LVwG T LVwG-2014/28/2396-4

LVwG-2014/28/2396-4Tribunal Administrativo Regional17 de dez. de 2014

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Individuelle Vereinbarung mit den Arbeitnehmern zur Dekadenarbeit; Edelstahlschwimmbäder werden eingebaut; Vereinbarung ersetzt Betriebsvereinbarung; Verfahren war daher einzustellen;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/28/2396-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.2396.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn Ing. J L, vertreten durch Rechtsanwalt M G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2014, Zahl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 VStG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. bis 10. stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.07.2014, Zahl ***, spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, i.d.g.F., zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A GmbH mit Sitz in Ort X, Adresse 1, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Überprüfung der dem Arbeitsinspektorat übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen der A GmbH festgestellt werden konnte - ein Verstoß gegen das Arbeitsruhegesetz vorliegt.

Bei folgenden Arbeitnehmern wurden Verstöße gegen das Arbeitsruhegesetz festgestellt:

1. N D, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 04.11.2012 zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.10.2012 bis 04.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht am Sonntag, den 18.11.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 12.11.2012 bis 18.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 02.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 26.11.2012 bis 02.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 16.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 10.12.2012 bis 16.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 27.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 21.01.2013 bis 27.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.02.2013 bis 10.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.02.2013 bis 24.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.03.2013 bis 24.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 07.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 01.04.2013 bis 07.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 21.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 15.04.2013 bis 21.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 12.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 06.05.2013 bis 12.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 26.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 22.05.2013 bis 26.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 09.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 03.06.2013 bis 09.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

2. G G, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 04.11.2012 zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.10.2012 bis 04.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 27.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 21.01.2013 bis 27.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.02.2013 bis 10.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.02.2013 bis 24.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.03.2013 bis 24.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 07.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 01.04.2013 bis 07.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 21.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 15.04.2013 bis 21.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 05.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.04.2013 bis 05.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 12.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 06.05.2013 bis 12.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 26.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 22.05.2013 bis 26.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 09.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 03.06.2013 bis 09.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

3. B S, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 04.11.2012 zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.10.2012 bis 04.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 18.11.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 12.11.2012 bis 18.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 16.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 10.12.2012 bis 16.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 26.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 22.05.2013 bis 26.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 09.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 03.06.2013 bis 09.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

4. M S, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 14.10.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 08.10.2012 bis 14.10.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 11.11.2012 zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 05.11.2012 bis 11.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 25.11.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 1'9.11.2012 bis 25.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 09.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 03.12.2012 bis 09.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 13.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 07.01.2013 bis 13.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 27.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 21.01.2013 bis 27.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.02.2013 bis 10.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.02.2013 bis 24.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.03.2013 bis 24.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 07.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 01.04.2013 bis 07.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 21.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 15.04.2013 bis 21.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 12.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 06.05.2013 bis 12.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 26.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 22.05.2013 bis 26.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 09.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 03.06.2013 bis 09.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

5. K S, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 14.10.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 08.10.2012 bis 14.10.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 04.11.2012 zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.10.2012 bis 04.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 18.11.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 12.11.2012 bis 18.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 02.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 26.11.2012 bis 02.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 16.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 10.12.2012 bis 16.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 13.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 07.01.2013 bis 13.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 27.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 21.01.2013 bis 27.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.02.2013 bis 10.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.02.2013 bis 24.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.03.2013 bis 24.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 07.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 01.04.2013 bis 07.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 21.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 15.04.2013 bis 21.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 05.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.04.2013 bis 05.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 02.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 27.05.2013 bis 02.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 16.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 10.06.2013 bis 16.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

6. G P, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 26.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 22.05.2013 bis 26.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 09.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 03.06.2013 bis 09.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

7. W G, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 04.11.2012 zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.10.2012 bis 04.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 18.11.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 12.11.2012 bis 18.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 02.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 26.11.2012 bis 02.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 16.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 10.12.2012 bis 16.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 27.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 21.01.2013 bis 27.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.02.2013 bis 10.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.02.2013 bis 24.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.03.2013 bis 24.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 07.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 01.04.2013 bis 07.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 21.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 15.04.2013 bis 21.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 05.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.04.2013 bis 05.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 12.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 06.05.2013 bis 12.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 26.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 22.05.2013 bis 26.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 09.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 03.06.2013 bis 09.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

