LVwG-2014/37/0040-6•LVwG T LVwG-2014/37/0040-6
LVwG-2014/37/0040-6Tribunal Administrativo Regional18 de jun. de 2014
Gemeindegut; atypisches Gemeindegut; Regulierungsplan; Abänderung des Regulierungsplanes; Satzung; Verwaltungssatzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der/des 1. Agrargemeinschaft A1, vertreten durch deren Obmann B1, 2. des B1, 3. des B2, 4. des B3, 5. des B4, 6. des B5, alle in A1, alle vertreten durch die Rechtsanwälte OG, Adresse, und
die Beschwerde der Gemeinde A1, vertreten durch Bürgermeister B5, dieser vertreten durch die Rechtsanwälte Partnerschaft, Adresse,
gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 13.09.2012, Zl X1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerde der/des Erst-, bis 6.-Beschwerdeführers/in und die Beschwerde der Gemeinde A1 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
1. Spruchpunkt I./1 ersatzlos behoben wird,
2. Spruchpunkt I./2. dahingehend abgeändert wird, als er wie folgt zu lauten hat:
„Ergänzend zu Spruchpunkt 1. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19.08.2010, Zl X2, idF des Spruchteiles A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung wird festgestellt, dass die Gst Nr X3, X4, X5 und X6, alle eingetragen in EZ X7, GB X8 A1, und die Gst Nr X9 und X10, beide eingetragen in EZ X11, GB X8 A1, nicht zum Gemeindegut zählen.“
und
3. Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, als lit c des Punktes II. („Nutzungen und Erträgnisse“) der Haupturkunde wie folgt zu lauten hat:
„c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBL Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst Nr X12, X13, X14, X15, X16, X17, X18, X19, X20, X21, X22, X23, X24, X25, X26, X27, X28, X29, X30, X31, X32, X33, X34, X35, X36, X37, X38, X39, X40, X41, X42, X43, X44, X45, X46, X47, X48, X49, X50, X51, X52, X53, X54, X55, X56, X57, X58, X59, X60, X61, X62, X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69, X70, X71, X72, X73, X74, X75, X76, X77, X78, X79, X80, X81, X82/3, X82/4, X83, X84, X85/1, X85/2, X85/3, X85/4, X86, X87, X88/1, X88/2, X89/1, X89/2, X90, X91, X92, X93/1, X94/1, X94/2, X95, X96/1, X96/2, X96/3, X97, X98, X99/2, X100, X101, X102, X103, X104, X105, X106/2, X107/1, X107/2, X107/3, X107/4, X108, X109, X110, X111, X112, X113, X114, X115, X116, X117, X118, X119, X120, X121, X122/1, X122/2, X123, X124, X125, X126, X127, X128/1, X128/2, X129, X130, X131, X132, X133, X134/1, X135, X136, X137, X138, .X139, .X140 sowie .X141 in EZ X7, GB X8 A1.“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
1. Historisches Regulierungsverfahren:
Mit Bescheid vom 21.11.1978, Zl IIIb1-682R/43, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut A1 eingeleitet.
Mit Bescheid vom 27.08.1979, Zl IIIb1-682R/55, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen und die in EZ X7, GB X8, A1, eingetragenen Parzellen mit Ausnahme jener näher bezeichneten Flächen, die durch den Gemeinderatsbeschluss vom 13.10.1978 als Gemeindevermögen für die Gemeinde vorbehalten worden waren, als Regulierungsgebiet festgelegt.
Mit Bescheid vom 13.09.1989, Zl IIIb1-682R/100, hat die Agrarbehörde gemäß den §§ 16 Abs 2, 48, 64 und 75 Abs 4 TFLG 1978 idF LGBl Nr 18/1984 im Zuge des Regulierungsverfahrens den Hauptteilungsplan für das Gemeindegut A1 in EZ X7, GB X8 A1, erlassen. Darin wurde ausgesprochen, dass die Hauptteilung in der Auseinandersetzung hinsichtlich Gemeindegut und Gemeindevermögen zwischen der Gemeinde A1 als bücherlicher Eigentümerin der Liegenschaft in EZ X7, GB X8 A1, und der mit Bescheid vom 27.08.1979, Zl IIIb1-682R/55, körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft A1 besteht. Die Gemeinde blieb aufgrund des Bescheides vom 27.08.1979, Zl IIIb1-682R/55, ungeachtet der Hauptteilung Mitglied der Agrargemeinschaft mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 20%. Bestimmte Grundstücke wurden mit diesem Bescheid als Gemeindevermögen festgestellt. Die nach Abschreibung dieser Grundstücke (weiterhin) in EZ X7, GB 86104 A1, vorgetragenen Grundstücke wurden als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft A1 festgestellt.
Aufgrund des am 04.10.1989 in Rechtskraft erwachsenen Hauptteilungsplanes hat das Bezirksgericht Reutte mit Beschluss vom 12.10.1989, Zl 2556/1989, im Grundbuch verschiedene Eintragungen, ua die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Agrargemeinschaft A1, angeordnet.
Mit Bescheid vom 28.05.1990, Zl X142, hat die Agrarbehörde I. Instanz den Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Abschnitte I. – V.) und Verwaltungssatzungen (Abschnitt VI.), erlassen, das Regulierungsgebiet (Abschnitt I.) bestimmt und festgestellt, dass der Gemeinde A1 ein persönliches (walzendes) Anteilsrecht von 20% des Ertrages (Abschnitt III.) zusteht und diesem Anteilsrecht „derzeit“ 31 Stimmen in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft entsprechen, ausgenommen bei Wahlen.
Mit Bescheid vom 22.10.1990, Zl IIIb1-682R/119, wurde das Regulierungsverfahren abgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2010 hat die Gemeinde A1 eine Feststellung darüber begehrt, ob die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A1 (nach wie vor) Grundstücke des Gemeindegutes darstellen.
Mit Bescheid vom 19.08.2010, Zl X2, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A1, bestehend aus den in der EZ X7, GB X8 A1, vorgetragenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt. Der Antrag auf Aufhebung der mit der Hauptteilung im Zusammenhang stehenden Bescheide bzw auf Neuregulierung wurde abgewiesen.
Die Berufung der Gemeinde A1 hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 13.01.2011, Zl LAS-823/16-05 als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides allerdings dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Aufhebung der mit der Hauptteilung im Zusammenhang stehenden Bescheide bzw auf Neuregulierung zurückgewiesen wurde.
