LVwG-2014/20/3110-2•LVwG T LVwG-2014/20/3110-2
LVwG-2014/20/3110-2Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2014
Abwesenheit von der Abgabestelle
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn AB, Adresse, gegen den in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 02.10.2014, Zahl *****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft C den gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft C vom 04.09.2014, Zahl ****, eingebrachten Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach Durchführungen des Ermittlungsverfahrens die Strafverfügung am 09.09.2014 zugestellt worden sei. Dagegen habe der Beschuldigte verspätet, nämlich am 29.09.2014 (Poststempel), bei der Bezirkshauptmannschaft C das Rechtsmittel des Einspruchs eingebracht.
Mit einem Schreiben vom 30.10.2014 erhob der Beschuldigte gegen diesen Bescheid Beschwerde. Unter Punkt 1. bezog er sich auf die „angeblich verspätete Einbringung“. Dazu führte er aus, dass er berufstätig sei und deshalb den Brief der Bezirkshauptmannschaft C nicht persönlich entgegen nehmen hätte können. Er habe ihn nachweislich erst am 19.09.2014 am Postamt Rum behoben. Der Einspruch sei am 29.09.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft C eingelangt. Die Einspruchsfrist von 14 Tagen sei daher eingehalten worden.
Unter Punkt 2. bezog sich der Beschwerdeführer auf die Strafhöhe. Diese erscheine ihm unangemessen hoch. Der gemessene Alkoholgehalt sei lediglich 0,01 (gemeint mg/l) über dem Limit gewesen. Bei dem ersten Test sei ein Wert von 0,25 ‰ (mg/l) gemessen worden. Dies hätte genau dem Limit entsprochen. Die Wartezeit für die zweite Messung von über einer viertel Stunde habe bewirkt, dass sich der Wert über das Limit erhöht habe. Dabei wäre er in vier Minuten Fahrzeit bei sich zu Hause gewesen.
Nach Vorlage des Verwaltungsstrafaktes mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol nachfolgendes Schreiben vom 19.11.2014 an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr B!
Mit einem Schreiben vom 30.10.2014 haben Sie innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 02.10.2014, Zl ****, erhoben. Mit diesem Bescheid wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.09.2014, Zl ****, als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Strafverfügung am 09.09.2014 (durch Hinterlegung) zugestellt worden und der Einspruch erst am 29.09.2014 eingebracht worden sei.
In der Begründung Ihrer Beschwerde vom 30.10.2014 führen Sie aus, dass Sie wegen Ihrer Berufstätigkeit den Brief (also die Strafverfügung) nicht persönlich entgegennehmen hätten können. Sie hätten ihn erst am 19.09.2014 beim Postamt Rum behoben.
In diesem Zusammenhang werden Sie um Mitteilung gebeten, inwieweit Sie im Zeitraum 09.09.2014 bis 15.09.2014 an der Abgabestelle (Adresse) ortsabwesend waren (sich dort auch nicht über Nacht aufgehalten haben). Soweit dies der Fall sein sollte, werden Sie gebeten, die näheren Umstände der Ortsabwesenheit darzulegen und insbesondere die Nachweise in Bezug auf die Ortsabwesenheit vorzulegen.
Zur Beantwortung dieses Schreibens wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt eingeräumt.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass mit der vorerwähnten Strafverfügung ein Betrag von Euro 300,-- als Geldstrafe verhängt und somit ohnedies die vom Gesetz (§ 37a Führerscheingesetz) vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alfred Stöbich
(Richter)“
Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 09.12.2014 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Einwendungen in der Beschwerde. Zur Zustellung führte er aus, dass zu jener Zeit, zu der der Postzusteller komme („am späten Vormittag“) er immer „in der Arbeit in C“ sei. Er lebe allein in der Wohnung, sodass kein anderer den Brief übernehmen hätte können. Die dreiwöchige „Deponiefrist“ beim Postamt sei auch dafür gedacht, dass der Empfänger des Poststücks dies selber noch abholen könne.
Hinsichtlich der Strafhöhe erstattete der Beschwerdeführer nochmals die gleichen Einwendungen wie mit der Beschwerde.
II.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des Aktes der Verwaltungsbehörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
III.Rechtsgrundlagen:
„§ 49 VStG.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Hinterlegung
§ 17 Zustellgesetz.
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
IV.Rechtliche Würdigung:
Der Beschwerdeführer befindet sich in Bezug auf den Zeitpunkt der Zustellung insoweit im Irrtum, als die im § 17 Abs 3 Zustellgesetz normierte Zustellwirkung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle während des Zustellversuchs bzw der Hinterlegung, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen ist, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH vom 26.06.2014, Zahl 2013/03/0055). Wenn daher etwa in den Abendstunden eine Rückkehr an die Abgabestelle erfolgt und diesfalls eine Kenntnisnahme vom Zustellvorgang möglich ist, so ist dies nicht geeignet, den Zustellzeitpunkt hinauszuschieben. Vielmehr ist die Zustellung zu jenem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, an dem das Dokument (hier die Strafverfügung) erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Dies war im gegenständlichen Fall am 09.09.2014. Die Frist zur Erhebung des Einspruchs endete daher am 23.09.2014. Die Erhebung des Einspruchs am 29.09.2014 war daher verspätet. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtskonform. Die Strafverfügung, mit der ohnedies die vom Gesetzgeber festgesetzte Mindeststrafe verhängt wurde, ist daher in Rechtskraft erwachsen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alfred Stöbich
(Richter)
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