LVwG-2014/31/2577-3•LVwG T LVwG-2014/31/2577-3
LVwG-2014/31/2577-3Tribunal Administrativo Regional3 de dez. de 2014
Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen;<br/>örtliche Unzuständigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des DI AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.8.2014, Zl ****, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 7.8.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Bescheides untersuchen zu lassen und dabei die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens allenfalls erforderlichen Befunde zu erbringen.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass, wenn diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen wird, die Lenkberechtigung entzogen werden müsse.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich laut Anzeige der PI X vom 2.4.2014 Hinweise (aufbrausendes Verhalten, verwirrter Eindruck) darauf ergeben, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise gesundheitliche Probleme bestehen, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben könnten. Weiters liege ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten vor, aus welchem sich ergebe, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Störung vorliegt. Eine psychiatrische Abklärung und Behandlung sei daher dringend indiziert.
Dieser Bescheid wurde ab 11.8.2014 beim Postamt **** Y hinterlegt und am 18.8.2014 durch die Mutter des Beschwerdeführers übernommen und ist dem Beschwerdeführer in der Folge zugekommen.
In dem fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel begehrte der Beschwerdeführer unter Darlegung näher angeführter Gründe die Behebung des angefochtenen Bescheides.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Z sowie der Landespolizeidirektion Tirol.
II.Rechtliche Erwägungen
Ungeachtet des Beschwerdevorbringens war der gegenständliche Bescheid aus folgenden Erwägungen infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben:
Unter örtlicher Zuständigkeit versteht man die Zuordnung einer Verwaltungssache zu einer konkreten Behörde des sachlich (funktionell) zuständigen Behördentyps.
Diese wird einerseits durch den Amtssprengel („Amtsbereich“ [§ 19 Abs 1 AVG und dazu § 19 Rz 2]; vgl auch VwGH 25. 6. 1996, 95/11/0330; VfSlg 5746/1968) der Behörde und andererseits durch die sog „territoriale Anknüpfung“ (Mayer, Zuständigkeit 88), also die Herstellung einer Beziehung (zB Wohnsitz des Antragstellers, Lage des Gutes; vgl § 3 AVG) zwischen einer konkreten Rechtssache und diesem Amtssprengel bestimmt (siehe zu dieser Unterscheidung etwa auch VfSlg 12.883/1991).
Während der Amtssprengel vom Organisationsgesetzgeber (vgl Art 10 Abs 1 Z 16, Art 15 Abs 1 und 10 sowie Art 115 Abs 2 B-VG [siehe etwa nö LG LGBl 1030 über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden sowie dazu Neuhofer in Pabel Rz 32]; dazu Pernthaler, Zuständigkeitsverteilung; siehe auch VwGH 22. 5. 1978, 2593/77) festzulegen ist, hat der Materiengesetzgeber die territoriale Verknüpfung vorzunehmen (vgl Stoitzner, ÖJZ 1986, 140; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 37, 90 f; siehe auch § 67c Rz 6) (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 1 Rz 9).
§ 3 AVG regelt seinem Wortlaut nach die „örtliche Zuständigkeit“ der Behörden. Diese Aussage muss aber – den oben (§ 1 Rz 9) gemachten Ausführungen entsprechend – dahin gehend präzisiert werden, dass diese Bestimmung lediglich territoriale Anknüpfungspunkte an den Amtssprengel festlegt, der wiederum den jeweiligen Organisationsvorschriften zu entnehmen ist (in der Folge soll aber aus Gründen der Einfachheit der im Schrifttum gebräuchlichere Begriff „örtliche Zuständigkeit“ verwendet werden, auch wenn damit die territoriale Anknüpfung gemeint ist)(Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 3 Rz 1).
Für alle „sonstigen Sachen“ (zB für Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung [VwGH 27. 9. 2007, 2006/11/0027]), also für jene, die nicht unter die Spezialregelung des § 3 Z 1 und 2 AVG fallen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 5; Rz 2), enthält Z 3 leg cit eine Auffangregelung:
Sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt (Rz 2), bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der natürlichen Person. Örtlich zuständig ist jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Beteiligten liegt. (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 3 Rz 5)
Gemäß § 35 Abs 1 FSG ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.
Aufgrund einer ZMR Abfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.8.2014 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am ..2014 seinen langjährigen Hauptwohnsitz in *** P, Adresse (Zuständigkeitsbereich BH Z), aufgegeben und nach **** Z, Adresse (Zuständigkeitsbereich LPD Tirol), verlegt hat.
Der angefochtene Bescheid datiert vom 7.8.2014. Sohin wäre zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Landespolizeidirektion Tirol die gemäß § 3 AVG und § 35 Abs 1 FSG örtlich (als auch sachlich) zuständige Behörde.
Der von der Bezirkshauptmannschaft Z erlassene bekämpfte Bescheid war daher infolge Unzuständigkeit zu beheben.
Im weiteren Verfahren wird daher die Landespolizeidirektion Tirol über – fußend auf dem Vorfall vom 2.4.2014 sowie dem neurologischen psychiatrischen Fachgutachten des Dr. CC vom 10.2.2012 – allenfalls gebotene führerscheinrechtliche Veranlassungen zu befinden haben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die rechtlichen Erwägungen entsprechen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.9.1995, Zl 95/17/0211). Vor diesem Hintergrund erweist sich die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
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