8. H S, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 04.11.2012 zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.10.2012 bis 04.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 18.11.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 12.11.2012 bis 18.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 02.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 26.11.2012 bis 02.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 16.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 10.12.2012 bis 16.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 13.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 07.01.2013 bis 13.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 27.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 21.01.2013 bis 27.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.02.2013 bis 10.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.02.2013 bis 24.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.03.2013 bis 24.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 07.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 01.04.2013 bis 07.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 21.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 15.04.2013 bis 21.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 05.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.04.2013 bis 05.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 02.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 27.05.2013 bis 02.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 16.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 10.06.2013 bis 16.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat nicht gewährte,

9. G S, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 04.11.2012 zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.10.2012 bis 04.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 18.11.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 12.11.2012 bis 18.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 02.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 26.11.2012 bis 02.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 16.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 10.12.2012 bis 16.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 27.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 21.01.2013 bis 27.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.02.2013 bis 10.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.02.2013 bis 24.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.03.2013 bis 24.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 07.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 01.04.2013 bis 07.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 21.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 15.04.2013 bis 21.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 05.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.04.2013 bis 05.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 12.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 06.05.2013 bis 12.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 26.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 22.05.2013 bis 26.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 09.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 03.06.2013 bis 09.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

10. O S, geboren am xx.xx.xxxx,

am Sonntag, den 04.11.2012 zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 29.10.2012 bis 04.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 18.11.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 12.11.2012 bis 18.11.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 02.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 26.11.2012 bis 02.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 16.12.2012, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 10.12.2012 bis 16.12.2012 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht

gewährte,

am Sonntag, den 27.01.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 21.01.2013 bis 27.01.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.02.2013 bis 10.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 24.02.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.02.2013 bis 24.02.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 10.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 04.03.2013 bis 10.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht

gewährte,

am Sonntag, den 24.03.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 18.03.2013 bis 24.03.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 07.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 01.04.2013 bis 07.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 21.04.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 15.04.2013 bis 21.04.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 12.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 06.05.2013 bis 12.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 26.05.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 22.05.2013 bis 26.05.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

am Sonntag, den 09.06.2013, zu Arbeiten heranzog und ihm somit in der Kalenderwoche 03.06.2013 bis 09.06.2013 eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, nicht gewährte,

Sie haben daher zu

1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

3. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

4. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

5. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

6. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

7. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

8. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

9. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

10. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz zulässig ist.

Über Sie wird daher gemäß § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz zu

1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,--

2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 780,--

3. eine Geldstrafe in der Höhe von € 420,--

4. eine Geldstrafe in der Höhe von € 960,--

5. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.020,--

6. eine Geldstrafe in der Höhe von € 240,--

7. eine Geldstrafe in der Höhe von € 960,--

8. eine Geldstrafe in der Höhe von € 960,--

9. eine Geldstrafe in der Höhe von € 960,--

10. eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,--

verhängt.

Der Gesamtbetrag der Geldstrafe beläuft sich sohin auf € 8.100,-

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zu

1. 9 Tagen.

2. 7 Tagen.

3. 4 Tagen.

4. 9 Tagen.

5. 10 Tagen.

6. 2 Tagen.

7. 9 Tagen.

8. 9 Tagen

9. 9 Tagen

10. 9 Tagen

Zudem hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes € 810,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die Gesamtsumme beträgt somit € 8.910,--.“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Innerhalb offener Frist erlaube ich mir, im Auftrag von Herrn Ing. J L, Beschwerde gegen die Straferkenntnis vom 29.07.2014 zu erheben. In der Straferkenntnis wurden die Argumente meines Mandanten negiert und der Meinung des Arbeitsinspektorates gefolgt.

