LVwG T LVwG-2014/30/2464-11

LVwG-2014/30/2464-11Tribunal Administrativo Regional13 de ago. de 2015

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Regest

Aufenthaltstitel, ausreichendes Einkommen, Familienzusammenführung, „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/30/2464-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.2464.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, russische Staatsangehörige, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft B im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 10.06.2014, Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist der Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom 10.02.2014 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 10.02.2014 persönlich durch ihren gesetzlichen Vertreter (Mutter) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG) zulässigerweise bei der belangten Behörde im Inland eingebracht. Dem Antrag wurden die für eine Beurteilung erforderlichen Beilagen beigegeben.

Gleichzeitig wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin, ebenfalls eine russische Staatsangehörige, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ eingebracht. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels soll der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Vater, einem Ende 2012 nach Österreich eingereisten chinesischen Staatsangehörigen, dem in Österreich aufgrund eines eingebrachten Asylantrags der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, dienen. Die belangte Behörde lehnte den von der Mutter der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag für die beabsichtigte Familienzusammenführung ebenso wie den Antrag der Beschwerdeführerin wegen eines nicht ausreichenden Familieneinkommens ab. Das errechnete Mindesteinkommen wich laut der belangten Behörde vom errechneten tatsächlichen Einkommen um Euro 665,48 ab. Weitere Abweisungsgründe ergaben sich nicht und wurden auch in der Begründung nicht dargetan.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der Beschwerdeführerin Einsicht genommen und am 26.01.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeverfahren der Mutter und der Beschwerdeführerin wurden gemeinsam verhandelt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Vater der Beschwerdeführerin einvernommen. Dieser gab zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Tibet ist jetzt ein Teil der Volksrepublik China. Im Februar 2014 habe ich meine Frau geheiratet. Sie möchte gern mit dem Kind nach Österreich kommen. Ich habe meine Frau im Jahr 2009 in Tibet kennengelernt. Meine Frau hat mir die Vollmacht erteilt eine Wohnung diese sie in C bezieht zu verwalten. Über Befragen, weshalb die Ehefrau eine Vollmacht ausgestellt hat zugunsten ihres Mannes bezüglich der Verwaltung ihrer Wohnung in C gibt dieser nun an, dass er ein gutes Verhältnis zum Vater seiner Ehefrau hat und der Vater diese Entscheidung eigens getroffen hat als Sicherheit für seine Tochter. Er selber spricht kein Wort russisch und war auch noch nie in C. Diese Wohnung gehört der Tochter. Das ist ein Geschenk des Vaters an die Tochter.

Die Rechtsvertreterin teilt sodann mit, dass es schon zwei Wohnungen C gibt in einer wohnt der Bruder der Ehefrau des Zeugen D. Diese Wohnung wird in bälde frei und weiter vermietet werden, weil der Bruder nach England zu gehen beabsichtigt. Diese Einkünfte sollen dann ebenfalls der Ehegattin zugute kommen. Außerdem gibt es eine zweite Wohnung. Diese Wohnung ist derzeit vermietet. Die Rechtsvertreterin legt sodann Dokumente aus denen die Adresse hervorgeht einerseits E, Adresse1. Diesbezüglich wurden auch Lichtbilder angefertigt, die die Wohnung von außen zeigen. Dem wird eine Wohnungsbestätigung über die zweite Wohnung betreffend C, Adresse2, vorgelegt. Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass die Wohnung ihr gehört nämlich der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich werden ebenfalls Bilder vorgelegt. Die Dokumente werden als Beilage 1 und 2 zum Akt genommen. Der Rechtsvertreterin wird aufgetragen dafür Sorge zu tragen, dass diese Dokumente in Deutsch vorgelegt werden und leserlich, da sie in weiterer Folge der österreichischen Botschaft in C vorgelegt werden müssen, um den Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Der Zeuge gibt sodann weiters an er arbeitet immer noch bei der Firma F. Ich verdiene ca 1.147,00 Euro im Monat.

Festgehalten wird, dass GA der Bruder der Beschwerdeführerin ist und HA ist der Vater der Beschwerdeführerin. Die Rechtsvertreterin teilt sodann mit, dass der Bruder der Beschwerdeführerin sich bereit erklärt hat 50 % seines Einkommens monatlich zu überweisen, um die Familie zu unterstützen. Diese Summe ist für das Kind, weil das die einzige Nichte des Bruders der Beschwerdeführerin ist. Die Rechtsvertreterin teilt sodann mit, dass eben zwei Wohnungen vorhanden sind. Aus einer werden Mieteinnahmen lukriert. Der Vater der Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit diese ohne große Nebengebühren zu überweisen, weshalb er die Überweisungen vornimmt. Daraus resultiert zB die Summe von 1.330,00 Euro am 19.12.2013.

