LVwG ST LVwG 70.4-4644/2025

LVwG 70.4-4644/2025Tribunal Administrativo Regional27 de abr. de 2026

Abrir fonte

Regest

Schulassistenz, Gleichheitsgrundsatz , Individuelle Betreuungsperson im Kindergarten , Erteilung der Hilfeleistung, chronische Erkrankung, beeinflussbarer Krankheitsverlauf , Typ 1 Diabetes mellitus, Steiermärkisches Behindertengesetz, Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.4-4644/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.70.4.4644.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter B und C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.10.2025, GZ: BHGU-147677/2025-30,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Dem Antrag des mj. A vom 03.04.2025 wird stattgegeben und diesem die Hilfeleistung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Behindertengesetz „Erziehung – individuelle Betreuungsperson im Kindergarten“ im Ausmaß von 30 Wochenstunden (wochentags 07:00 bis 13:00 Uhr) ab 01.05.2026 für die Dauer des Kindergartenbesuchs im Kindergarten B-Ort gewährt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum verfahrenseinleitenden Antrag:

1.1. Mit Antrag vom 03.04.2025, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, suchte der minderjährige Antragsteller A, geb. am **** (im Folgenden: Antragsteller), durch seinen gesetzlichen Vertreter B um Erteilung der Hilfeleistung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Behindertengesetz „Erziehung – individuelle Betreuungsperson im Kindergarten“ im Ausmaß von 30 Wochenstunden (Montag bis Freitag 07:00 bis 13:00 Uhr) an. Dem Antrag war eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 23.04.2025 sowie ein durch die Leiterin des Kindergartens B-Ort ausgefüllter Erhebungsbogen zum Erstantrag für eine individuelle Betreuungsperson im Kindergarten vom 03.04.2025 angeschlossen.

1.2. In der ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 23.04.2025 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der minderjährige Antragsteller seit April 2023 an einem Typ 1 Diabetes erkrankt und seither in regelmäßiger Kontrolle in der Ambulanz der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde sei. Der Antragsteller sei mit einer Insulinpumpentherapie (Ypsopump) sowie einem kontinuierlichen Glukosesensor (Dexcom G6) versorgt und erhalte eine Hybrid-closed-loop-Therapie (künstlicher Pankreas). Aufgrund des Kleinkindalters, der unvorhersehbaren Essmenge und der sehr starken körperlichen Bewegung, die ebenso schwer vorhersagbar sei, sei das Diabetes-Management von A wie bei allen Kleinkindern schwierig. Dringend notwendig seien regelmäßige Glukosekontrollen zur Vermeidung schwerer Unterzuckerungen und zum Erreichen der Glukosewerte in einem stabilen Bereich. Ebenso müssten die Kohlenhydrate berechnet und Insulin abgegeben werden. Dies scheine im regulären Kindergartensetting vor allem aufgrund des jungen Alters von A schwierig durchzuführen, über eine 1:1-Betreuung lasse sich dies aber gewährleisten. Eine Teilnahme am sozialen Leben sei vor allem für Kinder mit chronischen Erkrankungen, die im Vergleich zu Gleichaltrigen ein höheres Risiko für psychische Komplikationen hätten, sehr wichtig. Es werde daher um Bewilligung einer 1:1-Betreuung ersucht, damit dem Antragsteller ein Kindergartenbesuch ermöglicht werden könne.

1.3. In dem durch die Leiterin des Kindergartens B-Ort ausgefüllten Erhebungsbogen zum Erstantrag für eine individuelle Betreuungsperson im Kindergarten vom 03.04.2025 wird das Betreuungsausmaß durch eine individuelle Betreuungsperson aus Sicht des Kindergartens mit Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr, mithin mit einem Ausmaß von 30 Wochenstunden, angegeben und zur Begründung des Bedarfs an einer individuellen Betreuungsperson ausgeführt, dass die Unterstützung durch eine individuelle Betreuungsperson zu jeder Zeit des Kindergartenbesuchs des Antragstellers von Montag bis Freitag von 7:00 bis 13:00 Uhr notwendig sei, weil dieser an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sei, wobei es sich um eine chronische Autoimmunerkrankung handle, bei der die körpereigene Insulinproduktion vollständig ausgefallen sei. Die daraus resultierende lebensnotwendige Insulintherapie erfordere nicht nur eine kontinuierliche medizinische Überwachung, sondern auch regelmäßige Eingriffe in Form der Blutzuckermessung, der Insulinabgabe sowie gegebenenfalls des Setzens und Wechselns von Kathetern seiner Insulinpumpe. Die medizinische Versorgung des Antragstellers erfordere ein hohes Maß an Fachwissen und praktischem Können, welches über das Maß hinaus gehe, das pädagogisches oder reguläres Betreuungspersonal leisten könne. Insbesondere seien folgende Aufgaben betroffen, die von entsprechend geschultem medizinischen Personal durchgeführt werden könnten:

