LVwG-2014/31/1753-2•LVwG T LVwG-2014/31/1753-2
LVwG-2014/31/1753-2Tribunal Administrativo Regional30 de set. de 2014
Abweisung Bauansuchen, Garagen- und Stellplatzverordnung, Verwendung als Freizeitwohnsitz, Verbesserungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A B, Adresse, PLZ X, vertreten durch RA Mag. K L, Adresse, PLZ D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.4.2014, Zahl *** 2013, wegen der Abweisung eines Bauansuchens,
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 3.4.2013 ersuchte die nunmehrige Beschwerdeführerin um Baubewilligung zum Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses sowie zum teilweisen Abbruch des Wirtschaftsgebäudes sowie für den Neubau eines Geschäfts- und Apartmenthauses mit 10 Apartments, 4 Privatwohnungen, einem Geschäftslokal, einem Café mit Terrasse, 2 Arztpraxen sowie Nebenräumen sowie um Änderung des Verwendungszweckes von Stall/Tenne/Garage in Lager auf Gst ***2 KG X.
Bereits am 24.4.2013 wurde eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt und darin ua ausgeführt, dass die gemäß der Stellplatzverordnung der Gemeinde X vorgeschriebenen Stellplätze für Pkw nachgewiesen und realisierbar sind.
Der Bürgermeister der Gemeinde X führte im Rahmen dieser Verhandlung aus, dass die Verhandlung bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes, der am 27.3.2013 erlassen und bis 26.4.2013 + eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wurde, unterbrochen werde und mehrere näher angeführte Mängel in der planlichen Darstellung der Bauwerberin behoben werden müssen.
Nach diversen Änderungen und Adaptierungen der Einreichpläne wurde schließlich vom Bürgermeister der Gemeinde X am 10.12.2013 die unterbrochene Bauverhandlung wiederaufgenommen und die eingelangten Stellungnahmen der TIWAG-Netz AG (vom 16.4.2013), der Wildbach- und Lawinenverbauung (vom 21.11.2013), des Ingenieurbüros für Verkehrswesen A A OG und des Baubezirksamtes Innsbruck/Referat Straßenbau (vom 23.4.2013) verlesen. Vereinbart wurde zudem, dass die Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung der Baubehörde übermittelt wird.
Seitens des Rechtsvertreters der Nachbarin E F, RA Dr. G H, wurde darauf hingewiesen, dass bis dato die grundbücherliche Durchführung der Grundstücksvereinigung noch nicht vorgenommen wurde.
Unter Hinweis auf „während der Verhandlung aufgetretene Mängel“ (die in der Verhandlungsschrift nicht näher benannt wurden) wurde die Bauverhandlung sodann erneut vom Bürgermeister unterbrochen und das eingebrachte Bauansuchen zurückgewiesen, wobei seitens des Bürgermeisters der Gemeinde X eine Entscheidung mittels schriftlichem Bescheid zugesagt wurde.
Trotz dieser Zusage erging mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 5.2.2014 zu Zahl /-* 2013 ein neuerlicher Verbesserungsauftrag folgenden Inhalts:
„Sehr geehrte Frau A B,
Sie werden aufgefordert, die aufgezeigten Mängel, die der beiliegenden verkehrstechnischen Beurteilung des Büro für Verkehrs- und Raumplanung vom 15.01.2014 sowie der HH Verkehrsplanung vom 31.01.2014 und in der Stellungnahme des Hochbautechnischen
Sachverständigen DI S T angeführt sind, in die Einreich-/Planunterlagen
einzuarbeiten und der Baubehörde vorzulegen.
Ein Finanzierungsplan gemäß § 22 Abs. 4 TBO 2011, wie schon im Schreiben vom 22.11.2013 eingefordert, ist ebenfalls beizubringen. Die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung durch die Bauwerberin ist nicht ausreichend, da eine Beurteilung des künftigen Verwendungszweckes durch die Baubehörde nicht vorgenommen werden kann. Wir erlauben uns auf die Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Baurecht, Verlag Linde, Autor Dieter Wolf zu verweisen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass dem Bauwerber die Vorlage aller Unterlagen, wie Verträge, Vorverträge, Finanzierungskonzepte und dergleichen, obliegt, die eine ausreichende Beurteilung des künftigen Verwendungszweckes durch die Baubehörde ermöglichen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Pläne der Planunterlagenverordnung 1998 LGBl.Nr.90/1998 zuletzt geändert LGBl.Nr. 94/2007 zu entsprechen haben.
Sollten Sie diesem Verbesserungsauftrag nicht bis längstens 14.02.2014 nachkommen, wird ihr Antrag auf baurechtliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäudes, teilweisen Abbruch des Wirtschaftsgebäudes, Neubau eines Geschäfts- und Apartmenthauses mit 10 Apartments, 4 Privatwohnungen, einem Geschäft, einem Cafe mit Terrasse, 2 Arztpraxen sowie Nebenräumen auf GP ***2 KG X, EZ ****, hieramts eingegangen am 13.03.2013, 04.04.2013, 12.11.2013 und 23.01.2014, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Der Bürgermeister
I J“
Schließlich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.4.2014, Zahl *** 2013, das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 4 lit a und d Tiroler Bauordnung 2011 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die örtliche Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde X in § 3 Abs 2 vorsieht, dass zwei Drittel der Stellplätze unterirdisch und ein Drittel der Stellplätze oberirdisch zu errichten sind, wenn durch die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen gemäß § 2 ein Bedarf von mehr als 15 Stellplätzen entsteht.
