LVwG T LVwG-2014/17/3280-1

LVwG-2014/17/3280-1Tribunal Administrativo Regional8 de jan. de 2015

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Krankenhilfe

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/3280-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3280.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A geboren am 01.05.1963, wohnhaft in Ort1, Adresse1, Top 26, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 19.11.2014, GZ: --***/*/

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 19.11.2014, Zl --***/*/, wurde der Antrag auf Mindestsicherung wie im nachfolgend angeführten Spruch ausgeführt gewährt:

„Herrn A, geboren am 01.05.1963, wohnhaft in Ort1, Adresse1, Top 26, werden auf Antrag vom 12.11.2014 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Ort1 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:

1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 239,19. Die Leistung wird auf das Konto XY, Sparkasse Tirol AG Ort1 von Alpenländische Heimstätte angewiesen.

2. Gemäß § 14 Abs 3 TMSG eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von € 152,44. Die Leistung wird auf das Konto XY Sparkasse Tirol AG Ort1 von Alpenländische Heimstätte angewiesen.

3. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 30.11.2014 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 437,86. Die Leistung wird auf das Konto XY, Die zweite Sparkasse von A angewiesen.

4. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.12.2014 bis 31.01.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 412,38. Die Leistung wird auf das Konto XY, Die zweite Sparkasse von A angewiesen.

5. Gemäß § 7 Abs 1 lit b Zif. 2 TMSG vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass eine Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfallen könne, da dem Antrag des Mindestsicherungswerbers A vollinhaltlich stattgegeben wurde.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die von ihm beantragten Sonderzahlungen im Bescheid nicht berücksichtigt worden seien.

Weiter sei nach den Berechnungen des Beschwerdeführers der Betrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Alleistehende nicht korrekt berechnet worden. Sein Einkommen betrage monatlich € 169,82, welches er 12 x im Jahr ausbezahlt erhalte. So ergebe sich nach seinen Berechnungen ein Anspruch auf Mindestsicherung von monatlich € 440,67.

Mit Schreiben vom 01.12.2014 nahm die Bezirkshauptmannschaft Ort1 Stellung zur Beschwerde des Herrn A wie folgt:

Zum ersten Beschwerdegrund sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer die beanstandeten Sonderzahlungen nicht beantragt habe. Auch seien solche Sonderzahlungen durch die Bezugspause im September und Oktober 2014 nicht gerechtfertigt gewesen.

Hinsichtlich des zweiten Beschwerdegrundes sei unklar, warum die Leistung der PVA vermeintlich nur 12 x im Jahr ausbezahlt werden sollte. Es werde die durchgeführte Aliquotierung als richtig angesehen.

Abschließend sei zum „Post-it“ auf der Beschwerde des A noch anzumerken, dass dieser vom Referat „Soziales – Mindestsicherung“ bei Entgegennahme der Beschwerde darauf hingewiesen worden sei, dass für die Gewährung allfälliger Diätkosten aktuelle medizinische Gutachten vorgelegt werden müssten, wobei der Beschwerdeführer erwidert habe, dass er diese „nicht dabei habe und auch noch nie abgegeben habe“. Eine Gewährung von Diätkosten sei also aufgrund fehlender (aktueller und medizinischer) Unterlagen momentan leider nicht möglich.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Der Mindestsatz beträgt im Fall des Herrn A für das Jahr 2014 € 610,49.

Darüber hinaus erhält der Beschwerdeführer eine Zusatzleistung da ihm monatlich € 239,19 an Miete bezahlt werden.

Weiter hat er eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung von € 152,44, sowie eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von € 437,86 erhalten. Krankenhilfe wird soweit übernommen, als diese nicht von einem Träger der Sozialversicherung oder einem Dritten übernommen wird.

