LVwG-2014/44/2828-3•LVwG T LVwG-2014/44/2828-3
LVwG-2014/44/2828-3Tribunal Administrativo Regional17 de ago. de 2015
Agrargemeinschaft; kein Gemeindegut aufgrund erfolgter Hauptteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde der Marktgemeinde S, vertreten durch Herrn Bürgermeister **, dieser vertreten durch die Rechtsanwälte , gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.09.2014, Zahl AGM-R/26-2014,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Vorweg wird festgehalten, dass, sofern nicht anders angeführt, sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke zur Katastralgemeinde S Land gehören.
I.Verfahrensablauf, Feststellungen:
a)Regulierung der XYer Weideinteressentschaft:
Die Grundstücke Nr 27, 29, 20, 21, 23 und 28/5, alle EZ **6 II, stammen ursprünglich aus der EZ 6 II und standen entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll vom 17.07.1906, Post Nr 3, auf Grund von Ersitzung im Eigentum der „Fraktion X der Landgemeinde LL“.
Am 30.05.1924 hat die Agrarbezirksbehörde T eine Verhandlung im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte an der „Heimweide OO“ durchgeführt. Gegenstand der Besprechung waren die „Heimweide PP“, die „XYer Heimweide“ und das „MMer Weidegebiet“, die alle drei aus den Grundstücken der EZ **6 II gebildet wurden. Dabei wurde festgehalten, dass die „Heimweide PP“ aus genau bezeichneten Eigentumsparzellen – alle aus der EZ **6 II – der „Fraktion GG“ bestand. Dieses Gebiet stelle sich als eigenes Wirtschaftsgebiet dar und habe mit den übrigen Weidegebieten keinen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. Die „XYer Heimweide“ hingegen bestand laut diesem Protokoll aus den Eigentumsparzellen Nr 27, 29, 20, 21, 23 und 28/5, alle EZ **6 II. Auch das „MMer Weidegebiet“ bestand laut diesem Protokoll aus genau bezeichneten Eigentumsparzellen der EZ **6 II. Im Protokoll heißt es ausdrücklich, dass das Gebiet der „XYer Heimweide“ von den Eigentümern näher bezeichneter Höfe und Anwesen gemeinschaftlich beweidet werde und die betreffenden Grundstücke als gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 4 lit b TRLG 1909 anzusehen seien. Die Grundbucheintragung bezüglich der Eigentumsparzellen entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen und sei zu ändern.
Mit Erkenntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 02.12.1924, Zahl ***/1 A.O., wurde das Regulierungsverfahren auf Antrag aller an der „XYer Heimweide“ in EZ **6 II Nutzungsberechtigten eingeleitet und die Agrarbezirksbehörde in T mit der Durchführung betraut. In der Begründung wurde festgehalten, dass es sich beim Regulierungsgebiet um gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 4 TRLG 1909 handle.
In Spruchpunkt A des Bescheides der Agrarbezirksbehörde T vom 03.04.1929 („Register der Anteilsrechte“), Zahl **6/20, wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Regulierungsgebiet der „XYer Heimweide“, bestehend aus den Grundstücken Nr 27, 29, 20, 21, 23 und 28/5, im Eigentum der „XYer Weideinteressentschaft“, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, steht. Eine Zuordnung zu einer gesetzlichen Bestimmung erfolgte nicht.
Mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde T vom 05.08.1930, Zahl **3/24, samt Nachtrag vom 18.05.1932, Zahl */34, wurden die gemeinschaftlichen Benützung- und Verwaltungsrechte der „XYer Weideinteressentschaft“ einer Regulierung unterzogen. Als Regulierungsgebiet wurden die Grundstücke Nr 27, 29, 20, 21, 23 und 28/5 festgestellt. Unter § 3 (Beteiligte und Anteilsrechte) des Generalaktes stellte die Agrarbehörde rechtskräftig fest, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der „XYer Weideinteressentschaft“, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, steht. Eine Zuordnung zu einer gesetzlichen Bestimmung erfolgte nicht.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 24.11.1932, Zahl **4/32, wurden die Regulierungsgrundstücke der „XYer Heimweide“ in der neu gebildeten EZ 3 II zugunsten der „XYer Weideinteressentschaft“ einverleibt. Mit den Tagebuchzahlen ***1/1959 und ***/1986 wurden aus dem Grundstück Nr 27 die Grundstücke Nr 27/1, 27/2, 27/3 und 27/4 gebildet. Mit Tagebuchzahl ***1/1959 wurden aus dem Grundstück Nr 23 die Grundstücke Nr 23/1, 23/2 und 27/3 gebildet.