die präzise Berechnung und Gabe von Insulindosen unter Berücksichtigung aktueller Blutzuckerwerte, der geplanten Bewegung, der Mahlzeiten und der individuellen Tagesverfassung des Kindes;

das Setzen und Wechseln von Kathetern bei Verwendung einer Insulinpumpe, einschließlich aseptischer Techniken zur Vermeidung von Infektionen;

die Aktuversorgung bei Hypoglykämien oder Hyperglykämien, einschließlich der richtigen Einschätzung von Symptomen, der Einleitung entsprechender Maßnahmen und gegebenenfalls der Kontaktierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes;

der laufenden Dokumentation und Kommunikation mit den Eltern und/oder behandelnden Diabetologen.

Diese medizinisch komplexen Anforderungen ließen sich im Rahmen eines üblichen Gruppenbetriebs nicht gewährleisten und könnten von nichtmedizinisch geschultem Betreuungspersonal nicht übernommen werden. In pädagogischer Hinsicht wird der Bedarf an einer individuellen Betreuungsperson damit begründet, dass der Antragsteller darüber hinaus auf eine inklusive und stabile Betreuung angewiesen sei, die sowohl seine körperliche Sicherheit als auch seine soziale Integration gewährleiste. Eine ständige 1:1-Betreuung durch qualifiziertes Fachpersonal schaffe die notwendige Sicherheit, damit A ohne Angst vor akuten Entgleisungen am Bildungsgeschehen teilnehmen könne. Nur unter dieser Voraussetzung könne er sich emotional öffnen, am Gruppenleben teilhaben und altersgemäße Entwicklungsschritte vollziehen. Fehle diese Sicherheit, bestehe die reale Gefahr sozialer Isolation, Verunsicherung sowie erhöhter gesundheitlicher Risiken, was nicht nur das Kindeswohl gefährde, sondern auch das gesamte Gruppengefüge belaste. Zusammenfassend wird in diesem Erhebungsbogen ausgeführt, dass eine 1:1-Betreuung durch qualifiziertes zusätzliches Personal unumgänglich sei, da lebenswichtige Maßnahmen fachgerecht, rechtzeitig und sicher durchgeführt werden müssten. Pädagogisch betrachtet stelle diese Betreuung die einzige Möglichkeit dar, dem Antragsteller eine chancengerechte und risikoarme Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen.

Zu der durch die Behörde eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme:

2.1. Im behördlichen Verfahren beauftragte die belangte Behörde das Sanitätsreferat der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 30.04.2025 mit der Beantwortung folgender Fragen

„Frage 1: Welche angeborenen/erworbenen Beeinträchtigungen der Antragstellerin/ des Antragstellers liegen vor?

Frage 2: Liegt beim Antragsteller eine nicht nur vorübergehende (voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde) Beeinträchtigung [seiner] physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder [der] Sinnesfunktionen vor, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht oder wird eine solche Beeinträchtigung (insbesondere bei Kleinkindern) nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten?“

Dazu merkt die Behörde in ihrem Auftrag an, dass chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf noch beeinflussbar sei, ausgenommen chronische psychische Erkrankungen, sowie vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Beeinträchtigung (iSd StBHG) gälten.