Auf die Darstellung der Situation, welche Herr Ing. J L Frau Mag. S S am 20.11.2013 per Mail zukommen ließ, wurde nicht eingegangen. Diese Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung lege ich dieser Beschwerde bei. Mein Mandant begehrt aufgrund dieser Rechtfertigung eine Aufhebung der Straferkenntnis bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.“

Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Ort Y vom 11.10.2013 geht zusammengefasst hervor, dass der Arbeitsinspektor aufgrund der übermittelten Arbeitsaufzeichnungen festgestellt hat, dass die A GmbH, Adresse 1, Ort X, für 10 Arbeitnehmern § 3 Abs 1 Arbeitsruhegesetz verletzt hat, wonach der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Es wurde daher gemäß § 9 Arbeitsinspektionsgesetz beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese wegen Übertretung des § 3 Abs 1 ARG gemäß § 27 Abs 1 ARG zu bestrafen.

Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz gemeldet. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung eine verantwortlichen Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß § 9 Abs 1 VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der A GmbH, Adresse 1, Ort X.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobenen Beschwerde, aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.10.2014, aufgrund der Einsichtnahme in das Email des Rechtsanwalt M G vom 22.10.2014 samt Beilage, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol am 26.11.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst einvernommen wurde sowie aufgrund der Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol am 10.12.2014.

Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist seit xx.xx.xxxx handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in Ort X, Adresse 1. Als Geschäftszweig ist im Firmenbuch der Geschäftszweig O festgelegt. Dabei werden von der A GmbH komplette Produkte P für kommunale Projekte eingebaut. Die Produktion dieser Produkte P ist in Land M. In Land N gibt es keine Produktion. Die A GmbH ist lediglich für den Einbau der Teile Q verantwortlich.

Die Arbeitnehmer der A GmbH und damit gemeint die Monteure, kommen aus ganz Land N. Diese sind bei der A GmbH in Ort Z beschäftigt. Zum vorfallsgegenständlichen Zeitraum waren 11 Monteure in der Firma beschäftigt, wobei zwischenzeitlich einen weiterer Helfer beschäftigt wurde. Die Monteure kommen normalerweise nicht zum Firmenstandort nach Ort X, sondern fahren diese zum Fertigungswerk in Ort W, um dort die Projektunterlagen abzuholen und um die Instruktionen für die jeweilige Baustelle einzuholen.

Die Monteure arbeiten sodann 10 Tage auf der Baustelle und haben 4 Tage für ihre Familien frei. Danach geht es wieder auf die jeweilige Baustelle und zwar so lange, bis das Projekt fertiggestellt ist. Für die Arbeitnehmer der A GmbH gilt der Eisen- und Metallerkollektivvertrag.

Die Arbeitnehmer haben mit der A GmbH in ihren Dienstverträgen eine freiwillige (fakultative) Betriebsvereinbarung geschlossen, das bedeutet, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag treffen kann. Aus den gegenständlichen Dienstverträgen (Beilage./1, Beilage./2, Beilage./3 und Beilage./4) geht für jeden Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung hervor und betrifft dies die Dekadenarbeit. Hierbei gelten 10 aufeinanderfolgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage.

Gegenständlich handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen, der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind. Dies wurde vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auch bestätigt.

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

§ 3 Abs 1 Arbeitsruhegesetz besagt wie folgt:

„Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs 2, 10 bis 18 zulässig ist.“

„Gemäß § 2 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz sind Kollektivverträge Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Nach Abs 2 Z 7 der genannten Gesetzesstelle können durch Kollektivverträge „sonstige Angelegenheiten“, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird, geregelt werden.“

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nach § 12a Abs 1 ARG der Kollektivvertrag weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen kann, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderliche ist. Abs2 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, der Kollektivvertrag die nach Abs 1 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen hat.

Der gegenständliche Kollektivvertrag ist der Kollektivertrag für das Metallgewerbe für die Jahre 2012 und 2013. Im jeweiligen Kollektivvertrag ist die Dekadenarbeit geregelt und besagt diese, dass bei Großbaustellen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarungen Dekadenarbeit festgelegt werden kann. Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinanderfolgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die A GmbH mit ihren Arbeitnehmern jeweils individuelle Vereinbarungen im Dienstvertrag über die Dekadenarbeit abgeschlossen hat. Dies ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes individuell durchführbar und ist im Sinne der freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung nach § 3 Abs 1 ARG keine Deckung finden.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Bettina Weißgatterer

(Richterin)

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