Die „Agrargemeinschaft NN“, die aus jenen Grundstücken gebildet wurde, die gemäß Protokoll vom 30.05.1924 der „Fraktion X“ gehörten, wurde mit Bescheid vom 13.08.1932, Zahl **8/39, reguliert. Unter Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Regulierungsgebiet dieser Agrargemeinschaft aus gemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne der §§ 4 und 5 TRLG 1909 besteht. Hinsichtlich dieser Grundstücke hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 20.3.2015, Zahl LVwG-2014/35/2836-2, entschieden, dass es sich um Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt.
b)Hauptteilung vom 11.05.1942:
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde T vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi, wurde der „Haupt-Teilungsplan“ gemäß § 54 Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG 1935) betreffend die Hauptteilung der „Ser Gemeindewälder“ in EZ 18 II erlassen. Dieser „Haupt-Teilungsplan“ beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ser Gemeindewälder EZ 18 II Stg S-Land“. Diese Haupturkunde ist wiederum in die §§ 1 bis 6 (§ 1 – „Teilungsgebiet“; § 2 – „Abfindungen“; § 3 – „Grundabtretungen“; § 4 – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5 – „Dienstbarkeiten“; § 6 – „Regelung“) gegliedert.
In § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde wurde festgehalten, dass der „Erkenntnissenat“ der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, Zahl */6 AO, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde S, vorkommend in EZ 18 II, und nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt hat: „… Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften EZ 16 II, 7 II, 1 II und die Gst **65/1, ***5/32 Kg S-Land, vorkommend in EZ **9 II Stg S Land und EZ *66 II Stg S-Markt.“
In § 2 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden den nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt:
AUFZÄHLUNG NR 1 – 34
In § 2 Z 24 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurden der „XY“ konkret die Grundstücke Nr 28/2, **40 und **8/15 mit insgesamt 107,5024 ha aus EZ 18 II als Abfindung zugeteilt. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass die in EZ 18 II vorkommenden Waldgrundstücke Nr **51/3, **51/4, **62/1, **62/2, 62/35 und 15 im Eigentum der Gemeinde S als freies Gemeindevermögen verbleiben.
§ 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Ser Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“
In § 6 („Regelung“) der Haupturkunde wird folgendes determiniert: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“
Am 06.08.1942, Zahl **3/42/Vi, beurkundete die Agrarbezirksbehörde T, dass der Hauptteilungsplan am 31.07.1942 in Rechtskraft erwachsen ist.
c)Regulierung der Agrargemeinschaft XY:
Mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde T vom 31.12.1942, Zahl **8/42/Vi, wurde die „Agrargemeinschaft XY“ aufgrund der mit Bescheid vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi, durchgeführten Hauptteilung der Ser Gemeindewälder einer Regulierung unterzogen. Als Regulierungsgebiet wurden die aus der Hauptteilung stammenden Grundstücke Nr 28/2, **40 und **8/15, alle EZ *74 II, festgestellt.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 04.05.1963, Zahl IIIb1-/30, wurde das Verfahren zur Neuregulierung der gemeinschaftlichen Benutzung- und Verwaltungsrechte der „Agrargemeinschaft XY“ eingeleitet. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.06.1964, Zahl IIIb1-/40, wurde die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen. Als Regulierungsgebiet wurden dabei in Spruchpunkt I. die Grundstücke Nr 28/2, **40/1, **8/15, **40/2 und **48/16, alle EZ *74 II, festgestellt. Weiters hat die Agrarbehörde in Spruchpunkt I. festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken iSd § 36 Abs 1 lit b Flurverfassungslandesgesetz gebildet wird und im Eigentum der „Agrargemeinschaft XY“ steht. Mit Bescheid vom 15.09.1965, Zahl IIIb1-***2/52, wurde der revidierte Regulierungsplan erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes erfolgten dieselben Feststellungen wie im Bescheid vom 03.06.1964. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 28.12.1965 zur Tagebuchzahl **5/65 grundbücherlich durchgeführt.
