LVwG T LVwG-2014/27/0196-3

LVwG-2014/27/0196-3Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2014

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Entziehung der Gewerbeberechtigung <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/27/0196-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.0196.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die als Beschwerde zu wertende Berufung des Herrn A., vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 22.11.2013, ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 91 Abs 2 GewO iVm § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung „Freies Gastgewerbe gemäß § 143 Z 7 GewO 1994“ im Standort B., Straße, Gp XY entzogen, da gegen A. laut einer Strafregisterabfrage vom 22.11.2013 die Verurteilung des LG C vom 21.12.2012, *****, rechtskräftig seit 21.12.2012, wegen § 27 Abs 1 Z 1 3. Fall SMG, §§ 28 Abs 1 1. Fall, 28 Abs 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs 1 Z 2 3. Fall, 27 Abs 2 SMG, § 28a Abs 1 5. Fall SMG, Freiheitsstrafe 2 Jahre aufschien.

Dagegen hat der Beschwerdeführer seinerzeit noch korrekt Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG C vom 21.12.2012, *****, wegen Delikten nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sei. Jedoch habe die Bezirkshauptmannschaft übersehen, dass sich aus den Feststellungen des dem Bescheid zugrundeliegenden Strafurteils ergebe, dass der Beschwerdeführer das Suchtgift vorwiegend zum Eigenkonsum erworben und erzeugt habe. Lediglich jener Teil, welchen der Berufungswerber zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit benötigte, habe dieser an Dritte weitergegeben. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts habe daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit. Weiters hätte man dem Beschwerdeführer zugute halten müssen, dass er im Strafverfahren durch sein zur Wahrheitsfindung beitragendes Geständnis und auch sonst durch Beginn einer Therapie und Verlegung seines Wohnsitzes, um sich vom Drogenmilieu zu distanzieren, gezeigt habe, dass er sich ernsthaft bemühe, von Taten wie den hier in Rede stehenden Abstand zu nehmen. Das Landesgericht C. habe nach rechtskräftiger Verurteilung einen Beschluss gemäß § 39 SMG gefasst und die über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe zur Absolvierung einer freiwillig angestrebten Therapie aufgeschoben. Die Therapie habe der Berufungswerber erfolgreich in Ostösterreich absolviert, um die nötige Distanz zu seinem früheren Bekanntenkreis zu schaffen. Diese Umstände seien für die Zukunftsprognose heranzuziehen. Laut Gutachten des D. vom 21.01.2013 reiche beim Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung in der Dauer von nur 4 bis 5 Monaten mit abschließenden gesundheitsbezogenen Maßnahmen, um eine dauerhafte Drogenabstinenz zu sichern.

Insgesamt würde eine günstige Zukunftsprognose zuzuerkennen sein. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nach dem privilegierten Tatbestand des § 28a Abs 3 SMG bestraft worden, da das Suchtgift vorwiegend zum Eigenkonsum erworben worden sei.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er die Therapie in Niederösterreich erfolgreich absolviert habe und seither regelmäßig zunächst im Abstand von 3 Wochen, nunmehr im Abstand von 4 Wochen, Harnproben abliefere. Er habe dem Landesgericht den Abschluss der Therapie mitgeteilt. Eine weitere Reaktion des Landesgerichts sei bislang nicht erfolgt.

Überdies habe er den Gewerbebetrieb um ca. 70 m verlegen müssen, da bei dem ursprünglichen Standort eine Lagerhalle abgebrochen worden sei. Für die Verlegung habe er eine neue Betriebsanlagenbewilligung benötigt, welche er auch erhalten habe. Seitens der Bezirkshauptmannschaft habe man den diesbezüglichen Schriftverkehr mit ihm seinerzeit in der Justizanstalt geführt, da er zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft gewesen sei. Er habe für den neuen Standort für die Errichtung ca. Euro 43.000,00 investiert. Derzeit sei er arbeitslos. Sein Gewerbebetrieb habe seinerzeit nichts mit den Taten zu tun gehabt, wegen der er verurteilt worden sei und habe er insbesondere dort keine Kunden getroffen.

Dem gegenüber gibt sich jedoch aus der im Akt erliegenden Anzeige der LPD Tirol vom 26.11.2012, dass bei der Durchsuchung des vom Beschwerdeführer betriebenen Hendlstandes unter dem Verkaufspult des Hendlstandes bereits verkaufsfertig verpackt 9,7 Gramm Kokain und 3,8 Gramm Methamphetamin aufgefunden und sichergestellt worden war.

