LVwG-2014/29/0548-1•LVwG T LVwG-2014/29/0548-1
LVwG-2014/29/0548-1Tribunal Administrativo Regional5 de mar. de 2014
Aufenthaltsabgabe; Ermahnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch die Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des B S, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, PLZ T, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.01.2014, Zl --2014,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben, gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Ermahnung wie folgt ausgesprochen:
„Sie haben als Unterkunftgeber(in) die auf Ihren Beherbergungsbetrieb in PLZ T, Adresse fälligen Aufenthaltsabgaben für den/die Kalendermonat(e)
September 2013 in der Höhe von € 35,70 (für 34 abgabenpflichtige Nächtigungen)
fahrlässig nicht entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 jeweils bis zum Ende des folgenden Monats, das war(en)
für September 2013 bis 30. Oktober 2013
an den Tourismusverband X abgeführt.
Die Bezahlung der Aufenthaltsabgaben erfolgte jedenfalls erst nach Erlassung des Abgabenbescheides durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 20.11.2013, GZ: xx-*/ am 22.11.2013.
Darüber hinaus wurden weder die Höhe der geschuldeten Abgabe noch die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe abzuführen gewesen wäre, bekannt gegeben.
Gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003 hat der Unterkunftgeber die innerhalb eines Monats an ihn zu entrichteten Aufenthaltsabgaben bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband abzuführen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs 1 in Verbindung mit § 12 Abs 2 lit a Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz begangen und wurde gemäß § 45 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer gegen die am 21. Jänner 2014 zugestellt Ermahnung fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die Aufenthaltsabgabe einmal nicht fristgerecht einbezahlt worden sei und diesbezüglich auf das Schreiben vom X vom 27. Jänner 2014 verwiesen werde. In diesem Schreiben ist angeführt, dass sich der Beschwerdeführer bis zum damaligen Zeitpunkt abgabenrechtlich nichts zu Schulden kommen habe lassen. Es wird von Seiten des X bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser einmaligen Verfehlung der Fristeinhaltung in der Abgabenverrechnung bei ihnen nunmehr einen Einziehungsauftrag für alle zukünftigen Verrechnungen veranlasst habe. Aufgrund des Einziehungsauftrages sei ein Wiederholungsfall nicht mehr gegeben.
Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da keine der Parteien die Durchführung einer solchen beantragt hat.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:
Der im Spruch der angefochtenen Ermahnung angeführte und festgestellte Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass Nächtigungsgebühren für 34 Nächtigungen im September 2013 in Höhe von insgesamt Euro 35,70 nicht bis 30. Oktober 2013 an den Tourismusverband X abgeführt wurden, wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Von Seiten der Erstbehörde wurde – unbekämpft – festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorlagen. Von Seiten der Erstbehörde wurde jedoch gem § 45 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt, gegen welche sich die nunmehrige Beschwerde richtet.
Gemäß § 45 Abs 1 VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen und dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nachdem die Erstbehörde bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bejaht hat, ist von Seiten der des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur mehr zu überprüfen, ob eine Ermahnung aufgrund drohender Wiederholungsgefahr geboten ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von Seiten des Tourismusverbandes X im Schreiben vom 27. Jänner 2014, welches der Beschwerde beigefügt war, bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer bislang seinen Abgabenverpflichtungen fristgerecht und pünktlich nachgekommen sei und es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Einziehungsauftrag für alle zukünftigen Verrechnungen veranlasst habe, sodass eine nochmalige Verspätung der Bezahlung der Aufenthaltsabgaben nicht mehr eintreten könne.
Der Beschwerdeführer hat sich einsichtig gezeigt und die Voraussetzungen dafür geschaffen, gleichartige Begehungen einer strafbaren Handlung hintanzuhalten, sodass eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 VStG nicht mehr geboten erscheint.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Theresia Kantner
(Richterin)
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