LVwG-2014/17/3090-5•LVwG T LVwG-2014/17/3090-5
LVwG-2014/17/3090-5Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2015
Gefahrgutbeförderung, Sicherheitsvorsorgepflicht, Kontrollsystem
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A B jun., Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 08.10.2014, Zl VK-17***-2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit zu Punkt 1) und zu Punkt 2) jeweils Euro 22,00, zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Am 24.09.2013 um 10.40 Uhr, hat Herr C B den LKW KENNZEICHEN, im Gemeindegebiet von T, auf dem Parkplatz vor dem Haus Adresse, in Richtung Westen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Beförderungseinheit mit folgenden gefährlichen Gütern beladen war:
UN 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (M-Phenylenbis (Methylamin), 8, II, (E)
50 Fass zu insgesamt 305 kg
UN 1866 HARZLÖSUNG 3, III, (D/E)
15 Fass zu insgesamt 286 kg
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharze) 9, III, (E)
34 Fass zu insgesamt 816 Liste
a)Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie als Inhaber und somit als das nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma A B, mit Sitz in Adresse, S und somit als Beförderer, zum angeführten Zeitpunkt mit der angeführten Beförderungseinheit gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1a Ziffer 7 GGBG befördert haben, ohne sich im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht nach § 7 Abs. 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert zu haben, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird,
a) da kein Auffangbehälter mitgeführt wurde.
b) da keine Schaufel mitgeführt wurde.
1)Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass Sie als Inhaber und somit als das nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma A B, mit Sitz in Adresse, S, und somit als Beförderer, zum angeführten Zeitpunkt mit der angeführten Beförderungseinheit gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1a Ziffer 2 GGBG vergewissert zu haben, ohne sich im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht nach § 7 Abs. 1 GGBG vergewissert zu haben, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, all die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist,
a)da keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde, die der in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR festgefegten Form entsprach. Es wurde nur eine schriftliche Weisung gemäß ADR 2009 mitgeführt.
b)da kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da im Beförderungspaier die Anzahl der Versandstücke falsch angeführt war. Es wurden nur 10 Fass UN 3082 im Beförderungspapier angeführt, obwohl insgesamt 34 Fass geladen waren.
c)da kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da im Beförderungspapier die Gesamtmenge des Gefahrgutes falsch angeführt war. Aufgrund der falschen Anzahl an Fässern UN 3082 stimmte die im Beförderungspapier angeführte Gesamtmenge nicht mit der tatsächlichen überein.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1)§ 37 Abs 2 Ziffer 8 lit b iVm § 13 Abs 1a Ziffer 7 GGBG, § 7 Abs 1 GGBG, Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR , Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
2)§ 37 Abs 2 Ziffer 8 lit b iVm § 13 Abs 1a Ziffer 2 GGBG, § 7 Abs 1 GGBG, Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR, Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit b ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR, Absatz 5.4.1.1.1 lit e ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR, Absatz 5.4.1.1.1 lit f ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
100,00
110,00
Gemäß:
§ 37 Abs. 2 Ziffer 8 lit. b GGBG
§ 37 Abs. 2 Ziffer 8 lit b GGBG
Ersatzfreiheitsstrafe:
24 Stunden
24 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 242,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Angelegenheit teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er *** mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat und berufen sich die umseits genannten Rechtsanwälte ausdrücklich auf die Ihnen erteilten Vollmachten gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 24 Satz 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG.
Der Beschwerdeführer erhebt nunmehr durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.10.2014, GZ: VK-17***-2013, dem Beschwerdeführer am 09.10.2014 zugestellt, innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt:
I. SACHVERHALTSDARSTELLUNG
Der Beschwerdeführer betreibt ein Transportunternehmen und ist Zulassungsbesitzer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Inhaber und somit als das nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass sein Mitarbeiter, B C, als Lenker den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 3 GGBG in Betrieb genommen und gelenkt habe, ohne bei der Beförderung die in den gem. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt zu haben. Diesbezüglich wird auf das Verfahren der belangten Behörde zu GZ: VK-17***-2013 sowie auf die in diesem Verfahren eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungs-gericht Tirol verwiesen, wobei B C in dem Verfahren der belangten Behörde zu GZ: VK-17***-2013 als dortigem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen wird:
a)keinen Auffangbehälter mitgeführt zu haben;
b)keine Schaufel mitgeführt zu haben;
c)keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde, die der in Unterabschnitt 5.4.3.4. ADR festgelegten Form entspracht, sondern nur eine schriftliche Weisung gem. ADR 2009 mitgeführt wurde;
d)kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da ein Beförderungspapier die Anzahl der Versandstücke falsch angeführt gewesen sei. Es seien nur 10 Fass UN 3082 im Beförderungspapier angeführt gewesen, wobei insgesamt 34 Fass geladen gewesen seien;
e)kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt worden sei, da im Beförderungspapier die Gesamtmenge des Gefahrgutes falsch angeführt gewesen sei. Aufgrund der falschen Anzahl an Fässern UN 3082 habe die im Beförderungspapier angeführte Gesamtmenge nicht mit der tatsächlichen übereingestimmt.