2.2. Mit Stellungnahme vom 01.07.2025 beantwortete der Amtsarzt F die gestellten Fragen dahingehend, dass beim Antragsteller die Beeinträchtigung des Diabetes mellitus Typ I vorliege und es sich dabei um eine chronische behandelbare Erkrankung handle, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar sei, weshalb diese nicht als Beeinträchtigung nach dem StBHG gelte. Auf Grund des Kleinkindalters sei das Diabetesmanagement wie bei allen Kleinkindern schwierig, daher sei die vorgeschlagene 1:1 Betreuung ärztlich sinnvoll. Die Zuerkennung der entsprechenden Hilfeleistung (individuelle Betreuungsperson) sei eine rechtliche Entscheidung.

3. Auf Nachfrage zur amtsärztlichen Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.07.2025, ob auf Grund der Diagnose eine Beeinträchtigung vorliege, antwortete der Amtsarzt F mit E-Mail vom 01.07.2025, dass „auf Grund der Diagnose keine Beeinträchtigung (chronische behandelbare Erkrankung)“ vorliege.

Zur Stellungnahme des Antragstellers vom 10.07.2025 und den damit vorgelegten fachärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen:

4. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 02.07.2025 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers die amtsärztliche Stellungnahme vom 02.07.2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Unter einem wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die Erkrankung des minderjährigen Antragstellers nicht als Beeinträchtigung iSd § 1a StBHG gelte, sondern es sich um eine chronische Erkrankung handle, deren Verlauf noch beeinflussbar sei. Aus amtsärztlicher Sicht liege eine Beeinträchtigung iSd § 1a Abs 1 bis 4 StBHG somit nicht vor und könne die beantragte Hilfeleistung im Rahmen der Behindertenhilfe nicht gewährt werden, weshalb der Antrag vom 23.04.2025 abgewiesen werden müsse.

5.1. Mit Schriftsatz vom 10.07.2025 erstattete der Antragsteller durch seine gesetzlichen Vertreter eine umfassende Stellungnahme, in der sowohl der amtsärztlichen Stellungnahme vom 01.07.2025 als auch der Rechtsansicht der belangten Behörde entgegengetreten wird.

5.2. In rechtlicher Hinsicht wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Typ‑1‑Diabetes eine unheilbare, irreversible und nicht beeinflussbare Erkrankung darstelle, sodass die Ausnahme des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG, die ausschließlich Krankheiten ausnehme, deren Verlauf selbst beeinflussbar sei, nicht vorliege. Selbst bei einer Auslegung des Begriffs „beeinflussbar“ in dem Sinne, dass Verlauf oder Auswirkungen einer Erkrankung durch medizinische Maßnahmen, Therapie oder technische Assistenzsysteme gemildert oder stabilisiert werden könnten, bleibe entscheidend, wer diese Maßnahmen tatsächlich steuern könne. Entscheidend sei nicht, dass es Hilfsmittel gebe, sondern, ob der Betroffene sie eigenständig oder mit geringfügiger Hilfe anwenden könne. Beim Antragsteller sei dies ausgeschlossen: Sämtliche Maßnahmen würden vollständig durch Dritte gesteuert. Katheter- und Sensorwechsel, Spülen verstopfter Schläuche, Bolusberechnung, Alarm-Handling, Hypo- und Hyperglykämiebehandlung sowie nächtliche Basalraten-Anpassungen erforderten eine lückenlose, rund um die Uhr präsente Aufsicht. Jede Unterbrechung berge lebensbedrohliche Risiken. Moderne Systeme wie Insulinpumpen und Glukosesensoren änderten daran nichts, da sie dauernde Überwachung, Wartung und Anpassung verlangten, die ein Kind dieses Alters unmöglich leisten könne. Damit falle die Erkrankung auch bei einer weiten Interpretation nicht unter die Ausnahme des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG.

5.3. Gegen die amtsärztliche Stellungnahme des Amtsarztes F vom 01.07.2025 wird eingewendet, dass die pauschale, ohne jede Begründung und ohne Spezialisierung in pädiatrischer Diabetologie abgegebene Einschätzung, dass die Erkrankung „aus medizinischer Sicht noch beeinflussbar“ sei, aus medizinischer Sicht nicht haltbar sei. Um dieser amtsärztlichen Stellungnahme auf fachlicher Ebene entgegenzutreten, wurden mit der Stellungnahme des Antragstellers das pädiatrisch-diabetologische Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen und Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie G vom 09.07.2025, die – bereits mit dem Antrag vorgelegte –ärztliche Stellungnahme der Fachärtztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 23.04.2025 sowie die ärztliche Stellungnahme des Wahlarztes für Allgemeinmedizin H vom 08.07.2025 vorgelegt, die übereinstimmend einen dauerhaften, lebensnotwendigen Betreuungsbedarf von Kindern im Kindergartenalter durch Dritte bestätigten.