Mit Beschluss vom 09.06.2011, Zl B342/11-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Entscheidung des Landesagrarsenates erhobenen Berufung abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Erkenntnis vom 22.12.2011, Zl. 2011/07/0183-8, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Gemeinde A1 als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung von Anträgen nach § 68 AVG richtete und im Übrigen den angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates vom 13.01.2011, Zl LAS-823/16-05, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründet hat der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan zwar nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft entgegenstehen solle, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden worden sei. Allerdings könne ein Bescheid, der zwar mit „Hauptteilung“ überschrieben sei, inhaltlich aber nur bestehendes Gemeindevermögen bei der Gemeinde belasse und somit nichts mit der Hauptteilung von Gemeindegut zu tun habe, nicht dazu führen, dass die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft wegfiele.
Im gegenständlichen Fall liege kein Hauptteilungsplan im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor, da bei mehreren vom „Hauptteilungsplan“ betroffenen Grundstücken nicht ohne weiteres erkennbar sei, dass sie der Gemeinde (als Abfindung) erst zugesprochen werden sollten und nicht zuvor schon Gemeindevermögen gewesen wären. Außerdem seien in dem dem Hauptteilungsbescheid vorangegangenen Verfahren keine Berechnungen über die Wertigkeit der Rechte und der Grundflächen vorgenommen worden, die als Grundlage für die Aufteilung der Flächen gedient hätten. Auch das Verhältnis der Grundflächen (verbleibender unbelasteter Grund der Agrargemeinschaft: ca. 4.000 ha; der Gemeinde zugesprochener Grund: ca. 8 ha) spreche gegen die Annahme, es wäre damals eine Hauptteilung im Sinne des Gesetzes vorgenommen worden.
Der Landesagrarsenat hat mit Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl 149, über die Berufung der Gemeinde A1 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 19.08.2010, Zl. X2, folgende Ersatzentscheidung getroffen:
„A)Der Berufung gegen die Gemeindegutsfeststellung in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 73 lit d TFLG 1996 insoweit Folge gegeben, als die Grundstücke
X12, X13, X14, X15, X16, X17, X18, X19, X20, X21, X22, X23, X24, X25, X26, X27, X28, X29, X30, X31, X32, X33, X34, X35, X36, X37, X38, X39, X40, X41, X42, X43, X44, X45, X46, X47, X48, X49, X50, X51, X52, X53, X54, X55, X56, X57, X58, X59, X60, X61, X62, X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69, X70, X71, X72, X73, X74, X75, X76, X77, X78, X79, X80, X81, X82/3, X82/4, X83, X84, X85/1, X85/2, X85/3, X85/4, X86, X87, X88/1, X88/2, X89/1, X89/2, X90, X91, X92, X93/1, X94/1, X94/2, X95, X96/1, X96/2, X96/3, X97, X98, X99/2, X100, X101, X102, X103, X104, X105, X106/2, X107/1, X107/2, X107/3, X107/4, X108, X109, X110, X111, X112, X113, X114, X115, X116, X117, X118, X119, X120, X121, X122/1, X122/2, X123, X124, X125, X126, X127, X128/1, X128/2, X129, X130, X131, X132, X133, X134/1, X135, X136, X137, X138, .X139, .X140 sowie .X141,
alle vorgetragen in EZ X7 GB A1, als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt werden, während die Berufung bezüglich des Grundstückes X3 EZ X7 GB A1 als unbegründet abgewiesen wird.
B)Der Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird in Bezug auf die Abweisung des Neuregulierungsantrages Folge gegeben, die diesbezügliche Entscheidung der Erstbehörde gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde I. Instanz zurückverwiesen.“
Mit Beschluss vom 24.01.2013, Zl 2012/07/0249-5, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft A1 gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 23.05.2012, Zl 149, betreffend Feststellung von Gemeindegut und Zurückverweisung des Neuregulierungsverfahrens eingestellt.
3. Verfahren betreffend Abänderung des Regulierungsplanes:
In der am 06.09.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Gemeinde A1 die Prüfung bestehender Anteilsrechte im Sinne des § 54 Abs 6 TFLG 1996 sowie die Erhebung des aktuellen Haus- und Gutsbedarfes bei jenen Anteilsrechten, die nach der genannten Gesetzesbestimmung verbleiben, beantragt. Darüber hinaus seien jene Liegenschaften der Agrargemeinschaft, die vom Landesagrarsenat nicht als Gemeindegut qualifiziert worden seien, dahingehend zu prüfen, ob diese Gemeindevermögen darstellten, seien diese Grundstücke doch mit Mitteln aus der Substanz angeschafft worden. Schließlich möge bei der Holznutzung zwischen der Holznutzung im Sinne der unbestritten bestehenden Nutzungsrechte und der darüber hinausgehenden Holznutzung (Überling) unterschieden werden. Letztere stelle nach Abzug der Aufwendungen ebenfalls Gemeindevermögen bzw einen Substanzwert dar.
Über den Antrag der Gemeinde A1 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz auf der Grundlage der §§ 33, 38, 69 und 73 lit d TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 mit Bescheid vom 13.09.2012, Zl. X1, folgende Entscheidung erlassen:
„I.
1. Die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A1 Nr. X12, X13, X14, X15, X16, X17, X18, X19, X20, X21, X22, X23, X24, X25, X26, X27, X28, X29, X30, X31, X32, X33, X34, X35, X36, X37, X38, X39, X40, X41, X42, X43, X44, X45, X46, X47, X48, X49, X50, X51, X52, X53, X54, X55, X56, X57, X58, X59, X60, X61, X62, X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69, X70, X71, X72, X73, X74, X75, X76, X77, X78, X79, X80, X81, X82/3, X82/4, X83, X84, X85/1, X85/2, X85/3, X85/4, X86, X87, X88/1, X88/2, X89/1, X89/2, X90, X91, X92, X93/1, X94/1, X94/2, X95, X96/1, X96/2, X96/3, X97, X98, X99/2, X100, X101, X102, X103, X104, X105, X106/2, X107/1, X107/2, X107/3, X107/4, X108, X109, X110, X111, X112, X113, X114, X115, X116, X117, X118, X119, X120, X121, X122/1, X122/2, X123, X124, X125, X126, X127, X128/1, X128/2, X129, X130, X131, X132, X133, X134/1, X135, X136, X137, X138, .X139, .X140 sowie .X141 in EZ X7 GB A1 sind Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 RFLG 1996, LGbl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010.
2. Die Grundstücke Nr. X3, X4, X5 und X6 in EZ X7 GB A1 sowie Nr. X9 und X10 in EZ X11 GB A1 zählen nicht zum Gemeindegut.
II.
Gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A1 vom 28.05.1990, Zl. X142, durch folgenden Anhang I abgeändert:
Anhang I. zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A1 vom 28.05.1990, Zl. X142, i.d.g.F.:
1. Abschnitt II. der Haupturkunde „Nutzungen und Erträgnisse“ hat zu lauten:
Als Nutzungen und Erträgnisse des Regulierungsgebietes werden festgestellt,
a.Holznutzung
b.Weidenutzung
c.Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes.