Wegen den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hat die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 08.10.2014, GZ: VK-17***-2013 über den Beschwerdeführer gem. § 37 Abs 2 Z 8 lit b) GGBG eine Geldstrafe von € 220,00 verhängt.
II. RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEIT
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2014 zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG ist.
Gemäß § 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Beschwerdeführer wird durch das vorliegende Straferkenntnis, bei welchem es sich um einen „Bescheid" im Sinne des § 132 Abs 1 Z 1 B-VG handelt, in seinen subjektiven Rechten verletzt und fällt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig.
III. BESCHWERDEGRÜNDE
a) Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung
Gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBGB begeht eine Verwaltungsübertretung, wer „als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 1 3 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert".
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gegen § 13 Abs 1a Z 2 und Z 7 GGBG verstoßen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß „§ 37 Abs. 2 Ziffer 8 lit. b GGBG" eine Geldstrafe von € 110,00 und andererseits nochmals eine Geldstrafe über € 110,00 gemäß „§ 37 Abs. 2 Ziffer 8 lit. b GGBG" verhängt. Dadurch hat die belangte Behörde gegen das in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verankerte Verbot der Doppelbestrafung und Doppelverfolgung verstoßen. Nach Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK ist sowohl eine Doppelverfolgung, als auch eine Doppelbestrafung wegen derselben strafbaren Handlung ausgeschlossen („ne bis in idem"). Selbst wenn der Beschwerdeführer mehrere Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs 1a GGBG erfüllt hat, hat er dadurch nicht mehrfach gegen diese Bestimmung verstoßen und Ist daher nicht mehrfach nach § 37 Abs 2 Z 8 GGBG - eine lit b) gibt es nicht, weshalb zudem eine unrichtige Gesetzesbestimmung angewendet wurde - zu bestrafen, insbesondere zumal beide Tatbestände nicht nur auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, sondern vielmehr auch beide Bestimmungen denselben Schutzzweck erfüllen. Für beide Tatvorwürfe wäre demnach nur eine Strafe zu verhängen gewesen.
Da das angefochtene Straferkenntnis aus den oben genannten Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, ist dieses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
b) Kein Verschulden des Fahrzeualenkers und des Beschwerdeführern
Richtig ist, dass im Beförderungspapier 10 Fass UN 3082 angeführt wurden, tatsächlich jedoch 34 Fass geladen waren, also die im Beförderungspapier angeführte Gesamtmenge nicht mit der tatsächlichen übereinstimmte. Den Lenker, B C, trifft hieran jedoch keinerlei Verschulden. B C hat sämtliche zumutbaren Maßnahmen unternommen, um sicherzustellen, dass die in den Beförderungspapieren angeführte Menge mit der tatsächlichen Menge übereinstimmt. Insbesondere hat B C eine Sichtprüfung durchgeführt. Da das Beförderungsgut foliert war, ist B C - trotz Durchführung einer Sichtprüfung, diese Diskrepanz nicht aufgefallen. Zu einer Öffnung der Folierung war B C weder berechtigt, noch verpflichtet, noch wäre ihm dies zumutbar gewesen. Mangels Verschulden des B C, trifft auch den Beschwerdeführer kein Verschulden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Zudem hat der Beschwerdeführer alle zumutbaren Vorkehrungen unternommen, um eine Verletzung der ihm vorgeworfenen Bestimmung hintanzuhalten. Bei B C handelt es sich nicht nur um einen seit Jahren verlässlichen Mitarbeiter, sondern hat der Beschwerdeführer die Tätigkeiten auch in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehörig kontrolliert und überwacht. Da der Beschwerdeführer ein Kleinunternehmen mit weniger als 5 Mitarbeitern betreibt, ist es ihm nicht zumutbar, bei im Ausland vorgenommenen Beladungen seiner LKW - wie im vorliegenden Fall - eine Überprüfung der Beförderungspapiere bzw. des Ladeguts vorzunehmen. Eine regelmäßige Kontrolle und Überprüfung dahingehend, ob die tatsächliche Ladung den Beförderungspapieren entspricht, stellt ebenso sicher, dass derartige Diskrepanzen hintangehalten werden.
