LVwG T LVwG-2014/42/1129-4

LVwG-2014/42/1129-4Tribunal Administrativo Regional15 de jan. de 2015

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Berechnung der mittleren Wandhöhe

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/42/1129-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.1129.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn BB, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Y vom 10.02.2014, Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Baugesuch vom 18.12.2012 hat Herr AA, Adresse, **** Z, um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für Um- und Zubaubauten der bestehenden Pizzeria und die Vergrößerung der bestehenden Wohnung auf Gst ***1/2, KG Y, angesucht.

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde Y vom 09.09.2013, Zahl **** wurde diesem Antrag stattgegeben.

Dagegen hat Herr BB, Adresse, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, berufen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Y vom 10.02.2014, Zahl ****, wurde die Berufung von Herrn BB als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte Herr BB, vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und bringt darin im Wesentlichen wie folgt vor:

„…Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des nördlich unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***1/3, KG **** Y und daher als Nachbar gemäß § 26 Abs. 3 TBO 2011 Partei des Verfahrens.

Gegenstand dieses Bauverfahrens ist der Antrag des AA ua. auf Bewilligung der Errichtung einer Lager- bzw. Garagenhalle, welche unmittelbar an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzt und auf einem von 566,03 Meter Seehöhe auf ein Niveau von 567,09 Meter Seehöhe, somit um 1,06 Meter, aufgeschütteten Gelände errichtet werden soll. Einschließlich dieser 1,06 Meter beträgt die Wandhöhe jener Baulichkeit im unmittelbar an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Bereich 2,67 Meter an der Nordwestecke bzw. 2,64 Meter an der Nordostecke. Die genannte Baulichkeit soll an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewendeten Seite mit einem 45 Grad ansteigenden Pultdach versehen werde, sodass noch innerhalb der 4-Meter Mindestabstandszone einschließlich der aufgeschütteten 1,06 Meter eine Gebäudehöhe von 3,96 Meter erreicht wird. Im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 26.6.2013 wurden seitens des Beschwerdeführers Einwendungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 erhoben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 9.9.2013 wurde dem Bauvorhaben, ohne auf die Einwendungen des Berufungswerbers einzugehen, die Bewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid erstattet der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, welche per Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Y vom 10.2.2014 als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

II. Beschwerdepunkte

Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Der Beschwerdeführer wird als Nachbar iSd § 25 Abs. 3 TBO 2011 durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe dadurch verletzt, dass die belangte Behörde die Errichtung gegenständlicher Lager- bzw. Garagenhalle in der Mindestabstandszone nach § 6 Abs. 3 TBO 2011 - insbesondere das Anbringen eines 45 Grad ansteigenden Pultdaches - bewilligt und überdies seiner Bewilligung eine unrichtige Berechnung der „mittleren Wandhöhe“ zugrunde legt:

a) Keine Berücksichtigung des 45 Grad ansteigenden Pultdaches

Nach § 6 TBO 2011 dürfen in der für Wohngebiete mit 4 Metern festgelegten Mindestabstandszone grundsätzlich keine Gebäude errichtet werden. Lediglich die in Abs. 3 leg. cit. genannten baulichen Anlagen, worunter nach dessen lit. a auch Garagen- und Lagerhallen fallen dürfen in der Mindestabstandszone ausnahmsweise errichtet werden. Folgt man der Rechtsprechung des VwGH, so sind Ausnahmebestimmungen - insbesondere jene betreffend die Einhaltung von Mindestabständen im Baurecht - generell streng auszulegen (VwGH 10.9.1981, GZ 2236/79).

Weder in der Tiroler Bauordnung, noch im Bebauungsplan der Marktgemeinde Y findet sich eine Norm, welche es dem Bauwerber erlaubt, die baulichen Anlagen des § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 mit einem ansteigenden Dach zu versehen.

Maßgebliche Funktion des in der Tiroler Bauordnung nach § 25 Abs. 3 lit. c eingeräumten Rechts des Nachbarn auf Einhaltung der Gebäudehöhe ist es, für den Nachbarn einen bestimmten Lichteinfallswinkel für sein Grundstück zu garantieren (VwGFI 25.11.2008, GZ 2007/06/0113).

In Anbetracht dieses Normzwecks und des Normcharakters des § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 als Ausnahmebestimmung, hätte die belangte Behörde - in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen bzw. verordneten Ermächtigung - von der Bewilligung des mit einem 45 Grad ansteigenden Pultdaches versehenen Lager- bzw. Garagengebäude absehen müssen.