Mit den Tagebuchzahlen *2/1957 und 10/1983 wurden aus dem Grundstück Nr **40 die Grundstücke Nr **40/1, **40/2, **40/3 und **40/4 gebildet. Mit Tagebuchzahl ***2/1957 wurde vom Grundstück Nr **8/15 das Grundstück Nr **48/16 abgeteilt.
d)Einzelteilung vom 02.03.1994:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.03.1994, Zahl IIIb1-****R/2, wurde der Einzelteilungsplan für die „Agrargemeinschaft XYer Weideinteressentschaft“ erlassen. Im Zuge dieser Einzelteilung wurden ua die Grundstücke Nr 27/1, 27/2, 27/3, 27/4, 23/1, 23/2 und 23/3 von der EZ *34 abgeschrieben und zugunsten der EZ **4 der „Agrargemeinschaft XY“ einverleibt. Diese Einzelteilung bewirkte die Auflösung der „Agrargemeinschaft XYer Weideinteressentschaft“, deren Rechtsnachfolgerin die „Agrargemeinschaft XY“ wurde (Spruchpunkt III. Abs 5). Mit Bescheid vom 07.06.1995, Zahl IIIb1-***8R/8, wurde der Regulierungsplan der „Agrargemeinschaft XY“ in Folge des Einzelteilungsplans vom 02.03.1994 abgeändert.
e)Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 stellte die Marktgemeinde S, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, die Anträge auf
1. Feststellung, dass es sich bei den zur „Agrargemeinschaft XY“ gehörenden Grundstücken um solche einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft handle.
2. Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung zum Beweis dafür, dass im Jahr 1942 keine Hauptteilung stattgefunden habe. Dabei sei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen. Der Marktgemeinde sei an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtfläche verblieben.
3. Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft seit einschließlich 01.01.1974 erzielt worden seien und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Beschwerdeführerin, in eventu: der Agrargemeinschaft die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Gemeinde zu verpflichten.
Der Schriftsatz vom 27.06.2014 wurde der „Agrargemeinschaft XY“ mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 11.08.2014 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Agrargemeinschaft langte in weiterer Folge nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.09.2014, Zahl AGM-R****/26-2014, wurde in Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Grundstücke Nr 27/1, 27/2, 27/3, 27/4, 28/2, **40/1, **40/2, **40/3, **40/4, 23/1, 23/2, 23/3, **8/15 und **48/16, alle EZ **4, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) darstellen. In Spruchpunkt II. wurden die Anträge 2. und 3. der Gemeinde als unbegründet abgewiesen.
f)Beschwerde:
Gegen den am 12.09.2014 zugestellten Bescheid vom 04.09.2014 hat die Marktgemeinde S, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.09.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihren Anträgen vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Sie bringt hinsichtlich der Fraktionsgrundstücke zusammengefasst vor, dass unter dem bei der Grundbuchanlegung der EZ **6 II verwendeten Begriff „Fraktion X der Landgemeinde LL“ die politische Ortschaft X als Teil der politischen Gemeinde LL zu verstehen sei. Dies zeige deutlich der im Grundbuchanlegungsprotokoll zur „Fraktion X“ eingefügte Zusatz „der Landgemeinde LL“ und ausdrücklich nicht: „in der Landgemeinde LL.“ Im Grundbuch sei nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen worden. Folglich sei die Marktgemeinde S als Rechtsnachfolgerin der „Fraktion X“ auch im Zeitpunkt der nachfolgenden Rechtsakte Eigentümerin der von diesen Rechtsakten umfassten Grundstücke gewesen.
