LVwG-2014/41/1697-6•LVwG T LVwG-2014/41/1697-6
LVwG-2014/41/1697-6Tribunal Administrativo Regional17 de nov. de 2014
Gastgewerbe, Gewerbeanmeldung, weitere Betriebsstätte, verschiedene Taten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Herrn L Z, Adresse, PLZ X, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 30.04.2014, Zl III -STR-****/2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung.
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdegründe:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 30.04.2014, Zahl III-STR-****/2014, wurde Herrn L Z folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 94 Ziff 26, § 5 Abs 1: Unbefugte Ausübung des reglementierten Gastgewerbes)
Auf Grund der Gesetzeslage des § 94 Ziff 26 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, handelt es sich beim Gastgewerbe um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; dieses Gewerbe darf gemäß § 5 Abs 1 GewO bei Erfüllung der allgemeinen und vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erst auf Grund einer entsprechenden (rechtsbegründeten) Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.
Ihrerseits wurde zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 5 Abs 1 und § 94 Ziff 26 GewO verstoßen:
Sie haben während des Zeitraumes vom 01.08.2013 bis 17.02.2014 im Standort PLZ X, ***straße **, (Y-stüberl), die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken an dortige Gäste im Rahmen eines in der Betriebsart Cafehaus geführten Gastbetriebes gewerbsmäßig durchgeführt und dadurch das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Ziff 26 GewO) in der Betriebsart Cafehaus ausgeübt; dies allerdings ohne dass Sie eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) erstattet haben und ohne dass Sie eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes (§ 94 Ziff 26 GewO) in der Betriebsart Cafehaus erlangt hatten.
Sie, Herr L Z, haben dadurch als Betriebsinhaber eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Ziff 1 iV mit § 94 Ziff 26 sowie des weiteren iV mit § 5 Abs 1 GewO, BGBl Nr 194/1994, begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe Verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß §
800,00
6 Tagen
§ 366 Abs. 1 (Einleitungs-satz) Gewerbeordnung 94“
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 80,-- bemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn L Z fristgerecht Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass er zwar den Mietvertrag des Standortes ***straße ** habe, allerdings dieses Lokal an den Verein W, ***straße **, X, Frau V R, untervermietet habe.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2014, im Rahmen welcher die Zeugen G T und V R zeugenschaftlich einvernommen wurden, der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen.
Aufgrund eines zwischen G T als Verpächter einerseits und Frau V R als Pächterin andererseits abgeschlossenen Pachtvertrages vom 01.08.2013 verpachtete G T sein Gasthaus „Y-stüberl“ in X, ***straße **, für die Zeitdauer vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 an Frau V R. Seit dem 01.01.2014 wurde das „Y-stüberl“ nach Umschreibung des Pachtvertrages auf L Z von diesem auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben. Frau V R war bis zum 31.05.2014 Obfrau des Vereins W, ursprünglich mit dem Standort gasse *, X, dann mit der Zustellanschrift „*straße **“, X. Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 09.07.2014, Zahl III-STR-/2014, wurde Frau V R als Obfrau und somit als den Verein „W“ nach außen hin zu vertretendes Organ wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 26 und iVm § 5 Abs 1 GewO 1994 gemäß § 366 Abs 1 (Einleitungssatz) GewO mit einer Geldstrafe von Euro 800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, bestraft, weil durch den Verein W während des Zeitraumes vom 01.08.2013 bis zum 31.05.2014 im Standort PLZ X, ***straße ** (Y-stüberl) die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken an dortige Gäste im Rahmen eines in der Betriebsart Cafe geführten Gastbetriebes gewerbsmäßig durchgeführt und dadurch das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO) in der Betriebsart Cafe ausgeübt wurde, dies allerdings, ohne dass seitens des zuvor angeführten Vereines eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) erstattet hatte und ohne dass dieser Verein eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO) in der Betriebsart Cafe erlangt hatte. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Seit dem 01.01.2014 wurde das „Y-stüberl“ in der *straße **, X, vom Beschwerdeführer L Z betrieben und an diesem Standort das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO) in der Betriebsart „Kaffeehaus“ ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist laut Eintragung im Gewerberegister des BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter der Gewerberegisternummer ***** aufgrund des Bescheides der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 05.01.2011, GZ III-Gew-**/2010 seit dem 27.12.2010 Inhaber des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 mit dem Standort ***weg **, PLZ X. Der Beschwerdeführer hat es als Gewerbeinhaber des oben näher beschriebenen Gastgewerbes während des Zeitraumes vom 01.01.2014 bis zumindest 17.02.2014 unterlassen, den Beginn der Ausübung dieses Gastgewerbes in der weiteren Betriebsstätte in PLZ X, ***straße **, „Y-stüberl“, der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl III-STR-****/2014 und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2014, insbesondere auch aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 09.07.2014, des Gewerberegisterauszuges ***** sowie aufgrund glaubwürdigen Zeugenaussagen von G T und V R im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2014.
