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LVwG 41.11-1718/2026-16•LVwG ST LVwG 41.11-1718/2026-16
LVwG 41.11-1718/2026-16Tribunal Administrativo Regional7 de mai. de 2026
Informationsfreiheit, Parteistellung, betroffene Personen, Stellungnahmerecht, rechtliches Interesse, Anhörungsrecht, Informationsfreiheitsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über den Antrag der A, B-Straße, A-Ort, vertreten durch die C, D-Straße, A-Ort, ihr im Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu GZ: 41.11-1718/2026 Parteistellung zuzuerkennen, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Antrag
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist unter der GZ: 41.11-1718/20261 ein Verfahren nach dem IFG (Informationswerber: E vom F und G von der Tageszeitung H; Informationspflichte: I) anhängig.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 gab die C zunächst bekannt, dass sie von der „mitbeteiligten Partei A“ (im folgenden Antragsteller) mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt wurden. Gleichzeitig wurde die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes und des Antrages auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Informationswerber nach der von ihnen behaupteten (teilweisen) Nichtbeantwortung ihres Informationsbegehren nach dem IFG hinsichtlich der Einkaufskonditionen des Arzneimittels J beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Antragsteller das Produkt J in Österreich vertreiben, und den entsprechenden Vertrag mit der I abgeschlossen haben. Die Bekanntgabe der Preise für J greife unmittelbar in die Geschäftstätigkeit der Antragsteller ein, da Preisdaten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, insbesondere auch gegenüber den direkten Mitbewerbern. Aufgrund dieser unmittelbaren Betroffenheit sei den Antragstellern zumindest das Recht auf Stellungnahme einzuräumen. Die Antragsteller würden hiermit zumindest die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme zum Antrag der Informationswerber nach § 14 Abs 2 IFG beantragen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.04.2026 wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes und des Antrages auf Entscheidung der Streitigkeit nicht entsprochen werden kann, da ihnen keine Parteistellung nach § 14 Abs 7 IFG zukommt. Es stehe ihnen aber frei eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2026 stellten die Rechtsvertreter der Antragsteller einen Antrag auf Parteistellung und gaben gleichzeitig eine Stellungnahme in der Sache ab.
Zur beantragen Parteistellung wurde unter anderem ausgeführt, dass nach § 8 AVG Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen seien, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien. Unter welchen Voraussetzungen von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein könne, definiere § 8 AVG nicht. Die Frage, wem in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukomme, müsse regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden. Im Fall des IFG müsse geklärt werden, ob auch einer „anderen“ Person subjektive Rechte zuteilwerden oder nicht. § 10 Abs 1 IFG stelle darauf ab, ob durch die Erteilung der Information in die „Rechte eines anderen“ eingegriffen werde. Dadurch werde anerkannt, dass der betroffene Andere sehr wohl über Rechte verfüge. Parteistellung komme allen Personen zu deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt werde (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0071). Dies liege aufgrund der expliziten Verankerung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als Geheimhaltungsgrund in § 6 Abs. 1 Z 7 lit b IFG bereits auf der Hand und lasse sich auch durch die Rechtsprechung des VwGH zum Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz (vgl. VwGH Ra 2023/07/0007-9) untermauern. Den Antragstellern stehe auch kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber den Medien zu. Art. 47 der Charta sehe vor, dass bei Verletzungen von subjektiven Rechten, die die Charta bzw. das gesamte Unionsrecht gewähren, der betroffenen Person ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt werden müsse. Eine Beeinträchtigung liege schon dann vor, wenn kein ausreichender Zugang zu den Gerichten gewährt werde bzw. der Schutz des fraglichen Rechtes nicht wirksam gewährt werde. Mit einem reinen Anhörungsrecht werde unter anderem auch der Instanzenzug für die Antragsteller nicht eröffnet, obwohl den anderen Parteien dieser sehr wohl zustehe. Somit stelle ein reines Anhörungsrecht keinen Rechtsbehelf dar, der das Recht auf Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wirksam nach Art. 47 der Charta gewährleistet.
In weiterer Folge gaben die Antragsteller durch ihre ausgewiesenen Vertreter eine ausführliche Stellungnahme in der Sache selbst ab und beantragten den Antrag der Informationswerber auf Entscheidung der Streitigkeit hinsichtlich des vollumfänglichen Zuganges zu den begehrten Informationen abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen aus:
§ 8 AVG lautet:
„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
§ 14 Abs 7 IFG lautet:
„Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.“
§ 10 IFG lautet:
„(1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört, und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S.389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies aufgrund dieser Bestimmungen geboten ist.“
Die Antragstellerin verweist in ihrem Antrag zu Recht darauf, dass es für die Frage der Parteistellung auf die materiellen Bestimmungen ankommt. (vgl. VwGH 17.12.201 2, 2011/04/0023; 27.08.2013, 2013/06/0128). § 14 Abs 7 IFG hält klar fest, wer Partei des Verfahrens ist, nämlich der Antragsteller (im gegenständlichen Fall die Journalisten E und G) und die Anstalt, von der die Information begehrt wird (im gegenständlichen Fall die I).
