LVwG-2014/32/1884-1•LVwG T LVwG-2014/32/1884-1
LVwG-2014/32/1884-1Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2014
Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung eines Bistros und Barbereichs mit 2 Tischen, 2 Stehtischen und Verabreichungsplätzen;<br/>Verfolgungsverjährung eingetreten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden des A., geb. xxx, vertreten durch die RAe Mag. Namen, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom16.6.2014, Zahl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH mit Betriebsstättenstandort in Adresse, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr, 52/1991 i.d.g.F. in Verbindung mit § 370 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Firma, zu verantworten, dass Sie zumindest am 25 04 2013 am genannten Standort die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.01.2008. Zahl **, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert haben, indem Sie in der genannten Anlage ein Bistro und ein Barbereich mit 2 Tischen, 2 Stehtischen und 8 Verabreichungsplätzen errichtet und betrieben haben, obwohl diese Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu beeinträchtigen.
Diese Verwaltungsübertretung wurde anlässlich einer Kontrolle am 25.04.2013 in der obgenannten Betriebsstätte im Beisein der Filialleiterin Fr. E. festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft C. zur Anzeige gebracht.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 366 (Einleitungssatz) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt.
Zudem wurden anteilige Kosten zum behördlichen Verfahren festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich, Beschwerdeführer, durch meine ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 16.06.2014 zu ***, zugestellt am 24.06.2014, innerhalb offener Frist, nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und stelle die
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
eventualiter
ZUR AUSFÜHRUNG DER BESCHWERDE:
I) Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:
Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Erlassung des Erkenntnisses, bei schriftlichen Bescheiden ab deren Zustellung.
Das Straferkenntnis vom 16.06.2014 wurde mir zu Händen meiner rechtsfreundlichen Vertreter am 24. Juni 2014 zugestellt, so dass die Beschwerde rechtzeitig und zulässig ist.
II) Beschwerdegründe:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, ua die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Die Umschreibung der Tat hat - bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die Tat muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhalten erforderlich sind, ermöglichen und darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Eine ausreichende Konkretisierung bedingt die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens.
Das Tatgeschehen bzw. die Tathandlung ist im Spruch konkret auszuführen und zwar nicht mit den Worten des Tatbestandes.
a) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet - entgegen § 44a VStG - :
„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH mit Betriebsstättenstandort in Adresse, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz [...] nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Firma, zu verantworten, dass Sie zumindest am 25.04.2013 am genannten Standort die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom [...] genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert haben, indem Sie [...] errichtet und betrieben haben, obwohl diese Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes [...] unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu beeinträchtigen.
Die belangte Behörde zitiert lediglich den Tatbestand der §§ 366 Abs 1 Z 3 und 81 Abs 1 GewO, ohne jene (angeblichen) Änderungen wiederzugeben, die tatsächlich unter den inkriminierten Verwaltungsstraftatbestand subsumiert werden können.
Diese offenkundige Verletzung des Gesetzes zu meinem Nachteil macht das Straferkenntnis rechtswidrig, weshalb es bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.
b) Gemäß § 44a VStG muss der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt richtig und vollständig im Spruch vorgehalten werden. Die Umschreibung der Tat muss die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen.
Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f). Gemäß § 81 Abs 1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht nicht hervor, warum eine Genehmigung der Änderung überhaupt erforderlich sein soll bzw zur Wahrung welcher der im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen eine Genehmigung erforderlich ist: „... obwohl diese Änderung geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes [...] unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden und die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu beeinträchtigen“.
Das bloße Zitieren der §§ 366 Abs 1 Z 3 und 81 Abs 1 GewO macht es unmöglich, zu erkennen, worin der Verstoß konkret liegen soll.
Dementsprechend verletzt diese Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat das Gesetz (und meine Verteidigungsrechte), weswegen das Straferkenntnis auch aus diesem Grunde als rechtswidrig aufzuheben ist.
c) Wird ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, muss dies bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommen. Es sind sowohl die juristische Person zu bezeichnen, bezüglich derer die Verantwortlichkeit besteht, als auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Verantwortlichkeit ergibt (handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer). Dementsprechend ist in dem Bescheid auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter eindeutig hinzuweisen.
Unzureichend ist die Formulierung „als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortlich beauftragtes Organ“, weil sie nicht zum Ausdruck bringt, aus welcher Stellung des Beschuldigten zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG ergeben soll.
(Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), § 44a, Rz 4)
Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich entgegen § 44a VStG nicht, ob ich als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH oder als nach außen vertretungsbefugtes Organ hafte: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der D. Vertriebs GmbH mit Betriebsstättenstandort in Adresse, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz [...] nach außen vertretungsbefugtes Organ der genannten Firma, zu verantworten, dass... “
Auch aufgrund dieses Verstoßes gegen § 44a VStG ist das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.
2. Verstoß gegen § 24 VStG iVm § 60 AVG
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (zB VwGH vom 30.05.2011, 2007/12/0197).
Die belangte Behörde traf weder Feststellungen noch beurteilte sie den Sachverhalt rechtlich. Dies ist insbesondere dadurch begründet, dass die Erstbehörde in dem gegen mich geführten Verfahren keine wie auch immer gearteten Ermittlungen anstellte und mich auch in meinem Recht auf gesetzliches Gehör verletzte!
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zweckentfremdet und als Ersatz für Feststellungen und rechtliche Beurteilung genutzt. Die Begründung selbst erschöpft sich im Zitieren der §§ 81 Abs 1 und 366 Abs 1 Z 3 GewO.
Auch wird nicht dargetan, aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter § 81 Abs 1 GewO für zutreffend erachtet. Wie oben bereits unter lit a) vorgebracht, ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, worin das Erfordernis, die Änderung überhaupt genehmigen zu lassen, liegen soll.
Auch zu meiner (behaupteten) strafrechtlichen Verantwortlichkeit fehlt jegliche Beweiswürdigung, Feststellung bzw rechtliche Beurteilung, was wiederum die Behebung des Bescheides bewirken muss.
3. Fehlende Verantwortlichkeit nach § 9 VStG
Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Das Gesetz spricht durchgängig von „verantwortlichen Beauftragten“, unterscheidet sachlich aber zwei Fälle: § 9 Abs 2 S 1 VStG regelt die Bestellung „verantwortlicher Vertretungsorgane“, sohin von verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen aus dem Kreis der Vertretungsorgane selbst. Dabei kommt es zu keiner Verantwortlichkeitsübertragung, sondern zu einer Entpflichtung der übrigen Vertretungsorgane.
Da ich nicht dem „Kreis der Vertretungsorgane“ angehöre, ist § 9 Abs 2 S 1 VStG nicht anzuwenden.
Satz 2 hingegen sieht - zwingend eingeschränkt auf „bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche“ - die originäre Bestellung auch sonstiger Personen zu „verantwortlichen Beauftragten“ vor. Eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter führt zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung im Umfang des „bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereichs“.
Mit Vereinbarung und Bestellungsurkunde vom 03.05.2011 bestellte der Geschäftsführer der Anton Schlecker GmbH, Herr Anton Schlecker, mich zum verantwortlichen Beauftragten für den unter Punkt III. bezeichneten sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich der Anton Schlecker GmbH. Gemäß Punkt III. dieser Urkunde bezieht sich meine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht auf die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, sondern auf arbeitsrechtliche Vorschriften. Dies erfolgte (auch) deshalb, da im Unternehmen bis Ende 2012 ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (Herr Michael Schüßler) tätig war und die Übertragung dessen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG nicht möglich ist.
Meine Verantwortlichkeit für Übertretungen der GewO ist daher per se ausgeschlossen, da eine Verantwortlichkeitsübertragung nur im Umfang des (2011) vereinbarten räumlich und sachlich abgegrenzten Bereichs - ohne GewO - erfolgte.
Im Übrigen hat nach der stRspr des VwGH - bei sonstiger Unwirksamkeit der Verantwortungsübertragung - der räumlich und sachlich Abgegrenzte Bereich iSd § 9 VStG bereits im Zeitpunkt der Verantwortungsübertragung so festzustehen, dass Zweifel und/oder nachträgliche Änderungen aus der Bestellungsurkunde (ohne deren explizite Änderung) ausgeschlossen sind.
