LVwG-2014/32/2091-1•LVwG T LVwG-2014/32/2091-1
LVwG-2014/32/2091-1Tribunal Administrativo Regional8 de ago. de 2014
Projektsverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Herrn C., Adresse, B., gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 27. Juni 2014, Zahl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit der Eingabe vom 23. April 2014 hat Herr A. die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Garage auf dem Grundgrundstück XY KG C. beantragt. Dieses Bauansuchen wurde der Gemeinde B. übermittelt.
Der dem Bauansuchen angeschlossenen Baubeschreibung ist unter der Rubrik „Verwendungszweck des Bauvorhabens (Mehrfachangaben möglich!)“ zu entnehmen, dass die Auswahlmöglichkeit „Nebengebäude oder Nebenanlage“ markiert ist. Andere vorhandene Auswahlmöglichkeiten, darunter “Gewerbe/Industrie“ sind nicht markiert.
Dem Bauansuchen ist ua der Einreichplan „Grundriss Erdgeschoss“ vom 23. April 2014 der D. OEG angeschlossen. In diesem Plan sind die Umfassungsbauteile der gegenständlichen Garage in roter Farbe dargestellt; zudem ist in der südwestlichen Ecke in grauer Farbe ein Einrichtungsgegenstand ersichtlich.
Durch die Baubehörde wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt; der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung nachweislich geladen und in diesem Zusammenhang auf die Präklusionsfolgen iSd § 42 Abs 1 AVG hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat dabei Einwendungen vorgebracht, nicht jedoch gegen die Höhe des Bauvorhabens.
Bei der Bauverhandlung hat der Bauwerber ausdrücklich betont, dass die beantragte Garage nur privat genutzt wird. Auch wurde in dieser Bauverhandlung auf den oben angeführten Einrichtungsgegenstand Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. 27. Juni 2014, Zahl ***, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen diesen Bescheid hat Herr C. rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„Gegen den am 02.07.2014 zugestellten Bescheid vom 27.06.2014, ZI **, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol und führt dahingehend wie folgt aus:
A) Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 27.06.2014, ZI **, wurde Herrn A., Adresse, B. die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Garage auf dem bestehenden Wohn- und Tischlereigebäude in Adresse,, auf der , Grundparzelle XY in EZ xx, KG B., erteilt.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass aus der – standardisierten - Baubeschreibung nicht ersichtlich ist, ob es sich tatsächlich um eine rein privat zu errichtende Garage handelt oder diese auch zur gewerblichen Nutzung (Parkplatz für Tischlerei, Gästevermietung usw) dienen soll. Als Verwendungszweck wurde nur „Nebengebäude oder Nebenanlage“ angekreuzt. Diesbezüglich ist das Bauansuchen unvollständig, missverständlich und unklar.
Des Weiteren ist aus der Baubeschreibung nicht die Ausführung der Garage ersichtlich, wobei ua nur aus dem Plan „Grundriss Erdgeschoss M 1:100“ erkennbar ist, dass sich ein Gegenstand in der Garage befindet, welcher jedoch in der Baubeschreibung nicht ausgeführt ist. Daher erfolgt die Einwendung, dass den brandschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen wird, da es unzulässig ist, dass derartige Gegenstände, wobei nicht ersichtlich ist, worum es sich dabei handelt, in der Garage aufgestellt werden. Es muss jedenfalls gewährleistet werden, dass die Garage nur rein privaten Zwecken dienen kann und nicht anderen Zwecken, insbesondere gewerblichen Zwecken, welcher Art auch immer. Aus der Baubeschreibung ist dies alles nicht ersichtlich (Verwendungszweck: nur als „Nebengebäude oder Nebenanlage“ bezeichnet!!; das Hauptgebäude beinhaltet ja auch die Tischlerei und die gewerbliche Vermietung!!). Es ist daher auch nicht erkennbar, ob tatsächlich die Gemeinde oder die Bezirkshauptmannschaft für dieses Bauvorhaben zuständig sind.
Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers hat die Behörde im Bescheid vom 27.06.2014, ZI **, ua festgestellt, dass lt. Baubeschreibung beabsichtigt sei, auf der Gp XY der KG B. einen Neubau einer Garage durchzuführen. Da die geplante bauliche Anlage eindeutig als Garage definiert wurde, sei auch der Verwendungszweck ausreichend bestimmt. Was die Einwendungen zum Brandschutz betreffe, wurde die Einwendung als unbegründet abgewiesen, da der Einrichtungsgegenstand (gemeint lt. planmäßiger Darstellung) die brandschutztechnischen Bestimmungen nicht tangiere. Bezüglich der Zuständigkeit des Bürgermeisters wurde ausgeführt, dass im Gegenstandsfall nur ein Bauansuchen vorliege, wodurch sich die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde ergäbe. Zudem erklärte der Bauwerber im Zuge der Bauverhandlung, dass das beantragte Bauvorhaben plangemäß nur privat genützt werde.