Weiters bringt die Gemeinde hinsichtlich der Hauptteilungsgrundstücke zusammengefasst vor, dass unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im Jahr 1942 keine rechtskonforme Hauptteilung stattgefunden habe, eine solche werde lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 handle es sich um eine „Scheinhauptteilung“. Die belangte Behörde hätte ohne Sachverständigengutachten zu Lasten der Gemeinde keine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) feststellen dürfen. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden/Unterlagen habe die belangte Behörde unterstellt, dass die Beschwerdeführerin „entsprechend“ abgefunden worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Die Beschwerdeführerin sei nur mit ca 1/10 Zehntel der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden.
Die Beschwerdeführerin weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung herrschenden Rahmenbedingungen des Dritten Reichs bzw des damals herrschenden Nationalsozialismus hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie sei es der Beschwerdeführerin mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren bzw zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren habe nicht stattgefunden; allein der vorgegebene NS-Parteiwille sei entscheidend gewesen. Es sei damals beabsichtigt gewesen, die Beschwerdeführerin zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktionen die Unterfertigenden überhaupt gehabt hätten und ob die Unterfertigenden im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (dRGBl I Nr 6), die am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getreten ist. Die durchgeführte „Vermögensumschichtung“ sei eine ersatzlose Enteignung der Gemeinde zugunsten einiger weniger Bauernhöfe gewesen, die nach Inkrafttreten der reichsdeutschen Gemeindeordnung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei.
g)Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der „Agrargemeinschaft XY“ die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Diese hat mit Schreiben vom 05.11.2014 mitgeteilt, dass ihren Mitgliedern nicht bewusst sei, dass es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handeln könnte. Die Agrargemeinschaft schließt sich den Aussagen der Agrarbehörde an.
Mit E-Mail vom 23.07.2015 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und die zusätzliche Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass 1942 keine Hauptteilung stattgefunden habe.
II.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 19.06.1909, gültig für die gefürstete Grafschaft Tirol, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (TRLG 1909), LGBl Nr 61/1909, lauten wie folgt:
„§ 4.
Gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, bezüglich deren entweder
(a) zwischen gewesenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen, sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benützungsrechte bestehen, oder
(b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehrerer Gemeindeabteilungen (Ortsteilen), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften (Klassen der Bauern, Bestifteten, Singularisten u. dgl.) kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.“
„§ 5.
Wo in diesem Gesetze von gemeinschaftlichen Grundstücken oder anderweitigen Bezeichnungen die Rede ist, sind die im § 4 bezeichneten Grundstücke zu verstehen.
Zu diesen Grundstücken sind – unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung – auch jene zu zählen, welche einer gemeinschaftlichen Benützung im Sinne des § 4 früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung weder von einer kompetenten Behörde bewilligt, noch in den öffentlichen Büchern durchgeführt ist. Ferner gehören zu diesen Grundstücken jene im § 4 bezeichneten Grundstücke, welche den jeweiligen Besitzern gewisser Realitäten nach ideellen Anteilen in den öffentlichen Büchern zugeschrieben sind.
Grundstücke, welche in Ausführung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 R.G.Bl. Nr. 130, einer Gemeinde, Ortschaft oder Gesamtheit von Berechtigten zur gemeinsamen Benützung und gemeinsamen Besitz abgetreten wurden, sind beim Vorhandensein der im § 4 bezeichneten Erfordernisse von der Anwendung des Gesetzes ebensowenig ausgeschlossen, wie das einer gemeinschaftlichen Benützung nach Maßgabe des § 63 der Gemeindeordnung vom 09.01.1866, L.G.Bl. Nr. 1, unterliegende Gemeindegut.
Hingegen sind unter die im § 4 bezeichneten Grundstücke jene zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke nicht zu rechnen, welche nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benützt, sondern durch Verpachtung oder andere Art zugunsten des Gemeinde-(Ortschafts-)vermögens verwertet werden.
Für eine aufgrund dieses Gesetzes stattfindende Verteilung des Gemeindegutes ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, lauten wie folgt:
„§ 36
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
( … )
d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut;
( … )“
„§ 54
Hauptteilungsplan
(1) Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.