Davon unabhängig ist Herr Anton Schlecker seit 22.06.2012 (Eintragung der Löschung als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch) nicht mehr zur Vertretung der D. Vertriebs GmbH (vormals Anton Schlecker GmbH) nach Außen berufen, ich bin (war) auch seit damals nicht mehr Leiter des Geschäftsführerbüros der D. Vertriebs GmbH (vormals Anton Schlecker GmbH), sodass die Verantwortungsübertragung mit dem Ausscheiden von Herrn Anton Schlecker (und dem „Wegfall“ aller bis dahin bestehenden Strukturen und Kontrollsysteme) endete!
Neue Verantwortlichkeitsübertragungen durch den / die neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer wurden zwar (im Sinne von Entwürfen korrespondierender Urkunden) „begonnen“, jedoch erfolgte nie eine Einigung bzw Unterfertigung der Urkunden.
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist (war) daher im Tatzeitpunkt auch nicht mehr aufrecht.
Aus all diesen Gründen ist das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig und ist antragsgemäß zu entscheiden.
Zum Beweise meines gesamten Vorbringens, insbesondere zum Ausscheiden von Herrn Anton Schlecker als handelsrechtlichem Geschäftsführer im Juni 2012 und der dadurch bedingten Beendigung der Verantwortlichkeitsübertragung, der Beendigung meiner Tätigkeit als „Leiter des Geschäftsführerbüros“ (der Anton Schlecker GmbH in Österreich samt Wegfall aller bis dahin bestehenden Strukturen und Kontrollsysteme), der Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bis Ende 2012, dem Umfang der ursprünglichen Verantwortlichkeitsübertragung stelle ich die
BEWEISANTRÄGE
auf amtswegige Beischaffung und Verlesung eines Firmenbuchauszuges der D. Vertriebs GmbH, vormals Anton Schlecker GmbH, FN 86077 i des LG Linz;
auf Verlesung der unter einem vorgelegten Bestellungsurkunde vom 0 L/03.05.2011;
auf Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme des ehemaligen Einkaufsleiters der D. Vertriebs GmbH, vormals F. GmbH,
Herrn G.,
Adresse;
auf Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme des ehemaligen gewerberechtlichen Geschäftsführers der D. Vertriebs GmbH, vormals F. GmbH,
Herrn H.,
Adresse;
auf amtswegige Beischaffung und Verlesung eines Gewerberegisterauszuges der D. Vertriebs GmbH, vormals F. GmbH, FN * des LG I..
Die Relevanz dieser Beweismittel liegt darin gegründet, dass ich nie für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, die Verantwortlichkeitsübertragung im Juni 2012 endete, ich daher für die behauptete Verwaltungsübertretung nicht bestraft werden darf.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt.
II.Rechtsgrundlagen:
1. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
„§ 74
…
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
…
§ 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
…
§ 366
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„§ 38
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 44
…
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
…
§ 50
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden“
Verwaltungsstrafgesetz 1999 (VStG):
„§ 31
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
..
§ 44a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat,
…“
III.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch des Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Dem Beschuldigten wird mit dem gegenständlichen Straferkenntnis als verantwortlichen Beauftragten vorgeworfen, dass er zumindest am 25.4 2013 die genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert habe, indem er in der genannten Anlage ein Bistro und ein Barbereich mit zwei Tischen, zwei Stehtischen und acht Verabreichungsplätze errichtet und betrieben habe.
Es wird sohin eindeutig der Tatvorwurf erhoben, dass die gegenständliche Betriebsanlage in genehmigungspflichtiger Weise geändert wurde (Zustandsdelikt), wenngleich bei der Konkretisierung der Tat dargelegt wird, dass diese Anlage nicht nur errichtet sondern auch betrieben wurde.