Aus den Urteil des LG C. vom 21.12.2012, ***** ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, zumindest seit dem Jahr 2011 bis 11.10.2012 in B. und an anderen Orten

1. )

in vielen Teilhandlungen Suchtgifte in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt mehrfach übersteigenden Menge, nämlich zumindest 904 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 22,6 % (13,6 Grenzmengen) und zumindest 22 g Marihuana (THC) mit einem THC-Reinheitsgehalt von zumindest 7 % für nachgenannten, teilweise abgesondert verfolgten Personen überlassen und zwar

a) 900 Gramm Kokain an E.,

b) 4 Gramm Kokain an F.,

c) 2 Gramm Marihuana an F.

d) 20 Gramm Marihuana an G.,

wobei jedoch er jedoch im Tatzeitraum an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;

2. )

im Zeitraum Dezember 2011 bis 10.10.2012 (Sicherstellung durch die Polizei) 60 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift, nämlich insgesamt zumindest 1.292,5 Gramm Marihuana mit einem THC-Reinheitsgehalt von zumindest 7 % angebaut, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Eigengebrauch beging;

3. )

74,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 21,3 % (1,05 Grenzmengen) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei er jedoch im Tatzeitraum an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;

4. )

vor der zu A)2.) genannten Taten, durch Aufzucht und Pflege sowie anschließendem Abernten einer unbekannten Anzahl an Hanfpflanzen zumindest 170 Gramm Marihuana (THC) mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 7 % (0,5 Grenzmengen) erzeugt.

Der Beschwerdeführer habe daher zu A.)1.) die (13) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu A)2.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 3. Fall, Abs 2 SMG, zu A)3.) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. und 2. Fall SMG sowie zu A)4.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 3. Fall SMG verwirklicht und wurde er nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass mildernd die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, erschwerend jedoch der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen von 13 Verbrechen mit mehreren Vergehen zu werten gewesen sei.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der Straße, Adresse. wohnhaft, in welcher Wohnung laut Anzeige der LPD Tirol vom 26.11.2012 seinerzeit eine professionelle „Indooranlage“ mit 60 Marihuanapflanzen vorgefunden wurde, die angeblich seit dem Jahr 2011 betrieben wurde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie den gerichtlichen Akt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

II.Beweiswürdigung:

Die vorliegenden Feststellungen konnten aufgrund des behördlichen Aktes sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der von ihm vorgelegten Urkunden, insbesondere das Urteil des LG Innsbruck zu ***** in unbedenklicher Weise getroffen werden Lediglich hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Gewerbebetrieb nichts mit den Suchtgiftdelikten zu tun hatte, war festzustellen, dass laut Anzeige der LPD Tirol vom 26.11.2012 bei einer Durchsuchung des Gewerbebetriebs unter dem Verkaufspult des Hendlstandes verkaufsfertig verpackt 9,7 Gramm Kokain und 3,8 Gramm Methamphetamin aufgefunden und sichergestellt werden konnten, woraus jedenfalls aufgrund der Lebenserfahrung zu schließen ist, dass der Gewerbebetrieb zumindest zur Aufbewahrung von Suchtgift gedient hat.

III.Rechtslage:

Gewerbeordnung

§ 13

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1)von einem Gericht verurteilt worden sind

a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2)die Verurteilung nicht getilgt ist.

3)Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

§ 87

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder

4a.im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder

4b.im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder

4c.im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder

4d.im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder

5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).

IV.Erwägungen:

Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben:

Im gegenständlichen Fall ist die Verurteilung nicht getilgt und bildet daher einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994. Es ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bietet. Insbesondere die Tatsache, dass unter dem Verkauftresen (Verkaufspult) verkaufsfertig verpacktes Suchtgift sichergestellt wurde und der Beschwerdeführer im Übrigen bei der Bringung seiner Dienstleistungen Kontakt mit vielen Menschen aus unterschiedlicher sozialer Herkunft und Zugehörigkeit hat, ergibt sich auch die Möglichkeit, Kontakte für den Erwerb und die Weitergabe von Suchtgiften zu knüpfen.

Aus der Tatsache der Begehung von Suchtdelikten während eines langen Zeitraumes, nämlich zumindest seit dem Jahr 2011 bis 11.10.2012 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 13 Verbrechen und mehrere Vergehen begangen hat, wobei der Beschwerdeführer auch große Mengen von Suchtgift (§ 28b SMG) Dritten überlassen hat, wobei ihm bewusst sein musste, dass durch die Weitergabe von solchen Mengen eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im großen Ausmaß entsteht, ist ein Persönlichkeitsbild zu gewinnen, dass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten lässt.

Aus der Tatsache der Gewährung des Aufschubes des Strafvollzugs kann nicht abgeleitet werden, dass keinerlei Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zu befürchten wäre.

Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Therapie erfolgreich im vergangenen Jahr beendet, jedoch wird nach wie vor im Abstand von 4 Wochen eine Harnkontrolle durchgeführt, sodass aus den laufenden gesundheitsbezogenen Maßnahmen der Schluss zu ziehen ist, dass beim Beschwerdeführer noch keine gefestigte Abneigung gegen Suchtmittel besteht und überdies eine latente Gefahr der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten nicht ausgeschlossen werden kann.

