LVwG T LVwG-2014/41/2381-2

LVwG-2014/41/2381-2Tribunal Administrativo Regional7 de out. de 2014

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Maler- und Anstreichergewerbe, reglementiertes Gewerbe; Strafhöhe;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/41/2381-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.2381.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn J A, Adresse, PLZ S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.07.2014, Zl SG-**-2014,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 360,00 auf Euro 250,00, bei Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 25,00 neu bestimmt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben am 09.04.2014 im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 11.45 Uhr beim Objekt Areal der Lohnschlächterei ABC, Adresse in PLZ R, entgeltlich Malerarbeiten (konkret Fassadenmalarbeiten auf der Ostseite des obgenannten Objektes – Arbeiten im Team mit Herrn J A) ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z. 47 Gewerbeordnung 1994 (GewO) selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt bzw. durchgeführt, obwohl Sie nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Maler und Anstreicher“ waren.

Bei einer Kontrolle durch Organe der Wirtschaftskammer Tirol konnte gegenständliche Übertretung festgestellt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 94 Z. 47 iVm § 366 Abs 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO)“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 (GewO) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, verhängt, der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstraf-verfahrens wurde mit Euro 36,00 bemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe erhoben und um eine mildere Strafe gebeten, weil er Hartz-4-Empfänger sei.

Der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.09.2014, die wirtschaftlichen Verhältnisse näher darzulegen, kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2014 nach. Anhand von Buchungsbestätigungen der Volksbank Tirol vom 18.09.2014 wurde belegt, dass das monatliche Pensionseinkommen des Beschwerdeführers Euro 1.174,44 beträgt und die monatlichen Mietausgaben Euro 1.099,67 betragen. Ansonsten, so der Beschwerdeführer, verfüge er über kein weiteres Einkommen oder Eigentum. Er ersuche aufgrund seiner finanziellen Situation von der hohen Geldstrafe abzusehen, da diese eine große finanzielle Belastung für ihn und seine Familie bedeuten würde.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene ist von dem im angeführten Straferkenntnis näher dargelegten Schuldvorwurf auszugehen. Der Schuldspruch ist, da lediglich die Strafhöhe bekämpft wird, bereits in Rechtskraft erwachsen.

III.Rechtsgrundlagen:

Nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Das Maler- und Anstreichergewerbe stellt nach § 94 Z 47 GewO ein reglementiertes Gewerbe dar.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

IV.Erwägungen:

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als nicht unerheblich anzusehen, weil jede illegale Berufsausübung auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden und zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Es besteht deshalb ein erhebliches öffentliches rechtliches Interesse daran, dass reglementierte Gewerbe nur durch befugte Gewerbebetreibende ausgeübt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von 10 % des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgesprochen, wobei von bisheriger Unbescholtenheit und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen wurde. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich über ein monatliches Pensionseinkommen von Euro 1.174,44 verfügt und seine monatlichen Rückzahlungs-verpflichtungen Euro 1.099,67 betragen, erscheint es dem erkennenden Richter gerechtfertigt, die im Spruch verfügte Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe vorzunehmen.

Beim Verschulden war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Aufgrund der dargestellten Strafzumessungskriterien ist eine Bestrafung in der nunmehr verhängten Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der gewerberechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.

Im Übrigen konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 sowie Abs 5 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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