Die Garagen- und Stellplatzverordnung ist Anfang Jänner 2014 in Kraft getreten und haben Bescheide auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu ergehen, sodass das gegenständliche Bauvorhaben der örtlichen Garagen- und Stellplatzverordnung widerspricht.
Darüber hinaus ist die Bauwerberin dem vierten Verbesserungsauftrag vom 5.2.2014 nicht ordnungsgemäß nachgekommen, zumal eine ausreichende Finanzierungsbestätigung im Sinne des § 22 Abs 4 TBO 2011 nicht vorliegt.
Dagegen richtet sich ein fristgerechtes Rechtsmittel, in dem die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vorbringt wie folgt:
„Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.04.2014, zugestellt am 17.04.2014, zu GZ ***2013 erhebt die Beschwerdeführerin, innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der
B E S C H W E R D E
an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol, wegen des Vorliegens von unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wobei der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpft wird.
A.)
SACHVERHALTSDARSTELLUNG
Die Beschwerdeführerin hat mit Bauansuchen vom 04.04.2013 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäudes, des teilweisen Abbruchs des Wirtschaftsgebäudes, Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses mit 10 Appartements, 4 Privatwohnungen, einem Geschäft, einem Café mit Terrasse, 2 Arztpraxen sowie Nebenräumen auf GP ***2 KG X, EZ ****, angesucht.
Der Gemeinderat der Gemeinde X hat am 08.07.2013, in seiner 28. Sitzung, unter dem Tagesordnungspunkt 2, mit elf Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme unter Beiziehung des DI M N, Raumplaner der Gemeinde X, für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin einen Bebauungsplan erlassen.
Der Gemeinderat hat seine Entscheidung hinsichtlich der Stellungnahmen der Nachbarn wie folgt begründet:
Im Zuge der Erstellung des Bebauungsplanes wurde die Verkehrssituation im Planungsgebiet eingehend betrachtet. Es ist nicht richtig, dass die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien eine Verschlechterung im nördlichen Bereich ermöglichen. Im Gegenteil, durch die Vorgaben des Bebauungsplanes erfolgt eine Verbesserung der Gesamt-Verkehrssituation.
Weiters was die Feststellungen der höchstzulässigen Baumassendichte und des höchsten Punktes des Gebäudes betrifft wird festgestellt, dass im unmittelbaren Nachbarbereich ein Gebäude besteht, dass eine wesentlich höhere Baumassendichte aufweist, die Höhe ist annähernd gleich.
Zusammengefasst wird festgestellt, dass die in der Stellungnahme angeführten Punkte bereits bei der Erstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt wurden. Der vorliegende Bebauungsplan entspricht den Zielen der örtlichen Raumordnung und gewährleistet eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssituation im unmittelbaren Zentrum von X (Seite 3 unten und Seite 4 oben).
Dieser Bebauungsplan wurde, in der Folge nach erforderlicher aufsichtsbehördlicher Genehmigung, am 05. September 2013, rechtskräftig.
Dieser Bebauungsplan wurde somit in seinem gesamten Inhalt sowohl für den Bürgermeister als auch für die Gemeindebürger, insbesondere für die Beschwerdeführerin und deren Nachbarn rechtsverbindlich, denn die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für Jedermann (Bürgermeister, Bauwerber, Nachbarn etc.) rechtsverbindlich.
Der Bürgermeister der Gemeinde X hat für das gegenständliche Bauvorhaben der Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung auf Dienstag, den 10.12.2013 angeordnet.
Die belangte Behörde hat am 10.12.2013, eine bau- und gewerberechtliche Verhandlung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der Gemeinde X anberaumt und abgehalten.
Das Bauprojekt der Beschwerdeführerin wurde von Herrn Architekt Dipl. Ing. G H vorgestellt.
Die einzelnen Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen vorgetragen. Die Auflagen wurden verlesen.
Von den Rechtsvertretern der Nachbarn wurden die Stellungnahmen und Ausführungen mit den gewerblichen Sachverständigen erörtert.
Die anberaumte Bauverhandlung vom 10.12.2013 wurde unerwartet und überraschend, mit nachfolgendem Spruch seitens der belangten Behörde (Bürgermeister der Gemeinde X) beendet:
„Der Bürgermeister weist das eingebrachte Bauansuchen zurück“.
