LVwG-2014/41/2425-8•LVwG T LVwG-2014/41/2425-8
LVwG-2014/41/2425-8Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2014
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes; Wohnkosten; ortsübliche; Zweipersonenhaushalt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau A B, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Herrn C D, pA Verein, Adresse, S, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 29.07.2014, GZ ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß den §§ 27 und 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der anrechenbare Betrag zur Begleichung der Wohnkosten in der beantragten Höhe von Euro 850,00 anerkannt. Die monatliche Unterstützungsleistung für die Miete beträgt daher für den Monat Juli 2014 nicht Euro 619,00, sondern Euro 719,00.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 619,00 anerkannt. Von der belangten Behörde wurde im Spruch ausgeführt, dass die Berechnung auf Basis der seitens des Vereines am 14.07.2014 mittels E-Mail nachgereichten Lohnzettel Juni 2014 „beider Antragsteller“ (der Bescheid richtet sich demgegenüber nur an A B) sowie der „Mietobergrenze“ von Euro 750,-- erfolge. In der Begründung des Bescheides wurde auf die Ausführungen des Vorbescheides vom 18.04.2014 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde von Frau A B mit Schriftsatz vom 25.08.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 TMSG verwiesen, wonach die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Miet-, Betriebs- und Heizkosten bestehe. Bezüglich der weiterführenden Argumentation wurde auf die Beschwerde vom 20.05.2014 verwiesen und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die beantragten Leistungen auf Berechnungsbasis der tatsächlich geleisteten monatlichen Mietzahlungen in der Höhe von Euro 850,-- zu bewilligen. In der Beschwerde vom 20.05.2014 wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass § 16 ABGB besage, dass jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte habe und daher als Person zu betrachten sei. Dem gegenüber gestalte sich der Vollzug bei der belangten Behörde derart, dass drei Personen in der Konstellation Vater – Mutter – Kind ausschließlich eine 2-Zimmer-Wohnung zu gewähren sei, es sei denn, eine 3-Zimmer-Wohnung entspräche den preislichen Vorgaben für eine 2-Zimmer-Wohnung. Das Kind werde also bei dieser Art der Berechnung nicht als Person im Haushalt mitgezählt. Diese Vorgangsweise werde von der belangten Behörde damit gerechtfertigt, dass es ortsüblich sei, dass drei Personen in 2-Zimmer-Wohnungen leben würden. Dem sei entgegen zu halten, dass im Gesetz sich die Ortsüblichkeit ausschließlich auf den Preis beziehe und das Gesetz unmissverständliche Vorgaben mache, was die Größe betreffe, die jeder Person, also auch Kindern, als Nutzfläche in einer Wohnung zugestanden werde. Zu den angeführten Kosten der Wohnung erkläre die Behörde selbst in ihrer Begründung (Anmerkung: zum Bescheid vom 18.04.2014), dass der zu zahlende Mietzins in der Höhe von Euro 850,00 innerhalb der bewilligungsfähigen Höchstgrenzen für eine 3-Zimmer-Wohnung liege. Die Wohnungsgröße mit festgestellten 58,68 m² entspreche den gesetzlichen Vorgaben für einen 3-Personen-Haushalt.
Zur konkreten Situation führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie, ihr Mann und ihre beiden Söhne im Jahr 2005 nach Österreich geflüchtet seien. Im Jahr 2006 sei ihre Tochter zur Welt gekommen, im Jahr 2008 hätten sie subsidiären Schutz zuerkannt bekommen. Seit dem Sommer 2013 seien sie intensiv auf Wohnungssuche für drei Personen (ihre mittlerweile erwachsenen Söhne hätten in der Zwischenzeit eigene Wohnungen angemietet), diese Bemühungen wären bis Ende Jänner 2014 erfolglos gewesen. Nach einem halben Jahr erfolgloser Suche und unzähligen Besichtigungen habe die angemietete Wohnung das erste Mietanbot dargestellt und hätten sie sich von Seiten des Vermieters sofort entscheiden müssen, der Mietvertrag sei aufgrund der ansonsten akut drohenden Wohnungslosigkeit der Familie (Mann, Frau, mj Tochter) per 01.02.2014 unterschrieben worden. Das TMSG sehe im vorliegenden Fall vor, dass einem 3-Personen-Haushalt eine Höchstnutzfläche von 70 m² zustehe. Weder im TMSG, noch in den erläuternden Bemerkungen fänden sich Angaben zur Anzahl der Zimmer. Die vorliegende 3-Zimmer-Wohnung mit monatlicher Miete von Euro 590,-- und Betriebskosten in Höhe von Euro 260,-- entspreche der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstnutzungsfläche für drei Personen und der vom Sozialamt S festgelegten Mietobergrenze von Euro 850,-- für 3-Zimmer-Wohnungen. Insgesamt wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die beantragten Leistungen auf Berechnungsbasis der Tatsächlich geleisteten monatlichen Mietzahlungen in Höhe von Euro 850,-- zu bewilligen.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Zunächst wird festgehalten, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung aufweist, vielmehr wurde in diesem Bescheid ausschließlich auf die Ausführungen des Vorbescheides vom 18.04.2014 verwiesen, welcher allerdings keinen Bestandteil des dem Landesverwaltungsgericht mit der eingebrachten Beschwerde vorgelegten Verwaltungsaktes bildete. So konnte das Landesverwaltungsgericht die Begründung für den Ausspruch der belangten Behörde erst nach Einholung des erwähnten Vorbescheides ermitteln.