Folgt man nämlich der Norminterpretation der belangten Behörde, wonach das Anbringen eines 45 Grad ansteigenden Daches bei einer baulichen Anlage iSd § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 ohne weitere Berücksichtigung und daher zulässig sei, so ergibt sich folgender Wertungswiderspruch im System der Tiroler Bauordnung:

aa) Unvereinbarkeit mit dem Normzweck des § 25 Abs. 3 lit. c TBO 2011

Ausgehend vom Normverständnis der belangten Behörde könnte allein durch das angebrachte Dach ein Höhengewinn der baulichen Anlage von zusätzlichen 4 Metern (nämlich pro Meter Entfernung zur Grundstücksgrenze plus 1 Meter Höhe) in der Mindestabstandszone(!) erreicht werden.

Einschließlich einer - nach Ansicht der belangten Behörde ohnedies erlaubten - Wandhöhe, welche im Durchschnitt höchstens 2,80 Meter aufweisen darf, könnte somit eine bauliche Anlage errichtet werden, welche bei 1 Meter Entfernung zur Grundstücksgrenze 3,80 Meter, bei 2 Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze 4,80 Meter, bei 3 Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze 5,80 Meter und schließlich bei Verlassen der Mindestabstandszone - somit in 4 Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze - bis zu 6,80 Meter Höhe aufweist.

Es liegt auf der Hand, dass durch eine derartige Gestaltung einer baulichen Anlage iSd § 6 Abs. 3 lit a TBO 2011 dem oben erläuterten nachbarschutzrechtlichen Zweck des § 25 Abs. 3 lit. c TBO 2011 nicht entsprochen werden kann:

Geht man davon aus, dass ein Nachbar im Wohngebiet nicht dazu angehalten werden kann, eine solche Beeinträchtigung des sein Grundstück betreffenden Lichteinfallswinkel zu dulden, welche bereits von einer angrenzenden baulichen Anlage iSd § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 mit einer mittleren Wandhöhe von 2,81 Metern ausgeht, so muss dies umso mehr im vorliegenden Fall gelten, da aufgrund des an der bekämpften baulichen Anlage angebrachten Pultdaches eine weit größere Beeinträchtigung des Lichteinfallswinkels zu befürchten ist.

bb) Unvereinbarkeit mit dem System der Tiroler Bauordnung

Das Interpretationsergebnis der belangten Behörde, wonach ja eine bis zu 6,80 Meter hohe Garage als bauliche Anlage iSd § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 zulässig sein soll, steht auch in Widerspruch zur Bestimmung des § 6 Abs. 1 TBO 2011:

Danach muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen (ohne Einschränkung) gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Bei maximaler baulicher Ausreizung dieser Bestimmung dürfte somit ein Gebäude (außerhalb der Mindestabstandszone!) in 4 Metern Entfernung zur Grundstücksgrenze eine Höhe von maximal 6,66 Meter aufweisen.

Es stellt einen eklatanten Wertungswiderspruch dar, wenn zwar innerhalb der 4 Meter-Mindestabstandszone eine bauliche Anlage iSd § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 bis zu 6,80 Meter Flöhe aufweisen dürfte jedoch andere, außerhalb der Mindestabstandszone befindliche Gebäude (mangels anderslautender Vorschriften im Bebauungsplan der Gemeinde) nach § 6 Abs. 1 TBO 2011 maximal 6,66 Meter hoch errichtet werden dürfen.

b) Falsche Berechnung der „mittleren Wandhöhe“

Der Sachverständige errechnet die „mittlere Wandhöhe“ der dem Beschwerdeführer zugekehrten Seite des gegenständlichen Lager- bzw. Garagengebäudes, indem er unter Berücksichtigung der erfolgten Geländeniveauaufschüttung die Höhe der Nordost- sowie der Nordwestecke jener Wand feststellt und sodann den Durchschnitt dieser beiden Werte berechnet. Das 45 Grad ansteigende Pultdach bleibt nach dieser Berechnung völlig unberücksichtigt. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme, das Dach einer baulichen Anlage iSd § 6 Abs. 3 lit. a TBO 2011 mit einem Anstieg von weniger/gleich 45 Grad sei für die Bestimmung der „mittleren Wandhöhe“ nicht weiter zu beachten, kann der Tiroler Bauordnung nicht entnommen werden.

Vielmehr ordnet § 2 Abs. 11 Satz 1 TBO 2011 an, dass „Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung der Dachfläche ergeben“ ausnahmslos zu berücksichtigen sind und diesfalls ein gemittelter Wert zu errechnen ist, welcher 3 Meter nicht übersteigen darf. Zur Berücksichtigung von Dachflächen, welche einen 45 Grad übersteigenden Winkel aufweisen, trifft überdies § 2 Abs. 11 Satz 2 TBO 2011 weitergehende Anordnungen.

Hinzu kommt, dass der Begriff der „mittleren Wandhöhe“ in § 2 Abs. 11 TBO 2011 legaldefiniert wird - somit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung ausschließlich Sache der Behörde und nicht des Sachverständigen ist….“

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Y vom 10.2.2014, GZ **** ersatzlos aufheben und das Bauansuchen des Herrn AA abweisen.