Das beschwerdegegenständliche Bauverfahren wurde somit beendet. Eine schriftliche Entscheidung (Bescheid) hat die belangte Behörde (der Bürgermeister der Gemeinde X) nicht erlassen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 12.12.2013, die Anträge auf Zustellung des Bauverhandlungsprotokolls und der Aufnahmen des Audiogerätes der Bauverhandlung vom 10.12.2013, an die belangte Behörde, gestellt.
Obwohl die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin am 10.12.2013 mündlich zurückgewiesen bzw. abgewiesen hat und die Bauverhandlung beendete, hat sie der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG, datiert mit 10.12.2013, am 12.12.2013, zugestellt.
Die Beschwerdeführerin kam diesem Verbesserungsauftrag nach. Seitens der belangten Behörde wurden weitere drei Verbesserungsaufträge erteilt.
Die Beschwerdeführerin kam auch diesen Verbesserungsaufträgen nach. In der Folge hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung als Fortsetzung der Verhandlung vom 10.12.2013, auf den 18.03.2014 angeordnet.
In den Räumlichkeiten der Gemeinde X hat die belangte Behörde (Bürgermeister der Gemeinde X) in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihren Planer, Nachbarn, die Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Z sowie den Nachbarn und deren Vertreter, das Bauansuchen der Beschwerdeführerin, vor der Eröffnung der Bauverhandlung, abgewiesen.
Hingegen wurde die gewerberechtliche Betriebsanlagenverhandlung abgehalten.
Der Bürgermeister hat nach der anberaumten jedoch nicht eröffneten (abgehaltenen) Bauverhandlung vom 18.03.2014, den angefochtenen Bescheid erlassen.
Beweis:
Einvernahme der Beschwerdeführerin, Frau A B, p.A. Adresse, PLZ X
Bebauungsplan des Gemeinderates der Gemeinde X vom 08.07.2013
Audiogerätaufzeichnungen (Aufnahmen) der Bauverhandlung vom 10.12.2013, der Gemeinde X
Akt der Gemeinde X zu GZ *** 2013
Zeugen:
O P, p.A. Adresse, PLZ P
Architekt, DI G H, p.A. Adresse, PLZ W, Tirol
C B, p.A. Adresse, PLZ X
D B, p.A. Adresse, PLZ X
Weiteres Vorbringen und Beweise in Vorbehalt.
B.)
ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid in ihrem subjektiven Recht verletzt, indem ihr Baugesuch durch die Anwendung einer rechtswidrigen Norm nicht erteilt wurde.
Gegen den angefochtenen Bescheid ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Der Instanzenzug ist ausgeschöpft. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X ist datiert mit 14.04.2014. Dieses wurde am 17.04.2014 der Beschwerdeführerin zugestellt. Demnach ist die Beschwerde zulässig und rechtzeitig.
C.)
B E S C H W E R D E G R Ü N D E
1. )Materielle Rechtswidrigkeit und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung (Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
2. )Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
3. )Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit in der Praxis der Verwaltung
4. )Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Ad 1.) Materielle Rechtswidrigkeit und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung
(Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
Die den Bescheid erlassende Behörde wendet eine auf den Sachverhalt, „unpassende“ Rechtsnorm an, bzw. interpretiert eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus.
Die belangte Behörde war dazu gehalten die anberaumte Bauverhandlung vom 18.03.2014 zu eröffnen.
Sie war dazu gehalten ihrer Fortsetzungsentscheidung durch die Erörterung des maßgeblichen Sachverhaltes konkret darzulegen und ihre diesbezügliche Begründung unter Nennung der entsprechenden Norm zu subsumieren, sodass für Jedermann die Rechtsrichtigkeit dieser Entscheidung auf seine Richtigkeit überprüfbar hätte werden können. Denn ohne Eröffnung der Bauverhandlung und Erörterung des gesamten Sachverhaltes sowie die Nennung des Bezuges auf die angewendete Rechtsnorm, ist es niemanden möglich (Rechtsuchenden) eine Überprüfung der behördlichen Entscheidung durchzuführen.
Sie war dazu gehalten zu begründen, warum sie die Verhandlung vom 18.03.2014 als Fortsetzung der Verhandlung vom 10.12.2013 betrachtet und angesetzt hat.
Sie war dazu gehalten darzulegen, ob sie das Verfahren wieder eröffnet oder wiederaufgenommen hat.
Obwohl das Verfahren bereits beendet war, hat sie Verbesserungsaufträge erteilt.
Auf welche rechtliche Grundlage sich die Behörde dabei stützte ist nicht nachvollziehbar bzw. unbekannt.
Obwohl die Beschwerdeführerin den Verbesserungsaufträgen nachkam, hat die belangte Behörde das Bauansuchen wiederum abgewiesen.
Die belangte Behörde hat es verabsäumt Gründe für die Abweisung, trotz der von der Beschwerdeführerin behobenen Mängel zu nennen bzw. zu erörtern.
Sie hat keine Erklärung abgegeben auf welche Grundlagen sie ihre Entscheidung stützt.
Sie wäre dazu gehalten gewesen, die Aktenlage zu erörtern und eine Begründung für die von ihr erteilten Verbesserungsaufträge zu nennen sowie eine Erklärung über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der von ihr verlangten Verbesserungen bereits vor der Bauverhandlung bzw. während der Bauverhandlung abzugeben.
