LVwG T LVwG-2013/13/2478-4

LVwG-2013/13/2478-4Tribunal Administrativo Regional25 de nov. de 2014

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Transport von Batterien

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/13/2478-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.2478.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A, in D-PLZ Ort1, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 30.07.2013, GZ -***-2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird

a) die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1., 4., 7., 9. und 12. als unbegründet abgewiesen

b) der Beschwerde zu den Spruchpunkten 8. und 17. insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 750,-- Spruchpunkt 8. auf Euro 150,-- und die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 17. von Euro 750,-- auf Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden) herabgesetzt wird und

c) der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. und 3. insofern Folge gegeben als betreffend die zu den Spruchpunkten 2. und 3. begangen Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und zu den Spruchpunkten 5., 6., 10., 11., 13., 14., 15., 16. begangen Verwaltungsübertretungen ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wird.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 482,-- (zu den Spruchpunkten 1., 4., 7., 9. und 12.) zu leisten. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 11,--, zu den Spruchpunkten 5., 6., 10., 11., 13., 14., 15. und 16. ebenfalls mit Euro 11,--, zu Spruchpunkt 8. mit Euro 15,-- und zu Spruchpunkt 17. mit Euro 11,-- neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

obwohl Sie keine Orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht haben. Die Tafel fehlte vorne überhaupt, hinten war sie zugeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Absatz 5.3.2.1.1 ADR

2. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

obwohl Sie keine Gefahrenzettel an Versandstücken angebracht haben. Auf allen drei Akkukästen fehlten die Gefahrzettel. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Absatz 5.2.2.1.1 ADR

3. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Auf allen drei Akkukästen fehlte UN + UN Nummer. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR

4. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass Sie die Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung nicht überprüft haben. Die verwendete Verpackung entsprach nicht der anzuwendenden Verpackungsanweisung nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 und war somit vorschriftswidrig verpackt. Die Verpackungsanweisungen 801 und 801a wurden nicht eingehalten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Unterabschnitt 4.1.3.2 ADR

5. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde kein Auffangbehälter mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR

6. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde nicht mindestens ein Unterlegkeil mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR

7. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, und haben dabei Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass Sie Sie nicht im Besitze einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 (Gefahrgutlenkerausweis) sind, obwohl der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken darf, wenn er die Voraussetzungen des § 14 GGBG (besondere Ausbildung der Lenker) erfüllt. Es wurde keine Bescheinigung über die Schulung mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.2.2 lit. b ADR

Abschnitt 8.2.1 ADR

8. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

obwohl kein Beförderungspapier mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Es wurde lediglich ein Lieferschein mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Abschnitt 5.4.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR

9. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Abschnitt 5.4.3 ADR

Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. b ADR

10. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es fehlte eine geeignete Warnweste (wie in Norm EN 471 beschrieben) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR

11. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde keine Kanalabdeckung mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR

12. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass bei den Feuerlöscher keine Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung vorhanden war, obwohl laut Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR Feuerlöscher mit dem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein müssen. Auf beiden Feuerlöschern fehlte das Konformitätszeichen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR

13. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es fehlte ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 ADR für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Es fehlte für das 2. Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR

14. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurden keine Schutzhandschuhe mitgeführt. Sie fehlten für das weitere Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR

15. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde kein Augenschutz mitgeführt. Er fehlte für das weitere Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR

16. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert:

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

Es wurde festgestellt, dass Sie keine den Vorschriften entsprechende Warnzeichen gemäß Abschnitt 8.1.5 lit a 2. Querstrich ADR mitgeführt haben, obwohl zwei selbststehende Warnzeichen (z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind, mitzuführen sind. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR

Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR

17. Sie haben die Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort gelenkt, und haben

UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E)

3 Akkukasten, 1880 kg

befördert. Es wurde festgestellt, dass Sie die Anordnung der Unterbrechung welche am 06.02.2013 um 13:45 Uhr auf der A** beim Ort3 ausgesprochen wurde, nicht befolgt. Sie haben die Fahrt nach 15:00 Uhr fortgesetzt (auf der A** auf öffentlichen Straßen bis nach Ort4, XY Tankstelle, Adresse2), obwohl solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf. Die Anordnung der Unterbrechung war zum Lenkzeitpunkt noch nicht aufgehoben. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.“

Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:

„1. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

2. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

3. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

4. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG

5. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

6. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

7. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 GGBG

8. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

9. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

10. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

11. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

12. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR

13. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

14. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

15. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

16. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3 GGBG

17. § 37 Abs. 3 Ziffer 12 i.V.m. § 16 Abs. 2 erster Satz GGBG“

Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen gemäß den angeführten Bestimmungen) verhängt wurden:

„Geldstrafe (€):

1. 750,00

2. 110,00

3. 750,00

4. 750,00

5. 110,00

6. 110,00

7. 750,00

8. 750,00

9. 110,00

10110,00

11. 110,00

12. 50,00

13. 110,00

14. 110,00

15. 110,00

16. 110,00

17. 750,00

Gemäß:

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit b GGBG

§ 37 Abs. 2 lit a GGBG

Ersatzfreiheitsstrafe:

180 Stunden

36 Stunden

180 Stunden

180 Stunden

36 Stunden

36 Stunden

180 Stunden

180 Stunden

36 Stunden

36 Stunden

36 Stunden

12 Stunden

36 Stunden

36 Stunden

36 Stunden

36 Stunden

180 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft).“

Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

In seiner fristgerecht dagegen nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits seit einiger Zeit eine Strafe mit einem Betrag bekommen habe und jetzt nochmal eine über Euro 6.000,--. Er verstehe nicht warum.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 25.02.2014 eine öffentliche mündlicher Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen Chefinspektor B sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie schließlich in den Akt 2013/**/**** betreffend C, welche Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In einem Telefongespräch mit C (Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) wurde vereinbart, dass dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt werden und sodann schriftlich entschieden werden wird.

In seiner am 18.03.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem LKW der C in Italien unterwegs gewesen sei, um verschiedene Sachen dorthin zu verbringen. Er verfüge über keinen Mietvertrag, weil er in Lebensgemeinschaft mit C lebe. C habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass er aus Italien Batterien mitbringen werde, er habe ihr nur gesagt, dass er schon irgendetwas mitbringe. Ab und zu sammle er in Deutschland Altbatterien. Er habe sich dafür extra die Information zum Transport von Batterien besorgt und auch einen ADR Koffer. Darin habe gestanden, dass er bis zu einer bestimmten Menge von Altbatterien keine weiteren Unterlagen benötigen würde. In Deutschland dürfe er die Batterien transportieren. Dieses Schreiben hätte er auch dabei gehabt. Dass dies in Österreich nicht gelte oder es dort anders sei habe er nicht gewusst. Er wurde auch in Italien angehalten aber diese Polizisten hätten keine Beanstandungen gehabt. Er habe nicht gewusst, dass er nicht alles hat was er benötigen würde um die Batterien transportieren zu dürfen, sonst hätte er sich alles besorgt, was hiefür benötigt werde. Er habe keinen zweiten Lenker dabei gehabt, bei der zweiten Person habe es sich um seinen Neffen gehandelt, welcher ihn in Deutschland besuchen hätte wollen. Dieser sei zum Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt gewesen und habe auch keinen Führerschein gehabt. Zum Abschluss möge er um ein mildes Urteil bitten. Er habe drei Kinder zu versorgen und habe sich ja deswegen etwas dazuverdienen wollen. Er wisse, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schütze, aber wenn er es gewusst hätte, hätte er sich besser informiert. Abschließend ersuche er um Rücksicht bei der Urteilsfindung.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

A transportierte am 06.02.2013 um 18.30 Uhr im Gemeindegebiet von Ort4 auf der B *, Adresse2 in Fahrtrichtung Ort5 als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen - (D) gefährliche Güter und zwar UN 2795 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg.

Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war C in D-PLZ Ort1, Adresse1.

Der in Rede stehende LKW wurde von Chefinspektor B einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch festgestellten 17 Beanstandungen festgestellt.

Anlässlich dieser Anhaltung gab der Beschwerdeführer an, dass „das kein Gefahrgut sei. Sein Beifahrer D helfe ihm beim Auf- und Abladen“.

Der Beschwerdeführer bestritt die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren in objektiver Hinsicht nicht.

