LVwG T LVwG-2014/44/0085; LVwG-2014/44/0274

LVwG-2014/44/0085; LVwG-2014/44/0274Tribunal Administrativo Regional16 de out. de 2014

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Regest

Gemeindegut, Abänderung Regulierungsplan, Überling, Substanzwert, Haus- und Gutsbedarf, Bindung an rechtskräftigen Feststellungsbescheid

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/44/0085; LVwG-2014/44/0274

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0085

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde 1. der Agrargemeinschaft X, vertreten durch Obmann A B, sowie von 2. Herrn A C, 3. Herrn A D, 4. Herrn A E, 5. Herrn A F, 6. Herrn A G, 7. Herrn A H 8. Herrn A I, 9. Herrn A J, 10. Herrn A K, 11. Frau A L, 12. Herrn A M, 13. Herrn A N, 14. Herrn A O, 15. Herrn A P, 16. Frau A Q, 17. Herrn A R, 18. Frau A S, 19. Herrn A T, 20. Herrn A U, 21. Frau A V, 22. Herrn A W, 23. Frau A X, 24. Herrn A Y, 25. Herrn A Z, 26. Herrn B A, 27. Herrn B B, 28. Herrn B C, 29. Herrn B D, 30. Herrn A B, 31. Herrn B E, 32. Herrn B F, 33. Frau B G, 34. Frau B H, 35. Herrn B I, 36. Herrn B J, 37. Herrn B K, 38. Herrn B L und 39. Herrn B M, alle vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse, sowie von 40. Frau B N als Rechtsnachfolgerin des Herrn B O, 41. Herrn B P als Rechtsnachfolger des Herrn B Q, 42. Herrn B R als Rechtsnachfolger des Herrn B S, 43. Frau B T als Rechtsnachfolgerin des Herrn B U und 44. Herrn B V und Herrn B W als Rechtsnachfolger des Herrn B X gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.10.2013, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

1.1. Im Spruchpunkt I/1 des Bescheides vom 09.10.2013, Zahl ****, wird das Grundstück Nr 421/16, KG X, durch das Grundstück Nr 412/16, KG X, ersetzt.

1.2. Der Spruchpunkt I/2 des Bescheides vom 09.10.2013, Zahl ****, mit dem die „Allgemeine Bezugsrichtlinie“ der Haupturkunde des Regulierungsplanes vom 14.02.1978, Zahl ****, geändert wurde, wird ersatzlos behoben.

1.3. Der Spruchpunkt II des Bescheides vom 09.10.2013, Zahl ****, mit dem eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde, wird ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen (EZ) zum Grundbuch **** X gehören.

I.Verfahrensablauf:

1. Regulierungsplan:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.02.1978, Zl ****, in der Fassung vom 05.05.1978, Zl ****, wurde der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A), der Wirtschaftsbestimmung (Teil B) und der Verwaltungssatzung (Teil C) für die Agrargemeinschaft X erlassen. In diesem Regulierungsplan wurde genauso wie in den vorangegangenen agrarbehördlichen Entscheidungen (beginnend mit dem Einleitungsbescheid des Jahres 1964) das gesamte Regulierungsgebiet in der Einlagezahl *** als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs 2 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1952 (FLG 1952) bzw § 32 Abs 2 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969) qualifiziert.

2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:

In Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 18.01.2011, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke Nr 319/1, 320/1, 320/2, 363, 364, 407/1, 409/1, 409/4, 410, 412/1, 421/16, 413, 842, 843, 892, 893, 1042, 1372/1, 1373/2, 1382, 1458/2, 1498/2, 1545/1, 1545/3, 1570, 1571, 1598/1, 1598/2, 1617, 1660/1, 1660/2, 1660/4, 1660/6, 1660/50, 1660/53, 1661, 1662, 1663, 1664, 1900/1, 1900/2, 1919, 1960/2, 1960/3, 1960/5, 2001/1, 2001/4, 2001/5, 2025/1, 2025/2, 2064/1, 2064/2, 2064/3, 2064/4, 2104/1, 2104/2, 2105/1, 2106/1, 2106/3, 2106/5, 2209, 2370//1, 2370/2, 2371/1, 2386/1, 2386/2, 2386/4, 2401/2, 2401/3, 2402, 2403/1, 2429, 2430/1, 2430/4, 2431/1, 2474/3, 2475/1, 2475/13, 2476/1, 2509, 2557/1, 2557/2, 2557/4, 2557/5, 2557/6, 2557/7, 2557/8, 2557/9, 2557/10, 2557/15, 2558 und 2561, alle EZ ***, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) idF LGBl Nr 7/2010, darstellen. In Spruchpunkt 2 wurde hingegen ausgesprochen, dass die Grundstücke Nr 386, 387, 1694, 1695, 1696, 2208, 2385/2 und 2388, alle EZ ***, und 2546, 2547, 2548 und 2549, alle EZ ***, und 2248, 2249 und 2251, alle EZ ***, sowie 2201, 2202, 2218, 2221, 2223, 2224, 2225, 2226, 2228, 2229, 2230, 2231, 2232, 2233, 2234, 2235, 2236, 2237, 2238, 2239, 2240, 2241, 2243, 2244, 2245, 2257, 2258/1, 2258/2, 2263, 2386/3, .213, .214, .215 und .216, alle EZ ***, nicht zum Gemeindegut zählen.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 05.04.2012, Zl ****, wurden die gegen den Bescheid vom 18.01.2011 erhobenen Berufungen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde als unbegründet abgewiesen. Infolge der Berufungen wurde jedoch der Spruchpunkt 1 dahingehend berichtigt, als anstelle des Grundstückes Nr 421/16 das Grundstück Nr 412/16 anzuführen ist.

Diese Feststellung ist in Rechtskraft erwachsen. Auch Beschwerden der Agrargemeinschaft an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof fruchteten nicht; der Verfassungsgerichtshofes hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.12.2012, Zl ****, abgelehnt und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26.04.2013, Zl 2013/07/0013-5, eingestellt.

Infolge dieser Feststellung ordnete das Bezirksgericht mit Beschluss vom 22.06.2012, Zl ****, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ ***, EZ ***, EZ *** und EZ *** an.

3. Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides:

In Folge der rechtskräftigen Gemeindegutsfeststellung vom 18.01.2011 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X eingeleitet.

Die Agrarbehörde führte am 02.10.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder sowie der Gemeinde X durch. Die Agrargemeinschaft sprach sich dagegen aus, das Substanzrecht auf die politische Ortsgemeinde zu übertragen. Die Anteilsrechte der Mitglieder stünden nämlich unter Eigentumsschutz; eine Übertragung der Substanzrechte an die Gemeinde sei ein verfassungswidriger Eingriff, der nur im öffentlichen Interesse und gegen Entschädigung zulässig sei. Die Gemeinde stimmte hingegen den erforderlichen Anpassungen zu.

Daraufhin erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.10.2013, Zl ****:

In Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X vom 14.02.1978, Zl **** idgF, durch folgenden Anhang abgeändert:

„1.Der bisherige Abschnitt II. der Haupturkunde (Parteien) wird durch den anschließenden Abschnitt II. (neu) ersetzt:

II. Parteien

Am oben bezeichneten Regulierungsgebiet sind anteilsberechtigt:

A)die politische Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke Nr. 319/1, 320/1, 320/2, 363, 364, 407/1, 409/1, 409/4, 410, 412/1, 421/16, 413, 842, 843, 892, 893, 1042, 1372/1, 1373/2, 1382, 1458/2, 1498/2, 1545/1, 1545/3, 1570, 1571, 1598/1, 1598/2, 1617, 1660/1, 1660/2, 1660/4, 1660/6, 1660/50, 1660/53, 1661, 1662, 1663, 1664, 1900/1, 1900/2, 1919, 1960/2, 1960/3, 1960/5, 2001/1, 2001/4, 2001/5, 2025/1, 2025/2, 2064/1, 2064/2, 2064/3, 2064/4, 2104/1, 2104/2, 2105/1, 2106/1, 2106/3, 2106/5, 2209, 2370//1, 2370/2, 2371/1, 2386/1, 2386/2, 2386/4, 2401/2, 2401/3, 2402, 2403/1, 2429, 2430/1, 2430/4, 2431/1, 2474/3, 2475/1, 2475/13, 2476/1, 2509, 2557/1, 2557/2, 2557/4, 2557/5, 2557/6, 2557/7, 2557/8, 2557/9, 2557/10, 2557/15, 2558, 2561 in EZ *** GB X.

Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde X zu. Die Gemeinde X hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.

B)Die politische Gemeinde X mit 9 % ist gleich 125 Anteilen der land- und forstwirtschaftlichen Erträge und Lasten.

C)Den jeweiligen Eigentümern der nachstehenden Stammsitzliegenschaften der Katastralgemeinde X zu den angeführten Anteilsrechten. Diese Anteilsrechte beziehen sich nur auf die Holznutzung des Regulierungsgebietes, die Heimweidenutzung erfolgt wie bisher mit dem Überwinterungsviehstand.

[ … ]

2. Im Abschnitt „Allgemeine Bezugsrichtlinien“ wird der Pkt. „Die Kosten der Verwaltung werden gedeckt:“ durch den anschließenden Absatz ersetzt:

Die Kosten der Verwaltung werden gedeckt:

1. durch Einnahmen aus den forstlichen Nebennutzungen,

2. vom Erlös ruhender und landwirtschaftlicher Anteile,

3. von den Berechtigten, verhältnismäßig nach den Anteilen, wobei der Ausschuss entscheidet, ob die Kosten in Geld oder durch Zurücklassen einer gleichwertigen Holzmenge gedeckt werden.“

Mit Spruchpunkt II wurde für die Agrargemeinschaft eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 11.05.1998, Zl ****, ersetzte.

Der Bescheid vom 09.10.2013 wurde an die Agrargemeinschaft X, zH Herrn Rechtsanwalt, sowie an die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder persönlich adressiert. Die Zustellung an die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder erfolgte zwischen dem 14.10.2013 und dem 18.10.2013. Herr A B übermittelte den an ihn adressierten Bescheid am 05.11.2013 seinem ausgewiesenen Rechtsanwalt. Der Agrargemeinschaft selbst wurde der Bescheid aufgrund eines technischen Fehlers im Postversandt erst am 15.11.2013 zugestellt. Herr A B erhob gegen den Bescheid bereits am 06.11.2013 Berufung, die Agrargemeinschaft am 29.11.2013. Die übrigen Beschwerdeführer erhoben ihre Berufung am 18.11.2013 und verbanden diese wegen der abgelaufenen Berufungsfrist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dem die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 13.01.2014, Zl ****, stattgab.

Inhaltlich haben sämtliche Rechtsmittelwerber dieselbe Beschwerde eingebracht. Zunächst wurde dargelegt, dass der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Feststellung von Gemeindegut die historische Beurteilung der Agrarbehörde nicht ausschlaggebend sein dürfe und, dass keine Bindungswirkung der Gemeindegutsfeststellung für die entschädigungslose Enteignung der Substanz bestehe. Die Agrarbehörde habe bei der Feststellung von Gemeindegut nicht die vom Verfassungsgerichtshof definierten Voraussetzungen geprüft; insbesondere habe sie nicht geprüft, wer nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer des Regulierungsgebietes war. Die belangte Behörde habe mit dem Bescheid vom 09.10.2013 der Agrargemeinschaft die Substanz – also das „Verfügungseigentum“ – entzogen. Diese entschädigungslose Enteignung sei offenkundig verfassungswidrig.

4. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:

Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 19.11.2013, Zl ****, wurde der Gemeinde X die Berufung mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Eine derartige Stellungnahme langte nicht ein.

5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsanwalt ergänzende Vorbringen und beantragten die Aufnahme von Beweisen (historischer Sachbefund, forsttechnischer Sachbefund, rechtshistorischer Sachbefund und sprachwissenschaftlicher Sachbefund) zur Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft bzw zur Frage des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und der Zuordnung des Substanzwertes.

