LVwG-2014/41/2893-1•LVwG T LVwG-2014/41/2893-1
LVwG-2014/41/2893-1Tribunal Administrativo Regional31 de out. de 2014
Werbeeinrichtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau A B, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2014, Zahl ****, betreffend Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung und einen Entfernungsauftrag für eine Werbeeinrichtung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Beschwerde jedoch die Leistungsfrist zur Entfernung der beiden Werbeeinrichtungen auf dem Stadel auf Gst 1458/4 KG X dahingehend neu bestimmt, dass diese Werbeeinrichtungen der längstens bis zum 20.11.2014 zu entfernen sind.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke beziehen sich auf die KG **** X.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2013 wurde Frau A B mitgeteilt, dass aufgrund einer Anzeige festgestellt werden konnte, dass an einem Stadel vor der Hängebrücke in der Gemeinde X auf Gst 1438/4 (richtig Gst 1458/4) zwei Werbeeinrichtungen, welche auf den Hof A B in Z, X, hinweisen, widerrechtlich aufgestellt bzw angebracht worden seien. Auf das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 wurde hingewiesen. Gleichzeitig erging die Aufforderung, die genannten Werbeeinrichtungen unverzüglich, längstens jedoch bis zum 20.11.2014 innerhalb einer genannten Frist zu entfernen, andernfalls ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die Entfernung der Werbetafeln mit Bescheid aufgetragen werden müsste.
In weiterer Folge wurde von Frau A B mit Schreiben vom 19.12.2013 für die auf Gst 1458/4 errichteten Werbeeinrichtungen nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005 für die naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht.
Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Y wurde zum gegenständlichen Vorhaben aus naturkundefachlicher Sicht erhoben, dass sich im Bereich der Hängebrücke in X entlang des Zugangsweges auf der westlichen Seite ein Feldstadel befinde, der zwei gleich geartete Werbeeinrichtungen im Ausmaß von 200 cm x 200 cm trägt, weiters, dass auf diesen Werbeeinrichtungen zwei Gasthäuser mit Farbfotos und weiters eine Übersichtskarte sowie die Anschrift der Häuser abgebildet ist. Aufgrund des erhobenen Befundes wurde ausgeführt, dass aufgrund der Größe und Farbe diese Werbeeinrichtung gut am Stadel erkennbar sei und somit einen Fremdkörper in der Kulturlandschaft darstelle und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirke.
Auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 18.09.2014, Zahl ****, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der eingangs abgebildeten Werbeeinrichtung auf einem Stadel vor der Hängebrücke in der Gemeinde X auf Gst 1458/4 KG X, welche auf den „Hof A B“ hinweist, versagt (Spruchpunkt A). Unter Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde Frau A B gemäß § 15 Abs 1 und 5 TNSchG 2005 der Auftrag erteilt, die eingangs abgebildete, widerrechtlich errichtete Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch bis zum 20.10.2014, zu entfernen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Ergebnis des eingeholten naturkundefachlichen Gutachtens, wonach aufgrund der Größe und Farbe diese Werbeeinrichtung gut am Stadel erkennbar sei und somit einen Fremdkörper in der Kulturlandschaft darstelle. Aufgrund der guten Einsehbarkeit und der zuvor genannten Eigenschaften werde gegenständliche Tafel eine Beeinträchtigung im Landschaftsbild bewirken. Für die restlichen Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetztes seien keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Unter Hinweis auf die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs 2 und 3 TNSchG 2005 und die Bestimmung des § 15 Abs 1 und Abs 5 TNSchG wurde darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Werbeeinrichtungen, wie im Befund beschrieben, ohne Vorliegen einer erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung außerhalb geschlossener Ortschaften errichtet worden seien und somit die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs 5 TNSchG 2005 verwirklicht worden seien. Der Auftrag zur Entfernung gegenständlicher Werbeeinrichtungen habe auf § 15 Abs 5 TNSchG 2005 gestützt werden können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, die mit einer einheitlichen Beschwerdeschrift gemeinsam von Herrn D C (hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Bescheides vom 18.09.2014, Zahl ****) und Frau I W (hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2014, Zahl ****) eingebracht wurde. Auch die beiden letztgenannten Bescheide betreffen Werbeeinrichtungen auf dem Stadel vor der Hängebrücke in der Gemeinde X auf Gst 1458/4. Begründet wurde die Frau A B zuzurechnende Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie mit Herrn D C sicher sei, dass das Ausmaß des Werbeplakates zu groß sei, was aber nicht der entscheidende Punkt sei. Vielmehr sei abzuwägen, dass eine Witwe durch ihre Vermietung um ihr finanzielles Auskommen kämpfen müsse. Der Stadel, auf dem das Werbeplakat angebracht sei, gehöre der Beschwerdeführerin. Diese habe für die Öffentlichkeit, den Tourismus oder die ganze Region einen großartigen Beitrag geleistet. Um den Bau der Hängebrücke auf ihrem Grund kostenlos zu ermöglichen, wäre es nicht mehr als billig, solche Leute bei einem Ansuchen um eine naturschutzrechtliche Bewilligung anders zu behandeln. Gefragt wurde, ob es ein Formfehler sei, dass sie das Werbeplakat am 20.10.2014 und D C und die Jausenstation W die Werbeeinrichtung am 20.11.2014 entfernen sollen. Um eine wohlwollende Entscheidung wurde ersucht.