B) Angaben zur Rechtzeitigkeit:
Der Bescheid vom 27.06.2014, ZI **, wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2014 zugestellt. Die Bescheidbeschwerde ist daher rechtzeitig.
C) Beschwerdepunkte:
Die Bescheidbeschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Unzuständigkeit erstattet.
D) Beschwerdebegründung:
Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers vom 26.05.2014 wurde zum Ausdruck gebracht, dass das Bauansuchen unvollständig, missverständlich und unklar ist, da als Verwendungszweck nur „Nebengebäude oder Nebenanlage“ angekreuzt wurde und daher nicht ersichtlich ist. ob es sich tatsächlich um eine rein privat zu errichtende Garage handelt oder dies auch zur gewerblichen Nutzung (Parkplatz für die bestehende Tischlerei sowie Gästevermietung) dienen soll, da auch das Hauptgebäude sowohl die Tischlerei als auch die gewerbliche Vermietung umfasst.
Schon aus der Raumhöhe der Garage und auch der von Frau D. so verstandenen Aussage des Bausachverständigen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung, dass die Raumhöhe deswegen erforderlich sei, damit „er (gemeint der Bauherr) seinen LKW (der gewerblichen Zwecken dient) einstellen kann“ und aus der viel zu hoch dargestellten Ausführung der Fenster der Garage ist aus Sicht des Beschwerdeführers ersichtlich, dass die Garage nicht nur privaten Zwecken dienen kann, sondern auch gewerblichen Zwecken, woraus sich die Unzuständigkeit des Bürgermeisters ergeben würde. Es wird daher auch eingewendet, dass die Garage für eine rein privaten Zwecken dienende Garage zu hoch ist. Die belangte Behörde hat iW auf die Aussage des Bauwerbers vertraut, dass „das beantragte Bauvorhaben plangemäß nur privat genutzt“ werde und daher auch nach Ansicht des Beschwerdeführers das Prinzip der Amtswegigkeit und der Ermittlung des für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhaltes verletzt.
Betreffend der Brandschutzvorschriften hat der Beschwerdeführer auch eingewendet, dass sich laut planmäßiger Darstellung Gegenstände in der Garage befinden, welche als solche aus brandschutztechnischer Sicht unzulässig sind, umso mehr, wenn es sich laut Baubehörde um „Einrichtungsgegenstände“ in einer Garage handelt. Um welche Einrichtungsgegenstände es sich dabei handelt, wurde bislang nicht geklärt. Es muss gewährleistet sein, dass die bauliche Anlage so ausgeführt wird, dass auch brandschutztechnischer Sicht keine Gefahrenquellen bestehen, so dass auch „Einrichtungsgegenstände“ in Brandschutzüberlegungen einzubeziehen sind. Die Tatsache, dass dies planerisch eingezeichnet ist, muss wohl einen Sinn haben, da dieser auch der Bauverhandlung zugrunde liegt und letztlich auch Gegenstand des Bescheides ist. Den Nachbarn muss aber dann auch ersichtlich sein, worum es sich hierbei handelt und ob dieser „Einrichtungsgegenstand“ überhaupt dort stehen darf. Auch diesbezüglich kam es nach Ansicht des Beschwerdeführers zu keinen Feststellungen oder sachverhaltsbezogenen Ermittlungen, so dass auch diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt wurde.
Letztlich beruht auch die rechtliche Beurteilung nach Ansicht des Beschwerdeführers auf einem Sachverhalt, der in seinen wesentlichen Elementen noch ergänzungsbedürftig ist.
E) Begehren:
Der Beschwerdeführer stellt daher aus den oben angeführten Gründen
den Antrag
das Verwaltungsgericht des Landes Tirol möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Bürgermeister der Gemeinde B.) vom 27.06.2014, ZI **, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Wesentliche Rechtsgrundlagen:
„§ 41
(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
…“
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
…“
„§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(13) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
…
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
(6) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(7) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
…“
§ 1
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird bei Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist, aus dem eigenen Wirkungsbereich der unter lit. a bis h angeführten Gemeinden auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen:
…
h)im Bezirk Schwaz für: B. (Beschluss vom 25. Juli 1996),…“
(1) Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
…“
„ 3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr
3.9. 1 Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.
…“
…
9 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
Es gelten die Bestimmungen der OiB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stell-plätzen und Parkdecks“.
…
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OiB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen.
…
…
Garage
Gebäude oder Teil eines Gebäudes zum Einstellen von Kraftfahrzeugen.