So war an der Beförderungseinheit keine orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl angebracht, es fehlte die Tafel vorne überhaupt und war sie hinten zugeklappt (Spruchpunkt 1.), der Beschwerdeführer war nicht im Besitz eines Gefahrgutlenkerausweises (Spruchpunkt 7.), er führte kein Beförderungspapier (Spruchpunkt 8.), keine schriftliche Weisung (Spruchpunkt 9.) sowie keinen ordnungsgemäßen Feuerlöscher, es war an ihm kein Datum der nächsten wiederkehrenden Überprüfung angebracht – Spruchpunkt 12.) mit. An Ausstattungsgegenständen fehlte der Auffangbehälter (Spruchpunkt 5.), der Unterlegkeil (Spruchpunkt 6.), die geeignete Warnweste (Spruchpunkt 10.), die Kanalabdeckung (Spruchpunkt 11.), das Beleuchtungsgerät (Spruchpunkt 13.), die Schutzhandschuhe (Spruchpunkt 14.) sowie der Augenschutz (Spruchpunkt 15.). Ebenso fehlten die entsprechenden Warnzeichen (Spruchpunkt 16.). Auf den drei Akkukästen fehlten die Gefahrzettel und die UN-Buchstaben und UN-Nummer (Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 3.). Es war die verwendete Verpackung nicht vorschriftswidrig verpackt (Spruchpunkt 4.). Schließlich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anordnung der Unterbrechung, welche am 06.02.2013 um 13.45 Uhr auf der A ** beim Ort3 ausgesprochen wurde nicht befolgt hat indem er die Fahrt nach 15.00 Uhr fortsetzte. Die Anordnung der Unterbrechung war zum Lenkzeitpunkt noch nicht aufgehoben (Spruchpunkt 17.). Auf den anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Zeugen Chefinspektor B vorgelegten 15 Lichtbildern ist einerseits der vom Beschwerdeführer gelenkte LKW erkennbar sowie das von ihm transportierte Gefahrgut, nämlich die drei Akkukästen gefüllt mit Altbatterien. Auf diesen Akkukästen ist ersichtlich, dass keine Kennzeichnungen angebracht waren und die Batterien nicht nach der Sondervorschrift 801 und 801a transportiert worden sind. Weiters fehlten auf den drei Akkukästen die UN Buchstaben und die UN Nummern sowie die Gefahrzettel. Auch ist auf einem Lichtbild zu sehen, dass die Batterien vorschriftswidrig verpackt wurden. An der Beförderungseinheit war vorne die orangefarbene Tafel überhaupt nicht angebracht und hinten zugeklappt. Auf zwei Lichtbildern sind die zwei vom Beschwerdeführer mitgeführten Feuerlöscher ersichtlich, jedoch fehlte auf ihnen das Konformitätszeichen.

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.02.2013, GZ /***/2013 iVm der Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Zeuge Gruppeninspektor B hinterließ anlässlich seiner Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck, es sind keinerlei Zweifel darüber hervorgekommen, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel vorhanden waren. Einige Mängel sind – wie festgestellt wurde – auch durch die 15 im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbilder dokumentiert. Ebenso – wie bereits festgestellt wurde – wurden die festgestellten Mängel vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren in objektiver Hinsicht nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer hat daher gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht widergehandelt:

Zu den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 4.:

Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Im Gegenstandsfall war an der Beförderungseinheit vorne keine orangefarbene Tafel angebracht, hinten war sie zugeklappt. Auf allen drei Akkukästen fehlten die Gefahrzettel sowie die UN Buchstaben und UN Nummer. Auch entsprach die verwendete Verpackung nicht der anzuwenden Verpackungsanweisung (Sondervorschrift 801 und 801a) und war somit vorschriftswidrig verpackt.

Zu den Spruchpunkten 5., 6., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., und 16.:

Gemäß § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 Betracht kommenden Vorschriften, vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer keinen Auffangbehälter, keinen Unterlegkeil, keine geeignete Warnweste, keine Kanalabdeckung, keinen geeigneten Feuerlöscher, kein Beleuchtungsgerät, keine Schutzhandschuhe, keinen Augenschutz und keine Warnzeichen mitgeführt ebenso wenig ein Beförderungspapier und eine schriftliche Weisung.

Zu Spruchpunkt 7.:

Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 GGBG darf der Lenker einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt.

