LVwG T LVwG-2013/19/0745-3

LVwG-2013/19/0745-3Tribunal Administrativo Regional23 de jan. de 2014

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Lebensmittel, Kennzeichnung, Sachbezeichnung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/19/0745-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.0745.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der A B, vertreten durch X/Y Rechtsanwälte, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.02.2013, GZ: XX-x-2013,

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 VwGVG iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10,00 neu bestimmt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Frau A B, geb. xx.xx.xxxx, wh. in Adresse, ist als bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 (2) VStG 1991 idgF der ABC Warenvertriebs GmbH für die Filiale 1111 in PLZ Ort, Adresse, dafür verantwortlich, dass - wie anlässlich einer am 24.01.2012 um 13.16 Uhr im Betrieb ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk X durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Groiggen“, welche im Betrieb ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, in Verkehr gebracht wurde, ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl Nr 13/2006, IdgF vorliegt.

Die Probe mit der Bezeichnung „Groiggen“ wurde zum genannten Kontrollzeitpunkt in der genannten Filiale im Geschäft zum Verkauf bereitgehalten und unterliegt als verpacktes Lebensmittel (das Lebensmittel war verpackt in einer Aluschale mit Dehnfolie) den Bestimmungen der Verordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln - Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl 72/1993 idgF (LMKV).

Gemäß § 4 (1) Z 1 LMKV sind verpackte Waren mit einer „Sachbezeichnung“ zu kennzeichnen. Als Sachbezeichnung ist die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihre Verwendung, welche hinreichend genau sein muss, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnten, zu verstehen. Auch wäre die Verwendung einer Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wird, zulässig.

Bei der ggstdl. Probe wurde die Sachbezeichnung nur mit „Groiggen“ angegeben. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung. Somit fehlt die beschreibende Sachbezeichnung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der LMKV und wurde am 24.01.2012 um 13.16 Uhr im Betrieb ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, durch Bereithalten zum Verkauf mangelhaft gekennzeichnet in Verkehr gebracht.“

Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 Z 1 LMKV iVm § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt und wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zum Ersatz der Kosten der Untersuchung durch die AGES verpflichtet.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung hat rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:

„Die Beschuldigte hat Mag. X und Dr. Y, Rechtsanwälte in PLZ Ort, Vollmacht erteilt und erstatten durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X, GZ XX-x-2013 vom 28.02.2013 binnen offener Frist folgende

BERUFUNG

und bringt vor wie folgt:

I.) Anfechtungserklärung

Die Straferkenntnisse werden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten.

II.) Anfechtungsgründe

Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.

III.) Ausführung der Berufung

1. ) In der Sache selbst ist festzuhalten, dass die Sachbezeichnung die Ware zu bezeichnen hat, sodass der Konsument einordnen kann, worum es sich genau handelt. Die Bezeichnung „Groiggen“ ist keine Phantasiebezeichnung, wie die Behörde versucht zu unterstellen. Es handelt sich dabei um einen tirolerischen Ausdruck für Grammeln. Diese Bezeichnung ist daher insgesamt zulässig. Schutzzweck der Bestimmungen über die Sachbezeichnung ist jener, dass Produkte nicht mit Phantasiebezeichnungen in Verkehr gebracht werden, ohne dass der Konsument weiß, worum es sich genau handelt. Es ist daher die Sachbezeichnung, wie von der Behörde I. Instanz erwähnt, z.B. Lattella bei Fruchtmolke, jedenfalls anzugeben. Dies trifft aber, wie gegenständlich ausgeführt nicht zu.

Nur deshalb, weil der Gutachter der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH diese Spezialität nicht kennt, liegt kein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vor.

Vorgelegt werden neuerlich zwei Internetausdrucke, aus welchen sich der Begriff „Groiggen“ ergibt.

Festgehalten wird zudem, dass es sich um eine Zillertaler Spezialität handelt, die Probe im Zillertal gezogen worden ist, und in den übrigen Bezirken Tirols die Ware nicht unter dem Begriff „Groiggen“ vertrieben wird.

Im Zillertal weiß jeder, was mit „Groiggen“ gemeint ist.

IV) Berufungsanträge

Er wird daher gestellt der

ANTRAG

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

in eventu

eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.

An Urkunden werden vorgelegt:

Ausdruck Metzgerwirt - xyz vom 30.01.2013

Rezept Volksschule xy im Zillertal vom 30.01.2013

Auszug aus dem Kochbuch der Tiroler Versicherung (tirolerisch aufgekocht)“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Im Zuge einer am 24.01.2012 in der Filiale der ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probe mit der Nr. XXXXxxXXXX/12 und der Bezeichnung „Groiggen“ entnommen und der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz, zur Untersuchung übermittelt.

Diese hat gutachterlich folgendes festgestellt:

„Folgendes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 vorgeschriebene Kennzeichnungselement ist unvollständig: Ziffer 1 (handelsübliche Sachbezeichnung) Die Sachbezeichnung ist mit „Groiggen“ angegeben. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung. Es fehlt daher die beschreibende Sachbezeichnung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.“

Die gegenständliche Ware war in einer Aluschale mit Dehnfolie verpackt.

Zum Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin für die gegenständliche Filiale als verantwortliche Beauftragte ua auch für die Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 bestellt.

III.Beweiswürdigung:

Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für den Bezirk X vom 24.02.2012 sowie dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz.

IV.Rechtsgrundlagen:

1. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2013/164 (B-VG):

2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGbk-ÜG):

„Verwaltungsgerichte

§ 3.

(…)

(7)Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

3. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl Nr 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 165/2008:

„§ 4

(1)Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

1. die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

a)Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

…“

4. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 95/2010:

„2. Abschnitt:

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90

(…)

(3)Wer

2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die gegenständliche, als „Groiggen“ gekennzeichnete Probe war als verpackte Ware hinsichtlich der Sachbezeichnung nicht entsprechend den Vorgaben der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 gekennzeichnet. „Groiggen“ sind eine regionale Spezialität des Zillertals, welche aus ausgelassenem Schweinefleisch bzw –fett hergestellt und mit Rübenkraut gegessen werden. Die Sachbezeichnung dieses Produktes ist laut dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B 30, Punkt 1.2.1.10, „Grammeln (Grieben)“. „Groiggen“ ist eine Bezeichnung, die nur sehr regional und eingeschränkt Einheimischen im Zillertal bekannt ist. Es ist dies eine Bezeichnung, die nicht einmal generell in Tirol verständlich ist. Beim Zillertal, insbesondere dem Ort M, wo die gegenständliche Probe gezogen wurde, handelt es sich um ein touristisch höchst genutztes Gebiet. Die Bezeichnung „Groiggen“ ermöglicht es daher dem Großteil der Konsumenten nicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Bei der Bezeichnung „Groiggen“ handelt es sich demnach um einen Fantasienamen, dem eine beschreibende Sachbezeichnung hinzugefügt werden müsste.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zahl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie hat kein Vorbringen erstattet, das ein mangelndes Verschulden aufzeigen könnte.

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die Anführung der Sachbezeichnung soll das Erkennen der tatsächlichen Art der Ware und die Unterscheidbarkeit von Erzeugnissen, mit denen sie verwechselt werden könnte, gewährleisten.

Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Mildernd waren die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie die lange Verfahrensdauer zu werten. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin, obwohl für sie dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hat, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe wird eine Geldstrafe in der nunmehrigen Höhe als schuld- und tatangemessen erachtet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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