Weiters ist wie folgt festzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Spruchgestaltung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Betriebsanlagen muss bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) unter anderem ein konkreter Vorwurf erhoben werden, wonach die genehmigungslose Änderung der Betriebsanlage geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen und daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen ist (vgl VwGH, 22.12.1992, 91/04/0199, 27.4.1993, 92/04/0221 ua). Es muss also dem Spruch entnommen werden können, worin die Behörde konkret eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die durch die konsenslose Änderung der Betriebsanlage sieht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Spruch entnommen werden kann, dass die Nachbarn (diese müssen tatsächlich vorhanden sein!) durch Lärm aus der Betriebsanlage (hier etwa Gesprächslärm der Gäste, etc - vgl. etwa die Formulierung in dem der Entscheidung des VwGH vom 27.04.1993, 92/04/0221 zugrundeliegenden Straferkenntnis: „…wodurch die Anlage geeignet ist, Nachbarn bei Brand bzw. durch die mit der unsachgemäßen Lagerung zusammenhängenden Verunreinigungen des Geländes zu gefährden bzw. Nachbarn bei den mit der Lagerung zusammenhängenden Manipulationsarbeiten durch Lärm und Staub zu belästigen.“) belästigt werden könnten oder durch die konsenslose Änderung der Anlage eine Gefährdung der Kunden gegeben sein könnte, zumal beispielsweise ein rechtzeitiges Verlassen der Betriebsanlage im Hinblick etwa auf die Aufstellung der Sitze und Tische (Verstellung des Fluchtweges) oder die Gestaltung der Eingangstüre im Notfall (z.B. Brand) nicht gewährleistet ist. Dazu genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/02/0068).
Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde mit dieser Frage nicht näher auseinandergesetzt, sondern erkennbar lediglich die „verba legalia“ des § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 (beinahe zur Gänze) herangezogen, ohne jedoch zu umschreiben, worin sie konkret eine Gefährdung bzw Belästigung sieht. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Spruch so formuliert ist, wonach die Behörde von der Notwendigkeit einer kumulativen Beeinträchtigung der Schutzinteressen im Sinn der Z 1 und Z 2 leg cit (vgl „...und die Nachbarn durch…“), was jedoch nicht gegeben sein muss.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist daher die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) nicht in einer für eine Bestrafung ausreichend konkreten Form beschrieben. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht alleine nicht aus, den Eingriff in die Schutzinteressen im Sinn des § 74 Abs 2 GewO 1994 konkret darzustellen. Vielmehr hätte die Behörde I. Instanz – wie erwähnt – konkret feststellen müssen, durch welche Umstände eine Gefährdung bzw. Belästigung zu erwarten ist. Dazu ist – wie ebenfalls oben ausgeführt - (noch) kein Sachverständigenbeweis vonnöten, sondern kann auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol wäre es nun unbenommen, seine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes an die Stelle jener der Behörde setzen. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wäre es auch möglich, die Tat noch um Sachverhaltselemente zu ergänzen, die die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) die Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) trotz der Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren von der Behörde zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde bildet. Die Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt die Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihm nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl VwGH 22.01.2002, 99/09/0050).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im seinem Erkenntnis vom 23.10.1995, 94/04/008, dargelegt, dass, sofern dem Beschuldigten von der Erstbehörde ein strafbares Verhalten unter Zugrundelegung einer Eignung der Betriebsanlage zur Gefährdung der Kunden (durch Brände) und des Grundwassers (durch austretendes Heizöl) nicht zur Last gelegt wird, die Aufnahme dieser Sachverhaltselemente nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde darstellt. Eine unzulässige Ergänzung von Sachverhaltsergänzungen durch die Berufungsbehörde führte dann letztlich zur Aufhebung des Berufungserkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof.
Im Lichte dieser Rechtsprechung war eine Konkretisierung der von der Behörde angenommenen pauschalen Gefährdungen und Belästigungen auch durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich, sondern läge dadurch eine unzulässige Auswechslung der Tat vor, zumal sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis wie auch aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt nicht ergibt, welche konkreten Gefährdungen bzw. Belästigungen die Behörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.10.1995 hat die Erstinstanz überhaupt keine Sachverhaltselemente im Hinblick auf eine Interessenbeeinträchtigung (im vorerwähnten Sinn) aufgenommen. Nichts anderes kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für den gegenständlichen Fall gelten, wenn die Behörde lediglich den Gesetzestext im Spruch des Straferkenntnis aufnimmt, ohne konkret darzutun, worin sie im speziellen Fall eine Interessenbeeinträchtigung sieht.
Die Tatzeit ist im angefochtenen Straferkenntnis mit 25.4.2014 angeführt. In Ansehung des vorliegenden Zustandsdeliktes und der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (vgl § 31 Abs 1 VStG) ist eine Präzisierung des Tatvorwurfs im Hinblick auf den Eingriff in die Schutzinteressen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die Behörde nicht mehr möglich, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich das Tatvorwurfes, wonach die gegenständliche Betriebsanlage am 25.4.2013 geändert wurde, einzustellen war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
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