5.4. Weiters wurde in der Stellungnahme noch auf die bereits erfolgte Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1, auf die Zielsetzung des § 7 StBHG, auf das Inkrafttreten des Steiermärkischen Schulassistenzgesetzes 2023 sowie auf eine drohende faktische Exklusion vom verpflichtenden Kindergartenjahr und eine mögliche Verletzung des Gleichbehandlungsgebots verwiesen. Abschließend beantragte der Antragsteller durch seine gesetzlichen Vertreter die Abstandnahme von der beabsichtigten Ablehnung, die positive Erledigung des Antrags sowie die Einholung einer Ergänzung der amtsärztlichen Stellungnahme zu den in der Stellungnahme des Antragstellers angeführten Fragestellungen.

Zur weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 11.07.2025:

6. Mit E-Mail vom 11.07.2025 legte der Vertreter des Antragstellers eine weitere ärztliche Stellungnahme der Fachärtztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 11.07.2025 vor, die sich mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 01.07.2025 auseinandersetzt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtsarzt zwar zutreffend die besondere Schwierigkeit des Diabetesmanagements im Kleinkindalter sowie die medizinische Sinnhaftigkeit einer 1:1‑Betreuung anerkenne, die beabsichtigte Ablehnung des Antrags jedoch auf der unzutreffenden rechtlichen und medizinischen Annahme beruhe, Typ‑1‑Diabetes sei eine beeinflussbare Erkrankung. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde E stellt in ihrer Stellungnahme klar, dass es sich bei Typ‑1‑Diabetes um eine nicht beeinflussbare Autoimmunerkrankung mit irreversibler Betazellenzerstörung und absolutem Insulinmangel handle. Die beim Antragsteller eingesetzte Therapie mittels Insulinpumpe und kontinuierlichem Glukosemonitoring im Rahmen eines automatisierten Insulinabgabesystems stelle zwar die medizinische State‑of‑the‑Art‑Behandlung dar und ermögliche eine nahezu normoglykämische Stoffwechseleinstellung, ändere jedoch nichts daran, dass das gesamte Diabetesmanagement ausschließlich durch erwachsene Betreuungspersonen erfolgen müsse. Insbesondere in Zusammenhang mit körperlicher Aktivität seien engmaschige Kontrollen und wiederholte therapeutische Eingriffe notwendig, die im Kindergartenalltag ohne eine individuelle Betreuungsperson realistisch nicht umzusetzen seien. Ohne 1:1‑Betreuung sei daher eine Aufrechterhaltung der bisherigen stabilen Stoffwechsellage nicht gewährleistet. Abschließend weist E auf die Bedeutung des Kindergartenbesuchs für die psychische und soziale Entwicklung des Antragstellers hin und ersucht im Interesse der medizinischen Versorgung und Teilhabe des Kindes um Bewilligung der beantragten 1:1‑Betreuung.

Zur Ablehnung der Gutachtenserstellung durch die Amtssachverständige des Landes Steiermark I:

7. Mit E-Mail vom 21.07.2025 ersuchte die belangte Behörde die organisatorisch in die Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingegliederte humanmedizinische Amtssachverständige I um Erstellung eines Gutachtens zur Fragestellung, ob bei Diabetes eine Behinderung iSd StBHG vorliege, wobei auf die von der Partei vorgelegten Gutachten eingegangen werden müsste.

8. Mit E-Mail vom 06.08.2025 teilte die Amtssachverständige I der belangten Behörde mit, dass keine Zweitbegutachtung nach Vorliegen eines Gutachtens eines Amtsarztes der belangten Behörde außerhalb von Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgenommen werde.

