LVwG T LVwG-2014/45/0207-5

LVwG-2014/45/0207-5Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2014

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Alkoholkrankheit; Alkoholabhängigkeit <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/45/0207-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.0207.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn A., geboren am XX, wohnhaft in B. Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.12.2013, Zahl XY*,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.12.2013, Zahl XY*, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 2 Z 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idgF, die ihm am 18.08.1994 unter der Nr XY von der Bezirkshauptmannschaft C. für zwei Stück genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen (Kategorie B) ausgestellte Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund einer bei ihm amtsärztlich festgestellten Alkoholabhängigkeit entzogen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG angesehen werden könne. Ausschlaggebend sei hierbei die Feststellung im amtsärztlichen Gutachten vom 13.11.2013, welches besage, dass der Beschwerdeführer unter einer bestehenden Alkoholabhängigkeit leide, was gemäß § 8 Abs 2 Z 1 WaffG ein absolutes Ausschlusskriterium der waffenrechtlichen Verlässlichkeit darstelle. Die Waffenbesitzkarte sei daher zu entziehen. Eine neuerliche Kontrolluntersuchung, wie durch die Amtsärztin empfohlen, komme in diesem Fall nicht in Frage, da das Krankheitsbild der Alkoholabhängigkeit bereits festgestellt wurde. Da bei Erfüllung eines Tatbestandes des § 8 Abs 2 WaffG die zu beurteilende Person „keinesfalls“ als verlässlich anzusehen sei, bedürfe es in einem solchen Fall keiner weiteren Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und stützte diese auf unrichtige rechtliche Beurteilung. Das Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft C., Dr. D., führe in dem von der belangten Behörde zitierten Gutachten vom 13.11.2013 hinsichtlich des Beschwerdeführers ausdrücklich an, dass die Verlässlichkeit des Betroffenen nach § 8 Abs 2 Waffengesetz 1996 gegeben sei. Bereits im Jahr 2011 sei im fachpsychiatrischen Gutachten vom 20.06.2011 der Dr. E. festgestellt worden, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer gegeben sei. Auch im amtsärztlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.07.2011 sei dies angeführt worden. Beim Berufungswerber bestehe weder eine Alkoholabhängigkeit noch eine Alkoholkrankheit. Außerdem sei darauf zu verweisen, dass eine Alkoholabhängigkeit nicht zwingend eine Alkoholkrankheit darstelle bzw eine Abhängigkeit keinesfalls mit einem Krankheitswert gleichzusetzen sei. Tatsächlich werde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte völlig zu Unrecht entzogen und dabei zu Unrecht von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer beantragte daher der Berufung Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben und das waffenrechtliche Entzugsverfahren einzustellen.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde mit Schreiben vom 25.02.2014, LVwG-2014/45/0207-1, die Landessanitätsdirektion um Stellungnahme zum amtsärztlichen Gutachten vom 13.11.2013 ersucht. Mit Schreiben vom 04.06.2014, Zahl *, hat die Landessanitätsdirektion ihr Gutachten abgegeben. Dieses wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2014 mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen – unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung ansonsten ohne weitere Anhörung ergehen werde – übermittelt. Beide Parteien haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Ergänzend legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.05.2014 ein weiteres psychiatrisches Fachgutachten von Frau Dr. E. vom 16.04.2014 vor, in dem diese aus psychiatrischer Sicht die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als „uneingeschränkt gegeben“ beurteilte. Dieses Gutachten wurde der Landessanitätsdirektion vom Landesverwaltungsgericht mit der Bitte um Berücksichtigung in Ihrer Stellungnahme am 27.05.2014 übermittelt und wurde dieses im oben erwähnten Gutachten der Landessanitätsdirektion berücksichtigt.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft C. am 18.08.1994 eine Waffenbesitzkarte mit der Nr XY für zwei Stück Faustfeuerwaffen ausgestellt.

