LVwG-2014/39/0727-3•LVwG T LVwG-2014/39/0727-3
LVwG-2014/39/0727-3Tribunal Administrativo Regional8 de mai. de 2014
Verbesserungsauftrag, Zurückweisung der Beschwerde
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats R. vom 07.01.2014, Zl. **** den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit am 11. November 2013 bei der belangten Behörde eingelangter Bauanzeige zeigte Herr BF als Eigentümer des Gst. Nr. 123, KG, den Abbruch von neuen Zaunpfeilern aus Beton und daran befestigter Holz-Bretterwand sowie die Errichtung einer Einfriedungsmauer aus Beton an der südseitigen Grundgrenze an.
Mit fachlicher Stellungnahme vom 26.11.2013, Int-Nr: ****, verwies die Magistratsabteilung III – Stadtplanung, Bauberatung-Gestaltung-Ortsbildschutz, unter Punkt 06. (Beurteilung des Bauvorhaben) auf die verordneten örtlichen Bauvorschriften (Plan Nr.: ****, in Kraft getreten am 25.08.1998), welche im Interesse eines qualitätsvollen Orts- und Straßenbildes im Planungsbereich des Bebauungsplanes Nr. **** (Znr. 123) in Bezug auf die Errichtung von Einfriedungen festlegen würden, dass diese als Sockelmauerwerk mit aufgesetzten, transparenten und gegliederten Zaunelementen auszuführen seien. Nicht straßenseitig gelegene Einfriedungen wären auch ohne Sockelmauerwerk zulässig. Die gegenständliche Planung sähe vor, direkt an der Grundstücksgrenze (=Straßenfluchtlinie) der Schmiedgasse eine ca. 30 m lange und bis zu 2,10 m hohe Einfriedungsmauer aus Beton zu errichten. Diese Art der Ausführung stehe jedoch eindeutig im Widerspruch zur angeführten Verordnung der örtlichen Bauvorschriften. Dem geplanten Bauvorhaben könne in der eingereichten Form daher keinesfalls zugestimmt werden.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2013 erstellte die Magistratsabteilung III – Verkehr, Umwelt, und mit Stellungnahme vom 12.12.2013 die Magistratsabteilung III – Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung, Tiefbau, jeweils ihre fachliche Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 07.01.2014, Zl. ****, untersagte der Stadtmagistrat R. gemäß § 23 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens. Begründet wurde dieser Abspruch mit einem Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften. Dieser an Herrn BF adressierte Bescheid wurde nachweislich an diesen am 09.01.2014 zugestellt.
Mit E-Mail-Eingabe vom 09. Jänner 2014 erhob Herr BF Einspruch folgenden Inhalts:
„Wir möchten hiermit gegen den obigen Bescheid (Zl. ****) Einspruch erheben, vor allem, da dieser Bescheid sehr viele Unklarheiten aufwirft. Gleichzeitig bitten wir um die Möglichkeit einer Vorsprache bei der MA III – Bau-,Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht, um diese Unklarheiten, wenn möglich, zu beseitigen. Bitte geben Sie uns per Email oder unter Telefonnummer einen Termin zur Vorsprache bekannt. Vielen Dank!
Mit besten Grüßen
i.V. BF.“
Mit an Herrn BF gerichtetem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG vom 11.03.2014, Zl. LVwG-2014/39/0727-1, zugestellt an diesen per E-Mail, forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen unter Hinweis auf seine, für den Bescheidadressaten BF in Vertretung erhobene Beschwerde und unter weiterer Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des § 10 AVG auf, das der Erhebung der Beschwerde zugrundeliegende Bevollmächtigungsverhältnis unter Vorlage eines entsprechenden Vollmachtsnachweises bzw einer Vollmachtsurkunde nachzuweisen. Weiters wurde Herr BF unter Hinweis auf das in § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierte Erfordernis, dass eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten hat, aufgefordert, diese Angaben nachzubringen. Für beide Erledigungen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Aufforderungen eingeräumt. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtentsprechung dieses Verbesserungsauftrages eine Zurückweisung der Beschwerde gesetzliche Folge wäre.
