LVwG-2015/23/1279-1•LVwG T LVwG-2015/23/1279-1
LVwG-2015/23/1279-1Tribunal Administrativo Regional28 de mai. de 2015
Meldung von Haltung und Zucht einer Hunderasse, Beschwerde gegen die Strafhöhe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn J S, Adresse, gegen das Straferkenntnis X vom xx.xx.xx, zur Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, das sind € 30 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis X, vom xx.xx.xxxx, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Herr J S, haben zumindest in der Zeit vom 1.1.2008 bis 9.2.2015, Adresse, einen Hund der Rasse „Jagdterrier“ zum Zwecke der Zucht und des Verkaufes gehalten, ohne diese Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde X iSd § 31 Abs. 4 TSchG gemeldet zu haben.
Sie haben dadurch als Hundehalter folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
§ 38 Abs. 3 IVm § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
EUR 150,00 2 Tagen§ 38 Abs. 3 TSchG
Ferner haben Sie gemä ß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
EUR 15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslaqen) beträgt daher
EUR 165,00 Euro
Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung — zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Diese Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Der Beschwerdeführer führt wörtlich aus:
„Ich hoffe nun, Sg. Frau Y, auf eine für mich leichter verständliche Erledigung dieser Angelegenheit. Ich würde eine Verwarnung für dieses Vergehen als angemessen erachten und gerne akzeptieren und sehe einer solchen Erledigung voll positiver Erwartung entgegen.“
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den von X vorgelegten erstinstanzlichen Akt.
II.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013 lauten wie folgt:
§ 19
Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
III.Erwägungen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend war im gegenständlichen Fall ein Tatzeitraum von mehreren Jahren, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie die Tatsache, dass er nach einem Betreten auf frischer Tat am xx.xx.xxxx sein Unrechtsverhalten durch eine Meldung gemäß § 31 TSchG am xx.xx.xxxx von sich aus beendet hat, zu werten.
Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, da das Tierschutzgesetz insbesondere an Personen die Tiere züchten besondere Anforderungen stellt und besondere Kenntnisse fordert. Diesen diese dem Schutz des Tierwohls dienen Schutzbestimmungen hat der Beschuldigte zuwidergehandelt.
In Anbetracht des anwendbaren Strafrahmens des § 38 TSG von bis zu € 3.750,- und unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe erscheint die verhängte Geldstrafe von € 150,- durchaus schuld- und tatangemessen und aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des TSchG erforderlich. Aus den dargelegten Gründen kann der Bezirkshauptmannschaft Reutte auch nicht bei der Bemessung der verhängten Geldstrafe entgegengetreten werden und es war aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
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