Im Zuge der periodischen Überprüfung von Inhabern waffenrechtlicher Urkunden gemäß § 25 Abs 1 Waffengesetz erlangte die Bezirkshauptmannschaft C. 2011 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig durch das Bezirksgericht C. mit Urteil vom 26.01.2011, Zahl 3 U 128/10f, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den §§ 88 Abs 1 und 3 (81 Abs 1 Z 2) StGB gemäß § 88 Abs 3 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde. Er wurde schuldig gesprochen, zwei Personen fahrlässig leicht am Körper verletzt zu haben, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,98 Promille) versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

Aufgrund der angeführten rechtskräftigen Verurteilung wurde auch bekannt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 09.08.2010, Zahl XY, die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 15 Monaten und 2 Wochen entzogen wurde, weil er am 23.07.2010 um 21:45 Uhr in B. auf der B 181, auf Höhe Strkm 28,00, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt um 23:19 Uhr wurde ein Wert von 0,99 mg/l festgestellt.

Im Zuge des von der belangten Behörde angeforderten amtsärztlichen Gutachtens vom 29.07.2011 wurde von Seiten der Amtsärztin – stützend auf die Vorgeschichte, der Anamnese sowie auf das fachpsychiatrische Gutachten vom 20.06.2011 – die nötige Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz gesehen und diese Ansicht von der belangten Behörde geteilt. Die Amtsärztin empfahl in diesem Gutachten allerdings eine Kontrolluntersuchung mit Vorlage von Leberwerten und CDT-Wert in zwei Jahren.

Die belangte Behörde hat in Folge dieser Empfehlung im August 2013 eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung hinsichtlich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers beauftragt. Die Amtsärztin sah die Verlässlichkeit nach § 8 Abs 2 Waffengesetz in ihrem Gutachten vom 13.11.2013 als derzeit gegeben. Sie führte zusätzlich aus, dass bei bestehender Alkoholabhängigkeit jedoch und leicht erhöhter Gamma GT eine neuerliche Überprüfung der Waffenverlässlichkeit in einem Jahr mit neuerlichen Laborkontrollen und Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens empfohlen wird.

In der Folge hat die belangte Behörde den bekämpften Bescheid erlassen und darin dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 2 Z 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idgF, die ihm am 18.08.1994 unter der Nr XY von der Bezirkshauptmannschaft C. für zwei Stück genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen (Kategorie B) ausgestellte Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund einer bei ihm amtsärztlich festgestellten Alkoholabhängigkeit entzogen.

Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegt. Der Beschwerdeführer ist in Folge des oben angeführten in alkoholisiertem Zustand verursachten Verkehrsunfalles im Juli 2010 mehrjährig alkoholabstinent. Eine Alkoholkrankheit im Sinne einer bestehenden Akutproblematik liegt beim Beschwerdeführer derzeit nicht vor. Auch die laborchemischen Untersuchungsbefunde lassen auf die nach wie vor bestehende Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers schließen, so dass diesen Befunden kein Krankheitswert beigemessen werden kann.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Akten und sind zudem unstrittig.

Die festgestellte bestehende Alkoholabhängigkeit beim Beschwerdeführer ergibt sich aufgrund der im Akt befindlichen fachpsychiatrischen Gutachten vom 20.06.2011 und 20.05.2014, dem amtsärztlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft C. vom 13.11.2013 sowie der Stellungnahme der Landessanitätsdirektion vom 04.06.2014. Alle erwähnten Gutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegt. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes sind keine Zweifel an diesen übereinstimmenden und nachvollziehbaren Gutachten entstanden.

Die Feststellung hinsichtlich der dauerhaften Abstinenz des Beschwerdeführers in Folge des in alkoholisiertem Zustand verursachten Unfalles vom Juli 2010 stützt sich zunächst auf die beiden fachpsychiatrischen Gutachten. In diesen kommt die Gutachterin zu dem Schluss, dass eine Alkoholabhängigkeit beim Beschwerdeführer vorliegt, mit der ausdrücklichen Zusatzdiagnose „gegenwärtig abstinent“. Die Gutachterin führt aus, „wenn jemals die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung gestellt wird, so ist diese eine Diagnose auf Lebenszeit. Der Zusatz „gegenwärtig abstinent“ beschreibt jedoch das aktuelle Konsumverhalten. Im Fall des Probanden muss die richtige Diagnose lauten: Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent ICD 10:F10.20.“ Die Gutachterin geht in der Folge auch auf die Erhöhung des gamma-GT-Wertes ein und führt aus: „Die alleinige Erhöhung des gamma-GT-Wertes spricht für den Wahrheitsgehalt der mündlichen Angaben des Probanden, dass kein Alkoholkonsum besteht. Aus gutachterlicher Sicht ist die alleinige Erhöhung des gamma-GT-Wertes kein Hinweis auf ein Alkoholrezidiv. Bei einem einzigen Alkoholrezidiv würde der gamma-GT-Wert nicht ansteigen. Bei längerem, erhöhten Konsum wäre jedenfalls auch der CDT-Wert erhöht.“ Für das Landesverwaltungsgericht waren diese Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar und daher den Feststellungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Aussagen zu den laborchemischen Untersuchungsbefunden fanden sie zudem Deckung in der eingeholten Stellungnahme der Landessanitätsdirektion (siehe dazu unten).

