LVwG T LVwG-2014/37/0095-2

LVwG-2014/37/0095-2Tribunal Administrativo Regional12 de fev. de 2014

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Regest

Bringungsanlage; Aufsicht

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/37/0095-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0095.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des M T, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.07.2013, Zl ABC-***-2013,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Spruchpunktes 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.07.2013, Zl ABC-***-2013, der Prüfbericht bis spätestens 30. Mai 2014 der Agrarbehörde vorzulegen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom 14.02.1968, Zl IIIb1-***/6, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz L K, Adresse, auf der Grundlage des Güter- und Seilwegelandesgesetzes vom 13.06.1933, LGBl Nr 56/1933, die Bewilligung zum Bau und Betrieb eines landwirtschaftlichen Seilweges nach Maßgabe eines näher bezeichneten Projektes erteilt und bestimmte landwirtschaftliche Bringungsrechte auf genau bezeichneten Grundstücken des GB ***** Y eingeräumt.

Mit Bescheid vom 20.07.1998, Zl IIIb1-X/2, hat die Agrarbehörde die Benützung der mit Bescheid vom 14.02.1968, Zl IIIb1-/6, rechtlich geregelten Seilweganlage „V*“ untersagt, da die aufgetragene Überprüfung der Betriebssicherheit nicht fristgerecht erfolgt war.

Nach Vorlage des angeforderten Prüfberichtes hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 23.09.1998, Zl IIIb1-X****/3-1998, R K, Adresse, gemäß § 6 Abs 2 Güter- und Seilwegelandesgesetz 1970 in der damals geltenden Fassung die erneute Bewilligung zur Benützung des mit Bescheid vom 14.02.1968, Zl IIIb1-*/6, rechtlich geregelten Materialseilweges „V**“ erteilt.

Mit Strafverfügung vom 22.07.2008, Zl AgrB-X****/6-2008, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über R K eine Geldstrafe verhängt, da er der behördlichen Aufforderung, einen Prüfbericht über die Betriebssicherheit der Seilweganlage „V****“ vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2013, Zl AgrB-X****/8-2013, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 10 der Güter- und Seilwege-Verordnung, Bote für Tirol, Stk 41, Nr 452/1975, aufgefordert, die mit Bescheid vom 14.02.1968, Zl IIIb1-***/6, bewilligte Seilweganlage überprüfen zu lassen und den Bericht über die Betriebssicherheit der Agrarbehörde bis spätestens 01.07.2013 zu übermitteln. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist den Prüfbericht nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 24.07.2013, Zl ABC--2013, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz M T, Adresse, bei sonstigem Zwang aufgetragen, für die Seilweganlage „V**“, rechtlich geregelt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.02.1968, Zl IIIb1-**/6, näher bezeichnete Maßnahmen bis spätestens 15.10.2013 durchzuführen. Die aufgetragenen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Überprüfung der Seilweganlage „V****“ betreffend deren Betriebssicherheit durch einen Fachmann (Spruchpunkt 1.)

Vorlage des Prüfberichtes bis spätestens 15.10.2013 (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid hat M T, Adresse, fristgerecht Berufung erhoben.

Das seit 01.01.2014 für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 13.01.2014 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des zitierten Schreibens einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer nicht eingebracht.

II.Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Weganlage „weg“ auf näher bezeichneten Grundstücken des GB ***** Y bereits errichtet worden sei. Nunmehr sei die Verbindung vom „weg“ zur V geplant. Bis zu deren Errichtung sei die Verwendung der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.02.1968, Zl IIIb1-/6, rechtlich geregelten Seilweganlage für ihn unentbehrlich. Nach der Fertigstellung der geplanten Verbindung vom „weg“ zur V werde die Seilweganlage abgebaut und entsorgt.

Außerdem weist der Beschwerdeführer auf verschiedene Schwierigkeiten bei der Wartung der Seilweganlage hin und räumt abschließend ein, dass diese nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht.