Beweis:
-Einvernahme des Lenkers B C, p.A. des Beschwerdeführers;
-Einvernahme des Beschwerdeführers;
-wie bisher.
c) Nichtanwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG, welcher der seinerzeitigen Regelung des § 21 Abs 1 VStG entspricht und im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 aufgehoben wurde (siehe ErläutRV 2009 BlgNR. 24. GP 19), hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigen gering sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung bzw. der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 1 VStG hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung bzw. Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 176 letzter Satz).
Selbst wenn B C oder dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Verschulden daran zur Last gelegt werden kann, dass die Anzahl der im Beförderungspapier genannten Fässer nicht mit der tatsächlich geladenen Anzahl an Fässern übereinstimmt, was ausdrücklich bestritten wird, hätte das gegen ihn geführte Strafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt werden müssen, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls als gering anzusehen ist und die Intensität seiner Beeinträchtigung ebenfalls gering sind.
Richtig ist zudem, dass der B C keinen Auffangbehälter und keine Schaufel, sowie keine schriftliche Weisung, die der im Unterabschnitt 5.4.3.4. ADR festgelegten Form entsprach, sondern eine schriftliche Weisung gemäß ADR 2009, mitgeführt hat. Dies hat B C auch sogleich eingestanden, weshalb sein diesbezügliches Verschulden, sowie jenes des Beschwerdeführers, jedenfalls als gering anzusehen ist. Da auch die diesbezügliche Intensität seiner Beeinträchtigung als gering anzusehen ist, hätte die belangte Behörde das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z 4 VStG einstellen müssen. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, ist das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.
d) Überhöhte Strafbemessung
Selbst wenn davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, was ausdrücklich bestritten wird, so wurde die Strafe zu hoch bemessen. Die Strafe wäre daher zumindest herabzusetzen.
IV. ANTRÄGE
Aufgrund obiger Ausführungen stellt der Beschwerdeführer die
ANTRÄGE,
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. der Beschwerde Folge zu geben, gemäß Art 130 Abs 4 und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen
in eventu
das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen
in eventu
die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen
in eventu
das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beilagen:
-Straferkenntnis der BH T vom 07.10.2014, GZ: VK-***23-2013;
-Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, GZ: VK-***23-2013;“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. In der Folge hat der Rechtsvertreter dann auf die Einvernahme des Beschuldigten auch verzichtet. Einvernommen wurde jedoch der Zeuge GI E F.
Der Anzeige vom 16.10.2013 zu Zahl A2/91***/2013-Nik ist zu entnehmen, dass der Lenker C B am 24.09.2013, um 10.40 Uhr, den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZEICHEN in T, auf dem Parkplatz vor dem Haus Adresse in Fahrtrichtung Westen gelenkt habe und dort auch einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie einer Gefahrgutkontrolle unterzogen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen sei. Die Beförderungseinheit war mit folgenden Gütern beladen:
„Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:
UN 2735 POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (M-Phenylenbis (Methylamin)) 8, II, (E)
50 Fass zu insgesamt 305kg
UN 1866 ‘HARZLÖSUNG 3, III, (D/E)
15 Fass zu insgesamt 286 kg
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Epoxidharze) 9, III, (E)
34 Fass zu insgesamt 816 Liter“
Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebenen Ausstattunggegenstände im Fahrzeug mitgeführt werden. Es wurden keine Auffangbehälter und keine Schaufeln mitgeführt (Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs zu beiden Übertretungen Gefahrenkategorie II).