III.Rechtslage:
Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 212/2013, lauten wie folgt:
Nach § 46 Abs 1 GewO 1994 berechtigt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs 2.
Nach § 46 Abs 2 Z 1 leg cit hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gastgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen.
Nach § 94 Z 26 GewO 1994 ist das Gastgewerbe ein reglementiertes Gewerbe.
Nach § 339 Abs 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Nach § 368 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen ist, wer andere als in den §§§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetztes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen ist, nicht einhält.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Nach § 44 a Z 1 , Z 2 und Z 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Umschreibung der Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zB VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12.03.2010, Zl 2010/17/0017 ua), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, Zl 2005/03/0243).
Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat so präzise zu sein, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Z 1 eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwSlg 17.767 A/2009,; VwGH 18.12.2012, Zl 2012/09/0020).
Der Anordnung des § 44a Z 2 VStG wird durch die Anführung derjenigen Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a Z 2 VStG zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte (vgl Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2001, Zl 99/09/0224).
Wie bereits oben angeführt, wurde Frau V R als Obfrau und somit als den Verein „W“ nach außen hin zu vertretendes Organ wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 26 iVm § 5 Abs 1 GewO 1994, rechtskräftig dafür bestraft, dass durch den Verein W während des Zeitraumes vom 01.08.2013 bis 31.05.2014 im Standort PLZ X, ***straße ** (Y-stüberl) die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken an dortige Gäste im Rahmen eines in der Betriebsart Cafe durchgeführten Gastgewerbes gewerbsmäßig durchgeführt und dadurch das reglementierte Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO) in der Betriebsart Cafe ausgeübt wurde, ohne dass der zuvor angeführte Verein eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) erstattet hatte und ohne dass dieser Verein eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO) in der Betriebsart Cafe erlangt hatte. Im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde erhoben, dass dieses reglementierte Gastgewerbe in der Betriebsart „Kaffeehaus“ am Standort ***straße **, X (Y-stüberl) erst seit dem 01.01.2014 durch den Beschwerdeführer ausgeübt wurde, weshalb ihm diesbezüglich der Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 hinsichtlich der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Kaffeehaus“ an diesem Standort nicht angelastet werden kann.
Was den weiteren Zeitraum – 01.01.2014 bis 17.02.2014 - betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 05.01.2011, GZ III-Gew-*****/2010, seit dem 27.12.2010 Inhaber des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken) ist. Diesem wäre somit hinsichtlich des Standortes X, ***straße ** (Y-stüberl), richtigerweise anzulasten gewesen, es während dieses Zeitraumes unterlassen zu haben, eine rechtsbegründende Anzeige im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 GewO zur Ausübung dieses Gastgewerbes in der weiteren Betriebsstätte in PLZ X, ***straße ** (Y-stüberl) an die zuständige Gewerbebehörde, nämlich an die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 368 iVm § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 begangen zu haben.
Der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis unrichtig zur Last gelegte Sachverhalt und dessen Subsumtion unter die Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 26 und § 5 Abs 1 Gewo 1994 kann durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht korrigiert werden, ohne den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu überschreiten. Die Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 und § 368 iVm § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 stellen zwei verschiedene Taten dar, die im Beschwerdeverfahren nicht ausgewechselt werden dürfen (vgl diesbezüglich VwGH vom 27.02.2013, Zl 2010/17/0206), weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwurfes zu beheben und das Strafverfahren einzustellen war. Inwieweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 368 iVm § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 zu verantworten haben wird, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und wird es der belangten Behörde anheim gestellt, den Sachverhalt diesbezüglich zu beurteilen.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
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