III.Rechtslage:

1. Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970, LGBl Nr 40/1970 idF LGBl Nr 150/2012:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG 1970 haben folgenden Wortlaut:„§ 4. (1) …

(2) Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen. …

§ 18. (1) …

(2) Vernachlässigen Bringungsberechtigte oder eine Bringungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Wartung der Bringungsanlage, so hat ihnen die Agrarbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, deren Instandsetzung und Wartung innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist aufzutragen.“

2. Güter- und Seilwege-Verordnung, erschienen im Boten für Tirol vom 10.10.1975, Stk 41, Nr 452:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 10 Güter- und Seilwege-Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„§ 10 (1) Materialseilwege sind in Abständen von höchstens fünf Jahren, Seilwege mit Personenbeförderung jährlich von einem Fachmann auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der vom Bringungsberechtigten aufzubewahren und den Organen der Behörde vorzuweisen ist.

(3) …“

IV.Erwägungen:

1. Zuständigkeit:

Die Landesagrarsenate wurden gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt 8 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des M T, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.07.2013, Zl ABC-***-2013.

2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:

M T, Adresse, ist Eigentümer der unter der EZ , GB ***** Y, eingetragenen „V**“.

Er ist somit Bringungsberechtigter betreffend die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 14.02.1968, Zl IIIb1-*/6, rechtlich geregelten Seilweganlage „V**“.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde M T, Adresse, auf der Grundlage des § 18 iVm § 4 Abs 2 GSLG 1970 die Durchführung konkreter Maßnahmen und die Vorlage eines Prüfberichtes innerhalb einer kalendermäßig bestimmten Frist aufgetragen. Der Beschwerdeführer war daher als Verpflichteter berechtigt, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.07.2013, Zl ABC-***-2013, Berufung zu erheben.

Diese Berufung ist aufgrund der nunmehrigen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol als Beschwerde zu qualifizieren.

3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Der Lauf der Berufungsfrist begann am 06.08.2013. Die Berufung des M T, Adresse, ist am 13.08.2013 und somit innerhalb der Berufungsfrist beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz eingelangt.

Die Berufung ist daher rechtzeitig.

4. Zur Sache:

4.1. Mündliche Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 13.01.2014 innerhalb der eingeräumten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Da im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, ab.

4.2. Prüfung des Bescheides vom 24.07.2013, Zl ABC-***-2013:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs 1 und 2 der Güter- und Seilwege-Verordnung sind Materialseilwege in Abständen von höchstens fünf Jahren auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen und ist das Ergebnis der Überprüfung in einem Prüfbericht festzuhalten. Betreffend die Seilweganlage „V****“ hat zuletzt eine Überprüfung im Jahr 1998 stattgefunden.

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat daher dem Beschwerdeführer entsprechend § 18 Abs 2 GSLG 1970 mit Schriftsatz vom 04.03.2013, Zl AgrB-X****/8-2013, aufgefordert, die Seilweganlage „V****“ bis spätestens 01.07.2013 von einem Fachmann auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen und einen entsprechenden Prüfbericht vorzulegen.

Diese Verpflichtung bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, vielmehr räumt er ein, dass die verfahrensgegenständliche Seilweganlage nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Laut seinen Ausführungen wird beabsichtigt, nach Errichtung der neu geplanten Verbindung vom „weg“ zur V* die im Bescheid vom 14.02.1968, Zl IIIb1-*/6, rechtlich geregelte Seilweganlage „V**“ abzubauen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides auf.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund des Zeitablaufes war jedoch die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen gemäß § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, neu festzusetzen. § 59 Abs 2 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG anzuwenden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer zu Recht aufgetragen hat, die Seilweganlage „V****“ von einem Fachmann auf Betriebssicherheit überprüfen zu lassen und den entsprechenden Prüfbericht der Behörde vorzulegen. Diese Rechtsfrage war anhand des eindeutigen Wortlautes des § 10 Abs 1 und 2 der Güter- und Seilwege-Verordnung und des § 18 Abs 2 GSLG 1970 zu beurteilen. Der Lösung der dargestellten Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es war somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen. Dementsprechend ist die ordentliche Revision unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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