Weiters wurde dem Beförderer zur Last gelegt, dass keine schriftliche Weisung mitgeführt worden sei, die der in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR festgelegten Form entsprochen habe. Es sei nur eine schriftliche Weisung gemäß ADR 2009 mitgeführt worden (Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit b ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs Gefahrenkategorie III).
Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Es war die Gesamtmenge des Gutes falsch angeführt. Aufgrund der falschen Anzahl an Fässern UN 3082 stimmte die im Beförderungspapier angeführte Gesamtmenge nicht mit der tatsächlichen überein (Absatz 5.4.1.1.1 lit f ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs Gefahrenkategorie II).
Im erforderlichen Beförderungspapier war die Anzahl der Versandstücke falsch angeführt. Es wurden nur 10 Fass UN 3082 im Beförderungspapier angeführt, obwohl insgesamt 34 Fass geladen waren (Absatz 5.4.1.1.1 lit e ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs Gefahrenkategorie II).
Unter „Angaben des Verdächtigen“ ist ausgeführt, dass der Lenker angegeben habe, dass ihm die Ladung in U bei der Rail Cargo übergeben worden sei und die Beladung der Beförderungseinheit dann durch ihn erfolgt sei. Er habe darauf vertraut, dass alles in Ordnung sei. Die Stoffnummern hätten gestimmt, aber nachgezählt habe er die einzelnen Verpackungen nicht.
Die Angaben in der Anzeige sind durch das Beförderungspapier sowie die Kopie der Checkliste objektiviert.
Anlässlich der Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft T teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Meinung sei, dass diese Mängel nur die Verantwortlichkeit des Absenders und keinesfalls die des Beförderers treffen würden. Sein Bruder B C sei zudem ausgebildeter Berufskraftfahrer, der auch den Gefahrgutlenkerausweis besitze. Er sei selbst immer mit Lastkraftfahrzeugen unterwegs und es sei nicht zumutbar für ihn, sich anhand einer Sichtprüfung immer überzeugen zu können, ob allenfalls irgendwelche Ausstattungsgegenstände seitens des ausgebildeten Berufskraftfahrers mitgeführt werden würden oder nicht. Es handle sich bei seiner Firma um einen Zweimannbetrieb und er sei praktisch täglich um ca 04.00 Uhr selbst mit dem Fahrzeug unterwegs. Es sei ihm nicht zumutbar, eine sogenannte Sichtprüfung in U durchzuführen, wenn er selbst mit dem LKW in V unterwegs sei. Auch der Lenker und Bruder des Beschwerdeführers teilte mit, es sei für ihn nicht zumutbar, für die Erstellung eines Beförderungspapiers verantwortlich zu sein. Außerdem sei es nicht zumutbar und er sei auch nicht befugt, die Anzahl der Versandstücke im Falle einer Palette, welche unverpackt sei, festzustellen. Er gebe jedoch zu den unter lit a, b und c angeführten Mängeln, dass er diese Gegenstände tatsächlich nicht mitgeführt habe.
II.Beweiswürdigung:
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Zeuge GI E F der LVA Tirol, FB 2.4 Gefahrgut, zeugenschaftlich einvernommen werden. Er gab an, seinerzeit die Anzeige verfasst zu haben. Der Transport sei als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen, man habe eine normale Amtshandlung durchgeführt. Im Rahmen der Amtshandlung sei man draufgekommen, dass der Lenker ein Papier der Firma Rail Cargo mit hatte. Auf dem Versandschein sei die Anzahl der Versandstücke gestanden, man habe Kontrollen anhand des Papieres durchgeführt. Sie würden vergleichen, was der Beschwerdeführer mit habe und was auf dem Papier oben stehe. Der Lenker hätte seiner Meinung nach erkennen können, wie viele Fässer mitgeführt worden waren, das habe man mit freiem Auge auch trotz der Umverpackung erkennen können. Sie selbst hätten ja auch festgestellt, dass es mehr als 10 waren. Im gegenständlichen Fall habe man genau gesehen, wie viel Fässer dabei gewesen wären. Das sei ihm sofort ins Auge gestochen und er habe den Lenker darauf hingewiesen. Der Lenker habe verschiedene gefährliche Güter mitgehabt. Einerseits die Nr 3, entzündbare flüssige Stoffe, und die Nr 8, ätzende Stoffe. Der Zettel 8 korrespondiert mit der Nr 1 des Beförderungspapiers. Die Harzlösung auf dem Zettel korrespondiert mit der Nr 3, 15 Fass. Dann gibt’s den 9er Zettel mit 10 Fässern, das seien aber tatsächlich mehr als 30 gewesen. Es sei auch farblich alles nicht zu verwechseln gewesen, weil die Zettel vollkommen verschieden ausgeschaut hätten. Es wären 34 Fass transportiert worden und nicht 10. Diese 34 Fass sind glaublich auf fünf Paletten gestanden. Das steht auf der Rollkarte.
