LVwG-2014/22/1772-2•LVwG T LVwG-2014/22/1772-2
LVwG-2014/22/1772-2Tribunal Administrativo Regional9 de jul. de 2014
Doppelbestrafung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BF, geb. ****, Adresse, v.d. Weh Rechtsanwalt GmbH, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 18.4.2014, **** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Erwägungen
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach der GewO 1994 Last gelegt. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass das angefochtene Straferkenntnis zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen würde, zumal der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis vom 18.11.2013, **** aufgrund des identen Sachverhaltes bestraft worden sei. Dieses Strafverfahren sei auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Geschäftszahl 2013/16/3410 gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Y. mit E-Mail vom 2.7.2014, zu diesem Vorbringen eine Stellungnahme abzugeben. In der Antwort vom 8.7.2014 brachte die Bezirkshauptmannschaft Y. sinngemäß vor, man habe deshalb nochmals ein Verfahren eingeleitet, um den Spruch richtigzustellen.
Diese Vorgangsweise ist jedoch mit der Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen und verstößt gegen den fundamentalen Grundsatzes des Verbotes der Doppelbestrafung (vgl. dazu im Einzelnen mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur und Judikatur Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, 454ff und Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 30 RZ 2f). Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer ein völlig identer Sachverhalt zur Last gelegt. Die von der Behörde angeführten – geringfügigen - Spruchkorrekturen berechtigen keinesfalls zur Erlassung eines neuen Straferkenntnisses. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im zitierten Erkenntnis vom 30.4.2014 diese Korrekturen selbst vorgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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