LVwG T LVwG-2014/14/0251-5

LVwG-2014/14/0251-5Tribunal Administrativo Regional2 de set. de 2014

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Regest

Behebungspflicht; Familienleben

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/14/0251-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0251.5

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 23.12.2013 des brasilianischen Staatsangehörigen BF, Z., gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Y. im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheides vom 17.12.2013, Zahl ****,

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y. zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 14.10.2013 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht. Dem Antrag wurden die für eine Beurteilung durch die Erstbehörde erforderlichen Beilagen beigegeben. Der Beschwerdeführer ist brasilianischer Staatsangehöriger und war zum Zeitpunkt der Antragsstellung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Aus der Ehe entstammt die leibliche Tochter AG, geboren am ****. Zuletzt wurde über den Beschwerdeführer mit dem Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ das Aufenthaltsrecht vom 22.09.2011 bis 22.09.2013 zugestanden. Der Beschwerdeführer hat somit den nunmehr zu behandelnden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger zu spät eingebracht.

Der Beschwerdeführer hat diese Verspätung anlässlich der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung damit begründet, dass er in der Deutschprüfung zunächst durchgefallen sei und diese erst mit Datum 27.09.2013 neuerlich hätte durchführen können. Er habe sie dann auch bestanden (Diplom vom 27.09.2013, BFI Tirol Bildungs GmbH). Die Erstbehörde habe ihm mitgeteilt, dass er ohne eine entsprechende Bestätigung durch die Vorlage des entsprechenden Diploms gar keinen Antrag bezüglich der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu stellen bräuchte, obwohl er ursprünglich rechtzeitig gewesen wäre. Deshalb sei der Antrag zu spät eingebracht worden.

Der Beschwerdeführer hat zuletzt vom 10.09.2013 bis 17.01.2014 Arbeitslosenentgeld in der Höhe von € 27,92 pro Tag bezogen. Er ist seit 14.10.2013 in Z., Adresse, gemeldet. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung war der Beschwerdeführer nicht geschieden und hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragsstellung auch noch keinen Antrag auf Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung eingereicht.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Gattin GA am 21.12.2009 die Ehe in Z. bei Tirol geschlossen haben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides war die Scheidung noch nicht ausgesprochen bzw. gar rechtskräftig.

Der erstinstanzliche Bescheid beruht vor allem auf § 21 Abs.1 und 2 NAG und darauf, dass der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag verspätet eingebracht hat, weshalb dieser nunmehr als Erstantrag zu werten war. Weshalb § 21 Abs.3 keine Beachtung und Anwendung fand geht aus der Begründung nicht hervor.

II.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 lauten wie folgt:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

§21 NAG:

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1.

Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4.

Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5.

Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6.

Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;

7.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und

8.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

III.Rechtliche Erwägungen:

Im gesamten erstinstanzlichen Akt findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer über sein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 21 Abs.3 NAG belehrt worden ist. Diese Belehrungspflicht findet sich jedoch in § 21 Abs.3 letzter Satz und kann nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers einfach übergangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine solche Belehrung definitiv ausgeschlossen. Die Erstinstanz ist der in § 21 Abs.3 NAG normierten Belehrungspflicht nicht nachgekommen, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich ein Privat und – Familienleben zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hatte. Auch zum jetzigen Zeitpunkt kann ihm seine Beziehung zu seiner leiblichen Tochter aufgrund der Scheidung nicht abgesprochen werden. Bezüglich einer etwaigen geringfügig verspäteten Antragseinbringung (unrechtmäßiger Aufenthalt) ist auszuführen, dass der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht gemäß § 21 Abs 3 NAG über den Umstand belehrt wurde, dass er einen begründeten Antrag auf Zulassung der Inlandsantragsstellung einbringen könne. Das Ermöglichen der Inlandsantragseinbringung ist im gegenständlichen Fall jedoch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 ERMK, insbesondere im Hinblick auf die Tochter des Antragsteller dringend geboten. Bezüglich der Definition des Begriffes „Familienleben“ wird dieser von der Rechtsprechung weit verstanden, er umfasst jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartnern untereinander aber auch zu den Kindern( VfSlg.15.836)- dies ohne Rücksicht auf das tatsächliche Zusammenleben (EGMR vom 25.8.1985 m. Fall Abdulaziz-EuGRZ 1985,567).

In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass er aufgrund der erstinstanzlichen Behörde dazu verleitet wurde den Antrag auf Verlängerung erst später als ursprünglich beabsichtigt einzubringen. Nach der neuerlichen Sprachprüfung die er am 20.09.2013 abgelegt hatte, hätte er noch zwei Tage Zeit gehabt um einen rechtzeitigen Antrag zu stellen und sein Diplom nachzureichen. Ganz offenkundig liegt hier ein Missverständnis über die Rechtzeitigkeit bzw. über die Einhaltung von Fristen vor und hätte man den Verlängerungsantrag auch nach § 24 Abs.2 NAG überprüfen müssen. Im gegenständlichen Fall konnte im Beschwerdeverfahren nachgewiesen werden, dass der Antragsteller über die nach dem NAG erforderlichen Deutschkenntnissen zwischenzeitlich verfügt.

Der Beschwerdeführer teilte in der Verhandlung vor dem LVWG Tirol außerdem zu diesem Thema mit, er habe nur auf die Übergabe des Zeugnisses gewartet um dann den Antrag auf Verlängerung einzubringen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er damit den Termin zur Verlängerung versäumt habe. Obwohl die Gattin den Antrag auf Scheidung beim Bezirksgericht eingebracht habe wolle er weiterhin in Österreich arbeiten um den Kontakt zur gemeinsamen minderjährigen Tochter AG aufrecht zu erhalten. Sein Lebensunterhalt könne von ihm selbst bestritten werden, es liege eine Einstellungszusage der Familie BA Hotel Post in Z. sowie eine Unterkunftsbestätigung vor.

Die Erstbehörde hätte im gegenständlichen Fall vor der Abweisung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel überprüfen müssen, ob der Beschwerdeführer insgesamt 4 Jahre mit seiner Frau verheiratet gewesen war. Diese Frage ist auch bedeutsam für das Aufenthaltsrecht nach Art 10 VO 1612/68/EWG.

Nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der gegenständliche Verlängerungsantrag aber auch hinsichtlich § 24 Abs.2 NAG zu überprüfen und der Beschwerdeführer diesbezüglich genau einzuvernehmen. Sollte die Erstinstanz zur Ansicht gelangen, dass die Verspätung ausschließlich vom Antragsteller zu verschulden war und nicht eventuell durch eine missverständliche Information seitens der Behörde Zustande gekommen ist, wird sie erheben müssen, wie lange der Beschwerdeführer bereits verheiratet war bevor jegliche Möglichkeit zu einem Aufenthaltstitel zu gelangen faktisch beseitigt ist. Außerdem wird sie den Beschwerdeführer, sollte sie nach den durchgeführten Erhebungen immer noch von einem Erstantrag ausgehen, im Sinne des § 21 Abs.3 NAG belehren müssen.

Im anhängigen Verfahren steht der maßgebliche Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde anhand des vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes noch keinesfalls fest und ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden noch im Interesse der Raschheit gelegen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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