Zur ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 01.09.2025:

9. Im Auftrag der Behörde ergänzte der Amtsarzt F seine Stellungnahme vom 01.07.2025 am 01.09.2025 dahingehend, dass er die Schlussfolgerung, dass keine Beeinträchtigung iSd StBHG vorliege, damit begründete, dass beim minderjährigen Antragsteller ein Diabetes mellitus Typ 1 vorliege und es sich dabei um eine chronische Erkrankung handle. Der Krankheitsprozess auf zellulärer Ebene – die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Betazellen – sei nicht beeinflussbar. Hingegen sei der Krankheitsverlauf im Sinne der Blutzuckerkontrolle zur Vermeidung von Akut‑ und Folgeschäden grundsätzlich beeinflussbar, wobei dies beim Antragsteller altersbedingt nur unter vollständiger Hilfe Dritter möglich sei. Der Amtsarzt verweist auf seine vorangegangene Stellungnahme vom 01.07. 2025, wonach Typ‑1‑Diabetes als chronische, behandlungsfähige Erkrankung einzustufen sei, deren Verlauf durch Insulingabe beeinflusst werden könne. Die fehlende Fähigkeit eines Kleinkindes zur selbstständigen Durchführung der komplexen Therapie werde amtsärztlicherseits nicht in Zweifel gezogen. Die Frage der Zuerkennung entsprechender Hilfsleistungen sei jedoch keine medizinische, sondern eine rechtliche Entscheidung; gegebenenfalls liege eine gesetzliche Regelungslücke vor oder der Unterstützungsbedarf sei in einem anderen Rechtsbereich abzudecken. Auf behördliche Nachfrage wird amtsärztlicherseits ausgeführt, dass die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 für sich genommen keine Beeinträchtigung im Sinne des StBHG darstelle. Maßgeblich sei nach bisheriger amtsärztlicher Praxis das klinische Bild der Erkrankung; bei adäquater Insulinbehandlung sei eine normale Entwicklung des Kindes zu erwarten. Abschließend wurde festgehalten, dass aufgrund der unklaren Definition des Begriffs „Krankheitsverlauf“ eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlich sei.

Zur Stellungnahme des Antragstellers vom 06.10.2025 und den damit vorgelegten, weiteren fachärztlichen Stellungnahmen:

10.1. In Reaktion auf die durch die Behörde eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes F vom 01.09.2025 erstattete der Antragsteller durch seine gesetzlichen Vertreter die Stellungnahme vom 06.10.2025. Darin wendet er sich insbesondere gegen die amtsärztliche Kernannahme, wonach Diabetes mellitus Typ 1 als „beeinflussbare“ Erkrankung zu qualifizieren sei, und führt aus, dass es sich um eine irreversible Autoimmunerkrankung handle, deren Krankheitsverlauf nicht beeinflussbar sei. Blutzuckerkontrollen seien reine Diagnostik (Momentaufnahmen) und könnten daher den Krankheitsverlauf der Erkrankung gleich wenig wie therapeutische Maßnahmen (exogene Insulingabe bzw. Glukosezufuhr) beeinflussen. Die Steuerung der Blutzuckerwerte durch Insulintherapie könne beim Antragsteller altersbedingt ausschließlich durch Dritte erfolgen. Zur Untermauerung wurden aktualisierte fachärztliche Stellungnahmen von J und Priv.-E vorgelegt.

10.2. Weiters wird in der Stellungnahme vom 06.10.2025 geltend gemacht, dass die behördliche Verneinung einer Behinderung im Widerspruch zur bundesrechtlichen Bewertung nach dem Bundesbehindertengesetz stehe, wonach insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem Grad der Behinderung von 50 % einzuschätzen sei. Auch nach Sinn und Zweck des § 1a StBHG liege beim Antragsteller aufgrund des dauerhaften Fremdbetreuungsbedarfs eine wesentliche Teilhabeeinschränkung vor, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 1a Abs 4 StBHG nicht zur Anwendung komme. In der Stellungnahme wird zudem eine unzureichende Sachverhalts- und Beweiswürdigung gerügt, da sich die Behörde inhaltlich nicht mit den vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt habe, obwohl diesen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein geringerer Beweiswert zukomme als einem Amtsgutachten. Schließlich wird gemäß § 53 Abs 1 AVG die Ablehnung des beigezogenen Amtsarztes F wegen mangelnder Fachkunde beantragt und entweder die Heranziehung der vorgelegten fachärztlichen Gutachten oder die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der pädiatrischen Endokrinologie und Diabetologie begehrt.