Nachdem sie all diese Erörterungen und Sachverhaltsdarstellungen übergangen ist und ihre Feststellungen in konkretisierter Form nicht dargelegt hat und für den obigen Sachverhalt keine rechtliche Grundlage (anzuwendenden und erforderlichen Norm) anzugeben vermochte, findet eine solche Vorgehensweise im Gesetz keine Deckung und verletzt sie sohin das Legalitätsprinzip.
Der angefochtene Bescheid vom 14.04.2014 zu GZ *** 2013, zugestellt am 17.04.2014 ist sohin mangelhaft geblieben.
Weiters wird auf den folgenden Umstand hingewiesen:
Der bekämpfte Bescheid ist mangelhaft.
Die Begründung jedweden Bescheides hat erkennen zu lassen, welcher konkrete, für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Die Begründung hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich ist. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (zuletzt VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, besteht selbst dann, wenn der Sachverhalt im Sinne des § 56 AVG von vornherein klar gegeben ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 18).
Die Begründung des Bescheides muss überdies erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausdrucksgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen. Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden. Bei widersprechenden Beweisergebnissen ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 21).
Letztlich hat die Behörde anzugeben, aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachtet (VwGH 3. September 2002, 2002/09/0055). Der bloße Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung reicht regelmäßig nicht. Eine Begründung, die nicht einmal ansatzweise die Erwägungen der Behörde bei der Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffes und bei der Anwendung des so gewonnenen Auslegungsergebnisses auf den konkreten Sachverhalt erkennen lässt, verstößt gegen § 60 AVG (VwGH 19. Juni 1990, 87/08/0272).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist, ein Projekt abzulehnen oder ihm zuzustimmen bzw. den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 6).
Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpft, ist als nicht ausreichend anzusehen (VwGH 4.11.2002, 2000/10/0064).
Insofern ist der vorliegende Bescheid mangelhaft geblieben, als dass in Wahrheit gar keine (nachprüfbare) Begründung für die Abweisung des Bauvorhabens gegeben wurde.
Die Begründung des vorliegenden Bescheides erschöpft sich in der Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges auf den Seiten 2 bis 10. Sodann wird auf Seite 10 unter „Der Bürgermeister der Gemeinde X hat erwogen wie folgt“ (zusammengefasst) ausgeführt, dass
Die Bauwerberin mehrfach eindringlich ersucht wurde, die Plangrundlage laut Planunterlagenverordnung 1998, TBO 2011 „in allen Punkten zu verbessern sowie vollständig und richtig vorzulegen“;
Die eidesstattliche Erklärung der Bauwerberin sowie die Finanzierungsbestätigung/ Stellungnahme der Y Bank AG vom 17.03.2014 nicht geeignet sei, begründete Zweifel der Behörde, dass Freizeitwohnsitze geschaffen werden sollen, zu zerstreuen;
Die Einreichplanung nicht der örtlichen Garagen- und Stellplatzverordnung entspricht, zumal dem Erfordernis der Errichtung einer bestimmten Anzahl von Tiefgaragen-abstellplätzen nicht entsprochen wird und letztlich
aufgrund der mangelhaften und unvollständigen Unterlagen die Baubehörde „entsprechend der Gesetze und der Praxis der Verwaltung“ gehalten sei, das Bauansuchen mangels Entscheidungsmöglichkeit abzuweisen.
Zu den einzelnen Punkten ist auszuführen, dass es dem geneigten Bescheidadressaten trotz mehrmaligem Lesen gänzlichen im Verborgenen bleibt, worin eine Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Unterlagen, insbesondere eine Abweichung von der Planunterlagen-verordnung, liegt.
Das pauschale Behaupten von Planungsfehlern ist nichts anderes als eine Scheinbegründung, die Behörde wäre gehalten, im Einzelnen nachvollziehbar darzustellen, in welchen konkreten Punkten die Planung in ihrer aktuellen Version
die vorangegangenen Verbesserungen oder frühere Versionen sind unbeachtlich
von den einschlägigen Anforderungen, abweichen. Dies ist unter Zugrundelegung der Planungsverordnung 1988 besonders einfach, zumal dort die einzelnen zu enthaltenden Angaben detailliert und strukturiert in zahlreichen Paragraphen, Absätzen und Unterabsätzen angeführt sind, sodass nicht verständlich ist, warum die Baubehörde nicht angegeben hat, gegen welche konkrete Bestimmung verstoßen wird (z.B. „Der vorliegende Plan enthält entgegen § 1 Abs. 5 litera b der Planunterlagenverordnung 1998 nicht die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenmaße, wie insbesondere die Raumhöhen, Deckenstärken, Steigungsverhältnisse von Rampen und Geländehöhen“).