Der Substanzwert gemäß lit. c gebührt der Gemeinde A1 (§ 33 Abs 5 TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
2. In Abschnitt III. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ hat der erste Satz zu lauten:
1. Mitglieder der Agrargemeinschaft A1 sind
a)die Gemeinde Häslegehr als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 sowie gemäß den unten stehenden und unter Pkt. 2.a) angeführten Anteilsrechten,
b)die Eigentümer folgender Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften), alle Grundbuch A1.
[ … ]
III.
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A1 die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 27.08.1979, X143, außer Kraft.
IV.
Nach Rechtskraft dieses Bescheides werden im GB X8 A1 von Amts wegen die Richtigstellungen gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs 2 TFLG 1996 veranlasst.“
Gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 13.09.2012, Zl. X1, haben B4 als Mitglied der Agrargemeinschaft A1, A1 Nr 38, mit Schriftsatz vom 26.09.2012, die Agrargemeinschaft A1 sowie die Agrargemeinschaftsmitglieder B5. B4, B3, B2 und B1, alle vertreten durch Rechtsanwälte OG, Adresse, mit den Schriftsätzen vom 02.10.2012 und die Gemeinde A1, vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft, Adresse, mit Schriftsatz vom 01.10.2012 Berufung erhoben.
Die Agrargemeinschaft A1 und die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A1 haben beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Grundrechte aufzuheben; hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A1 gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht Gemeindegut sind.
Die Gemeinde A1 beantragt, den angefochtenen Bescheid iSd § 66 Abs 2 AVG aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Agrarbehörde I. Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, das Ermittlungsverfahren im Sinne der Ausführungen der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs 4 AVG zu ergänzen und neu zu entscheiden. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens mögen insbesondere Erhebungen
zum aktuellen Haus- und Gutsbedarf der Mitglieder der Agargemeinschaft
zur konkreten Prüfung der Voraussetzungen des § 54 Abs 6 TFLG 1996 und
zum bestehenden Vermögen der Agrargemeinschaft, welches nicht Gemeindegut darstelle, gepflogen und zum Gegenstand des Parteiengehörs gemacht werden. In weiterer Folge mögen – wie in einem Regulierungsverfahren nach TFLG 1996 – die Liste der Parteien und Mitglieder bescheidmäßig festgestellt, die Anteile der Agrargemeinschaft neu festgesetzt und verfassungskonforme Satzungen erlassen werden.
4. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:
Der (inzwischen aufgelöste) Landesagrarsenat hat die als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen der Agrargemeinschaft, der Mitglieder der Agrargemeinschaft und der Gemeinde A1 in Wahrung des Parteigehörs der/den jeweiligen Antragsgegnerin/Antragsgegnern zur Kenntnis gebracht. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft und der Mitglieder der Agrargemeinschaft hat sich die Gemeinde A1 im Schriftsatz vom 22.10.2012 geäußert.
5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Schriftsatz vom 20.05.2014, Zl LVwG-2014/37/0040-2, auf Änderungen in der Person des/der jeweiligen Eigentümers/in von genau bezeichneten Stammsitzliegenschaften hingewiesen und die Agrargemeinschaft A1 ersucht, das derzeitige Mitglied der Agrargemeinschaft A1 bekannt zu geben. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 20.05.2014, Zl LVwG-2014/37/0040-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol B4 ersucht mitzuteilen, ob er im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von der Rechtsanwälte OG, Adresse, vertreten wird.
Am 17.06.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen hat der Rechtsvertreter der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft A1 und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A1 im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Rechtsvertreter der Gemeinde A1 hat auf die Ausführungen in der Berufung vom 01.10.2012 und im Schriftsatz vom 22.10.2012 und die darin gestellten Anträge verwiesen.
Im Zuge der Verhandlung wurde festgehalten, dass sich aufgrund des Zeitablaufs Änderungen bei den Mitgliedern der Agrargemeinschaft A1 ergeben haben. Die vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen im Schriftsatz vom 20.05.2014, Zl LVwG-2014/37/0040-2, sind korrekt. B4 hat im Zuge der Verhandlung bestätigt, dass er im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von der Rechtsanwälte OG, Adresse, vertreten wird.
II.Beschwerdevorbringen:
1. Beschwerde der Agrargemeinschaft A1 und von Mitgliedern der Agrargemeinschaft A1 sowie die Stellungnahme der Gemeinde A1
Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und in eventu festzustellen, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A1 gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 idF LGBl. 7/2010 seien.
Die Berufungswerber machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes wegen mehrfacher Verletzung verfassungsgemäß garantierter Grundrechte geltend.
Die Agrargemeinschaft bringt vor, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes Alleineigentümerin der Abfindungsgrundstücke geworden sei. Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft geben an, sie seien anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft A1. Über ihre Anteilsrechte sei rechtskräftig im Regulierungsverfahren entschieden worden.
Grundlage dieser Entscheidung sei der Hauptteilungsbescheid und das Parteienübereinkommen unter den Nutzungsberechtigten, wonach die beteiligten Stammsitzliegenschaften mit Anteilsrechten beteiligt würden, welche in Summe 100% der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft umfassen würden. Die den Stammsitzen zugeordneten Anteilsrechte würden deshalb das gesamte Vermögen der Agrargemeinschaft A1, sohin Substanz und Nutzungen, umfassen.
Indem nun der angefochtenen Bescheid nicht nur Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 feststelle, sondern auch die Substanznutzungen und den Substanzwert der Gemeinde A1 (alleine) zuspreche, seien die Beschwerdeführer massiv in ihrer eigentumsrechtlichen Position betroffen.
Der angefochtene Bescheid verletze das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG. Indem die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid die Rechtskraft des Hauptteilungsplanes und die in diesem Zusammenhang geschlossenen und getroffenen Parteienübereinkommen außer Kraft setze, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 68 Abs 3 AVG nicht vorlägen, nehme sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukomme. Damit habe die belangte Behörde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Der angefochtene Bescheid greife in das Eigentumsrecht der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft ein. Auf Grund der Feststellung von bestimmten agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut stehe an diesen Grundstücken der Substanzwert der Gemeinde zu. Eingriffe in das Eigentumsrecht müssten aufgrund der durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfolgen, welche mit den Konventionsbestimmungen, also auch mit dem Rechtsstaatsprinzip, sohin mit dem Zweck, zu dem die Einschränkungen des Eigentumsrechtes nach Art 1 des 1. ZP der Konvention zulässig seien, vereinbar sein.
