LVwG-2014/27/1622-1•LVwG T LVwG-2014/27/1622-1
LVwG-2014/27/1622-1Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2014
Betriebsbeiträge;<br/>Vorschreibung;<br/>Buchung der Kopfquote
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Gemeinde B., vertreten durch den Bürgermeister C., gegen den Bescheid der Marktgemeinde A. vom 09.05.2014, Zl ***, betreffend Betriebsbeiträge für das sonderpädagogische Zentrum A. für das Jahr 2013, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Marktgemeinde A. vom 09.05.2014, Zl ***, betreffend anteilige Betriebsbeiträge für das sonderpädagogische Zentrum A. für das Jahr 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Marktgemeinde A. zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Marktgemeinde A. gemäß §§ 79 und 81 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 der Gemeinde B. anteilige Betriebsbeiträge für das sonderpädagogische Zentrum A. für das Jahr 2013 im Ausmaß von Euro 5.449,06 vorgeschrieben.
Dabei hat die Marktgemeinde A. ausgeführt, dass sich die Beiträge aus der beiliegenden Berechnung ersichtlich ergeben würden und hat als Beilage auch eine Aufstellung der Schülerzahlen beigefügt. Dabei handelt es sich um Schülerzahlen zum Stichtag 01.10.2012.
Dagegen hat die Gemeinde B., vertreten durch den Bürgermeister C. Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Ermittlung der Schülerzahl nicht richtig sei, da für die Berechnung des Betriebsbeitrages die Schülerzahlen zum 01.10.2013 heranzuziehen seien.
Die Marktgemeinde A. hat den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde vorgelegt, weitere Aktenstücke jedoch nicht.
II.Rechtslage:
Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl 1991/1984, zuletzt in der Fassung LGBl 2014/72:
§ 3
(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stilllegung und die Auflassung von Schulen sowie die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde für die von ihr auf ihrem Gebiet oder auf dem Gebiet einer anderen im Einzugsbereich der Schule liegenden Gemeinde mit deren Zustimmung errichteten oder zu errichtenden Schulen.
(3) Gesetzlicher Schulerhalter ist ein Gemeindeverband, wenn sich Gemeinden zur Besorgung der Aufgaben eines gesetzlichen Schulerhalters zu einem Gemeindeverband zusammenschließen.
(4) Gesetzlicher Schulerhalter der für die Schulpflichtigen in einem Heim oder in einer anderen Anstalt, das (die) von einer Gemeinde oder vom Land betrieben wird, errichteten oder zu errichtenden Schulen ist die betreffende Gemeinde bzw. das Land.
(5) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land für die von ihm errichteten oder zu errichtenden Schulen (§ 57).
§ 77
(1) Die mit der Erhaltung einer Schule verbundenen Kosten (Schulerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.
(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.
(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten.
(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.
§ 78
(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).
(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind
a)die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften (Abs. 4) für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler, hinsichtlich der Betriebsbeiträge jedoch mit Ausnahme der in lit. c genannten Schüler,
b)die an einer Schule in sonstiger Weise beteiligten Gebietskörperschaften (Abs. 5) für die Schüler, die in einem Heim oder in einer anderen Anstalt der betreffenden Gebietskörperschaft untergebracht sind, hinsichtlich der Betriebsbeiträge jedoch mit Ausnahme der in lit. c genannten Schüler,
c)hinsichtlich der Betriebsbeiträge sonstige an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gemeinden für die Schüler, die dort ihren Hauptwohnsitz haben und die im Sprengel der betreffenden Schule nur wegen des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohnen oder die betreffende Schule mit Zustimmung des Erhalters der für sie sprengelmäßig zuständigen Schule oder deshalb besuchen, weil einer der Gründe nach Abs. 6 vorliegt; dies gilt auch für Schüler, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.
(4) Sprengelzugehörige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters sowie allenfalls die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt.
(5) An einer Schule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie die anderen Gebietskörperschaften, die im Schulsprengel einer Schule, dem sie nicht zugehören, Heime oder andere Anstalten erhalten, in denen Schüler dieser Schule untergebracht sind.
(6) Die Zustimmung des Erhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule nach Abs. 3 lit. c ist dann nicht Voraussetzung für die Beitragspflicht der betreffenden an der Schule nicht beteiligten Gemeinde, wenn
a)Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine andere Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnische Schule als jene besuchen, deren Sprengel sie angehören, weil an dieser Schule eine angemessene Förderung nicht oder nicht im selben Ausmaß erfolgen könnte,
b)ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler eine andere Schule als jene besucht, deren Sprengel er angehört, weil er nach § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes vom Besuch dieser Schule ausgeschlossen wurde.
(7) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber an der betreffenden Schule nicht beteiligten Gemeinden für Schüler, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. c nicht zutreffen, keinen Anspruch auf Schulerhaltungsbeiträge. Der gesetzliche Schulerhalter kann jedoch hinsichtlich dieser Schüler mit den jeweiligen Gemeinden schriftliche Verträge über eine Beteiligung an den Schulerhaltungskosten abschließen.