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol war in diesem Zusammenhang entscheidend, ob dieses beim Beschwerdeführer in sämtlichen Gutachten ausgewiesene Alkoholabhängigkeitssyndrom als Alkoholkrankheit zu werten ist, dh ob ihm konkret ein Krankheitswert beizumessen ist. Da es sich dabei um eine von einem Mediziner zu beantwortende Frage handelt, wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 25.02.2014, LVwG-2014/45/0207-1, die Landessanitätsdirektion um Stellungnahme zum amtsärztlichen Gutachten vom 13.11.2013 sowie um Beantwortung folgender Fragestellung ersucht:

1. Liegt beim Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Alkoholabhängigkeit eine Alkoholkrankheit vor?

2. Der beim amtsärztlichen Gutachten mitberücksichtigte Laborbericht vom 21.10.2013 weist beim Weißen Blutbild bei zwei Parametern Werte unterhalb der Normwerte aus. Gleichzeitig weisen bei den Leberfunktionsproben drei Parameter (leicht) erhöhte Werte auf, wobei der Gamma GT-Wert bei 92 u/l anstelle des Normbereiches von 0-55 u/l liegt.

Sind - alle oder zumindest einige – dieser angeführten abweichenden Parameter hinsichtlich der Beurteilung einer Alkoholkrankheit aussagekräftig?

Sind diese Abweichungen der beim Beschwerdeführer gemessenen Werte bezüglich der Normwerte auf eine Alkoholkrankheit zurückzuführen?

Gibt es andere mögliche Ursachen für die Abweichungen der oben ausgeführten beim Beschwerdeführer gemessenen Werte?

Mit Schreiben vom 04.06.2014, Zahl *, hat die Landessanitätsdirektion folgendes Gutachten abgegeben: „Laut Aktenlage, den Behandlungsunterlagen sowie den gutachterlichen Stellungnahmen ist zu schließen, dass beim 65-jährigen A. aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ein Alkoholabhängigkeitssyndrom im Juni 2011 diagnostiziert wurde, nachdem er im Juli 2010 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursachte hatte. A. war bei der fachärztlichen Untersuchung bezüglich der Alkoholerkrankung glaubwürdig abstinent; dies zeigten auch die übermittelten Laborparameter. Des Weiteren fanden sich in der psychiatrischen Untersuchung keine anamnestischen Auffälligkeiten und war der Mann zum Untersuchungszeitpunkt von psycho-pathologischer Seite völlig unauffällig. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine Alkoholentzugssymptomatik, sodass aus gutachterlicher Sicht von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit ausgegangen wurde. Dieser Befund wurde bei einer psychiatrischen Neubegutachtung am 16.04.2014 vollinhaltlich bestätigt.

Bei der Begutachtung durch die Amtsärztin des Gesundheitsreferates der Bezirkshauptmannschaft C. vom 13.11.2013 zeigten sich bei A. auf der Grundlage einer eigenen ergänzenden anamnestischen Befragung und körperlichen Untersuchung vom 02.09.2013 sowie beigebrachten Laborbefunden keine medizinisch relevanten Änderungen im Vergleich zu den Vorbefunden von 2011. Gemäß den laborchemischen Untersuchungsbefunden war von einer nach wie vor bestehenden Alkoholabstinenz des Mannes auszugehen; insbesondere der CDT-Wert, der einen Zeitraum von mehreren Wochen abbildet, ergab einen Normalbefund. Von den Leberfunktionsparametern war lediglich das Gamma-GT diskret erhöht, alle weiteren Laborbefunde fanden sich im Normbereich oder waren nur grenzwertig abweichend, so dass dem kein Krankheitswert beigemessen werden kann. Der geringgradig erhöhte Gamma-GT-Wert ist bei normalem CDT-Wert nicht geeignet, einen Hinweis auf einen neuerlichen Alkoholkonsum im Sinne eines Rückfalls zu geben. Das 2011 von psychiatrischer Seite diagnostizierte Alkoholabhängigkeitssyndrom des Berufungswerbers wird von einer inzwischen bereits mehrjährigen Alkoholabstinenz begleitet, sodass nach gutachterlichem Dafürhalten zwischenzeitlich nicht mehr von einer Alkoholkrankheit im Sinne einer bestehenden Akutproblematik gesprochen werden kann, sondern eher von einem Folgezustand nach einer Alkoholkrankheit mit inzwischen mehrjähriger Alkoholabstinenz.