Die vom Zeugen gelegten Lichtbilder zeigen die Paletten mit den folierten Fässern. Mit freiem Auge ist zu erkennen, um wie viele Fässer es sich dabei gehandelt hat. Die Rollkarte der Rail Cargo Austria wurde vom Zeugen ebenso vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass fünf Paletten Gefahrgut mit einer Masse von 1.565 kg transportiert worden waren.
Der Zeuge macht einen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Eindruck. Es bestand kein Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage.
III.Rechtliche Bestimmungen:
Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz.- GGBG) BGBl. I Nr. 145/1998 i. d. Fassung BGBl. I Nr. 91/2013 zur Anwendung:
§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:
§ 13. (3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
§ 37.
…
(2) Wer
…
…
IV. Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass die Verwaltungsübertretungen, wie sie im erstinstanzlichen Straferkenntnis dargestellt worden sind, auch tatsächlich begangen wurden. Lediglich die Schuldfrage wurde bestritten. Der Rechtsvertreter verwies auf den Vertrauensgrundsatz und dass daher das Verschulden des Beförderers in den Fällen des § 13 Abs 1a GGBG Z 1, 2, 5 und 6 aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ausgeschlossen wird. Der Rechtsvertreter brachte vor, dass der Beförderer aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Lenkers darauf vertrauen konnte, dass dieser sich auch im gegenständlichen Fall rechtskonform verhalte.
Nach § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen u.a. von juristischen Personen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181). Richtig ist, dass die jeweils zur Vertretung nach außen berufenen physische Person die Verantwortung insoweit trifft, als ihr ein Verschulden zur Last fällt (vgl. das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0219). Was das Verschulden betrifft, so hätte der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren zu erstatten gehabt, dass ihn an den verfahrensgegenständlichen Übertretungen kein Verschulden trifft.
Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch ganz allgemein darauf beruft, dass es ihm unzumutbar ist, das Fahrzeug des Lenkers zu kontrollieren, weil er selbst unterwegs sei, so hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen dargelegt, aufgrund derer er darauf hätte vertrauen können, dass diese Maßnahmen unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Abgesehen davon hätte ein Belehrung und die Schulung des weiteren Mitarbeiters und vor allem eine entsprechende laufende Kontrolle darauf gerichtet sein müssen, dass zum Beispiel das Beförderungspapier immer ordnungsgemäß mitgeführt und auch die vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände ordnungsgemäß mitgeführt werden.
Der Beförderer ist seiner Sicherheitsvorsorgepflicht im Rahmen des § 7 Abs 1 nicht nachgekommen. Der Behauptung, es sei ihm nicht zuzumuten, derartige Angelegenheiten zu kontrollieren, ist entgegenzutreten, dass er der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Unternehmens und damit gleichzeitig des Beförderers ist. Ein wirksames Kontrollsystem konnte er nicht darlegen. Die Ausführungen dahingehend, dass er gar keine Zeit habe, um solche Angelegenheiten, wie ein Beförderungspapier, schriftliche Weisungen bzw die Ausstattungsgegenstände des Fahrzeugs seines Bruders zu kontrollieren, weil er selber fahre, vermögen ihn nicht zu exkulpieren.
Es wird ihm fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 110,00 sind Mindeststrafen nach § 37 Abs 2 Z 8 lit b GGBG.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen finanziellen Gegebenheiten keine Ausführungen gemacht. Die über ihn verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 110,00 sind jedoch auch bei unterdurchschnittlichen finanziellen Gegebenheiten als schuld- und tatangemessen anzusehen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Mal wegen einer Übertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist. Eine zweite diesbezügliche Vorstrafe stammt aus dem Jahr 2010 und war daher nicht mehr zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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