II.Rechtslage:
Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften des TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, (im Folgenden kurz: TNSchG 2005) lauten wie folgt:
„§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)ihr Erholungswert,
c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
…
§ 3
(…)
(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
…
§ 15
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
a)Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
b)gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstätten Bezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf demselben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;
c)Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;
d)Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;
e)Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.
(5) Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Abs. 2 lit. d oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
Von der Beschwerdeführerin wurde nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den zwei gleichgearteten Werbeeinrichtungen im Ausmaß von je 200 cm x 200 cm auf einem Feldstadel auf Gst 1458/4 KG X im Bereich der Hängebrücke in X um eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 15 Abs 1 TNSchG 2005 handelt. Dass der Feldstadel außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 liegt, wurde nicht bestritten. Das in EZ **** GB **** S vorgetragene Überlandgrundstück 1458/4 in der Katastralgemeinde **** X steht im ein Eindritteleigentum der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der beiden anderen Dritteleigentümer M B und F B wurden die erforderlichen schriftlichen Zustimmungserklärungen der Naturschutzbehörde gegenüber beigebracht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind als Werbeeinrichtungen im Sinn des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Demnach kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes angesehen werden (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144).
Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als klar gestellt anzusehen, dass die gegenständlich zur naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragten Werbetafeln (siehe Abbildung auf Seite 1 des naturschutzrechtlichen Bescheides) als Werbeeinrichtungen im Sinne des TNSchG 2005 zu qualifizieren sind. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, ebenso nicht, dass sich der Feldstadel auf Gst 1458/4 KG X außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 befindet.
In einem weiteren Verfahrensschritt war weiter zu prüfen, inwieweit durch die beantragte Werbeeinrichtung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 (vgl § 15 Abs 1 leg cit) beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung das Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 16.01.2014, Zahl ****, wonach die verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen aufgrund der Größe und Farbe gut am Stadel erkennbar sind und damit einen Fremdkörper in der Kulturlandschaft darstellen und aufgrund der guten Einsehbarkeit und der zuvor genannten Eigenschaften eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirken, zur Grundlage gemacht. Dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten belegt schlüssig und widerspruchsfrei, dass die Werbeeinrichtung der Familien B und C aufgrund seiner guten Einsehbarkeit am Holzstadel eine Beeinträchtigung im Landschaftsbild bewirkt und wurde diese Beurteilung auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und anerkannt, dass das Ausmaß des Werbeplakates zu groß ist. Da der belangten Behörde bei Anwendung der Sonderbestimmung des § 15 TNSchG 2005 kein Ermessen zukommt und eine Interessenabwägung nicht vorgesehen ist, wurde von dieser zu Recht die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung gegenständlicher Werbeeinrichtungen versagt.
Nachdem unbestritten für die in Rede stehende Werbeeinrichtung keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, wurde von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung unter Spruchpunkt B) rechtskonform die Entfernung dieser Werbeeinrichtung aufgetragen. Den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen betreffend die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Leistungen für die Öffentlichkeit und den Tourismus in der Region X konnten aufgrund unzulässiger Interessenabwägung keine Bedeutung beigemessen werden.
Die Leistungsfrist für die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen war entsprechend der im naturschutzrechtlichen Bescheid vom 18.09.2014, Zl ****, gegenüber Herrn D C verfügten Leistungsfrist anzupassen und erweist sich diese als angemessen.
Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte ungeachtet des Vorliegens eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass die im gegenständlichen Beschwerdefall aufgestellte Werbeeinrichtung mit den näher beschriebenen Aufschriften als Werbeeinrichtung im Sinne des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 einzustufen ist, erschließt sich aus dem bereits zitierten VwGHErkenntnis vom 02.10.2007, Zahl 2006/10/0144. Weiters ergibt sich zB aus den Erkenntnissen des VwGH vom 27.02.1995, Zl 94/10/0176, vom 20.09.2010, Zl 2008/10/0062, vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0183, der Beurteilungsmaßstab nachteiliger Eingriffe in das Landschaftsbild. Zum Entfernungsauftrag einer Werbeeinrichtung wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.08.2014, Zl 2013/10/0217, verwiesen. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten.
Gebührenrechtlicher Hinweis:
Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hermann Riedler
(Richter)
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