Der angefochtene Bescheid sei mit Art 1 des 1. ZP der Konvention nicht vereinbar. Die Feststellung als Gemeindegut und die daran geknüpfte Rechtsfolge, dass der Substanzwert an den Grundstücken der Gemeinde zustehe, greife unzulässiger Weise in die Eigentumsrechte der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder ein.
Der angefochtene Bescheid widerspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz. In der Agrargemeinschaft A1 gebe es zwei unterschiedliche Klassen von Mitgliedern: solche mit Mitgliedschaftsrechten (Gemeinde) und solche ohne Mitgliedschaftsrechte (übrige Anteilsberechtigte) hinsichtlich des Substanzwertes. Während nämlich die übrigen Anteilsberechtigten aufgrund ihrer Interessen an einer ordnungsgemäßen Verwaltung und wirtschaftlichen Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte und ihres Eigentums an den Stammsitzliegenschaften oder eines persönlichen Anteilsrechts an der Agrargemeinschaft beteiligt seien, sei die Gemeinde aufgrund ihrer öffentlichen Verwaltungsaufgaben und ihrer Ansprüche als öffentlich rechtliche Substanzberechtigte gegenüber der Agrargemeinschaft gesetzliches Mitglied derselben. Diese Sonderstellung der Gemeinde A1 verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz, aber ebenso gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums.
1. 2Stellungnahme der Gemeinde A1:
Die Gemeinde A1 bringt in ihrer Stellungnahme vom 22.10.2012 im Wesentlichen vor, § 69 TFLG 1996 erlaube es der Agrarbehörde, Regulierungspläne abzuändern und damit die Rechtskraft zu durchbrechen. Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für die Abänderung des Regulierungsplanes gegeben. Die von der Agrargemeinschaft und den Beschwerde führenden Mitgliedern behauptete Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liege somit nicht vor. Die Abänderung des Regulierungsplanes stelle somit auch keinen Eingriff in Eigentumsrechte der Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder dar. Da die Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBL Nr 7/2010 verfassungskonform seien, gingen auch die Behauptungen, es würden nunmehr - dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend - zwei Klassen von Mitgliedern existieren, ins Leere.
2. Beschwerde der Gemeinde A1:
Die Gemeinde A1 bringt im Wesentlichen vor, dass die Agrarbehörde verpflichtet gewesen wäre, alle wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes seit der Regulierung zu erheben, festzustellen und auf dieser Basis sowohl die Liste der Parteien und Mitglieder als auch die Anteilsverhältnisse neu zu bewerten und festzusetzen, und zwar nach Maßgabe und verfassungskonformer Anwendung der geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 für Regulierungsverfahren.
Die Agrarbehörde habe es außerdem in rechtswidriger Weise unterlassen, zu prüfen, ob die aufgrund des alten Regulierungsplanes nach wie vor vorgenommene Nutzung des Gemeindegutes den aktuellen Haus- und Gutsbedarf übersteige und hätte gegebenenfalls eine Anpassung der Nutzungsverhältnisse im Regulierungsplan durchzuführen gehabt.
Jene Bestimmungen des Regulierungsplanes, in denen Anteilsrechte von ehemals am Gemeindegut bloß nutzungsberechtigen Stammsitzliegenschaften in einem den Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang festgesetzt worden seien, müssten geändert werden. Den betreffenden Mitgliedern seien nur die zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes erforderlichen Naturalbezüge im althergebrachten Ausmaß zu belassen. Diese Mitglieder seien zudem zu verpflichten, sich anteilig an den zur Erzielung der von ihnen genossenen Nutzungen erforderlichen Aufwendungen zu beteiligen.
Außerdem seien unter dem Begriff „Substanzwert“ alle Nutzungen, alle Erträge und alle sonstigen aus dem Gemeindegut gewonnenen Vorteile, die dazu geführt hätten, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft außer den ihr in das Eigentum übertragenen Liegenschaften auch noch über anderes Vermögen verfüge, zu verstehen. Der nicht durch die (auf die alte Übung und den Haus- und Gutsbedarf beschränkten) Nutzungsrechte aufgezehrte Überschuss der Nutzungen und Erträge aus der Land- und Forstwirtschaft sei daher der Gemeinde zuzuordnen. Die Agrarbehörde habe es in rechts- und verfassungswidriger Weise im angefochtenen Bescheid unterlassen, der Gemeinde den sogenannten „Überling“ zuzuordnen.
Außerdem sehe der gegenständliche Regulierungsplan eine von § 72 Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl Nr 36/2001 idF 130/2013, abweichende Verteilung der mit der Bewirtschaftung des Gemeindegutes verbundenen Lasten vor. Die festgelegte Verteilung sei sowohl gesetzes- als auch verfassungswidrig, weil es nicht sachgerecht sei, dass die durch die Gemeinde repräsentierte Allgemeinheit mit Aufwendungen belastet werde, die nur den wenigen Nutzungsberechtigten nützen würden. Sachlich sei eine Lastenverteilung nur dann, wenn die Aufwendungen diejenigen bezahlten, die sie nützen würden.
Die derzeitige gesetzliche Regelung wie auch die im angefochtenen Bescheid erlassene Satzung würden der Gemeinde weder das aus ihrem Substanzrecht bzw das daraus resultierende verfassungsrechtlich verbürgte subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz umfassten Rechte noch das ihr aufgrund der Gemeindeautonomie zustehende Recht, über ihr Vermögen eigenverantwortlich zu verfügen, gewährleisten.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1976 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:
„§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder
c)von Amts wegen.
Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“
IV.Erwägungen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen der Agrargemeinschaft A1 und deren Mitglieder sowie über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Gemeinde A1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2012, Zl X1.
2. Zur Vertretungsbefugnis des Obmanns:
Die derzeit geltende Satzung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.08.1979, Zl 146, erlassen. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 13 und 14. Gemäß § 13 Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.
Gemäß § 12 gehören zum Wirkungskreis des Ausschusses alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, darunter auch die Beschlussfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte.
In der Sitzung am 13.06.2012 hat der Ausschuss der Agrargemeinschaft A1 umfassend die Rechtsanwälte OG mit der rechtsfreundlichen Vertretung in den Verfahren betreffend die Frage des Vorliegens von Gemeindegut beauftragt
Das Landesverwaltungsgericht interpretiert diesen Beschluss dahingehend, dass die vom Ausschuss als zuständigem Organ der Rechtsanwälte OG erteilte Vollmacht auch die gegenständliche Beschwerde umfasst.
3. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
3. 1Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Betreffend Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Bescheides ist auf Kapitel 6.2. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Spruchpunkt I./2. des angefochtenen Bescheides wurde über Antrag der Gemeinde A1 erlassen und stützt sich auf § 56 AVG iVm den § 73 lit d TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010. Dementsprechend war die Gemeinde A1 legitimiert, eine Berufung gegen diesen Spruchpunkt zu erheben.
