LVwG-2015/35/2271-1•LVwG T LVwG-2015/35/2271-1
LVwG-2015/35/2271-1Tribunal Administrativo Regional24 de set. de 2015
Untersagung weiterer Vorhabensausführung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde von Herrn A A, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.8.2015, ****2015,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 12.8.2015, ****2015:
Mit Schreiben vom 21.10.2014 hat Herr A die naturschutzrechtliche Bewilligung für Kultivierungsmaßnahmen auf den Grundstücken 1 (alt) bzw. 2 (neu) und eine Abgrabung auf Gst. 3, alle KG Z, beantragt.
In dem daraufhin durchgeführten Verfahren wurde festgestellt, dass die beantragten Maßnahmen Feuchtgebietsflächen im Sinne des § 9 TNSchG 2005 betreffen. Außerdem wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass eine Aufschüttung bzw. ein Zuschütten des Feuchtgebietes und damit eine völlige Veränderung dieses Standortes keinesfalls vertretbar sei. Aufgrund dieser naturkundefachlichen Stellungnahme vom 26.11.2014 fand am 10.12.2014 eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen Herr A den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zurückzog.
In weiterer Folge beantragte Herr A A mit Schreiben vom 29.3.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft X neuerlich die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Aufschüttung auf Gst. 1 (alt) bzw. 2 (neu) und eine Abgrabung auf Gst. 3, alle KG Z.
Am 12.8.2015 wurde der Bezirkshauptmannschaft X zur Kenntnis gebracht, dass Herr A A mit den beantragten Maßnahmen bereits begonnen habe, obwohl ihm die hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung noch nicht erteilt worden war.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.8.2015, ****2015, wurde daraufhin die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verfügt und die weitere Ausführung des Vorhabens untersagt. Konkret lautet der Spruch dieses nunmehr angefochtenen Bescheides wie folgt:
„I. Gemäß § 17 Abs. 1 lit a TNSchG 2005 wird Herrn A A aufgetragen, die Maßnahmen im Feuchtgebiet auf den Gst. 1 bzw. 2 und 3, alle KG Z sofort einzustellen, und wird Herrn A A die weitere Ausführung des Vorhabens untersagt.
II. Die Vorschreibung weiterer Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 17 Abs. 1 lit b TNSchG 2005 wird mit gesondertem Bescheid erfolgen.
III. Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, wird einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Herrn A bekannt und bewusst sei, dass die von ihm geplanten bzw. bereits begonnenen Maßnahmen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zulässig seien. Auf den Flächen, die auf dem dem Antrag vom 29.3.2015 beigelegten Lageplan eingetragenen sind und auf denen die Kultivierung stattfinden soll, befänden sich nämlich laut Biotopkartierung unter anderem artenreiche Nasswiesen, somit eindeutig Feuchtgebiete im Sinn des TNSchG 2005.
Da die beantragten Maßnahmen im gegenständlichen Fall aber ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt worden seien, müsse die Behörde Herrn A die sofortige Einstellung und Unterlassung weiterer Maßnahmen auftragen.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde begründend aus, dass sie gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen lägen vor, da angesichts der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Vorverfahren davon auszugehen sei, dass die Maßnahmen im Feuchtgebiet zu schwerwiegenden (und unter Umständen nicht reversiblen) Beeinträchtigungen führen, weshalb der sofortige Vollzug des nunmehr angefochtenen Bescheides im öffentlichen Interesse dringend geboten erscheine.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II. führte die belangte Behörde begründend aus, dass noch zu ermitteln sei, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Sinne des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erforderlich sind, weshalb die Vorschreibung der entsprechenden Maßnahmen einem gesonderten Bescheid vorbehalten bleibe.
Mit einem in weiterer Folge ergangenen Bescheid vom 1.9.2015, ****/1-2015, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X ein solcher Bescheid erlassen und darin Folgendes entschieden:
Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend das Feuchtgebiet auf Gst. 1 bzw. 2 KG Z wird Herrn A A gemäß § 17 Abs. 1 lit b TNSchG 2005 die Durchführung folgender Maßnahmen aufgetragen:
1. Die Aufschüttung ist in dem in der Biotopkartierung als Sonderstandort eingetragenen Bereich mit einer Fläche von ca. 1450 m2 bis auf das Niveau des ursprünglich gewachsenen Bodens zu entfernen. Bei der Abtragung ist darauf zu achten, dass dieser ursprüngliche Boden nicht wesentlich beschädigt wird.
2. Die Entfernung der Aufschüttung ist bis spätestens 31.10.2015 durchzuführen.
3. Die Wiederherstellungsfläche ist wie folgt aufzuforsten:
Der äußere Randstreifen mit 2 m Breite und ca. 120 m Länge (siehe beiliegendes Orthofoto) ist mit 110 Stück Kleinsträuchern (Wolliger Schneeball) zu bepflanzen;
Der innere Randstreifen ebenfalls mit 2 m Breite und ca. 108 m Länge (siehe beiliegendes Orthofoto) ist mit 60 Stück Großsträuchern (Vogelkirsche, Vogelbeere, Traubenkirsche und Schwarzer Holunder) zu bepflanzen;
Die innere Restfläche (siehe beiliegendes Orthofoto) ist mit 400 Stück Schwarzerle zu bepflanzen.