( … )“
„§ 77
Regelungsplan
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung.“
„§ 78
Haupturkunde
(1) Die Haupturkunde hat zu enthalten:
( … )“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014, lauten wie folgt:
„§ 33
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
( … )“
„§ 73
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag gemäß § 73 lit d TFLG 1996 betreffend die Frage, ob die „Agrargemeinschaft XY“ auf Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.
Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist zu prüfen, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke
-vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft im Eigentum der Gemeinde gestanden sind,
-durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden,
-vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und
-(nicht) Gegenstand einer Hauptteilung waren.
a)Zu den Grundstücken der XYer Weideinteressentschaft:
Im Zeitpunkt der Einleitung des Regulierungsverfahrens im Jahr 1924 war die „Fraktion X der Landgemeinde LL“ Eigentümerin der in der EZ **6 II eingetragenen Grundstücke und somit auch der zum Regulierungsgebiet der „XYer Weideinteressentschaft“ zählenden Grundstücke. Erst mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 24.11.1932, Zahl **4/32, wurden die das Regulierungsgebiet der „XYer Weideinteressentschaft“ bildenden Grundstücke von der EZ **6 II abgeschrieben, diese der neu gebildeten EZ 3 II zugeschrieben und an der EZ 3 II das Eigentum der „XYer Weideinteressentschaft“ einverleibt.
Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass es sich bei der „Fraktion X der Landgemeinde LL“ nicht um eine politische Fraktion als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gehandelt habe, zumal im Grundbuchanlegungsprotokoll vom 17.07.1906, Post Nr 3**, für die verschiedenen Fraktionen jeweils unterschiedliche Personen gefertigt hätten. Hätte es sich bei diesen Fraktionen um Einrichtungen gemeinderechtlicher Art gehandelt, hätte der Bürgermeister (Vorsteher) der Landgemeinde LL, und sohin eine einzige Person, nach der damals gültigen Gemeindeordnung das Eigentumsrecht in Anspruch nehmen müssen. Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr hinsichtlich der Fraktionseigenschaft in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst vor, dass unter dem bei der Grundbuchanlegung verwendeten Begriff „Fraktion X der Landgemeinde LL“ die politische Ortschaft X als Teil der politischen Gemeinde LL zu verstehen sei. Im Grundbuch sei nicht das Eigentum für eine Nachbarschaft, bestehend aus genau genannten geschlossenen Höfen, eingetragen worden. Folglich sei die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der „Fraktion X der Landgemeinde LL“ auch im Zeitpunkt der Regulierung Eigentümerin der von diesem Rechtsakt umfassten Grundstücke gewesen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber die Frage, ob die „Fraktion X der Landgemeinde LL“ eine Rechtsvorgängerin der heutigen Marktgemeinde ist, nicht entscheidungsrelevant, da hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung der Grundstücke der „XYer Weideinteressentschaft“ bereits im Spruchpunkt A des Bescheides der Agrarbezirksbehörde T vom 03.04.1929, Zahl **6/20, rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Regulierungsgebiet – also die Grundstücke Nr 27, 29, 20, 21, 23 und 28/5, alle EZ **6 II, – im Eigentum der „XYer Weideinteressentschaft“, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, stand.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Agrarbezirksbehörde T in der Verhandlung vom 30.05.1924 hinsichtlich der Grundstücke in der EZ **6 II klar zwischen den Grundstücken der „Fraktion X“ und den Grundstücken der „XYer Heimweide“ (und des „MMer Weidegebietes“) unterschieden hat. Folglich wurde auch im Regulierungsplan der „Agrargemeinschaft NN“ – die aus den der „Fraktion X“ zugeordneten Grundstücken gebildet wurde –festgestellt, dass deren Regulierungsgebiet aus gemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne der §§ 4 und 5 TRLG 1909 bestand (ein deutliches Indiz für das Vorliegen von Gemeindegut), während für die „XYer Weideinteressentschaft“ im Regulierungsplan die klare Feststellung erfolgte, dass sie aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften bestand. Die historische Agrarbehörde hat also klar zwischen den Grundstücken der (politischen) „Fraktion X“ und den Grundstücken der „XYer Weideinteressentschaft“ unterschieden. Folglich wurde auch in der Verhandlung vom 30.05.1924 festgehalten, dass die Grundbuchanlegung vom 17.07.1906 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach und zu ändern sei. In weiterer Folge hat auch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 20.3.2015, Zahl LVwG-2014/35/2836-2, entschieden, dass die Grundstücke der „Agrargemeinschaft NN“ Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist es weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte noch wie sie der Empfänger verstand (VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Spruchpunkt A des Bescheides vom 03.04.1929 ist als Bescheidspruch iSd § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu qualifizieren. Dieser Spruchpunkt A stellt unzweifelhaft fest, dass das Regulierungsgebiet der „XYer Heimweide“ im Eigentum der „XYer Weideinteressentschaft“, bestehend aus den Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, stand.