Die Agrargemeinschaft A1 und deren Mitglieder sind durch diesen Spruchpunkt nicht beschwert.
3. 2Spruchpunkte II., III. und IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurden über Antrag der Gemeinde A1 und auch von Amts wegen erlassen und stützen sich auf § 56 AVG iVm den §§ 33, 38 und 69 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010.
Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen den Abänderungsbescheid Berufung erheben. Als Mitglieder der Agrargemeinschaft A1 waren die nunmehrigen Beschwerdeführer somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr. 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor.
Die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes trifft eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996, folglich war auch die Gemeinde A1 zur Berufung legitimiert. In solchen Fällen sieht nunmehr TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor.
Spruchpunkt IV. setzt den Eintritt der Rechtskraft des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides voraus. Die Beschwerdelegitimation aller Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erstreckt sich somit auch auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.
4. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
Gemäß § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 1100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Der angefochtene Bescheid wurde der Gemeinde A1 am 18.09.2012 zugestellt. Die am 01.10.2012 bei der Post aufgegebene Berufung war daher fristgerecht.
Der angefochtene Bescheid wurde den sonstigen Beschwerdeführern am 18.09.2012 zugestellt. Die am 02.10.2012 bei der Post aufgegebenen Berufungen waren damit fristgerecht.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 13.09.2012, Zl X1, also die Spruchpunkte I., II., III. und IV. Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.
6. 1Feststellung betreffend Gemeindegut - Bindungswirkung des Feststellungsbescheides:
Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A1 als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren sind.
Mit Bescheid vom 19.08.2010, idF des Spruchteiles A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 23.05.2012, Zl 149, sind die Gst Nr X12, X13, X14, X15, X16, X17, X18, X19, X20, X21, X22, X23, X24, X25, X26, X27, X28, X29, X30, X31, X32, X33, X34, X35, X36, X37, X38, X39, X40, X41, X42, X43, X44, X45, X46, X47, X48, X49, X50, X51, X52, X53, X54, X55, X56, X57, X58, X59, X60, X61, X62, X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69, X70, X71, X72, X73, X74, X75, X76, X77, X78, X79, X80, X81, X82/3, X82/4, X83,X84,X85/1, X85/2, X85/3, X85/4, X86, X87, X88/1, X88/2, X89/1, X89/2, X90, X91, X92, X93/1, X94/1, X94/2, X95, X96/1, X96/2, X96/3, X97, X98, X99/2, X100, X101, X102, X103, X104, X105, X106/2, X107/1, X107/2, X107/3, X107/4, X108, X109, X110, X111, X112, X113, X114, X115, X116, X117, X118, X119, X120, X121, X122/1, X122/2, X123, X124, X125, X126, X127, X128/1, X128/2, X129, X130, X131, X132, X133, X134/1, X135, X136, X137, X138, .X139, .X140 sowie .X141, alle vorgetragen in EZ X7 GB X8 A1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.
Mit Bescheid vom 19.08.2010, Zl X2, idF des Spruchteiles A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 23.05.2012, Zl 149, wurde somit in bindender Art und Weise festgestellt, dass die oben angeführten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A1 als Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Es ist daher unstrittig, dass es sich bei der Agrargemeinschaft A1 um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt (vergleiche VwGH 21.11.2012, Zahl 2012/07/0064). Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0070; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). An die rechtskräftige Feststellung ist auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A1 eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.
Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Qualifikation der Agrargemeinschaft A1 als Gemeindegutsagrargemeinschaft auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 22.12.2011, Zl 2011/07/0183-8, stützt und somit im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes erfolgte.
Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach der Substanzwert und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde A1 zusteht.
Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A1 ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:
Die Agrargemeinschaft A1 besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften Gst Nr. X12, X13, X14, X15, X16, X17, X18, X19, X20, X21, X22, X23, X24, X25, X26, X27, X28, X29, X30, X31, X32, X33, X34, X35, X36, X37, X38, X39, X40, X41, X42, X43, X44, X45, X46, X47, X48, X49, X50, X51, X52, X53, X54, X55, X56, X57, X58, X59, X60, X61, X62, X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69, X70, X71, X72, X73, X74, X75, X76, X77, X78, X79, X80, X81, X82/3, X82/4, X83,X84,X85/1, X85/2, X85/3, X85/4, X86, X87, X88/1, X88/2, X89/1, X89/2, X90, X91, X92, X93/1, X94/1, X94/2, X95, X96/1, X96/2, X96/3, X97, X98, X99/2, X100, X101, X102, X103, X104, X105, X106/2, X107/1, X107/2, X107/3, X107/4, X108, X109, X110, X111, X112, X113, X114, X115, X116, X117, X118, X119, X120, X121, X122/1, X122/2, X123, X124, X125, X126, X127, X128/1, X128/2, X129, X130, X131, X132, X133, X134/1, X135, X136, X137, X138, .X139, .X140 sowie .X141, alle vorgetragen in EZ X7 GB X8 A1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.
Die angeführten Grundstücke der EZ X7, GB X8 A1, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A1. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde A1 zu.
Die Agrargemeinschaft A1 besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 28.05.1990, Zl X142, definierten Anteilsrechten und der substanzbe-rechtigten Gemeinde A1, die zudem über ein walzendes Anteilsrecht verfügt.
6. 2 Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung - Aufhebung wegen Unzuständigkeit:
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I./1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides Spruchteil A) des bereits rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 23.05.2012, Zl 149, „wiederholt“. Mit der neuerlichen Entscheidung setzt sich die belangte Behörde über die Rechtskraft des zitierten Bescheides hinweg. Die belangte Behörde hat daher, bezogen auf Spruchpunkt I./1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides, eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und damit diesbezüglich ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit – diesen Rechtsmangel hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 27 VwGVG aufzugreifen – aufzuheben.
Diese Überlegungen gelten nicht für Spruchpunkt I./2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Zu den in dem eben zitierten Spruchpunkt angeführten Liegenschaften hat der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl X147, keine Feststellungen getroffen. Dementsprechend hat die Gemeinde A1 ausdrücklich beantragt festzustellen, ob es sich bei diesen Grundstücken um Gemeindevermögen handelt.
Spruchpunkt I./2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides widerspricht nicht einer rechtskräftigen Entscheidung und ist somit nicht rechtswidrig. Gegenteiliges hat auch die Gemeinde A1 nicht behauptet. Die Agrargemeinschaft A1 und die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A1 werden durch diesen Spruchpunkt ohnedies nicht nachteilig berührt. Es liegen keine Umstände vor, dass diese Feststellung rechtswidrig ist. Allerdings war der angefochtene Spruchpunkt im Hinblick auf die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I./1. umzuformulieren (vgl Spruchpunkt I./2 des gegenständlichen Erkenntnisses).