Das sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verurteilung am 21.12.2012 nunmehr ca. 1 Jahr und 4 Monate wohlverhalten hat, reicht jedoch ebenfalls noch nicht aus, eine positive Prognose abzugeben.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer viel Geld investiert hat, um die Betriebsanlage an 70 m vom ursprünglichen Ort entfernten Ort zu verlegen und ihm dies während der seinerzeitigen Untersuchungshaft auch bewilligt wurde, vermag im gegenständlichen Fall jedoch ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers beizutragen.

Wirtschaftliche Folgen der Entziehung sind nicht maßgeblich und ist im Übrigen keine Frist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Eintritt eines Entziehungstatbestandes in der Gewerbeordnung vorgesehen. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die Betriebsanlagenbewilligung für den neuen Standort noch während der Untersuchungshaft erteilt, sodass schon aus diesem Umstand heraus für den Beschwerdeführer ebenfalls kein für ihn positiver Aspekt ableitbar ist. Zu diesem Zeitpunkt lag eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vor.

Festzuhalten ist, dass die Gewerbebehörde im Übrigen an die rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht gebunden ist (vgl. VwGH 22.06.2011, 2010/04/0141 und 2011/04/0014, 0015).

Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst an Suchtgift gewöhnt war, vermag das Persönlichkeitsbild nicht positiv zu beeinflussen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes C. zu ***** hat der Beschwerdeführer Suchtgift an Dritte weitergegeben und dies nicht unbeträchtlicher Menge. Eine Grenzmenge nach § 28b SMG ist jene Menge eines Suchtgifts, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.

Da dem Beschwerdeführer Letzteres bewusst sein musste, ist aufgrund der kurzen Wohlverhaltensfrist bislang nicht von einem Persönlichkeitsbild auszugehen, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr befürchten lassen würde.

Für die Prognose ist nach der Rechtsprechung (u.a.) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftaten bieten würde (vgl. VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134 und VwGH 22.06.2011, 2011/04/0014, 0015). Eine derartige Gelegenheit bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes ist zweifellos anzunehmen. Bietet die Ausübung des freien Gastgewerbes gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 im Zusammenhang mit der Betriebsanlage, nämlich einem kleinen Gebäude mit u.a. 6 Sitzplätzen für die Verabreichung von Speisen und Getränken und der wechselnden Anzahl von Kunden aus verschiedenen sozialen Schichten zweifellos Gelegenheit gleichartige Taten wieder zu begehen. Auch wenn der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass sein Gewerbebetrieb nicht den ihm zur Last gelegten Suchtgifttaten gedient hat, ist jedenfalls unbestritten, dass unter dem Verkaufstresen verkaufsfertig verpacktes Suchtgift von der Polizei seinerzeit sichergestellt wurde.

Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestand zur Voraussetzung ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134 und 17.09.2010, 2009/04/0237 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Das in Rede stehende Gewerbe bietet sohin demnach jedenfalls Anreiz und Gelegenheit zur Begehung von Suchtmitteldelikten, weil die gewerbliche Tätigkeit mit einem geschäftlichen Kontakt mit Menschen verbunden ist. Festzuhalten ist weiters, dass durch die Tathandlungen gegen die in § 87 Abs 1 GewO 1994 genannten Schutzinteressen gemäß Z 3, nämlich die Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs, verstoßen wurde. Hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Maßnahmen und des Wohlverhaltens ist darauf zu verweisen, dass diese gesundheitsbezogenen Maßnahmen offensichtlich noch nicht endgültig abgeschlossen sind, wie wohl die Therapie erfolgreich verlaufen sein mag. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor alle 4 Wochen zur Harnprobe geladen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens ist noch nicht als ausreichend lange für eine günstige Prognose anzusehen. Er ist vielmehr zu kurz, um mit Sicherheit davon auszugehen zu können, dass der Beschwerdeführer seiner schädlichen Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben derzeit arbeitslos ist und lediglich Putz- und Instandhaltungsarbeiten an seiner gewerblichen Betriebsanlage durchführt. Insofern kann auch noch nicht darauf geschlossen werden, dass er sich beim geschäftlichen Umgang mit anderen Menschen nicht wieder in Versuchung gebracht fühlen könnte, gleiche oder ähnliche Straftaten neuerlich zu begehen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Übrigen an derselben Adresse wohnt, an welcher seinerzeit seitens der Polizei eine seit dem Jahr 2011 betriebene Indooranlage zum Anbau von Marihuana aufgefunden wurde, vermag überdies im gesamten Zusammenhang ebenfalls noch keine positive Prognose zu gestatten.

Insgesamt zeigt sich sohin, dass eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes durch die Behörde in korrekter Weise vorgenommen wurde und an diesem Persönlichkeitsbild auch seither in der Beurteilung keine wesentlichen Änderung, die die Entscheidung der Behörde als rechtsunrichtig erscheinen lassen würden, festzustellen sind. Dies bereits aufgrund der zu kurzen Zeit für ein Wohlverhalten und der noch laufenden Beobachtung durch Abnahme von Harnproben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zitierten Erkenntnisse unter Pkt. IV.). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Sigmund Rosenkranz

(Richter)

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