Die belangte Behörde geht demnach im Wesentlichen davon aus, dass es „geltendes Rechtsverständnis der Behörde“, „abgesichert durch die Rechtsmeinung der Sozialabteilung des Landes als Oberbehörde“ sei, dass bei einem Familienverband von zwei Erwachsenen und einem Kind im Regelfall die Anmietung einer 2-Zimmer-Wohnung bis zur haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche von 70 m² als bedarfsdeckend anzusehen sei. Dafür sei der „Höchstanmietungssatz“ von Euro 730,- (nunmehr 750,-) anzuwenden. Ausnahmsweise könne eine 3 Zimmer Wohnung dann zugestanden werden, wenn sich diese Wohnung im Rahmen des Höchstanmietungssatzes für eine 2-Zimmer-Wohnung bewege. Diese Voraussetzungen seien im Gegenstandsfall nicht erfüllt, vielmehr liege der zu bezahlende Mietzins mit € 850,- betragsmäßig nahezu am Höchstanmietungssatz für eine genehmigungsfähige 3-Zimmer-Wohnung.
Insofern würde nur die Übernahme der Kosten für eine 2-Zimmer-Wohnung zugestanden und nicht für eine 3-Zimmer-Wohnung.
Im vorliegenden Fall ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – die persönliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht strittig. Genauso ist unstrittig, dass im vorliegenden Fall von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen ist, nämlich bewohnt von der Beschwerdeführerin, ihrem Partner und der im Jahr 2006 geborenen Tochter. Die Wohnung selbst hat eine Größe von 58,68 m²; die monatlichen Gesamtkosten für die Miete inkl. Betriebskosten betragen Euro 850,00. Betreffend die eigenen Mittel wurden Lohnabrechnungen für den Juni 2014 vorgelegt, wonach – die im gemeinsamen Haushalt lebenden – E F Euro 369,73 und A B Euro 738,01 monatlich netto ins Verdienen bringen.
Diese Eckpunkte sind nicht strittig, im vorliegen Fall ist vielmehr von Bedeutung, wie § 6 TMSG auszulegen ist, wurde von der belangten Behörde doch ausdrücklich ein Wohnaufwand in der Höhe von Euro 750,- anerkannt und nicht, wie nachgewiesen, in der tatsächlichen Höhe von Euro 850,-. Dies resultiert daraus, dass die belangte Behörde in der vorliegenden Konstellation lediglich die Kosten für eine 2-Zimmer-Wohnung als berücksichtigungswürdig ansieht und derart den Anspruch nach den Kosten einer 60 m² berechnet:
Wie eine Rückfrage bei der belangten Behörde ergeben hat wird von dieser aus praktischen Gründen nicht direkt Bezug auf die im TMSG normierten m²-Obergrenzen genommen, sondern wird auf die Anzahl der Zimmer abgestellt. Dies erscheine praxisnahe, zumal davon auszugehen sei, dass eine 1-Zimmer-Wohnung bis zu 40 m² habe, eine 2-Zimmer-Wohnung bis zu 60 m² und eine 3-Zimmer-Wohnung rund 70 m². Für eine 1-Zimmer-Wohnung würden demnach Kosten von maximal Euro 495,-, für eine 2-Zimmer-Wohnung in der Höhe von maximal Euro 750,- und für eine 3-Zimmer-Wohnung in der Höhe von Euro 890,- anerkannt.
III.Rechtliche Erwägungen:
Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht gemäß § 6 Abs 1 TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.
Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
Damit hat der Gesetzgeber folgendes System zur Berechnung des Anspruchs auf Ersatz der Wohnkosten vorgesehen:
Entscheidungswesentlich ist zunächst, wie viele Personen in einem Haushalt leben, weil sich nur so die in § 6 Abs 2 TMSG festgesetzte Bezugsgröße ermitteln lässt. Dabei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich maßgebend, wie viele Personen in der jeweiligen Wohnung leben, nicht jedoch wie alt diese sind und wie viele Zimmer die Wohnung hat. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von 3 Personen bewohnt. Die in § 6 Abs 2 TMSG vorgesehene Bezugsgröße beträgt daher 70 m².