6. 3Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes
6.3. 1Allgemeine Ausführungen:
Die Agrarbehörde ist gemäß § 69 Abs 1 lit b und c TFLG 1996 berechtigt, auf Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen Regulierungspläne einer Gemeindegutsagrargemeinschaft abzuändern. Entscheidend ist, ob sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände geändert haben.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A1 vom 28.05.1990, Zl. X142, wie folgt abgeändert:
-Neuformulierung des Abschnittes II. der Haupturkunde; als regelmäßige Nutzungen werden nunmehr die Holznutzung, die Weidenutzung und die ausschließlich der Gemeinde A1 zustehende Substanznutzung definiert;
-Neuformulierung des ersten Satzes des Abschnittes III. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“.
Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und bei Gemeindegutsagrargemeinschaften gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde A1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.
Konkret wurde im Abschnitt II. der Haupturkunde des Regulierungsplanes in der neu formulierten lit c der Substanzwertanspruch der Gemeinde A1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur der Agrargemeinschaft A1 zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde A1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.
In diesem Sinne wurde auch der erste Satz des Abschnittes III. der Haupturkunde „ Parteien und Anteilsrechte“ neu formuliert.
6.3. 2Vorbringen der Agrargemeinschaft A1 und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A1:
Die Beschwerdeführer behaupten, die Erstbehörde verletze das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, indem sie mit dem angefochtenen Bescheid die Rechtskraft des Hauptteilungsplanes und die in diesem Zusammenhang geschlossenen und getroffenen Parteienübereinkommen außer Kraft setze.
Wie im Kapitel 6.1. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses ausgeführt, ist unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl. 2011/07/0183-8, eine rechtskräftige Feststellung ergangen, nach der genau definierte Liegenschaften des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A1 Gemeindegut sind.
Die belangte Behörde hat somit, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer, keinen Hauptteilungsplan übergangen oder Zuständigkeiten in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommen. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird somit nicht verletzt.
Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, die Abänderung des Regulierungsplans hinsichtlich des der Gemeinde zustehenden Substanzwertes stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Agrargemeinschaft dar. Den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft seien mit dem ursprünglichen Regulierungsbescheid rechtskräftig Anteilsrechte zuerkannt worden, die die Substanz mitumfasst hätten.
Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107].
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A1 zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde A1 in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A1 bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke(vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/212 ua).
Der von den Beschwerdeführern behauptete rechtwidrige Eingriff in Eigentumsrechte der Agrargemeinschaft liegt folglich nicht vor. Der angefochtene Bescheid greift auch nicht in die festgestellten Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft ein oder verändert diese.
Mit der Modifizierung der Abschnitte II. und III. der Haupturkunde („Nutzungen und Erträgnisse“ und „Parteien- und Anteilsrechte“) des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde A1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A1 zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde A1 auch die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.
Die Behauptung der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft sowie der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft, der angefochtene Bescheid widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da der Gemeinde A1 aufgrund ihres Substanzwertanspruches eine Sonderstellung zukomme, die die übrigen Anteilsberechtigten benachteilige, ist nicht schlüssig. Der Anteil der Gemeinde an in Form von agrargemeinschaftlichen Grundstücken reguliertem Gemeindegut stellt sich "als Surrogat ihres ursprünglichen (durch Regulierung beseitigten) Alleineigentums" dar (so VwGH 30.06.2011, Zl. 2010/07/0090). Die Gemeinde erhält durch die Einräumung des Substanzwertanspruchs keine Sonderstellung, sondern ist dies der Ersatz für die verfassungswidrige Übertragung der bis zur „Hauptteilung“ in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in das Eigentum der Agrargemeinschaft.
Außerdem verneint der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.02.2011, Zl. X148, ausdrücklich eine Bevorzugung der substanzberechtigten Gemeinde zufolge der Normen des TFLG 1996 idF 7/2010.
6.3. 3Vorbringen der Gemeinde A1:
In der Einleitung ihres Rechtsmittels (S. 3 – 5) erläutert die Gemeinde A1 die höchstgerichtliche Judikatur und betont ihr Recht, bei der als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizierenden Agrargemeinschaft A1 einen Antrag auf Neuregulierung einzubringen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008 hält die Gemeinde A1 fest, die Änderung der Verhältnisse hätten schon längst zu einer Neuregulierung führen müssen.
Im Kapitel I. der Beschwerde (S. 6 – 11) trifft die Gemeinde A1 zunächst allgemeine Ausführungen zur Rechtskraft von behördlichen Entscheidungen und erläutert die Voraussetzungen zur Durchbrechung der Rechtskraft unter Hinweis auf § 68 AVG. Davon ausgehend werde dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Regulierungspläne geändert werden können, und konkrete Beispiele angeführt. Dementsprechend könnten sich ein Regulierungsplan und dessen Rechtskraft nicht auf geänderte Sachverhalte erstrecken. Alle nach der Änderung des Sachverhaltes sich ergebenden Änderungen müssten in den neuen Regulierungsplan einbezogen werden
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, alle wesentlichen Änderungen des Sachverhaltes seit dem Zeitpunkt der Regulierung zu erheben, festzustellen und auf dieser Basis sowohl die Liste der Parteien und Mitglieder als auch die Anteilsverhältnisse neu zu bewerten und festzusetzen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes. Ziel der Regulierung ist die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Es sollen im Hinblick auf die allgemeinen bzw verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der Bodenreform mit der Regulierung die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (neu) geregelt werden (Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 30). In diesem Sinne definiert § 65 TFLG 1996 den Inhalt eines Regulierungsplanes. An dem für Regulierungspläne vorgeschriebenen, in § 65 TFLG 1996 näher umschriebenen Inhalt hat sich auch die Agrarbehörde in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 zu halten (so ausdrücklich VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass ein Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen nicht einem Neuregulierungsverfahren nach § 62 TFLG 1996 gleichzuhalten ist (VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8).
Laut den Ausführungen der Gemeinde müsse sich der Substanzrechtsanspruch der Gemeinde auch auf alle den Substanzwert berührenden Vermögensveränderungen erstrecken. Die Gemeinde begehrt somit die Rückerstattung von in der Vergangenheit lukrierten und nicht der Gemeinde zugekommenen „Substanzerlösen“ und nicht bloß die Festlegung einer einmaligen Leistungsverpflichtung. Die Aufnahme dieses von der Gemeinde begehrten Anspruches in den Regulierungsplan würde die Agrarbehörde verpflichten, Leistungsbescheide gegenüber Dritten zu erlassen. Ein solcher Auftrag ist - mangels gesetzlicher Deckung in § 65 TFLG 1996 - in einem Regulierungsplan fehl am Platz (so ausdrücklich VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8).