Am 24.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich derer der geladene amtliche hochbautechnische Sachverständige Ing. CC bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen ausführte, dass die in der Tiroler Bauordnung geregelten Abstandsbestimmungen im vorliegenden Fall eingehalten werden. So sei aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass gegenüber dem Nachbargrundstück Bauparzelle ***2 bzw Gst ***1/3 eine mittlere Wandhöhe von 2,749 m eingehalten wird. Ausgehend von dieser mittleren Wandhöhe werde ansteigend in einem Winkel von 45 ° eine Dachfläche bis auf eine Höhe von +2,90 m geführt. Ab dieser Höhe von +2,90 m werde eine Flachdachkonstruktion bis an das Hauptgebäude geführt.

Der Beschwerdeführer verweist in der mündlichen Verhandlung auf sein bisheriges Vorbringen.

II.Rechtslage:

§ 6 Abs 1 bis 3 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014 lauten:

„Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.

(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;

b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;

c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.“

§ 2 Abs 11 TBO 2011 lautet:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(11) Die mittlere Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(…)“

A)Parteistellung der Beschwerdeführer:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Herrn AA, Adresse, **** Z, ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, durchgeführt.

Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:

„§ 26

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5)...“

Der Beschwerdeführer BB ist Eigentümer des nördlich unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***1/3, KG **** Y und daher als Nachbar gemäß § 26 Abs. 3 TBO 2011 Partei des Verfahrens.

Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung nach § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes:

Der Beschwerdeführer erachtet sich grundsätzlich schon darin beschwert, dass der Bauwerber die im Abstandsbereich zum Beschwerdeführer geplante Garage mit Lagerraum mit einem ansteigenden Dach (Pultdach) versehen will. In der Tiroler Bauordnung fände sich keine Norm, die dies zuließe. Diesem Beschwerdevorbringen ist kurzum entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 dies aber auch nicht ausschließen.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aber jedenfalls durch eine falsche Berechnung der mittleren Wandhöhe der seinem Grundstück zugewandten Seite der Garage bzw. des Lagerraumes beschwert, weil in diese Berechnung der höchste Punkt des Pultdaches im Abstandsbereich nicht miteinbezogen worden wäre. Bei richtiger Berechnung der mittleren Wandhöhe wäre demnach die Garage bzw. der Lagerraum aufgrund der Pultdachausführung zu hoch und im Abstandsbereich unzulässig.

Auch dieses Beschwerdevorbringen geht ins Leere.

Unstrittig ist, dass der Bauwerber eine im Abstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers geplante Garage mit Lagerraum mit einem 45 Grad nicht übersteigenden Pultdach versehen will, welches an seinem höchsten Punkt im Abstandsbereich eine Höhe von über 2,80 m erreicht.

Unstrittig ist auch, dass § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 die im vorliegenden Fall geplante Errichtung einer Garage samt Lagerraum in der Mindestabstandsfläche zum Beschwerdeführer grundsätzlich zulässt, weil diese ausschließlich dem Schutz von Sachen dient und auch die weiteren in § 6 Abs 3 TBO 2011 normierten Voraussetzungen - die Einhaltung der maximalen mittleren Wandhöhe einmal ausgenommen - eingehalten werden.

Die mittlere Wandhöhe bzw. deren Berechnung ergibt sich aus § 2 Abs 11 in Verbindung mit § 6 Abs 3 lit a TBO 2011. Demnach ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut heranzuziehen, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m zu mitteln sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass bei Ausführung einer parallel zur Grundstücksgrenze ansteigenden Dachhaut – eine derartige Pultdachkonstruktion ist im vorliegenden Fall geplant - der höchste Punkt des Pultdaches im Abstandsbereich in die Berechnung der mittleren Wandhöhe miteinzubeziehen wäre.

Die konkrete Berechnung der mittleren Wandhöhe hat durch einen hochbautechnischen Sachverständigen zu erfolgen.

Der hochbautechnische Sachverständige Ing. CC kam in der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 05.11.2014 zum Ergebnis, dass die mittlere Wandhöhe des Zubaus zum Grundstück des Beschwerdeführers gewandt 2,749 m beträgt. Er hat die Methode der Berechnung für das Gericht nachvollziehbar dargelegt. Sie entspricht den obangeführten gesetzlichen Vorgaben. Damit steht aber auch fest, dass die geplante Ausführung der Garage samt Lagerraum im Abstandsbereich nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Dem Beschwerdebegehren konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage betraf die Auslegung des Begriffes „mittlere Wandhöhe“ im § 6 Abs 3 lit a TBO 2011. Dieser Begriff ist im § 2 Abs 11 TBO 2011 bestimmt und diese Gesetzesbestimmung ist wiederum aus Sicht des Gerichtes unzweideutig auslegbar.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerald Schaber

(Richter)

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