Über Befragen des Dr. Rieser:

Ich bin Ende 2012 nach Österreich gekommen. Flüchtete zuerst von Tibet nach Nepal. Bin dann sechs Monate in Nepal gewesen und bin von dort dann nach Österreich gekommen. A ist meine leibliche Tochter. Ende 2009 kam meine Frau nach Tibet. Ich habe erst in Österreich erfahren, dass ich eine Tochter habe über einen Doktor der in C lebt der mein Freund ist und der mit meiner Frau Kontakt hatte. Zu dieser Zeit konnte ich nie in die Hauptstadt. Ich hatte nie Kontaktmöglichkeiten. Ich war in I. Ich habe in einem Kloster gelebt.

Ich möchte schon die österreichische Staatsbürgerschaft erreichen schon deswegen, weil ich dann nach Hause fahren kann, um meine Familie zu besuchen. Ich weiß aber, dass ich sechs Jahre warten muss und ich möchte zuerst einmal richtig deutsch lernen. Meine Frau wird über mich versichert werden ebenso mein Kind. Erst möchten wir einen Kindergartenplatz für unsere Tochter finden. Es ist momentan gar nicht so leicht und dann möchten wir natürlich auch eine Arbeit für meine Frau finden. Sie könnte zB bei der Firma J arbeiten. Sie hat keine konkrete Zusage, aber sie hat mit einer Freundin, die ebenfalls aus Russland stammt gesprochen und die hatte gesagt beim J könnte man eine Arbeit finden. Meine Frau war sechs Monate in Österreich. Sie war Botschaftssekretärin. Nun hat meine Frau bei einer amerikanischen Firma gearbeitet. Meine Frau ist zwar zur Universität gegangen. Ich weiß aber nicht was sie studiert hat. Sie ist gut ausgebildet. Meine Frau spricht tibetisch, englisch, russisch und ein bisschen deutsch. Ich wohne immer noch in K, Adresse3 und zahle 850,00 Euro Miete warm.“

Im Parallelakt der Mutter der Antragstellerin wurden die im Verfahren geltend gemachten Mieteinkünfte betreffend zweier Wohnungen in C, die der Mutter der Beschwerdeführerin gehören, weiter geprüft. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 05.08.2015, Zahl LVwG****, das zwischenzeitlich bereits zugestellt wurde, wurde der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin stattgegeben, der abweisende Bescheid der belangten Behörde betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin aufgehoben und der Mutter der Beschwerdeführerin zum Zwecke des Familiennachzuges zum in Österreich lebenden Ehemann eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten erteilt. Der diesbezügliche Bescheid liegt der belangten Behörde bereits vor. In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass die Mutter und der Vater zusammen über ein ausreichendes und gesichertes Einkommen für den beantragten Familiennachzug der gesamten Familie besitzen.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird verwiesen.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgten:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a)Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU” (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4)Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a)Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5)Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21

(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;

9. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

(2)Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3)Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.

(5)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens insbesondere des parallel anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen. Erteilungshindernisse nach § 11 NAG liegen nicht (mehr) vor. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens wurde im präjudiziellen Parallelverfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, Zahl LVwG-****, geprüft und wurde der Mutter der Beschwerdeführerin bereits der für die Zuwanderung nach Österreich begehrte Aufenthaltstitel erteilt. Für die Beschwerdeführerin als minderjährige Tochter von Frau LA und Herrn DM ergibt sich nunmehr, dass der Vater der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling in Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigt ist und einer Vollbeschäftigung nachgeht. Weiters hat der Vater der Beschwerdeführerin den gleichberechtigten Zugang zu allen Sozialeinrichtungen, wie sie österreichischen Staatsbürgern offen stehen. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde zwischenzeitlich ebenfalls bereits ein Aufenthaltstitel erteilt, der ihr einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht. Das Vorhandensein des erforderlichen Familieneinkommens wurde, wie bereits ausgeführt, bereits im parallel anhängigen Beschwerdeakt betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin positiv für die Familienzusammenführung geprüft und bestätigt. Unabhängig davon kann ein Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs 3 NAG trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 bis 6 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Die diesbezügliche Voraussetzungen liegen bei der vierjährigen Beschwerdeführerin, deren beide Elternteile in Österreich aufenthaltsberechtigt sind und freien Zugang zum Arbeitsmarkt genießen, jedenfalls vor und könnte der beantragten Aufenthaltstitel auch trotz Bedenken, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 4 tatsächlich vorliegen, erteilt werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorliegenden und bis 03.09.2023 gültigen russischen Reisepass mit einer 12-monatigen Befristung zu erteilen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rudolf Rieser

(Richter)

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