Am 08.10.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Herr Rechtsanwalt stellte zudem klar, dass die Beschwerdeführer B O, A E, B Q, B S, B U und B X aktuell nicht mehr Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft sind. Hinsichtlich der Rechtsnachfolger dieser Beschwerdeführer – nämlich B N, B P, B R, B T, B V und B W – besteht derzeit kein Mandatsverhältnis. Herr Rechtsanwalt erklärte zudem dezidiert, dass der Beschwerdeführer A E nach wie vor Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft ist, jedoch im Grundbuch unter einer unrichtigen Adresse geführt wird. Schließlich wurden in der Verhandlung die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen.

II.Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit:

Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.

2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 09.10.2013 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle LGBl Nr 70/2014 zu prüfen.

Im Folgenden wird, sofern nicht anders angegeben, das TFLF 1996 in der Fassung des LGBl Nr 70/2014 zitiert.

3. Zur Vertretungsbefugnis für die Agrargemeinschaft X:

Gemäß § 36a Abs 1 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 gehört der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.

Gemäß § 36c Abs 1 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.

Gemäß § 36c Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.

Gemäß § 36c Abs 6 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt

a) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, und

b) in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung.

In allen anderen Fällen vertritt gemäß § 35 Abs 9 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

Somit ist die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.

Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings.

Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (§ 69 TFLG 1996) kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.

Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.

Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 49a ff TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren gemäß dem neuen § 74 Abs 7 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.

Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.

Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt.

Ein anderes Ergebnis wäre auch insofern nicht vertretbar, als ansonsten die Interessen der Gemeinde aufgrund der eigenen Parteistellung und zusätzlich durch den Substanzverwalter doppelt vertreten wären. Auf der anderen Seiten würden jedoch die Interessen der Nutzungsberechtigten in der Agrargemeinschaft keine adäquate Repräsentation erfahren. Besonders drastische Auswirkungen hätte dies in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, da hier den einzelnen Nutzungsberechtigten keine Parteistellung zukommt.

4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittel des Herrn A B und der Agrargemeinschaft innerhalb der damals geltenden zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht wurden und daher rechtzeitig waren. Die übrigen Beschwerdeführer haben ihr Rechtsmittel zwar erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 18.11.2013 eingebracht, jedoch hat die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 13.01.2014, Zl ****, dem damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, sodass auch deren Rechtsmittel in Behandlung zu nehmen war.

Da der angefochtene Bescheid zudem gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen erlassen wurde, waren sowohl die Agrargemeinschaft als auch die einzelnen Mitglieder gemäß Abs 3 leg cit ausdrücklich beschwerdelegitimiert.

5. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.10.2013 als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.

6. Zur Sache:

6.1. Ausgangssituation:

In Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 18.01.2011, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 05.04.2012, Zl ****, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Grundstücke Nr 319/1, 320/1, 320/2, 363, 364, 407/1, 409/1, 409/4, 410, 412/1, 412/16, 413, 842, 843, 892, 893, 1042, 1372/1, 1373/2, 1382, 1458/2, 1498/2, 1545/1, 1545/3, 1570, 1571, 1598/1, 1598/2, 1617, 1660/1, 1660/2, 1660/4, 1660/6, 1660/50, 1660/53, 1661, 1662, 1663, 1664, 1900/1, 1900/2, 1919, 1960/2, 1960/3, 1960/5, 2001/1, 2001/4, 2001/5, 2025/1, 2025/2, 2064/1, 2064/2, 2064/3, 2064/4, 2104/1, 2104/2, 2105/1, 2106/1, 2106/3, 2106/5, 2209, 2370//1, 2370/2, 2371/1, 2386/1, 2386/2, 2386/4, 2401/2, 2401/3, 2402, 2403/1, 2429, 2430/1, 2430/4, 2431/1, 2474/3, 2475/1, 2475/13, 2476/1, 2509, 2557/1, 2557/2, 2557/4, 2557/5, 2557/6, 2557/7, 2557/8, 2557/9, 2557/10, 2557/15, 2558 und 2561, alle EZ ***, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) idF LGBl Nr 7/2010, darstellen. In Spruchpunkt 2 wurde hingegen ausgesprochen, dass die Grundstücke Nr 386, 387, 1694, 1695, 1696, 2208, 2385/2 und 2388, alle EZ ***, und 2546, 2547, 2548 und 2549, alle EZ ***, und 2248, 2249 und 2251, alle EZ ***, sowie 2201, 2202, 2218, 2221, 2223, 2224, 2225, 2226, 2228, 2229, 2230, 2231, 2232, 2233, 2234, 2235, 2236, 2237, 2238, 2239, 2240, 2241, 2243, 2244, 2245, 2257, 2258/1, 2258/2, 2263, 2386/3, .213, .214, .215 und .216, alle EZ ***, nicht zum Gemeindegut zählen.

Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und das Verwaltungsgericht bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und das Verwaltungsgericht von den getroffenen Feststellungen ausgehen, selbst dann, wenn diese rechtswidrig wären (vgl VwGH 24.07.2012, AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.

Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Abs 2 lit c Z 2 leg cit der Gemeinde X zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Somit ist von folgenden Prämissen auszugehen:

Die Agrargemeinschaft X besteht im Hinblick auf die Grundstücke Nr 319/1, 320/1, 320/2, 363, 364, 407/1, 409/1, 409/4, 410, 412/1, 412/16, 413, 842, 843, 892, 893, 1042, 1372/1, 1373/2, 1382, 1458/2, 1498/2, 1545/1, 1545/3, 1570, 1571, 1598/1, 1598/2, 1617, 1660/1, 1660/2, 1660/4, 1660/6, 1660/50, 1660/53, 1661, 1662, 1663, 1664, 1900/1, 1900/2, 1919, 1960/2, 1960/3, 1960/5, 2001/1, 2001/4, 2001/5, 2025/1, 2025/2, 2064/1, 2064/2, 2064/3, 2064/4, 2104/1, 2104/2, 2105/1, 2106/1, 2106/3, 2106/5, 2209, 2370//1, 2370/2, 2371/1, 2386/1, 2386/2, 2386/4, 2401/2, 2401/3, 2402, 2403/1, 2429, 2430/1, 2430/4, 2431/1, 2474/3, 2475/1, 2475/13, 2476/1, 2509, 2557/1, 2557/2, 2557/4, 2557/5, 2557/6, 2557/7, 2557/8, 2557/9, 2557/10, 2557/15, 2558 und 2561, alle EZ ***, auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 05.04.2012, Zl ****, im Eigentumsblatt (B-Blatt) der Einlagezahlen ***, ***, *** und *** durch Beschluss des Bezirksgerichts Ort1 vom 22.06.2012, Zl ****, ersichtlich gemacht. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde X zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.

Die Grundstücke Nr 386, 387, 1694, 1695, 1696, 2208, 2385/2 und 2388, alle EZ ***, und 2546, 2547, 2548 und 2549, alle EZ ***, und 2248, 2249 und 2251, alle EZ ***, sowie 2201, 2202, 2218, 2221, 2223, 2224, 2225, 2226, 2228, 2229, 2230, 2231, 2232, 2233, 2234, 2235, 2236, 2237, 2238, 2239, 2240, 2241, 2243, 2244, 2245, 2257, 2258/1, 2258/2, 2263, 2386/3, .213, .214, .215 und .216, alle EZ ***, stellen hingegen kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft X.

Aufgrund dieser rechtskräftigen Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge gemäß §§ 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.

6.2. Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans:

Durch Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und gemäß dem (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.

6.2.1. Zur Änderung des Punktes II („Parteien“) der Haupturkunde:

Konkret wurde Punkt II („Parteien“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass der Gemeinde X die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zustehen.