Zur geforderten Anpassung von Anteilrechten betont die Gemeinde A1 in den Kapiteln II. und VII. ihrer Beschwerde (S 11- 12 und 26 – 27), dass aufgrund der Übertragung von als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken zwar das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übergegangen sei, an der Eigenschaft als Gemeindegut sich allerdings nichts geändert habe. Unter Gemeindegut sei dabei der in der TGO definierte Begriff zu verstehen, ein anderes Gemeindegut existiere nicht. Die Agrarbehörde habe es aber unterlassen zu prüfen, ob die noch vorgenommene Nutzung des Gemeindegutes den aktuellen Haus- und Gutsbedarf übersteige und gegebenenfalls eine Anpassung durchzuführen sei.
Ausgehend von § 54 Abs 6 TFLG 1996 habe die Agrarbehörde keine der Gemeinde A1 zugänglichen Ermittlungen angestellt, ob die Voraussetzungen des Erlöschens von Anteilrechten vorlägen oder nicht. Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich die allgemeine Behauptung, es könne bei keinem Mitglied vom Erlöschen des jeweiligen Anteilsrechts ausgegangen werden.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
Der Substanzwertanspruch der Gemeinde ist keine definierte Größe, sondern ergibt sich nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte (§ 33 Abs 5 TFLG 1996). Entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde im geänderten Regulierungsplan den Substanzwertanspruch der Gemeinde A1 am Gemeindegut festgehalten.
Das Erlöschen eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft bei Vorliegen der im § 54 Abs 6 TFLG 1996 genannten Voraussetzungen stellt eine Abänderung des Regulierungsplanes dar, die in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 vorgenommen werden kann. Bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Agrargemeinschaften ist in einem Verfahren nach § 69 Abs 1 TFLG 1969 eine Überprüfung der Anteilsrechte im Sinne des § 54 Abs 6 TFLG 1996 vorzunehmen, sind doch bei einem solchen Verfahren die Anteilsrechte von Stammsitzliegenschaften neu zu bestimmen, zu übertragen, zu verändern oder anzupassen (so ausdrücklich VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8).
Die Abänderung des Regulierungsplanes im gegenständlichen Fall ist darin begründet, den Substanzwertanspruch der Gemeinde als deren (alleiniges) Anteilsrecht im Regulierungsplan zu verankern. Der Substanzwertanspruch der Gemeinde ist keine definierte Größe; dessen Aufnahme in den Regulierungsplan macht es nicht erforderlich, eine Überprüfung der sonstigen Anteilsrechte im Sinne des § 54 Abs 6 TFLG 1996 vorzunehmen und ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte umfangreiche Ermittlungen zu den Anteilsrechten der jeweiligen Mitglieder der Agrargemeinschaft anzustellen.
Die belangte Behörde hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass bei keinem Mitglied der Agrargemeinschaft A1 die Voraussetzungen für das Erlöschen des jeweiligen Anteilsrechts vorliegen. Die Gemeinde A1 bringt dazu lediglich vor, die belangte Behörde hätte keine ausreichenden Ermittlungen angestellt.
Die Gemeinde A1 bringt im Kapitel III. ihrer Beschwerde (S. 13 – 17) vor, auch das aus Substanzerträgen geschaffene vorhandene Vermögen bilde einen Teil des Substanzwertes. Aufgrund des Art II der Novelle LGBl Nr 7/2010 gehörten auch die vor dem 18.02.2010 erwirtschafteten Erträge aus dem Gemeindegut somit zum vorhandenen Vermögen. Widersprechende Bestimmungen der Satzung seien nicht mehr anzuwenden. Es müssten daher die seit dem 1.3.1983 angefallenen Erträge und getätigten Aufwendungen, nämlich das vorhandene Vermögen den Agrargemeinschaftsmitgliedern und va der substanzberechtigten Gemeinde zugeordnet werden.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes. Ziel der Regulierung ist die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Es sollen im Hinblick auf die allgemeinen bzw verfassungsrechtlichen Zielsetzungen der Bodenreform mit der Regulierung die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken (neu) geregelt werden (Lang, Tiroler Agrarrecht II, S. 30). In diesem Sinne definiert § 65 TFLG 1196 den Inhalt eines Regulierungsplanes. An dem für Regulierungspläne vorgeschriebenen, in § 65 TFLG 1996 näher umschriebenen Inhalt hat sich auch die Agrarbehörde in einem Verfahren nach § 69 TFLG 1996 zu halten (so ausdrücklich VwGH 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8).
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen weist der geänderte Regulierungsplan die Substanznutzungen am Gemeindegut eindeutig der Gemeinde A1 zu und definiert die bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen am Gemeindegut, nämlich die Holznutzung und Weidenutzung. Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde A1 ist es nicht Aufgabe des Regulierungsplanes, Vermögenswerte und Erträge der substanzberechtigten Gemeinde und den sonstigen Agrargemeinschaftsmitgliedern zuzuweisen. Wie bereits dargelegt, ist der Auftrag, Substanzerlöse der Vergangenheit der Gemeinde rück zu erstatten, in einem Regulierungsplan mangels gesetzlicher Deckung fehl am Platz. Die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben aus der Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes sind nicht im Regulierungsplan, sondern auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen in der Satzung festzulegen. Insbesondere § 16 der neuen Satzung trifft solche Regelungen.
Im Kapitel IV. ihrer Beschwerde (S. 18 – 22) erläutert die Gemeinde A1 den Begriff des Substanzwertes und den Begriff der „Nutzungsrechte“. Davon ausgehend bekämpft sie den in Beschwerde gezogenen Bescheid, da es die belangte Behörde unterlassen habe, ihr den „Überling“ zuzuordnen.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
Das Vorbringen der Gemeinde A1 ist berechtigt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua. Der „Überling“ ist als Substanzwertanspruch zu qualifizieren und dementsprechend dem Rechnungskreis II zuzuordnen.
Dem Vorbringen ist Rechnung zu tragen, als § 10 lit c) und § 19 der neuen Satzung auf als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke nicht anzuwenden sind.
Im Kapitel V. ihrer Beschwerde (S. 23) betont die Gemeinde A1, dass frei werdende Nutzungsrechte als auch Steigerungen des Ertrags und die Verbesserung der Bewirtschaftung sowie ein teilweiser Wegfall des Haus- und Gutsbedarfs zur Erhöhung des Substanzwertanspruches beitragen würden.