Hinsichtlich der behaupteten Anwendbarkeit der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde X, beschlossen anlässlich der Gemeinderatsitzung am 16.12.2013, fehlt jegliche Begründung dafür, warum das Bauprojekt unter § 3 Abs. 2 der Verordnung fällt (von welchem konkreten Parkbedarf geht die Behörde warum aus?). Bemerkenswert ist, dass diese Verordnung erst im Laufe des Bauverfahrens abgeändert wurde und insbesondere die Bestimmung, wonach bei einem Bedarf von mehr als 15 Stellplätzen 2/3 der Stellplätze unterirdisch und 1/3 der Stellplätze oberirdisch zu errichten ist, wesentlich verändert wurde. So wurde die ursprüngliche Einschränkung auf Wohnbauten fallengelassen. Dies trotzt dem vorliegenden Bebauungsplan.
§ 22 Abs. 4 TBO 2011 lautete: „Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.“
Nach den erläuternden Bemerkungen zur TBO 1998 obliegt dem Bauwerber die Vorlage aller Unterlagen, wie Verträge, Vorverträge, Finanzierungskonzepte und dergleichen, die eine ausreichende Beurteilung des künftigen Verwendungszweckes durch die Baubehörde ermöglichen. Die Behörde hat eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, ob die Nutzung als Freizeitwohnsitz auf Basis der Angaben des Bauwerbers ausgeschlossen ist. Der Auftrag der Behörde an den Bauwerber, die mit der beabsichtigten Vermietung vorgenommene Einnahmenkalkulation detailliert darzulegen (u.a. die Auslastung) und Angaben über seine berufliche Tätigkeit und den Ort der Ausübung dieser bzw. die Beschreibung seiner Arbeitszeit, insbesondere die notwendige Anwesenheit zu machen, wurde vom VwGH für zulässig erklärt (VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073).
Das Gesetz sieht vor, dass der Bauwerber glaubhaft zu machen hat, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet nach der Rsp, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099).
Diesbezüglich wurden der belangten Behörde nicht nur eine eidesstattliche Erklärung sondern auch ein Finanzierungsplan aus dem die Eigenmittel, Bankdarlehen als auch die Mittelaufbringung für die Rückzahlung hervorgehen, vorgelegt. Aus der Finanzierungs-bestätigung der Y Bank AG vom 18.03.2014 geht die Kredithöhe hervor. Hinsichtlich der Kreditmodalitäten wird auf den zu errichteten Kreditvertrag Bezug genommen. Ebenfalls wurde mit oben genannter eidesstattlicher Erklärung festgestellt, dass die geplanten Wohnungen im verfahrensgegenständlichen Bauobjekt, nicht als Freizeitwohnsitz genutzt bzw. verwendet werden.
Die von der Behörde ins Spiel gebrachten Überlegungen, man bediene sich eines Bauunternehmens, das auch im Ausland Projekte betreibt, sind durch nichts bewiesen und rechtfertigen das Vorgehen der belangten Behörde nicht.
Allenfalls gegenteilige Befürchtungen („begründete Zweifel“) zu hegen, ist unbegründet. Müsste doch bei Beauftragung eines größeren, über die Landesgrenzen hinaus operierenden Bauunternehmens (sei es Strabag, Porr, etc.) stets „Angst“ herrschen.
Worin die „unbegründeten Zweifel“ fußen, ob in der baulichen Ausgestaltung, der finanziellen Situation der Bauwerberin, etc. geht aus dem Bescheid nicht hervor. Der angefochtene Bescheid ist daher auch in diesem Punkt, mangels Nachvollziehbarkeit, mangelhaft!
Beweis:
Einvernahme der Beschwerdeführerin, Frau A B, p.A. Adresse, PLZ X
Bebauungsplan des Gemeinderates der Gemeinde X vom 08.07.2013
Akt der Gemeinde X zu GZ *** 2013
Zeugen:
O P, p.A. Adresse, PLZ P
Architekt, DI G H, p.A. Adresse, PLZ W, Tirol
C B, p.A. Adresse, PLZ X
D B, p.A. Adresse, PLZ X
Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 21.11.2013
Eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 09.12.2013
Vorlage Finanzierungsplan der Beschwerdeführerin vom 09.12.2013
Eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 23.12.2103
Finanzierungsbestätigung der Y Bank AG vom 14.03.2014
Mitteilung Verbesserungsaufträgen der Beschwerdeführerin vom 17.03.2014
Weiteres Vorbringen und Beweise in Vorbehalt.
Ad 2.) Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die belangte Behörde hat am 10.12.2013 eine Bauverhandlung in den Räumlichkeiten der Gemeinde X, abgehalten.
Der Bürgermeister der Gemeinde X hat die Bauverhandlung unerwartet und ohne Begründung überraschend für beendet erklärt und das Bauansuchen der Beschwerdeführerin, gegen die Bestimmung des § 27 Abs. 2 TBO, zurückgewiesen.
Trotz Zurückweisung hat er der Beschwerdeführerin am selben Tag einen Verbesserungsauftrag erteilt. Ein schriftlicher Bescheid wurde nicht erlassen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht den Bestimmungen des § 27 TBO.
