LVwG-2014/42/0829-3•LVwG T LVwG-2014/42/0829-3
LVwG-2014/42/0829-3Tribunal Administrativo Regional30 de jan. de 2015
Abmeldung unterlassen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 19.02.2014, Zl GZ: II-***2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet wie folgt:
„Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Adresse, vor ca. 3 Jahren aufgegeben und es zumindest bis zum 30.04.2013 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde S polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach abzumelden hat.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 50,00
1 Tag
§ 22 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. §4 Abs. 1 Meldegesetz 1991
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 10,00
€ 60,00“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sein ordentlicher Wohnsitz seit Geburt in seinem Elternhaus in Adresse, sei.
Am 03.04.2014 fand eine mündliche öffentliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass die in der Anzeige vom 01.05.2013 enthaltenen Lichtbildbeilagen (Kurzbrief vom 30.04.2013) jenes Zimmer zeigen würden, in welchem er wohne. Befragt, wie oft er sich in der Woche an diesem Wohnsitz aufhalte, gab er an, dass er zumindest dreimal in der Woche in S an diesem Wohnsitz sei. Dies gelte auch für den Zeitraum vom 01.04.-30.04.2013. Genächtigt habe er an diesem Wohnsitz (in diesem Zimmer) seit ca seinem zwanzigsten Lebensjahr nicht mehr. Dass habe damit zu tun, dass er beruflich bedingt in der Nacht tätig wäre und nicht seine Mutter bzw seinen Vater aufwecken habe wollen. Geschlafen hätte er seit seinem zwanzigsten Lebensjahr in den jeweiligen Arbeitsstätten. Wenn er sich während der Woche in S an seinem Wohnsitz aufhalten würde, wäre er jeweils den ganzen Tag in S. Dies sei deshalb möglich, weil er seit einem Jahr arbeitslos sei. Die Krawatten auf der Lichtbildbeilage Nr 3 würden von seinem Vater stammen.
GI C D von der PI S, der den Sachverhalt in der Anzeige vom 01.05.2013 erhoben hat, wurde als Zeuge einvernommen und gab an, dass er in den Monaten vor Anzeigeerstattung mehrmals, immer mit einem Kollegen, im Haus S 1 bei Frau B B – der Mutter des Beschwerdeführers - war, weil es mehrere Angelegenheiten zu bearbeiten gegeben hätte. Unter anderem sei es auch um einen Gelddiebstahl gegangen. Wegen der Anzeige des Gelddiebstahles hätten sie in allen Räumlichkeiten in diesem Haus nachgeschaut. Bei diesen Besuchen wäre augenscheinlich gewesen, dass in diesem Haus nur die Mutter des Beschuldigten lebe. So sei vom Zeugen D mehrmals bei diesen Besuchen im Haus festgestellt worden, dass das Zimmer des Herrn A B so wie auf den Lichtbildern 1 bis 3 in der Lichtbildbeilage vom 30.04.2013 festgehalten ausgeschaut hat. Bei diesen mehreren Besuchen seien keine Gegenstände vorgefunden worden, aus denen geschlossen werden hätte können, dass der Beschwerdeführer in diesem Haus wohnhaft sei.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die PI S hat am 01.05.2013 gegen Herrn A B nach dem Meldegesetz Anzeige erstattet, weil er seine Meldepflicht verletzt hat. Im zentralen Melderegister scheint für den 22.05.2013 als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers S, Adresse, auf. Der Beschwerdeführer hat sich im im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Zeitraum nur sporadisch untertags an diesem Wohnsitz aufgehalten. Das von ihm angeblich benutzte Zimmer an diesem Wohnsitz ist jedenfalls in dem angelasteten Zeitraum nicht zum Nächtigen genutzt worden, auch eine anderweitige Nutzung während des Tages fand in diesem Zeitraum wenn überhaupt nur in äußerst geringem Umfange statt. Der Beschwerdeführer hat es zumindest bis zum 30.04.2013 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde S polizeilich abzumelden.
Dass der Beschwerdeführer im angelasteten Zeitraum nicht seinen Hauptwohnsitz in S 1/1, 6143 S, hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus den Lichtbildern in der Strafanzeige der PI S. Auf den Lichtbildern ist eindeutig zu erkennen, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Zimmer im streitgegenständlichen Zeitraum mit Sicherheit nicht zum Wohnen oder Schlafen genutzt hat. Auch hat seine Mutter, welche an diesem Wohnsitz wohnt, auf Befragung durch Beamte der PI S angegeben, dass ihr Sohn – der Beschwerdeführer – vielleicht einmal im Monat bei ihr vorbeischaue und sein Zimmer schon seit längerem nicht mehr bewohne. Die Ausführungen in der Anzeige bzw in der von der belangten Behörde nachträglich eingeholten Stellungnahme vom 03.06.2013 sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Dem Meldungsleger als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass es diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen wiedergegeben hat. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle einer berufsunrichtigen Anzeige bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Die Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gelten für das erkennende Gericht durch die glaubhaften schlüssigen Ausführungen des anzeigenden Organs sowie der angefertigten Lichtbilder in der Anzeige bzw der nachträglichen Stellungnahme des Meldungslegers vom 03.06.2013 als widerlegt. Auf die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers, Frau B B, die zur mündlichen Verhandlung vor Gericht entschuldigt nicht erschienen ist, konnte daher verzichtet werden. Ihre Einvernahme war zur Klärung des Sachverhaltes nicht weiter erforderlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich zumindest an drei Tagen am streitgegenständlichen Wohnsitz aufhalte, ist als Schutzbehauptung zu werten.
Rechtslage:
Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013:
„§1
Begriffsbestimmungen
(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
…
(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
…
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“
„§4
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.“
„§7
Erfüllung der Meldepflicht
(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
…“
„§22
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt
…
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen.
…“
Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das „Nehmen einer Unterkunft“ (vgl §1 Abs 1 Meldegesetz 1991) als auch betreffend die „Aufgabe einer Unterkunft“ (vgl §1 Abs 1, 4 Abs 1 Meldegesetz 1991) auf ein tatsächliches Naheverhältnis (bzw dessen Wegfall) des Meldepflichtigen zur Unterkunft, insbesondere die Benützung zum Wohnen und Schlafen ab. Eine Unterkunftnahme liegt dann nicht mehr vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) kein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Eine Unterkunftnahme ist nur dort anzunehmen, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen. (vergleiche ua VwGH 30.09.1991, 91/19/0195)
Der Beschwerdeführer war vom 30.04.2010 bis zumindest 30.04.2013 in der gegenständlichen Wohnung in Adresse, mit Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl er diese Unterkunft aufgegeben hat und diese nicht zum Wohnen und Schlafen in diesem Zeitraum benützt hat. Der vorangeführte Tatbestand wurde daher objektiv erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite normiert § 5 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH vom 25.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Es war somit jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand des § 22 Abs 1 Z 1 iVm §4 Abs 1 Meldegesetz 1991 sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht gering, zumal die betreffende Vorschrift sicherstellen soll, dass die Behörde unverzüglich Kenntnis über den Aufenthaltsort einer Person erlangt. Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Sonstige Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Nachdem die belangte Behörde bei der Höhe der verhängten Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens blieb, war auch die Strafhöhe zu bestätigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerald Schaber
(Richter)
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