Nachdem jedoch eine Alkoholabhängigkeitsproblematik, wie gegenständlich in der Vergangenheit diagnostiziert, mit dem deutlich erhöhten Risiko eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit behaftet ist, muss auch weiterhin auf eine strikte Alkoholkarenz nachweislich geachtet werden. Aktuelle Leberfunktionsparameter wurden von A. angefordert und ergaben am 28.05.2014 (Gamma-GT, GOT, GPT) und 30.05.2014 (CDT-Wert) lediglich beim Gamma-GT eine grenzwertige Erhöhung ohne Krankheitsrelevanz und sonst Normalwerte. Damit kann nach gutachterlichem Dafürhalten nach wie vor von einer stabilen Alkoholabstinenz ausgegangen werden. Wieweit unter diesen medizinischen Voraussetzungen auch von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß Waffengesetz ausgegangen werden kann, ist letztlich eine Rechtsfrage. Weder im Rahmen der amtsärztlichen noch im Rahmen der fachärztlich-psychiatrischen Begutachtungen fanden sich Hinweise auf psycho-pathologische Befunde, die an der Verlässlichkeit des Mannes grundsätzlich zweifeln ließen. Eine Änderung dieser Situation würde bei einem auch nur kurzen Rückfall in den Alkoholkonsum eintreten und höchstwahrscheinlich zu einer Reaktivierung der Alkoholabhängigkeit im Sinne einer neuerlichen Akutproblematik führen.“

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol war aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme – die zudem sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden vorangegangen Gutachten berücksichtigte – festzustellen, dass beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliegt, dieses im konkreten Fall – auch unter Berücksichtigung der vorliegenden laborchemischen Untersuchungsbefunde – gegenwärtig allerdings keinen Krankheitswert aufweist.

IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 25 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde gemäß § 25 Abs 3 WaffG waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.

Gemäß § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Nach § 8 Abs 2 Z 1 WaffG ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er alkohol- oder suchtkrank ist.

Die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage, deren Beantwortung dem medizinischen Sachverständigen nicht zukommt (VwGH 11.12.1997,96/20/0226). Die Frage, ob ein beim Beschwerdeführer vorliegendes Krankheitssyndrom – im konkreten Fall das vorliegende Alkoholabhängigkeitssyndrom – einen Krankheitswert aufweist, ist dagegen eine Frage, die von einem medizinischen Sachverständigen zu beantworten ist. Wie oben ausgeführt kommt die Landessanitätsdirektion in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass dem beim Beschwerdeführer bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndrom aktuell kein Krankheitswert beigemessen werden kann. Damit liegt für das Landesverwaltungsgericht keine Alkoholkrankheit iSd § 8 Abs 2 Z 1 WaffG vor, die die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ex lege ausschließen würde. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion der bestehenden Alkoholabhängigkeit unter den Tatbestand der Alkoholkrankheit iSd § 8 Abs 2 Z 1 WaffG ist im konkreten Fall nicht zulässig. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Hingewiesen wird darauf, dass die vorliegende Entscheidung keine Auswirkungen auf die von Seiten der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 13.11.2013 empfohlene Überprüfung der Waffenverlässlichkeit in einem Jahr hat. Auch die vorliegende Stellungnahme der Landessanitätsdirektion betont, dass eine Änderung der aktuellen Situation bei einem auch nur kurzen Rückfall in den Alkoholkonsum eintreten und höchstwahrscheinlich zu einer Reaktivierung der Alkoholabhängigkeit im Sinne einer neuerlichen Akutproblematik führen würde.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Nicole Stemmer

(Richterin)

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