Obwohl die belangte Behörde dazu verpflichtet war eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen, hat sie dies unterlassen und somit gegen die Bestimmungen des § 44 iVm §§ 14, 15 AVG, verstoßen.
Die von der belangten Behörde erstellte Verhandlungsschrift vom 10.12.2013 gibt den wesentlichen Verhandlungsverlauf nicht wieder.
Dies wird als Verfahrensmangel gerügt.
Beweis:
Einvernahme der Beschwerdeführerin, Frau A B, p.A. Adresse, PLZ X
Audiogerätaufzeichnungen (Aufnahmen) der Bauverhandlung vom 10.12.2013, der Gemeinde X
Akt der Gemeinde X zu GZ *** 2013
Zeugen:
O P, p.A. Adresse, PLZ P
Architekt, DI G H, p.A. Adresse, PLZ W, Tirol
C B, p.A. Adresse, PLZ X
D B, p.A. Adresse, PLZ X
Durch die unerwartete und überraschende Nichteröffnung der Bauverhandlung wurden die Parteienrechte der Beschwerdeführerin verletzt.
Dadurch wurde der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den zu dieser Angelegenheit gehörenden Gesichtspunkten, ein Vorbringen zu erstatten und diese unter Beweis zu stellen. Der Beschwerdeführerin wurde dadurch auch verunmöglicht den anwesenden hochbautechnischen Sachverständigen Fragen zu stellen.
Somit wurde das Recht der Beschwerdeführerin auf Gehör verletzt.
Die obigen Verletzungen der Verfahrensvorschriften werden gerügt.
Beweis:
Einvernahme der Beschwerdeführerin, Frau A B, p.A. Adresse, PLZ X
Weiteres Vorbringen und Beweise in Vorbehalt
Wie vor
Ad 3.) Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit in der Praxis der Verwaltung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum rechtstaatlichen Prinzip, dass alle Akte der staatlichen Organe im Gesetz und unmittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingten Akten höherer Stufe erlassen wurden.
Immanent ist das rechtsstaatliche Prinzip insbesondere auch, dass die für die Unabdingbarkeit geforderten Rechtsschutzeinrichtungen, ihrer Zweckbestimmung ein bestimmtes Maß an Effizienz, für den Rechtsschutzwerber, aufweisen muss.
Die belangte Behörde hat in aller Hinsicht das Recht der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung verletzt. Ihre Einwendungen wurden nicht gehört.
Der Bürgermeister hat auf Zustandekommen eines Ausgleichs der Ansprüche der Bauwerberin einerseits und Ansprüche mit den öffentlichen und den von anderen Beteiligten geltend gemachten Interessen nicht gewirkt. Er hat keine Verhandlungsschrift, nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 AVG, in der Bauverhandlung vom 10.12.2013, aufgenommen.
Somit ist das Recht der Beschwerdeführerin auf Gesetzmäßigkeit der Handlung der Verwaltung, somit auf ein faires Verfahren, verletzt.
Demnach steht fest, dass die Handlung (Vorgehensweise) der belangten Behörde, keine rechtliche Deckung in der Gesetzmäßigkeit und in der Praxis der Verwaltung, findet.
Dem Bürgermeister der Gemeinde X, sind sämtliche wesentlichen Sachverhalts-umstände bekannt und aktenevident. Die belangte Behörde verlässt mit ihrem Vorgehen, den Boden des Legalitätsprinzips nach Artikel 18 B-VG.
Der Bürgermeister der Gemeinde X, übt Willkür aus. Seine Vorgehensweise ist bei einer solchen klaren Gesetzeslage, ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Zurückweisungsgründe unvertretbar.
Die belangte Behörde verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, gemäß Artikel 6 EMRK, auf ein faires Verfahren. Sie betrachtet sich durch die Vorgehensweise der belangten Behörde, bestraft.
Demnach ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die oben genannten Vorgehensweisen der Erstbehörde, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in der Praxis der Verwaltung verletzen und führt weiter aus wie folgt:
Der Verfassungsgesetzgeber hat die Verwaltung somit auch den Bürgermeister der Gemeinde X, mit einer Vollständigkeit und Gründlichkeit sondergleichen an das Gesetz gebunden.
Das Vollzugsorgan hat sich nicht mit bester Absicht bei der Auslegung der unkomplizierten Vorschriften der Tiroler Bauordnung bemüht. Es hat sich auch nicht geirrt.
Die belangte Behörde war dazu gehalten, sich ausreichend um den richtigen Gesetzessinn zu kümmern.
Weiteres ist sie als Vollzugsorgan zu einem raschen Handeln und zu Gesetzestreue verpflichtet. Im Übrigen ist das Vollzugsorgan dem Staat und seinem Gemeindebürger Gehorsam schuldig.
Als Vollzugsorgan (Jurist), der die Rechtsnormen anwendet und als Mensch, sein Handeln in seinem Gewissen dem Gedanken der Gerechtigkeit, unterworfen.