Da binnen gesetzter Frist keine Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu verzeichnen war, erging der gegenständliche Verbesserungsauftrag an Herr BF ein weiteres Mal, nunmehr mit Zustellnachweis, an die zuvor von ihm persönlich telefonisch bekannt gegebene Zustelladresse. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 05.04.2014.
Eine Verbesserung der Beschwerde vom 09. Jänner 2014 erfolgte wiederum nicht.
Gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 10 Abs 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglich sind schriftliche Anbringen, denen Formgebrechen anhaften. Unter diesem Titel verbesserbar beurteilt der Verwaltungsgerichtshof auch das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde (vgl. etwa VwGH 14.09.2005, 2004/04/0061). Diesfalls ist der Vertreter zunächst zuzulassen und ist diesem (nicht dem angeblich Vertretenen) mittels Verfahrensanordnung (hier: nach § 13 Abs 3 AVG) die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung (hier: die Erhebung der Beschwerde) als rechtzeitig gesetzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe, § 10 RZ 9). Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht nach, ist die Eingabe dem Einschreiter zuzurechnen und sind dessen Anträge mangels Parteistellung im Verfahren zurückzuweisen.
Die Verbesserung wurde Herrn BF nachweislich mit Schriftsatz vom 11.03.2014 aufgetragen und wurde ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt. Herr BF ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
Ungeachtet der anlässlich eines Telefonats mit Herrn BF gewonnenen Erkenntnis, dass es sich bei diesem um den Sohn des Bescheidadressaten HS handeln dürfte, und sofern dadurch die Annahme gerechtfertigt wäre, dass Herr BF damit als amtsbekannter Angehöriger im Sinne des § 13 Abs 4 AVG zu gelten hätte, obläge es einem solchen darüber hinaus aber auch, zu behaupten, in gewillkürter Vertretung eines Beteiligten zu handeln. Ob der Eingabe vom 09. Jänner 2013 durch die Bezeichnung „wir“ sowie durch die Fertigung „i.V.“ eine derartige Behauptung zugemessen werden kann, braucht vorliegend jedoch nicht als entscheidungsbestimmend gewertet zu werden. So räumt nämlich § 10 Abs 4 AVG seinerseits der entscheidenden Stelle eine ins Ermessen gestellte (ledigliche) Möglichkeit eines Absehens von einer ausdrücklichen Vollmacht unter den näher angeführten Voraussetzungen ein, eine Verpflichtung zum Absehen begründet die Bestimmung des § 10 Abs 4 AVG hingegen nicht.
Die Beschwerde war damit bereits aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beschwerde des Herrn BF vom 09. Jänner 2013 hafteten über diesen formellen Mangel eines Bevollmächtigungsnachweises hinaus aber auch materielle Mängel an, als die Beschwerde nämlich im Sinne des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG weder ausreichende Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren enthält. Eine Sanierung auch dieses Mangels wurde mit gegenständlichem Verbesserungsauftrag vom 11.03.2014 aufgetragen, jedoch auch diesem Auftrag durch den Einschreiter nicht entsprochen. Vom notwendigen Hinweis im Verbesserungsauftrag vom 11.03.2014 über die Rechtsfolgen einer Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung war auch dieser Auftrag erfasst.
Aus den aufgezeigten Gründen war damit die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen, in Eingehen in die Sache selbst bei dieser Sach- und Rechtslage dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt.
Wurde auch gar kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde gestellt, konnte die Durchführung einer solchen Verhandlung jedenfalls entfallen bzw von einer solchen abgesehen werden, da die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in einer Zurückweisung der Beschwerde (und nicht in einer inhaltlichen Entscheidung) bestand, somit die Garantie des fair hearing des Art 6 EMRK - da der Entscheidung in der Sache eben Prozesshindernisse entgegen standen - nicht zur Anwendung kommt.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Doris Mair
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.