§ 79
(1) Über die Tragung des Betriebsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.
(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Betriebsbeiträge zu entrichten, deren Höhe außer bei Sonderschulen so zu ermitteln ist, daß die Zahl der Schüler, die die Schule am 1. Oktober des der Vorschreibung unmittelbar vorausgegangenen Jahres (Stichtag) besucht haben und für die die betreffende Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, mit der Kopfquote (Abs. 3) vervielfacht wird.
(3) Die Kopfquote ist durch Teilung des Betriebsaufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die Schule besucht haben, zu ermitteln.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen einer Schulart mit einem gemeinsamen Schulsprengel, so ist die Kopfquote für diese Schulen gemeinsam zu ermitteln.
(5) Bei ganztägigen Schulen sind die Betriebsbeiträge für den Betriebsaufwand, der sich im Freizeitbereich des Betreuungsteiles
a)aufgrund der Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen bzw. im Fall, dass Lehrer vom Land beigestellt werden, aufgrund des vom Schulerhalter für diese Lehrer nach § 99g zu ersetzenden Personalaufwandes sowie
b)aufgrund der Vorsorge für die Verpflegung der Schüler
abzüglich der erhobenen Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge und allfälliger von dritter Seite geleisteter Zuschüsse und Förderungen, gesondert festzustellen. Bei der Aufteilung der Betriebsbeiträge auf den gesetzlichen Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften ist zunächst – für den gesetzlichen Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften getrennt – die Gesamtsumme der Betreuungsstunden zu ermitteln, die die ihnen am Stichtag jeweils zuzurechnenden Schüler pro Woche in Anspruch nehmen. Die Gesamtsumme ergibt sich aus der Addition der von den jeweiligen Schülern in Anspruch genommenen wöchentlichen Betreuungsstunden. Sodann sind die Betriebsbeiträge im Verhältnis dieser Stundensummen auf die einzelnen Gebietskörperschaften umzulegen.
(6) Bei Hauptschulen und Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie bei Klassen von Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt, für die ein eigener Berechtigungssprengel festgelegt ist, sind die Schüler, die diese Schulen oder Klassen besuchen und deren Berechtigungssprengel angehören, bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquoten jeweils zur Hälfte der als Sonderform geführten Hauptschule oder Neuen Mittelschule und der für sie sonst sprengelmäßig zuständigen Hauptschule oder Neuen Mittelschule zuzurechnen.
(7) Die Betriebsbeiträge für Sonderschulen sind jeweils zur Hälfte nach den Abs. 2, 3 und 4 bzw. in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 zu ermitteln. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Betriebsbeiträge nach Abs. 5 bei ganztägigen Sonderschulen.
§ 81
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Betriebsbeiträge für das abgelaufene Jahr mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis zum 31. Juli eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
III.Erwägungen:
Die Beschwerde ist im Recht, wenn darin ausgeführt wird, dass für die Berechnung die Schülerzahl zum 01.10.2013 heranzuziehen gewesen wäre, nicht jedoch die Schülerzahlen zum 01.10.2012.
Gemäß § 79 Abs 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz sind Betriebsbeiträge der Höhe nach außer bei Sonderschulen so zu ermitteln, dass die Zahl der Schüler, die die Schule am 01. Oktober des der Vorschreibung unmittelbar vorausgegangenen Jahres (Stichtag) besucht haben und für die die betreffende gebietsköperschaftsbeitragspflichtig ist, mit der Kopfquote (Abs 3) vervielfacht wird.
Nach Abs 7 leg cit sind die Betriebsbeiträge für Sonderschulen jeweils zur Hälfte nach den Abs 2, 3 und 4 bzw in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 80 Abs 3 zu ermitteln, was jedoch nicht hinsichtlich der Betriebsbeiträge nach Abs 5 bei ganztägigen Sonderschulen gilt.
Gemäß § 81 Abs 1 leg cit hat der Schulerhalter den beitragspflichtigen Körperschaften die Betriebsbeiträge für das abgelaufene Jahr mit Bescheid in Anwendung des § 57 AVG bis zum 31. Juli eines jeden Jahres vorzuschreiben.
Daraus ergibt sich nunmehr aber eindeutig, dass die Bestimmungen des § 79 Abs 2 leg cit derart zu verstehen ist, dass die Vorschreibung im gegenständlichen Fall im Jahr 2014 zu erfolgen hatte, nachdem die Betriebsbeiträge für das abgelaufene Jahr 2013 bis zum 31. Juli 2014 vorzuschreiben waren. Damit ergibt sich aber, dass Stichtag der 01. Oktober des der Vorschreibung im Jahr 2014 unmittelbar vorausgegangenen Jahres, sohin der 01. Oktober 2013 ist.
Da sohin notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Sigmund Rosenkranz
(Richter)
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