LVwG-2014/40/1021-1•LVwG T LVwG-2014/40/1021-1
LVwG-2014/40/1021-1Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2014
Ersatzlose Behebung, VwGH
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde 1. des BA und 2. CA, beide Adresse, Platz, Ort, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde XY vom .., Zl /-/,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgehändert, dass der Spruch zu lauten hat:
„Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom .., Zl /-/, wird ersatzlos aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom .., Zl /**/-, wurde der Beschwerde 1. des BA und 2. der CA, beide in XY, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom ..**, Zl RoBau--//-, betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensganges festgehalten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom ..*, mit dem dieser inhaltlich über die Bauanzeige abgesprochen habe, indem er die Ausführung des Bauvorhabens untersagt habe, weil es bewilligungspflichtig sei, mit Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde vom ..** ersatzlos aufgehoben worden sei. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Die ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG habe – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – zur Folge, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe und das Verfahren einzustellen sei. Für das weitere Verfahren habe somit keine Rechtsgrundlage bestanden. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt habe, sei der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass ein in Wahrheit bewilligungspflichtiges Vorhaben auch durch eine dennoch erfolgende Zurkenntnisnahme einer Anzeige durch die Behörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Bauvorhaben werde (vgl dazu die Ausführungen in Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Rz 8 zu § 22 TBO 2001, sowie das hg Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl 97/06/0175).
II.Rechtslage:
Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden im 01. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat sowie zahlreiche sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art 131 B-VG bzw nunmehr einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl § 63 Abs 1 VwGG).
Nach § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkennntnisses bzw Beschlusses befunden hat.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher erneut über die Vorstellung der Beschwerdeführer vom ..**** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde XY vom ..****, nunmehr jedoch vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.
Nach Aufhebung der Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom .., Zl RoBau--//-***, durch den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich gemäß § 63 Abs 1 VwGG die Notwendigkeit unverzüglich den in der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diesem Erfordernis wird, was das Verwaltungsgericht betrifft, mit dem vorliegenden Erkenntnis entsprochen.
Da entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ..**, Zl //-, die ersatzlose Behebung eines erstinstanzliches Bescheides zur Folge hat, dass die Unterbehörde über den Verfahrensgang nicht mehr neuerlich entscheiden darf und das Verfahren einzustellen ist und für das weitere Verfahren keine Rechtsgrundlage bestanden habe, war der Vorstellung der Beschwerdeführer Folge zu geben und die Bescheide der Unterinstanzen ersatzlos zu beheben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hannes Piccolroaz
(Richter)
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