Dementsprechend wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Änderungen seit dem Zeitpunkt der letzten Regulierung zu erheben, die Frage der Ertragssteigerung zu prüfen und den aktuellen Guts- und Hausbedarf zu erheben.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
Der Substanzwertanspruch der Gemeinde ist keine definierte Größe, sondern ergibt sich nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte (§ 33 Abs 5 TFLG 1996). Entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde im geänderten Regulierungsplan den Substanzwertanspruch der Gemeinde A1 am Gemeindegut festgehalten. Alle Erträge aus dem Gemeindegut, soweit sie nicht den Haus- und Gutsbedarf decken (wie zB der „Überling“), fallen somit der Gemeinde A1 zu. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde aufgrund ihres walzenden Anteilsrechst zusätzlich über einen Anteil an der Holznutzung entsprechend der im Abschnitt V./14. des Regulierungsplanes festgelegten Berechnungsmethode. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche weiteren Ermittlungen die belangte Behörde hätte anstellen sollen.
Sofern die Gemeinde A1 bemängelt, die belangte Behörde hätte nicht den aktuellen Haus- und Gutsbedarf geprüft, ist auf die Ausführungen zu den Kapiteln II. und VII. der Beschwerde zu verweisen.
Laut den Ausführungen der Gemeinde im Kapitel VI. ihrer Beschwerde (S. 24 und 25) sehe der gegenständliche Regulierungsplan eine von der Bestimmung des § 72 TGO abweichende Verteilung der mit der Bewirtschaftung des Gemeindegutes verbundenen Lasten vor. Insbesondere werde die Gemeinde A1 mit Aufwendungen belastet, die nur den wenigen Nutzungsberechtigten nützen würden.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
Die Bestimmung im mit Bescheid vom 13.09.2012, Zl. X1, abgeänderten Regulierungsplan, dass die Gemeinde A1 im Ausmaß der Substanznutzungen iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr. 74/1996 idF LGBl Nr. 7/2010 auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat, widerspricht nicht § 72 TGO.
Der Regulierungsplan enthält zur Lastentragung der Gemeinde eine grundsätzliche Aussage. Die der Substanznutzung zuzuordnenden Lasten hat die Gemeinde zu tragen. Nach § 72 Abs 1 lit a – c TGO hat der Gemeinderat durch Verordnung die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben und Betriebskosten, die Aufwendungen zur dauernden Hebung der Ertragsfähigkeit und einen weiteren Beitrag für die Nutzung des Gemeindegutes, sofern ein solcher in den letzten vierzig Jahren erhoben worden ist, auf die berechtigten Liegenschaften nach sachlichen Merkmalen, wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag, dem Verhältnis der einzelnen Nutzungsrechte zur Gesamtheit der Nutzungsrechte und dergleichen umzulegen.
Die im abgeänderten Regulierungsplan getroffene Feststellung zur Lastentragung im Zusammenhang mit der Substanznutzung hindert den Gemeinderat der Gemeinde A1 nicht, durch Verordnung eine dem § 72 Abs 1 lit a – c TGO entsprechende Regelung zu erlassen.
6. 4Neuerlassung der Verwaltungssatzung:
Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt werden. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:
verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8);
Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7) sowie Zustimmung als Voraussetzung für agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c);
Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2);
Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c) sowie
Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7) bzw. bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8).
Die Gemeinde A1 behauptet, ihr Eigentumsrecht werde durch die geltenden organisationsrechtlichen Bestimmungen des TFLG 1996 und der neuen Satzung nicht ausreichend geschützt. Die derzeitige gesetzliche Regelung wie auch die neue erlassene Satzung würden der Gemeinde weder das aus ihrem Substanzrecht und das daraus resultierende verfassungsrechtlich verbürgte Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz umfassten Rechte noch das ihr aufgrund der Gemeindeautonomie zustehende Recht, über ihr Vermögen eigenverantwortlich zu verfügen, gewährleiten.
Das Landesverwaltungsgericht hält dazu fest:
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 bejaht. Die neue Satzung entspricht diesen Vorgaben. Dementsprechend ist das Vorbringen der Gemeinde A1 nicht schlüssig.
Außerdem ist auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde – sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen – eingeschränkt sind.
Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A1 aber auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden § 19 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit c der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke - aufgezählt im Spruchpunkt I./3. dieses Erkenntnisses - nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat gemäß § 16 „Haushaltswirtschaft“ der Satzung der Rechnungskreis II ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten.
Die belangte Behörde war an die rechtskräftige Feststellung des Bescheides vom 19.08.2010, Zl X2, idF des Spruchteiles A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2012, Zl 149, gebunden. Indem sie diese rechtskräftige Feststellung im Spruchpunkt I./1 des in Beschwerde gezogenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand. Dieser Spruchpunkt war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben (Spruchpunkt I./1 des gegenständlichen Erkenntnisses).
Diese Überlegungen gelten nicht für Spruchpunkt I/2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Zu den in dem eben zitierten Spruchpunkt angeführten Liegenschaften hat der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl 149, keine Feststellungen getroffen. Dementsprechend hat die Gemeinde A1 ausdrücklich beantragt festzustellen, ob es sich bei diesen Grundstücken um Gemeindevermögen handelt. Allerdings war Spruchpunkt I./2 im Hinblick auf die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I./1. umzuformulieren (vgl Spruchpunkt I./2 des gegenständlichen Erkenntnisses)
Aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Bescheides vom 19.08.2010, Zl X2, idF des Spruchteiles A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2012, Zl 149, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft A1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Ausführungen der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft A1 bestreiten, sind nicht zu berücksichtigen.
Die Agrargemeinschaft A1 verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A1 bestehen ausschließlich in Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft liegt sohin nicht vor. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den als Gemeindegut qualifizierten Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A1 steht der Gemeinde A1 zu.
Ausgehend von § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 war die Agrarbehörde im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft geltend gemachten Mängel nicht auf.
Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde hat es die belangte Behörde auch nicht unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Die von der Gemeinde A1 geforderte Rückerstattung von in der Vergangenheit lukrierten „Substanzerlösen“ ist nicht Gegenstand eines Regulierungsplanes und nicht als Anspruch in einen solchen aufzunehmen.
Die von der Gemeinde A1 bekämpfte neu erlassene Satzung entspricht den Vorgaben des TFLG 1996 und ist verfassungskonform zu interpretieren.
Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben der Novelle LGBl Nr 7/2010 erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war dahingehend abzuändern, als dass in der neu formulierten lit c jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde A1 substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2010, Zl X2, idF des Spruchteiles A) des Erkenntnisses des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2012, Zl 149, angeführt werden.
Die Beschwerden der Agrargemeinschaft A1 und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A1 sowie der Mitglieder der Agrargemeinschaft A1 und der Gemeinde A1 waren folglich als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid allerdings teilweise abzuändern (vgl Spruchpunkt I./1. – 3. Des gegenständlichen Erkenntnisses).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639/10 ua, 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/1007/0091, 20.02.2014, Zlen 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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