Im Rahmen des historischen Regulierungsverfahrens wurde somit rechtskräftig, die Verwaltungsbehörden und auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bindend, zum Ausdruck gebracht, dass die Grundstücke der „XYer Weideinteressentschaft“ solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten und nicht Gemeindegut waren. Besteht eine solche rechtskräftige Feststellung, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte von der getroffenen Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn diese rechtswidrig wäre. Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die betroffenen Grundstücke solche einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten oder Gemeindegut sind (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091; 13.10.2011, 2011/07/0079; 24.07.2012, AW 2012/07/0029).
Die rechtskräftige Feststellung vom 03.04.1929 steht auch im Einklang mit dem Verhandlungsergebnis der Agrarbezirksbehörde T vom 30.05.1924, wonach das Regulierungsgebiet der „XYer Heimweide“ aus gemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 4 lit b TRLG 1909 gebildet wurde. Auch in der Begründung des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 02.12.1924, Zahl ***/1 A.O., wurde festgehalten, dass die gegenständlichen Liegenschaften als agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 4 TRLG 1909 zu qualifizieren waren. Und in § 3 des Generalaktes der Agrarbezirksbehörde T vom 05.08.1930, Zahl **3/24, wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der „XYer Weideinteressentschaft“, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern genau bezeichneter Stammsitzliegenschaften, stand. Vergleicht man diese Formulierungen mit vielen anderen Regulierungsplänen zeigt sich deutlich, dass die Agrarbezirksbehörde T im Einklang mit dem Erkenntnis der Agrarlandesbehörde vom 02.12.1924 das Regulierungsgebiet als solches einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten qualifiziert und somit § 4 lit b TRLG 1909 zugeordnet hat (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091). Aus dem gesamten Inhalt der im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide ist nicht davon auszugehen, dass sich die damals einschreitenden Agrarbehörden bei der Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der „XYer Weideinteressentschaft“ im Ausdruck vergriffen haben und irrtümlich eine falsche Qualifikation vornahmen.
b)Zu den Grundstücken der Agrargemeinschaft XY:
Das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr 28/2, **40 (zu den Tagebuchzahlen *2/1957 und 10/1983 wurden daraus die Grundstücke Nr **40/1, **40/2, **40/3 und **40/4 gebildet) sowie **8/15 (zu Tagebuchzahl ***2/1957 wurde daraus das Grundstück Nr **48/16 gebildet) in EZ 4 wurde für die „Agrargemeinschaft XY“ aufgrund der Haupturkunde vom 31.12.1942, Zahl 9/42/Vi, eingetragen. Diese Grundstücke resultierten aus der der Agrargemeinschaft gemäß § 2 Z 24 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan zugesprochenen Abfindung.
Eine zwingende Voraussetzung, die § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für das Vorliegen von Gemeindegut nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Wurde die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden, so besteht kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hat (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Voraussetzung die Ansicht vertreten, dass nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 allein relevant ist, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).