Zur Konkretisierung hat die belangte Behörde zudem jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend der rechtskräftigen Feststellung des Bescheides vom 18.01.2011, Zl ****, angeführt. Offenbar aufgrund eines Versehens hat sie jedoch nicht die Berichtung des Landesagrarsenates vom 05.04.2012, Zl ****, hinsichtlich des fälschlich genannten Grundstückes Nr. 421/16 übernommen. Dieses Versehene wurde vom erkennenden Gericht durch den Spruchpunkt 1.1. des vorliegenden Erkenntnisses korrigiert, indem das Grundstück Nr 421/16 durch das Grundstück Nr 412/16 ersetzt wurde.

Im Sinne des (durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 unveränderten) § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996 hat die belangte Behörde zudem angeordnet, dass die Gemeinde im Ausmaß der Nutzung an den Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 auch die anteiligen Lasten an der Substanznutzung zu tragen hat. Gemäß § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996 sind nämlich die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen.

Insgesamt entspricht diese Vorgehensweise den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996 und war zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich und steht im Einklang mit der Novelle LGBl Nr 70/2014.

6.2.2. Zur Änderung der Allgemeinen Bezugsrichtlinie der Haupturkunde:

In der allgemeinen Bezugsrichtlinie der Haupturkunde hat die belangte Behörde die Kostendeckung der Verwaltung dahingehend geändert, dass diese 1. durch Einnahmen aus den forstlichen Nebennutzungen, 2. vom Erlös ruhender und landwirtschaftlicher Anteile und 3. von den Berechtigten (verhältnismäßig nach den Anteilen, wobei der Ausschuss entscheidet, ob die Kosten in Geld oder durch Zurücklassen einer gleichwertigen Holzmenge gedeckt werden) sichergestellt werden soll.

Diese Änderung steht zwar im Einklang mit dem TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010, ist jedoch aufgrund der Novelle LGBl Nr 70/2014 überholt. Nunmehr wird die Kostentragung in Form des Bewirtschaftungsbeitrages in § 36h TFLG 1996 bereits ex lege bestimmt, sodass die Kostentragungsregelung des Bescheides vom 09.10.2013 ersatzlos zu entfallen hatte (Spruchpunkt 1.2. des vorliegenden Erkenntnisses).

Diese Behebung bedeutet somit nicht, dass wieder die alte Kostentragungsregelung der Haupturkunde vom 14.02.1978 anzuwenden ist. Gemäß der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 ist nämlich bei Bestimmungen des Regulierungsplans, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen des aktuellen TFLG 1996 anzuwenden.

6.3. Zur Behebung der neuen Satzung:

In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 11.05.1998, Zl ****, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 Rechnung.

Freilich konnte die Agrarbehörde bei der bekämpften Satzung vom 09.10.2013 die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 09.10.2013 nicht der derzeitigen Rechtslage.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des LGBl Nr 70/2014 anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage mit Spruchpunkt 1.3. des vorliegenden Erkenntnisses ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 11.05.1998 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen § 87 Abs 3 TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.

III.Ergebnis:

1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde an den rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 18.01.2011, Zl ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 05.04.2012, Zl ****, gebunden war. Auch das Landesverwaltungsgericht hat infolge dieser Feststellung davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft X eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (vgl Zl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10).

2. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014. Das Landesverwaltungsgericht hatte jedoch in der Liste der agrargemeinschaftlichen Grundstücke die Nennung der Parzelle Nr 421/16 dahingehend richtig zu stellen, dass es sich um die Parzelle Nr 412/16 handelt (Spruchpunkt 1.1). Zudem war die Änderung der Allgemeinen Bezugsrichtlinie hinsichtlich der Kosten der Verwaltung aufgrund der Neuregelung des Bewirtschaftungsbeitrages in § 36h der Novelle LGBl Nr 70/2014 ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt 1.2.). Die Kostentragung hat somit aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des aktuellen TFLG 1996 zu erfolgen, da die alte Regelung der Haupturkunde vom 14.02.1978 aufgrund der Übergangsbestimmung des § 87 Abs 3 TFLG 1996 nicht mehr anzuwenden ist.

3. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden LGBl Nr 70/2014 und war daher zu beheben. Gemäß § 87 Abs 3 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind gemäß § 87 Abs 3 TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft X eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl die zitierten Erkenntnisse).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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