Demnach hat die belangte Behörde ein Verhalten an den Tag gelegt, dass dieses, in der Verwaltung, dem Willen des Gesetzgebers, widerspricht.
Die Verletzung der obigen Verfahrensvorschriften, die Verletzung des Grundsatzes eines „fairen Verfahrens“ und die Verletzung des Legalitätsprinzips, werden gerügt.
Ad 4.) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass diese Vorgehensweise der belangten Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht und führt aus wie folgt:
Dieser Grundsatz deckt sich in der Regel mit dem, was man auch als „Schonungsprinzip“ oder als den „Sozialgehalt“ der Verwaltungsverfahrensgesetze bzw. dem Grundsatz der Angemessenheit bezeichnet. Der Gesetzgeber mahnt an dieser Stelle zur Schonung der Rechte des Einzelnen, besonders des Schwachen, ein.
Immer wieder trägt er der Behörde auf, bei der Wahl der verschiedenen Mittel, die an sich alle zum Ziel führen, das gelindeste zu wählen, also ein optimales Verhältnis zwischen Mittel und Ziel anzustreben.
Demnach ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die belangte Behörde nicht einmal bemüht war, die bereits durch das Gesetz gesicherten bzw. erworbenen Rechte der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Ihre Rechte wurden nicht geschont.
Im Gegenteil, es wurde nicht einmal die von der belangten Behörde die für 18.03.2014 anberaumte Bauverhandlung, welche als Fortsetzung der Verhandlung vom 10.12.2013 angedacht war, eröffnet.
Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin entspricht den Bestimmungen der TBO 2011. Es entspricht auch den Bestimmungen und den Zielen der örtlichen Raumordnung und gewährleistet eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssituation im unmittelbaren Zentrum der Gemeinde X.
Es entspricht den Zielen und Erwartungen der Bewohner der Gemeinde X.
Es dient der ärztlichen Versorgung der Bewohner der Gemeinde X (zwei Arztpraxen werden untergebracht).
Es trägt der Arbeitsplatzbeschaffung für die Bewohner der Gemeinde X, bei. Es stellt eine wichtige Einnahmenquelle der Gemeinde X dar.
Dennoch hat die belangte Behörde, ohne jegliche Rechtsgrundlage, das Bauvorhaben, welches den Bewohnern der Gemeinde X, einen erheblichen Nutzen bringen würde und für die Bauwerberin mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden ist, trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung abgewiesen.
Ad 4.1) wirtschaftliche Komponente
Die Beschwerdeführerin hat bereits erhebliche Investitionen getätigt bzw. vorgenommen. Das gegenständliche Bauprojekt ist entsprechend der Tiroler Bauordnung (TBO), genehmigungs-fähig. Es wird unter anderem auf den Bebauungsplan der Gemeinde X vom 08.07.2013, ausdrücklich hingewiesen.
Es wird auf die bisher getätigten erheblichen finanziellen Leistungen der Bauwerberin hingewiesen.
Es wird auf das eingeholte Baumassenmodell und erstellten 3-D Planung, welche auf Kosten der Bauwerberin eingeholt und der belangten Behörde zur Verfügung gestellt wurden, hingewiesen.
Allfällige Zurückweisung bzw. Abweisung des gegenständlichen Bauvorhabens stellt einen schweren Eingriff in das Eigentumsrecht der Berufungswerberin dar.
Die belangte Behörde hat auf die von der Beschwerdeführerin getätigten hohen Investitionen zur Durchführung des Bauvorhabens nicht Bezug genommen und nicht berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat die Interessen der Gemeinde (Einnahmequelle, Arbeits-platzbeschaffung, ärztliche Versorgung der Gemeindebürger usw.) nicht berücksichtigt und nicht in Erwägung gezogen.
Es liegt somit eine Diskriminierung vor. Die unsachgemäße Abweisung ist unvereinbar mit den maßgeblichen Bestimmungen der Gesetze (AVG, TBO, TROG), insbesondere der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (EMRK).
Die örtliche Garagen- und Stellplatzverordnung ist erst nach Einbringung des Baugesuches der Beschwerdeführerin und nach Erlassung des Bebauungsplanes (angeblich) „anlassbezogen“ erlassen worden. Die gegenständliche Entscheidung verletzt deshalb Treu und Glauben. Die Verletzung von Treu und Glauben wird vom Verfassungsgerichtshof als Willkür gedeutet (VfSlg 6285, 8606, 8725, VfGH 25.11.1983, B360/78 u.a.).
An dieser Stelle wird auf die ungerechtfertigte Abweisung des Baugesuches hingewiesen, durch die sie sich als schikaniert erachtet.
Ad 5.) Willkür
Die belangte Behörde übt Willkür aus. Die Vorgehensweise der belangten Behörde ist in einer solchen klaren Gesetzlage ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe unvertretbar. Demnach wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Beweis: Wie vor
D.)
Die Beschwerdeführerin stellt an das Landesverwaltungsgericht Tirol, sohin die
A N T R Ä G E
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, insbesondere wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben.
in eventu
in Stattgebung des vorliegenden Rechtsmittels den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst entscheiden.
in eventu
in Stattgebung des vorliegenden Rechtsmittels den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung und eines allfälligen ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuweisen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.