Entscheidungswesentlich ist daher, ob die angeführten Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den §§ 49 bis 56. Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde diesen ausdrücklich auf § 54 FLG 1935. Aus dem in § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchauszug der EZ 18 II eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 18 II, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht etwa zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde verblieben die in EZ 1*8 II vorkommenden Waldgrundstücke **51/3, **51/4, 62/1, 62/2, 62/35 und 15. Die Gemeinde ist auch heute noch Eigentümerin der EZ 1. Heute besteht die EZ 1 aus den Grundstücken Nr 62/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 62/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 15/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 15/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327 ha) und **85 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Gemeinde wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi. Die Grundstücke Nr *51/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638 ha) und 51/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429 ha) wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde S verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 90 vorgetragen. Das Grundstück Nr **62/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ ***53 übergeben. Insgesamt erhielt die Gemeinde im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die „Nachbarschaft Q“ jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha als Abfindung zugesprochen wurde. Insofern steht außer Frage, dass der Gemeinde mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942 aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass hier eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat.
Die Hauptteilung vom 11.05.1942 war im Übrigen bereits Gegenstand in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof: Im Hinblick auf die „Agrargemeinschaft R“, S, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zahl LAS-10**/6-10, betreffend Feststellung von Gemeindegut, mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0071, unter Zugrundelegung des § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 06.10.2011 im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 um einen gemäß § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ser Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden war, gehandelt hat. Auch im Hinblick auf die „Agrargemeinschaft Ä“, S, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 03.10.2012, Zahl LAS-11**/3-11, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Beschluss vom 26.09.2013, 2012/07/0275, gemäß § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) deswegen ab, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen war. Insofern bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall, dass die Ansicht des Landesagrarsenats im Erkenntnis vom 03.10.2012, wonach in Ansehung der Ser Gemeindewälder in EZ 1** im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hatte, richtig war. Was die „Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ö“ betrifft, so ging der Landesagrarsenat im Erkenntnis vom 20.03.2013, Zahl LAS-11**/5-11, ebenfalls vom Stattfinden einer Hauptteilung aus. Die Behandlung der dagegen von der Gemeinde erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zahl 2012/07/0086, gemäß § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab.
Aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist mittlerweile in zahlreichen Erkenntnissen zum Schluss gekommen, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942 eine Hauptteilung durchgeführt wurde, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 geführt hat. Sämtliche dagegen erhobenen Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof bisher mangels Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0007-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0011-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0022-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0043-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0044-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0045-3; 26.03.2015, Ra 2015/07/0111-5; 25.06.2015, Ra 2015/07/0065-4 und 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3).
Die oben angeführten Grundstücke waren sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 scheidet damit aus.
c)Zu den Beweisanträgen und den Anträgen hinsichtlich des Substanzwertes:
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die gegenständliche Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Ihre Grundstücke sind in Folge der rechtskräftigen Feststellung im historischen Regulierungsverfahren nicht als Gemeindegut zu qualifizieren bzw waren Gegenstand einer Hauptteilung. Es erübrigt sich folglich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich land- und forstwirtschaftliche Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Aus dem gleichen Grund ist auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens nicht zu folgen. Ebenso war dem Antrag hinsichtlich der Substanzerlöse nicht stattzugeben, da sich die Frage des Substanzwertes nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft stellt.
d)Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Schließlich ist festzuhalten, dass auf Grund einer Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Bei der entscheidungswesentlichen Frage, ob die agrargemeinschaftlichen Grundstücke Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, stützt sich das gegenständliche Erkenntnis im Einklang mit der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091; 13.10.2011, 2011/07/0079) auf die im Regulierungsverfahren von der Agrarbehörde rechtskräftig vorgenommene rechtliche Qualifizierung. Und die weitere wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat, wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen vom Landesagrarsenat bejaht und diesen Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in mehreren vergleichbaren Entscheidungen erkannt, dass aufgrund der Hauptteilung der „Ser Gemeindewälder“ vom 11.05.1942, Zahl **0/42/Vi, die Qualifikation der betroffen agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut ausscheidet. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen hat der VwGH als unzulässig zurückgewiesen (zuletzt VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0066-3). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Alexander Spielmann
(Richter)
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