In einem weiteren Schritt ist sodann zu erheben, wie hoch die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m² große Wohnung sind. § 6 Abs 1 TMSG bestimmt ausdrücklich, dass die Übernahme der Kosten an diese Feststellung gebunden ist. So können nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten übernommen werden, sofern sie diesen Wert nicht übersteigen. Für die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Kosten ist indes die tatsächliche Größe der konkret zu beurteilenden Wohnung irrelevant, entscheidungswesentlich ist ausschließlich, wie hoch die Kosten einer Wohnung wären, die für die entsprechende Anzahl von Personen nach § 6 Abs 2 TMSG vorgesehen ist. Genauso ist es nicht relevant, wie viele Zimmer die Wohnung hat. Die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist generell kein Kriterium nach dem TMSG, das Gesetz nimmt darauf keinen Bezug.
Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von drei Personen, nämlich der Antragstellerin, deren Partner und der minderjährigen Tochter bewohnt. Demnach sind die Kosten einer 70 m² Wohnung Bezugsgröße für die nach § 6 Abs 1 TMSG zustehenden Wohnkosten. Auf Anfrage an die belangte Behörde wurde von dieser bestätigt, dass die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m² Wohnung in S mit Euro 890,- anerkannt werden. Zumal die nachgewiesenen Kosten in der Höhe von Euro 850,- aus diesem Titel unter diesem Betrag liegen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, in wie weit die ortsüblichen Kosten einer 70 m² Wohnung tatsächlich in dieser Höhe anzusetzen sind – dies einerseits, weil sich die belangte Behörde selbst auf diesen Betrag stützt, andererseits, weil die Beschwerdeführerin bei höheren tatsächlichen ortsüblichen Kosten auf Grund des Umstandes nicht beschwert wäre, dass die beantragten Wohnkosten im von der belangten Behörde angeführten Betrag ihre Deckung finden.
Zusammenfassend wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Übernahme der Wohnkosten nach § 6 TMSG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in einem ersten Schritt zu überprüfen ist, wie viele Personen in der Wohnung leben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Feststellung der Anzahl der Personen deren Alter kein Entscheidungskriterium ist. Dem Gesetz lässt sich daher nicht entnehmen, dass etwa für Kinder eine andere Berechnungsart als für Erwachsene vorgesehen wäre. Zumal das Gesetz ausdrücklich von Personen spricht, ist unter einer Person auch im Sinne des ABGB jeder Mensch ab seiner Geburt zu verstehen.
Aus der Anzahl der Personen ergibt sich sodann die Bezugsgröße der Wohnung. Dabei ist wiederum einziges Kriterium nach § 6 Abs 2 TMSG die Anzahl der Quadratmeter und nicht etwa die Anzahl der Zimmer. Ausgehend von der derart festgestellten Größe der Wohnung ist dann in einem weiteren Schritt zu erheben, was die ortsüblichen Kosten für eine derartige Wohnung sind. Diese Kosten bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem 3-Personen-Haushalt 60, 70 oder 80 m² hat ist nicht entscheidungswesentlich; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 70 m² Wohnung Platz finden.
Zur von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung, wonach die Wohnkosten nur zu einem bestimmten Teil, nämlich dem für eine 2 Zimmer und demnach 60 m² Wohnung übernommen werden könnten, wird weiters festgehalten, dass das Gesetz ausdrücklich normiert, dass die Kosten nur übernommen werden, sofern die ortsüblichen Kosten nicht überschritten werden.
Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit ausdrücklich normiert, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach § 6 Abs 2 TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte, ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in § 14 Abs 2 TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können.
Auch sollen die in § 5 TMSG vorgesehenen Richtsätze der Befriedigung bestimmter Grundbedürfnisse dienen. Wenn aus diesem Betrag aber ein weiterer Anteil zu den Wohnkosten zu begleichen wäre, so würde der Sinn der Festsetzung der Richtsätze in bestimmter Höhe verkannt, stünden diese doch nicht mehr für den bereits durch das Gesetz festgestellten Bedarf zur Verfügung.
Zumal daher die Kosten der Wohnung in der Höhe von Euro 850,- unter dem für 70 m² Wohnungen auch von der belangten Behörde anerkannten Betrag liegen, war dem Antrag auf Übernahme derselben Folge zu geben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass Kinder genauso als Personen im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gelten kann nicht bezweifelt werden, bietet das Gesetz doch für eine abweichende Auslegung keinerlei Anhaltspunkte. Insofern ist vom allgemeinen Personenbegriff der österreichischen Rechtsordnung auszugehen. Dass für die Frage der anrechenbaren Kosten einzig die Größe der Wohnung, ausgedrückt durch die Quadratmeterzahlt, maßgeblich ist und nicht die Anzahl der Zimmer, beruht genauso auf der eindeutigen Gesetzeslage, welche auch in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf.
Zumal daher im vorliegenden Fall ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen war, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Judikatur zu § 6 TMSG nicht ersichtlich ist, nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.