…“
(5) Farbig darzustellen sind:
III.Rechtliche Beurteilung:
Da es sich bei der Erteilung der Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf (neben der Einleitung und Durchführung des Bewilligungsverfahrens) diese Bewilligung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen (Projektsverfahren). Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis: die „Sache“, über die eine Behörde im Bewilligungsverfahrens zu entscheiden hat, wird durch das Bewilligungsansuchen bestimmt (vgl VwGH 4.7.2000, 96/05/0293, 10.12.1991, 91/04/0186).
Der Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage ist durch die Benennung „Garage“ eindeutig festgelegt. Entsprechend der Begriffsbestimmung nach § 2 Abs 13 TBO 2011 und der hier relevanten OiB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen handelt es sich dabei ua um ein Gebäude zum Einstellen von Kraftfahrzeugen.
Wie bereits eingangs dargelegt hat der Bauwerber bereits im Bauansuchen klar zum Ausdruck gebracht, dass die gegenständliche Garage nicht gewerblich genutzt werden soll. Dies ergibt sich daraus, wonach hier die entsprechende Auswahlmöglichkeit im Formular “Bauansuchen inkl. Baubeschreibung“ nicht markiert ist. Im Übrigen hat er auch bei der Bauverhandlung bekräftigt, dass die Garage privat genutzt werden soll.
Weiters ist festzuhalten, dass dem Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 lit b TBO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen (Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO (2014), E85 zu § 26). Aus den Einreichunterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Rahmen der Bauverhandlung als ein Einrichtungsgegenstand bezeichnete Darstellung nicht Teil der gegenständlichen baulichen Anlage ist, zumal dieser nicht in roter Farbe dargestellt ist. Zwar ist nach § 5 Abs 5 lit b Planunterlagenverordnung 1998 bei dem Neubau eines Gebäudes in der Grundrissdarstellung nicht zwingend erforderlich, dass der Neubau in roter Gefahr gehalten ist, doch ergibt sich im gegenständlichen Fall schlüssig, dass es sich bei dem Einrichtungsgegenstand um keine bauliche Anlage handelt, nachdem im gegenständlichen Grundrissplan die Umfassungsbauteile – wenn auch nicht zwingend notwendig - in roter Farbe gehalten sind, der Einrichtungsgegenstand jedoch in schwarzer Farbe vorliegt.
Die Installation des nicht näher spezifizierten Einrichtungsgegenstandes in einem derart untergeordneten Ausmaß (Grundriss ca 3,50 m x 0,90m) im südwestlichen Ecke Bereich der Garage (Grundriss 88,30 m²) vermag auch keine Änderung des Verwendungszweckes herbeiführen.
Auch brandschutztechnische Aspekte können in Bezug auf den Beschwerdeführer aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dadurch nicht berührt werden, nachdem die gegenständliche Garage entsprechend OiB- Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ausgeführt werden soll und der geringste Abstand zwischen der Grundgrenze des Beschwerdeführers und dem geplanten Vorhaben (nordwestlicher Eckbereich) zumindest ca. 20 m beträgt. Im Übrigen ist ein Raum mit erhöhter Brandgefahr (vgl Punkt 9 der OiB-Richtlinie 2) nicht erkennbar.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen sohin ins Leere. Zur Erteilung der Baubewilligung ist der Bürgermeister der Gemeinde C. nach § 53 Abs 1 TB0 2011 zuständig, da die oben angeführte Bestimmung der Übertragungsverordnung mangels gewerblicher Nutzung nicht greift. Auch ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Brandschutz durch die gegenständliche Garage bzw. deren Verwendung schon aufgrund der Entfernung nicht erkennbar.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die Garage zu hoch sei, so ist wie folgt anzuführen: der Beschwerdeführer hat die unzulässige Höhe der Garage vor der Durchführung der mündlichen Bauverhandlung bzw. im Zuge derer nicht vorgebracht, weshalb er diesbezüglich präkludiert (vgl § 42 Abs 1 AVG) ist. Das Vorbringen ist aber deshalb auch unbegründet, da das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen im Sinn des § 6 TBO 2011 im Hinblick auf den Beschwerdeführer augenscheinlich nicht berührt: wie erwähnt, beträgt der geringste Abstand zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen Bauvorhaben (Höhe ca 5m) zumindest 20m.
Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zum Projektsverfahren verwiesen, wonach es dem Bauwerber unbenommen bleibt, die Raumhöhe seiner Garage wie eingereicht zu beantragen.
IV.Ergebnis:
Es steht fest, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Neubau einer Garage baubehördlich bewilligt wurde, die nicht gewerblich genutzt werden soll. Zudem soll in der Garage ein Einrichtungsgegenstand, sohin keine bauliche Anlage, errichtet werden, wodurch der Verwendungszweck Garage, nämlich das Einstellen von Kraftfahrzeugen, nicht geändert wird. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Brandschutz ist dadurch nicht erkennbar.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Auf die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu beantragen, wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid hingewiesen (letzter Satz in der Rechtsmittelbelehrung).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
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