Dem Mindestsicherungsantrag des Berufungswerbers vom 12.11.2014 kann nicht entnommen werden, dass dieser Sonderzahlungen begehrt hätte. Zudem wurde er vom Referat für Soziales bei Einbringung der Beschwerde darüber aufgeklärt, dass für eine Gewährung allfälliger Diätkosten aktuelle medizinische Gutachten vorgelegt werden müssten. Zusätzlich zu dieser Information wurde ein „Post-it“ an der Beschwerde angeheftet.

Bis dato legte der Beschwerdeführer jene entscheidungsrelevanten Unterlagen nicht vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen der PVA von € 169,82, welches er 14 x im Jahr erhält, sodass sich, rechnet man das 13. und 14. Gehalt aliquot hinzu, ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 198,12 ergibt.

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, Zl --***/*/, aus der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers, sowie aus der daraufhin erfolgten Stellungnahme der BH Ort1 vom 01.12.2014.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG BGBl. Nr. BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 idgF von BGBl. I Nr. 82/2014 lauten wie folgt:

Pensions(Renten)sonderzahlungen

§ 105

(1) Zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.

(2) Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April beziehungsweise Oktober (September) ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat April beziehungsweise Oktober (September) ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmungen des § 90 beziehungsweise des § 90a zu berechnen.

(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 248) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.

(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April beziehungsweise Oktober (September) laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssigzumachen.

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des APG BGBl. I Nr. 142/2004 idgF BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

§ 6

(1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei abweichend von § 5 Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter

1. 13,8 % dieser Leistung beträgt oder

2. 11 % dieser Leistung beträgt, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen.

(2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:

1. die Leistung nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 Z 1 und 2, wobei die Z 2 nur auf Personen anzuwenden ist, die das 57. Lebensjahr vollendet haben;

2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.

Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.

(3) Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Abs. 2 jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.

V.Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.

2. Zur Sache

Gemäß § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen, sogenannter Mindestsätze. Der Mindestsatz für Alleinstehende beträgt gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG 75% des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG. Dieser beläuft sich für das Kalenderjahr 2014 auf € 813,99. Somit ergibt sich für Herrn A ein Mindestsatz von gerundet € 610,49.

Gemäß § 7 Abs 1 besteht der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Es wäre aber am Beschwerdeführer gelegen, der belangten Behörde anhand zulässiger Urkunden (akuelle, medizinische Befunde) darzulegen, warum ein Anspruch nach § 7 TMSG jedenfalls besteht. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.

Gemäß § 105 ASVG wird die Invaliditätspension vierzehn Mal jährlich ausbezahlt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Invaliditätspension besteht laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt seit dem 01.08.2014. Nimmt man nun die monatlich ausbezahlte Versicherungssumme von € 169,82 und multipliziert sie x 14 so ergibt sich ein Jahresgesamtbetrag von € 2.377,48. Dieser dividiert durch 12 ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Anspruch von € 198,12. Zieht man sodann diesen Betrag von der an sich monatlich zustehenden Mindestsicherung von € 610,49 ab, so verbleibt ein auszubezahlender Betrag von € 412,37, welcher von der BH Ort1 auch ausbezahlt wird.Das Beschwerdevorbringen des A ist somit widerlegt.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, nämlich einerseits die Beurteilung der Frage, ob der Mindestsicherungsantrag vom 12.11.2014 auch Anträge auf Sonderzahlungen enthält. Diese Frage war nach Begutachtung des Antrages eindeutig zu verneinen.

Andererseits ging es um die Fragestellung, ob der von der BH Ort1 berechnete Mindestsicherungsbetrag korrekt ist. Diese Frage war - aus den dargelegten Gründen (siehe unter Punkt V.) – unzweifelhaft zu bejahen.

Der Sachverhalt ist vorliegend in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen, insbesondere besteht Einigkeit über den von der BH Ort1 monatlich ausbezahlten Betrag, über das monatliche Einkommen (Invaliditätspension) des Beschwerdeführers und den von ihn eingebrachten Antrag auf Mindestsicherung.

Zudem ergibt sich dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unbestreitbar aus den vorliegenden Aktenunterlagen.

Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung des Beschwerdeführers A) ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).

VI.Ergebnis:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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