LVwG T LVwG-2014/23/0221-2; LVwG-2014/23/0222-2

LVwG-2014/23/0221-2; LVwG-2014/23/0222-2Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2014

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Titelbescheid

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/0221-2; LVwG-2014/23/0222-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.0221.2

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von A B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zl. *** und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zl. **** den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zl. *** wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an Bezirkshauptmannschaft E zurückverwiesen.

2. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zl. **** wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an Bezirkshauptmannschaft E zurückverwiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall er Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid der F vom 07.12.2010, Zl. *****, wurde A B, C, aufgetragen, die auf seinen Grundstücken Nr. 310 und 315 entlang der Grundgrenze der Gemeindestraße Grundstück Nr. 387 vorhandenen Einfriedung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid wurde von A B, vertreten durch Rechtsanwalt, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Gemeindevorstand der F hat mit Bescheid vom 21.07.2011 der Berufung Folge gegeben und den Bescheid behoben.

Mit Bescheid der F vom 29.03.2012, Zl. *****, wurde A B innerhalb einer Frist von 2 Wochen aufgetragen, die bestehende Einfriedung zu entfernen und in einem Abstand von mind. 0,75 m zu errichten.

Gegen diesen Bescheid erhob A B, vertreten durch Rechtsanwalt, am 16.04.2012 Berufung. Diese wurde vom Gemeindevorstand der F mit Bescheid vom 29.05.2012 als unbegründet abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung vom 22.06.2012 wurde Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der F behoben.

Gegen den Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 13.08.2012, Zl. ******, hat A B, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2012, Zl. *****, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der F vom 19.09.2012, Zl. *****, wurde dem Bescheidadressaten aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Einfriedung zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid erhob A B, vertreten durch Rechtsanwalt, am 04.10.2012 Vorstellung. Diese wurde durch das Amt der Tiroler Landesregierung am 07.03.2013, Zl. *****, als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid vom 19.09.2012, Zl. *****, ist daher rechtskräftig und vollstreckbar.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.06.2013, Zl. ***** und vom 07.10.2013, Zl. *****, wurde A B, vertreten durch Rechtsanwalt, die Ersatzvornahme angedroht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zl. ***, wurde die Ersatzvornahme angeordnet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zl. ****, wurde die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme festgesetzt.

Gegen die beiden letztgenannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft D wurde von A B, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben. In diesen wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid des Bürgermeisters der F vom 19.09.2012 nicht existiere und ein derartiger Exekutionstitel nie ergangen sei. Weiters wird dargetan, dass dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nur dann aufgetragen werden könne, wenn die Anordnung der Ersatzvornahme rechtskräftig entschieden sei. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Anordnung der Ersatzvornahme liege jedoch nicht vor.

Diesen Beschwerden kommt jedoch bereits aus anderen Gründen Berechtigung zu:

II.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:

„§ 7 (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

III.Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

Z1 die Vollstreckung unzulässig ist oderZ2 die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oderZ3 die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.06.2013 und vom 07.10.2013 nicht nach, die vorhandene Einfriedung auf den Grundstücken Nr. 310 und 315 entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße Grundstück Nr. 387 alle F, zu entfernen. Deshalb wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG eine Vollstreckungsverfügung seitens der Bezirkshauptmannschaft D erlassen. In dieser ist als Titelbescheid der Bescheid des Bürgermeisters der F in Tirol vom 19.09.2012, Zl. ***** angeführt. Als Titelbescheid hätte jedoch richtigerweise der Bescheid des Gemeindevorstandes der F in Tirol vom 19.09.2012, Zl. ***** der Vollstreckungsverfügung zu Grunde gelegt werden müssen. Der Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 2 VVG ist somit insofern verwirklicht, als ein nicht vorhandener Titelbescheid – und zwar der Bescheid des Bürgermeisters der F in Tirol vom 19.09.2012, Zl. ***** - in der Vollstreckungsverfügung angeführt wurde und die Vollstreckungsverfügung folglich vom Titelbescheid abweicht. Die Vollstreckungsverfügung ist somit unzulässig und darf deshalb auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erstellt werden (VwGH vom 24.11.2008, Zl. 2008/05/0179).

Aus dem angeführten Grund sind daher der Bescheid der Anordnung der Ersatzvornahme und der Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme aufzuheben und an die Bezirkshauptmannschaft D zurückverweisen.

IV.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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