II.Rechtliche Erwägungen:
Aktenkundig ist, dass dem Verbesserungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 5.2.2014 unter anderem eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen DI S T vom 29.1.2014 beigeschlossen war. In dieser Stellungnahme ist unter der Rubrik „Abstellmöglichkeiten TBO § 8, § 9 und Garagen- und Stellplatzverordnung“ festgehalten, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten wurden.
Fußend auf dieser Beurteilung des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen DI S T und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in dem angeführten Verbesserungsauftrag auch sonst in keinster Weise darauf hingewiesen wurde, dass die Stellplätze in einem Ausmaß von zwei Dritteln der Gesamtstellplätze unterirdisch zu errichten seien, musste sich die spontane Nichtdurchführung der am 18.3.2014 anberaumten mündlichen Verhandlung und die unmittelbar vor der Verhandlung vom Bürgermeister der Gemeinde X verkündete mündliche Abweisung des Bauvorhabens als für die Beschwerdeführerin völlig überraschend darstellen.
Dies umso mehr, als dem Bürgermeister der Gemeinde X seitens der Beschwerdeführerin offenbar am 14.3.2014 ein Alternativprojekt mit 26 Tiefgaragenabstellplätzen unterbreitet wurde und auf diesen Umstand im gegenständlichen Bescheid mit keinem Wort Bezug genommen wurde.
Zudem lassen sich auf Grund des gesamten Akteninhaltes allfällige Verdachtsmomente, dass die mit Beginn des Jahres 2014 in Kraft getretene Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde X den Zweck verfolgte, ein nicht gewünschtes Bauvorhaben zum Scheitern zu bringen, nicht gänzlich aus der Welt schaffen.
Dies umso mehr als das der Abweisung zu Grunde liegende Bauansuchen bereits gut acht Monate vor Inkrafttreten der (modifizierten) Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde X eingereicht wurde.
Jedenfalls wäre der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund zwingend die Möglichkeit einzuräumen gewesen, entweder um die Befreiung von der (erst im Laufe des Verfahrens neu geschaffenen) Verpflichtung, zwei Drittel der Stellplätze unterirdisch zu errichten, anzusuchen oder zumindest ihr Projekt entsprechend den Anforderungen und Notwendigkeiten der Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde X zu adaptieren.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist hingegen die Forderung des Bürgermeisters der Gemeinde X, im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG die Vorlage eines Finanzierungsplanes gemäß § 22 Abs 4 TBO 2011 einzufordern, um die Verwendung als Freizeitwohnsitz auszuschließen, als durchaus legitim anzusehen:
Zwar verpflichtet § 13 Abs 3 AVG die Behörde nicht dazu, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26. 7. 2012, 2011/07/0143).Allerdings besteht nach VfSlg 17.988/2006 der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Der VwGH hat dies noch dahin gehend präzisiert, dass § 13 Abs 3 AVG die Parteien vor Rechtsnachteilen schützen soll, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwSlg 16.560 A/2005; 17.439/2008; VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062).
In diesem Sinn gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Bauverfahren durchaus gewillt war, diverse entsprechende Bescheinigungen in Vorlage zu bringen, etwa die Bestätigung der Beschwerdeführerin vom 21.11.2013, deren „Eidesstattliche Erklärung“ sowie „Vorlage Finanzierungsplan“ vom 9.12.2013, sowie die Finanzierungsbestätigung der Y Bank vom 14.3.2014.
Sollte sich die Vorlage dieser Unterlagen als nicht hinreichend und zielführend iSd Anforderungen des § 22 Abs 4 TBO 2011 erweisen, hätte es konkreter Ausführungen der Baubehörde dahingehend bedurft, inwiefern die bereits von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen diesen Anforderungen nicht entsprechen und wäre sodann in einem abschließenden Verbesserungsauftrag einzelfallbezogen zu verfügen gewesen, für welchen Teil des Projekts (etwa die 10 Apartments und/oder die 4 Privatwohnungen) welche konkreten Unterlagen nachzureichen sind.
Im Ergebnis erweist sich daher das Vorgehen der Baubehörde, die für den 18.3.2014 anberaumte mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, sondern das Bauvorhaben aus obgenannten Gründen a limine abzuweisen als für die Beschwerdeführerin völlig überraschend und im Bezug auf die ohne Durchführung weiterer Ermittlungsschritte ausgesprochene Nichtkonformität zur Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde X als rechtswidrig.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Baubehörde einen neuerlichen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Obliegenheiten des § 22 Abs 4 TBO 2011 in hinreichend konkretisierter Form zu erlassen und hinsichtlich der Konformität zur Garagen- und Stellplatzverordnung Überlegungen dahingehend anzustellen haben, inwiefern eine Befreiung auf Grund der vorangeführten Erwägungen indiziert ist, widrigenfalls der Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit zur Adaptierung ihres Projekts einzuräumen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
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