4. Es dürfen nur in Tirol gezogene Pflanzen mit Herkunftszeugnis aus anerkannten Saatgutbeständen verwendet werden. Sämtliche aufgeforsteten Pflanzen müssen nachweislich dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz entsprechen.
5. Für das bessere Anwachsen der Gehölze ist die Wiederherstellungsfläche nicht einzusäen.
6. Die vorgeschriebene Bepflanzung hat bis spätestens 15.05.2016 zu erfolgen.
7. Die Aufforstung ist bei Ausfällen entsprechend zu ergänzen und bis zur Sicherung des Bestandes (mindestens 2 m Höhe) zu schützen und zu pflegen. Die Fläche ist dabei mit einem stabilen Zaun dauerhaft gegen Weidevieh abzusichern. Falls erforderlich, sind gegen Schäden durch Wild auch Baumschutzhüllen zu verwenden.
8. Eine Holznutzung von Bäumen wird ab einem Stammdurchmesser von ca. 40 cm als zulässig erachtet.
9. Sollten Neophyten wie Stauden-Knöterich auftreten, sind diese sofort bis zum vollständigen Verschwinden zu bekämpfen.
10. Um eine fachgerechte Umsetzung sämtlicher Maßnahmen zu gewährleisten, ist eine Ökologische Baubegleitung zu bestellen. Diese ist mindestens eine Woche vor Beginn der Maßnahmenumsetzung der Behörde schriftlich namhaft zu machen.“
Begründet wurde dieser Bescheid von der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass die mit Ansuchen vom 29.3.2015 beantragten Maßnahmen im gegenständlichen Fall ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt worden seien, weshalb die Behörde Herrn A die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auftragen müsse, wobei zur Feststellung und Erörterung, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind, am 13.8.2015 eine Besprechung mit Ortsaugenschein durchgeführt worden wäre. Die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Sinne des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 würden sich aus dem dabei erstatteten schlüssigen und nachvollziehbaren naturkundefachlichen Gutachten ergeben, wobei laut Sachverständigem eine Herstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich sei und deshalb jene Maßnahmen vorgeschrieben wurden, die der Natur bestmöglich entsprechen.
Hinsichtlich der Bepflanzung sei mit einem Sachverständigen der Bezirksforstinspektion Rücksprache gehalten worden, der die Art und Anzahl der Pflanzen - wie nunmehr in Maßnahmenpunkt 3 angeführt – vorgeschlagen habe.
Gegen den unter Z 1 dargestellten Bescheid vom 12.8.2015, ****2015, erhob Herr A A ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel, welches am 9.9.2015 per Mail an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt wurde.
Laut einem im Akt befindlichen Email der Polizeiinspektion Z vom 3.9.2015 wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A am 12.8.2015 durch Übergabe an seine Gattin B A zugestellt.
Die vorliegende Beschwerde wird wie folgt begründet:
„Ich habe bereits am 29.03. d. J. ein Anschuchung um Aufschüttung an die Bezirkshauptmannschaft gestellt. Da bis Sommer keine Rückmeldung erfolgte, habe ich mich mehrmals telefonisch mit Herrn Dr. C C in Verbindung gesetzt und ihn um eine positive Erledigung gebeten.
Bei der betroffenen Fläche ist nur ein kleiner Teil ein Feuchtgebiet. Größtenteils handelt es sich dabei um eine verwilderte Weidefläche, die früher gemäht und geweidet wurde.
Bis jetzt wurden auf der Fläche lediglich die Erlenstöcke entfernt (Rodungserlaubnis von 2014 durch Herrn Ing. D und Waldaufseher E E) und am Wiesenrand der Humus weggegraben. Außerdem wurde das Aushubmaterial der eigenen Baustelle darauf gelagert.
Mit der Aufschüttung wäre die Fläche landwirtschaftlich gesehen einfacher und rentabler zu bearbeiten. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation und den schlechten Marktpreisen ist für eine kleine Landwirtschaft wie den Hof ‚Y‘ jedes kleine Stück bewirtschaftbare Fläche wertvoll.
Wie Sie den bereits am 29.03. beigelegten ärztlichen Attesten und Berichten entnehmen können, ist die Betriebsführerin Frau B A schon längere Zeit gesundheitlich angeschlagen.
Auch ich habe gesundheitliche Probleme und weiß nicht, wie lange ich meinen Nebenberuf noch ausüben kann.
Deshalb wäre die maschinelle Bewirtschaftung der Fläche ein großer Vorteil.
Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen, positiven.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Eine Beschwerde hat gemäß § 9 Abs 1 VwGVG die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, auch wenn der unvertretene Beschwerdeführer das vorliegende Rechtsmittel fälschlicherweise als „Berufung“ statt als „Beschwerde“ bezeichnet. Es handelt sich dabei offenkundig bloß um eine Fehlbezeichnung; zudem lässt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren Nachprüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285).
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.
Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 17 TNSchG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
a) die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
b) die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. (…)“
Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend auf, dass die Voraussetzungen für den von der Behörde ausgesprochenen und auf § 17 Abs 1 lit a TNSchG 2005 gestützten Auftrag fehlen würden.
§ 17 Abs 1 TNSchG 2005 verlangt für die von der belangten Behörde ausgesprochene Untersagung der weiteren Ausführung des Vorhabens, dass ein – unter anderem - nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wird.
Das Fehlen einer Bewilligung wird vom Beschwerdeführer allerdings in keinster Weise bestritten und besteht auch für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel am Vorliegen dieses Umstandes. Der Beschwerdeführer zeigt mit seiner Beschwerde vielmehr deutlich auf, dass ihm vollkommen klar war, dass er keine erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die gegenständlichen Maßnahmen hatte. Laut Beschwerde hat Herr A nämlich betreffend seinen Antrag vom 29.3.2015 auch nach mehrmaligen telefonischen Anfragen keine Rückmeldung erhalten, und insofern in vollem Bewusstsein der fehlenden Bewilligung mit den im nunmehr angefochtenen Bescheid untersagten Maßnahmen begonnen.
Nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 ist die Untersagung der weiteren Ausführung eines Vorhabens primär demgegenüber auszusprechen, der die entsprechende Ausführung veranlasst hat. Auch die Veranlassung der gegenständlichen, mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr untersagten Maßnahmen gesteht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich zu und liegt insofern auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin begründet, dass der Auftrag zur Unterlassung der weiteren Vorhabensausführung gegenüber Herrn A ausgesprochen wurde.
Auch das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für die vom Beschwerdeführer veranlassten Maßnahmen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und kann dieser Umstand daher aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes als erwiesen gelten. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, wurde Herr A über die bestehende Bewilligungspflicht mehrmals im durchgeführten behördlichen Verfahren informiert; nämlich durch Bekanntgabe der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 26.11.2014, ****2, und durch die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014, in der es aufgrund des Hinweises auf die voraussichtlich fehlende Bewilligungsfähigkeit auch zu einer Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vom 21.10.2014 auf naturschutzrechtliche Bewilligung kam. Die angesprochenen, im behördlichen Verfahren erstatteten naturkundefachlichen Stellungnahmen sowie das naturkundefachliche Gutachten vom 13.8.2015 lassen auch keinen Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall ein Feuchtgebiet im Sinn des § 3 Abs 8 TNSchG 2005, also „ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften“ betroffen ist und insofern tatsächlich eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach § 9 TNSchG 2005 vorliegt, wonach in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen:
„a) das Einbringen von Material;
b) das Ausbaggern;
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f) Entwässerungen;
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“
Aufgrund der obigen Ausführungen und da sich auch aus dem an Herrn A gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2014, ****2014, eine Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen ergibt, war dem Beschwerdeführer diese zweifellos auch bewusst. Dies zeigt sich insbesondere auch deutlich daran, dass der Beschwerdeführer bereits am 21.10.2014 und in weiterer Folge nochmals mit Schreiben vom 29.3.2015 um naturschutzrechtliche Bewilligung für die gegenständlichen Aufschüttungs- und Abgrabungsmaßnahmen angesucht hat. Überdies lässt auch die gegenständliche Beschwerde erkennen, dass Herr A die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Aufschüttungs- und Abgrabungsarbeiten kannte. Das Beschwerdevorbringen ist nämlich offenkundig gerade darauf gerichtet, eine Bewilligungsfähigkeit des vom Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 29.3.2015 beantragten Vorhabens darzulegen, indem die Geringfügigkeit der Naturschutzbeeinträchtigungen und umgekehrt – weitgehend übereinstimmend mit der Begründung des Ansuchens vom 29.3.2015 - die Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen am beantragten Vorhaben zu begründen versucht wird.
Insgesamt besteht somit kein Zweifel an einer im vorliegenden Fall bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht und liegen insofern sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung des durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Auftrages gegenüber Herrn A vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerde angesprochene Frage der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens ist nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081).
Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.
Da der angefochtene Bescheid nur über die Einstellung der Bauarbeiten und die Untersagung der weiteren Ausführung des Vorhabens abspricht, allerdings keine Entscheidung über die beantragte Bewilligung für dieses Vorhaben trifft, war auch das auf die Erwirkung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gerichtete Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die gegenständliche, als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer, der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich über dieses Recht informiert wurde, noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des vorliegenden Aktes und der im behördlichen Verfahren bereits durchgeführten Verhandlung hinreichend feststeht, im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren und da im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuschließen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte bewirken können.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)
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