den A aussteigen, zumal sie Richtung R/S zur Kirche fahren mussten.

Im Zusammenhang mit diesem Geschehen fällt auf, dass A ursprünglich (siehe seine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) eine völlig andere Variante darlegte. Diese muss er dann, auf entsprechendem Vorhalt durch den Verhandlungsleiter, wiederum zurücknehmen. Er bleibt jedoch dabei, beim P-Weg 9 (der Wohnadresse des J) ausgestiegen und zu seiner Freundin FF im Anwesen L-Straße 7 gegangen zu sein. Diese Aussage steht jedoch im klaren Widerspruch zu den Darlegungen des JJ und des KK, die übereinstimmend erklären, A sei mit K weitergefahren. Das ist auch einleuchtend, konnte doch gerade K nachvollziehbar beschreiben, dass er den A bei der Kreuzung P-Weg/Q-Weg aussteigen hat lassen, zumal er ja Richtung R weiterfahren musste und in zeitlicher Hinsicht, wegen der beginnenden Kindermette, unter Druck gestand ist. Ein Weiterfahren Richtung T-Straße hätte einen beträchtlichen Umweg bedeutet. A selbst kann sich offenkundig auf Grund seines unstrittigen starken Alkoholkonsums nicht einmal mehr daran erinnern, dass er im Fahrzeug des K, nachdem die Frau des K zugestiegen war, weiter mitgefahren ist. Insgesamt hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die geringsten Bedenken, sich den Angaben des K und des J, die überhaupt keine Gründe haben, den Beschwerdeführer irgendwie zu belasten, vollinhaltlich anzuschließen.

Damit steht aber fest, dass A eben nicht bei den Anwesen P-Weg 9 oder L-Straße 7, sondern vielmehr bei der Kreuzung P-Weg (L-Straße)/Q-Weg ausgestiegen ist und sich damit weit näher zu seiner Wohnung im Anwesen T-Straße 1a befunden hat. Tatsächlich ist er dann zu seiner Wohnung gegangen, hat dort sein vor dem Haus stehendes Fahrzeug in Betrieb genommen und ist zurück zum Anwesen L-Straße 7, zu seiner Freundin FF, gefahren. Dort hat er sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Eingang abgestellt und ist im Anschluss an die Auseinandersetzung mit seiner Freundin und deren Bruder HF wieder zu seiner Wohnung in die T-Straße 1a zurückgefahren. Diese Variante des Geschehens lässt sich auch mit den Aussagen der Zeugen DA und EE in Einklang bringen. DA konnte zwar glaubwürdig darlegen, dass sie das Fahrzeug ihres Bruders am Nachmittag gefahren ist, für den entscheidenden Tatzeitraum war sie jedoch bereits in der Wohnung im Anwesen T-Straße 1a und hatte sie das Fahrzeug vor dem Haus abgestellt. Frau DA versucht zwar zu erklären, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem Schlüssel für das Fahrzeug gehabt hätte, definitiv ausschließen, dass er dennoch einen, allenfalls weiteren (Ersatz)Schlüssel für das Fahrzeug innegehabt hat, konnte sie nicht. Ebenso verhält es sich bei der Zeugin E. Diesbezüglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer – wie auch immer – Zugang zu einem Schlüssel, etwa einem weiteren Ersatzschlüssel, verschafft bzw. einen weiteren Schlüssel bereits mitgeführt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sohin keine Bedenken, sich vollinhaltlich den Aussagen der Zeugen FF, GF, HF sowie II anzuschließen, wonach das Fahrzeug des A jedenfalls vor dem Haus L-Straße 7 gestanden ist und dass A im Anschluss an die Auseinandersetzung mit F und HF mit seinem Fahrzeug von dort weggefahren ist. Gerade die Zeugen FF, GF sowie II erweckten keinesfalls den Anschein, den Beschwerdeführer irgendwie falsch beschuldigen zu wollen. Vielmehr gab etwa GF an, dass sie sich um den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Zustand große Sorgen gemacht habe. Auch II wollte ihn eigentlich ins Krankenhaus bringen, was er jedoch ablehnte (vgl. jeweils deren Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Zusammenfassend machten die genannten Zeugen einen sehr glaubwürdigen Eindruck und passten ihre Schilderungen nahtlos in das übrigen Geschehen. Der Beschwerdeführer hingegen erweckte den Eindruck, aufgrund seiner damaligen hohen Alkoholisierung vielfach das Geschehen durcheinander zu bringen. Er musste sich selbst korrigieren, aber selbst die neue Variante widersprach dem tatsächlichen Geschehen. So beharrte er bis zum Schluss darauf, bei J ausgestiegen zu sein, was – wie oben eingehend dargelegt – nicht der Wahrheit entspricht. Insgesamt erwies sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die gesamte Beweislage als wenig glaubwürdig. Damit steht aber zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

Das mit einem geeichten und überprüften Alkomaten (siehe dazu die polizeiliche Anzeige vom 3.1.2015) erzielte Messergebnis wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr bestätigt er selbst etwa vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, „ziemlich“ betrunken gewesen zu sein.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2014/27 (StVO) lauten wie folgt:

„§ 5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

…“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sohin den objektiven Tatbestand der ihr zu Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Vielmehr war aufgrund der Höhe der Alkoholisierung und des Umstandes, dass er von zwei Zeugen sogar auf seinen Zustand aufmerksam gemacht wurde, von Vorsatz auszugehen. Er hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als durchschnittlich anzusehen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, zumal die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Beim Verschulden war von Vorsatz auszugehen. Mildernd war seine Unbescholtenheit, erschwerend hingegen die völlige Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und die vorsätzliche Begehungsweise zu werten.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der Höhe von Euro 1.500,--, mithin im untersten Bereich des maßgeblichen Strafrahmens von 1200 Euro bis 4400 Euro, keinesfalls als überhöht angesehen werden. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

A) 2. Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 13.5.2015, Zl. **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (Zl. LVwG-2015/22/1509):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 16.3.2015 (in der Form des Berichtigungsbescheides vom 24.3.2015) wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft C die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, mithin ab dem 19.3.2015, entzogen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.

Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. In weiterer Folge hat die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, in dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. Inhaltlich wurde in der dagegen erhobenen Beschwerde wie oben unter A) 1. dargelegt vorgebracht.

II.Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A) 1. der Beschwerdeführer am zz.zz.zzzz um 17:09 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen -** im Gemeindegebiet von B, auf der L-Straße auf Höhe des Hauses Nr. 7, lenkte, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der bei ihm gemessene Atemalkoholgehalt der Atemluft betrug 0,76 mg/l.

III.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl I 2014/52 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO) und § 26 Abs 2 Z 4 FSG im vorliegenden Fall eine Mindestentzugszeit von 4 Monaten (zwingend) vorsieht. Auch die Anordnung einer Nachschulung ist in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 Z 3 FSG zwingend. Die im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol 27.7.2015 – vorläufig – zumindest in Betracht gezogene Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein Fahrzeug gelenkt hat, konnte im Hinblick auf das weitere Beweisergebnis (siehe dazu eingehend oben unter A 1.) nicht aufrecht erhalten werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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