Den betroffenen Personen soll gemäß § 10 Abs 1 IFG nach Möglichkeit ein Anhörungsrecht gewährt werden, wobei dieses Anhörungsrecht im Abs 2 bei anfragenden Journalisten, die - wie im gegenständlichen Fall - als „social watchdogs“ fungieren, wieder eingeschränkt bzw. verneint wird.
Dieser Wortlaut schwächt die Interessenposition von betroffenen Personen nach dem IFG deutlich ab, wird Ihnen doch kein Stellungnahmerecht eingeräumt, sondern steht es im Ermessen der Behörde, von der Anhörung Gebrauch zu machen. Eine zwingende Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Verständigung oder zur Aufforderung zur Stellungnahme ist dem klaren Wortlaut des IFG nicht zu entnehmen.
Auch in den Gesetzesmaterialien zum IFG kommt eine abgeschwächte Position betroffener Personen zum Ausdruck. Demnach soll „dem von der beabsichtigten Informationserteilung Betroffenen zwar keine Parteistellung im Verfahren eingeräumt, aber Gelegenheit zur Stellungnahme mittels Anhörung gegeben werden, wenn dies möglich ist“ (AB 2420 BlgNR XXVII. GP 22-23). In den Erläuterungen wird weiter ausgeführt: „Nach Möglichkeit bedeutet, dass das informationspflichtige Organ in dem Ausmaß zur Anhörung verpflichtet werden soll, als einer solchen keine faktischen Hindernisse entgegenstehen. Auch aus zeitlichen Schranken kann sich eine Unmöglichkeit ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann.“
Zu § 10 Abs. 2 IFG wird in den Erläuterungen unter anderem ausgeführt:
„Abs. 2 normiert eine spezielle Bestimmung für den Fall, dass mit dem Informationsbegehren nicht nur ein privates Interesse … verfolgt, sondern ein verfassungsgesetzlich garantiertes Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR geltend gemacht wird. Insbesondere informationsbegehrende public watchdogs … sind in ihrer Rolle soweit zu schützen, als die Ausübung ihrer Rechte durch eine (frühzeitige oder überhaupt erfolgende) Verständigung Betroffener beeinträchtigt oder gar unterlaufen würde (vgl. zum Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsäußerung- bzw. Informationsfreiheit auch Art. 85 Abs. 2 DSGVO). Dass es sich um einen solchen Fall handelt, muss für die Informationspflichtige Stelle bereits aus dem Antrag erkennbar sein… Erachtet sich der Betroffene durch die Erteilung der Information in seinem Grundrecht auf Datenschutz als verletzt, bleibt es ihm unbenommen, (gemäß § 24 DSG iVm. Art. 77 DSGVO) Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu erheben…“.
Zum im Antrag zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2023, Ra 2023/07/0007, nach dem Steiermärkischen Umweltinformationsgesetz (StUIG) ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in der unbedingten Einräumung eines Stellungnahmerechts sowie in den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien einen klaren Hinweis auf die gesetzgeberische Absicht sah, ein subjektiv-öffentliches Recht und damit eine Parteistellung zu begründen. Nach dem IFG besteht jedoch weder ein Stellungnahmerecht betroffener Personen noch gibt es für diese ein dem § 8 Abs. 5 StUIG vergleichbares Rechtsschutzinstrument.
Wenn im Antrag auf den Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bezug genommen wird, ist dem zu entgegnen, dass Art. 11 der Charta die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit postuliert und der Gesetzgeber eindeutig in den Bestimmungen des § 10 und 14 Abs. 7 IFG zum Ausdruck gebracht hat, dass der Informationsfreiheit ein höherer Stellenwert eingeräumt wird.
Zusammenfassend kann die Einräumung eines derart abgeschwächten und nicht absolut durchsetzbaren Anhörungsrechts nach § 10 Abs. 2 IFG nicht als Indiz für die Begründung eines „rechtlichen Interesses“ im Sinne des § 8 AVG gewertet werden. Der Gesetzgeber hat hier offenbar bewusst eine schwache Form der Beteiligung betroffener Personen gewählt und dem Interesse auf raschen Zugang zu begehrten Informationen den Vorrang eingeräumt. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die durch die Materialien zum Ausdruck gebrachte Intention des Gesetzgebers sprechen dafür, dass Betroffenen im Anwendungsbereich des IFG ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG nicht zugestanden wird. Der Gesetzgeber hat ein System geschaffen, in dem das Verfahren über den Informationszugang primär zwischen dem Informationswerber und der informationspflichtigen Stelle abläuft. Die Interessen Dritter sind von der Behörde im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung (Interessenabwägung nach § 6 IFG) von Amts wegen zu berücksichtigen, wozu das Anhörungsrecht nach § 10 IFG dient. Die Antragstellerin hat ohnehin von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und gemeinsam mit dem Antrag auf Parteistellung eine ausführliche Stellungnahme in der Sache selbst abgegeben.
Da der Antragstellerin somit keine Parteistellung im Verfahren nach dem IFG zukommt, war der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, ob neben den in § 14 Abs. 7 IFG angeführten Personen auch betroffenen Personen im Sinne des § 10 IFG Parteistellung zukommt.
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