Im Gegenstandsfall war der Beschwerdeführer als Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit nicht im Besitz eines Gefahrgutlenkerausweises.

Zu Spruchpunkt 17.:

Gemäß § 16 Abs 2 erster Satz GGBG darf die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, nur nach dem von der Behörde gemäß § 15 Abs 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb oder gelenkt werden.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer die Anordnung der Unterbrechung, welche am 06.02.2013 um 13.45 Uhr auf der A ** beim Ort3 ausgesprochen wurde, nicht befolgt, indem er seine Fahrt auf der A ** bis nach Ort4, XY Tankstelle, Adresse2 fortgesetzt hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei zu widerhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, was den Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht gelungen ist, wenn er lediglich vorbringt, dass er für den gegenständlichen Batterientransport „nicht gewusst habe was er brauche um die Batterien zu transportieren zu dürfen“.

Der Beschwerdeführer hat daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Z 9 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen § 13 Abs 2 – 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 17 Abs 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs 4 mitführt oder dies nicht auf Verlangen aushändigt. Gemäß § 37 Abs 2 Z 9 lit a GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1., 4., 7. und 8. mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,--, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von Euro 150,-- bis Euro 6.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Der Mangel der nicht ordnungsgemäßen Anbringung der orangefarbenen Tafel die vorschriftswidrige Verpackung des Gefahrguts das nicht im Besitzsein eines Gefahrgutlenkerausweises sowie das Nichtmitführen eines Beförderungspapiers stellen ohne jeden Zweifel Mängel dar, die gemäß § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen sind.

Gemäß § 37 Abs 2 Z 9 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 2., 3., 5., 6., 10., 11., 13., 14., 15. und 16. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, bei Uneibringlickeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Die zu Spruchpunkt 2. und 3. angeführten Mängel an den drei Akkukästen (Fehlen der Gefahrzettel und der UN-Buchstaben und UN-Nummer) sowie das Fehlen von Ausstattungsgegenständen zu den Spruchpunkten 5., 6., 10., 11., 13., 14., 15. und 16. stellen ohne Zweifel jeweils Mängel dar, welche gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 4 GGBG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung der entgegen § 16 Abs 2 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt eine Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlicheit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen (Spruchpunkt 17.).

Die Erstbehörde hat dem Beschwerdeführer das Fehlen der Gefahrzettel, der UN-Nummer und der UN-Buchstaben auf den drei Akkukästen nicht als eine, sondern als drei Übertretungen angelastet, ebenso das Fehlen der Ausstattungsgegenstände, Auffangbehältern, Unterlegkeil, geeignete Warnweste, Kanalabdeckung, Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe, Augenschutz und Warnzeichen nicht als eine, sondern als 8 Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen zu wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 2. und 3. vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn diese Ausführungen den Beförderer betreffen so ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass der Lenker insofern nicht schlechter gestellt werden kann. Die gegenständlich vorgeworfenen zwei bzw acht Verwaltungsübertretungen werden daher als eine zusammengefasst und wird über den Beschwerdeführer wie im Folgenden noch ausgeführt wird „lediglich“ jeweils eine Geldstrafe verhängt.

Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauesten eingehalten werden.

Unter Bedachtnahme dieser Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmen (zu Spruchpunkt 1., 4. und 7. Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- sowie zu den Spruchpunkten 9. und 12. Euro 110,-- bis Euro 4.000,--) ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer zu diesen Spruchpunkten jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. wird über den Beschwerdeführer aus oben angeführten Gründen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,--, welche der Höhe nach ebenso der Mindeststrafe darstellt verhängt. Ebenso verhält er sich auch zu den Spruchpunkten 5., 6., 10., 11., 13., 14., 15. und 16. indem für diese Spruchpunkte ebenfalls eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,-- (ebenso die Mindeststrafe) verhängt wird. Zu Spruchpunkt 8. wird über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,-- verhängt, zu Spruchpunkt 17. Euro 110,--, welche Geldstrafen jeweils die Mindeststrafen darstellen. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen sind schuld- und tatangemessen und auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführt, dass er für drei Kinder sorgepflichtig sei und den gegenständlichen Transport durchgeführt hat um sich etwas dazuzuverdienen, nicht überhöht. Deren Verhängung war notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Martina Strele

(Richterin)

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