11. In Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 06.10.2025 sowie auf den darin enthaltenen Antrag auf Ablehnung des amtsärztlichen Sachverständigen teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 21.10.2025 folgende Rechtsansicht mit: Im gegenständlichen Verfahren sei die medizinische Kernfrage zu klären, ob Diabetes mellitus Typ 1 als chronische Erkrankung oder als Behinderung iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG zu qualifizieren sei. Maßgeblich sei dabei die rechtliche Beurteilung der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs. Die Behörde hält in der Darlegung ihrer Rechtsansicht fest, dass Diabetes mellitus Typ 1 unstrittig eine chronische Erkrankung sei, vertritt jedoch die Auffassung, dass der Krankheitsverlauf im Sinne des Gesetzes als beeinflussbar anzusehen sei, sofern Intensität und Symptomatik durch Behandlung gelindert oder unterdrückt werden könnten. Nach Ansicht der Behörde komme es rechtlich nicht darauf an, ob die betroffene Person diese Beeinflussung selbst oder nur unter Mithilfe Dritter vornehmen könne. Die Entscheidung, ob eine Beeinträchtigung bzw. Behinderung iSd StBHG vorliege, sei daher primär eine Rechtsfrage, die unter Heranziehung medizinischer Expertise zu lösen sei und nicht zwingend spezieller Fachkunde im Bereich der pädiatrischen Endokrinologie bedürfe. Ergänzend verweist die Behörde auf einschlägige Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, deren medizinische Beurteilungen mit jener des beigezogenen Amtsarztes übereinstimmten. Zusammenfassend gelangt die Behörde zur Auffassung, dass vom Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht worden seien, welche die Fachkunde des Amtsarztes in Zweifel zu ziehen vermöchten, sodass sie den Antrag auf Ablehnung des Amtsarztes F abweise. Gleichzeitig weist die Behörde darauf hin, dass über den Ablehnungsantrag gemäß § 53 Abs 2 AVG mit Verfahrensanordnung entschieden werde, welche nicht selbstständig anfechtbar sei. Diese Stellungnahme wurde durch ein Versehen der belangten Behörde an den minderjährigen Antragsteller selbst am 21.10.2025 entfertigt.

Zum angefochtenen Bescheid:

12.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.10.2025, BHGU-147677/2025-30, wurde der Antrag des minderjährigen Antragstellers A vom 23.04.2025 auf „§ 7 StBHG – Erziehung – Individuelle Betreuungsperson im Kindergarten“ gemäß §§ 1a, 2, 3 Z 3 und 42 StBHG abgewiesen.

12.2. In der Begründung des Bescheids wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass § 1a Abs 4 Z 1 StBHG chronische Erkrankungen mit noch beeinflussbarem Krankheitsverlauf ausdrücklich vom Behinderungsbegriff ausnehme und es dabei nicht darauf ankomme, ob die Beeinflussung durch die betroffene Person selbst oder unter Mithilfe Dritter erfolge. Maßgeblich sei allein, dass die Symptomatik durch Behandlung gelindert oder unterdrückt werden könne. Die Abhängigkeit des Antragstellers von Betreuungspersonen sowie die Unfähigkeit zur selbstständigen Therapie begründeten nach Ansicht der Behörde keine Behinderung im Sinne des StBHG. Die vorgelegten Privatgutachten unterzieht die belangte Behörde in der Bescheidbegründung der freien Beweiswürdigung und führt dazu aus, dass diese von der nach ihrer Auffassung herrschenden Fachmeinung sowie von der bestehenden Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark zu vergleichbaren Fällen abwichen. Ebenso weist die Behörde die Argumente der Stellungnahmen des Antragstellers zum StSchAG 2023 und der Zuerkennung des Pflegegelds als für das Verfahren nach dem StBHG nicht maßgeblich zurück. Da der Antragsteller ausschließlich an einer chronischen, im Krankheitsverlauf beeinflussbaren Erkrankung leide, verneint die Behörde das Vorliegen einer Beeinträchtigung und damit einer Behinderung im Sinne des § 1a StBHG. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen werde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 7 StBHG spruchgemäß abgewiesen.

Zur Beschwerde:

13.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde den Begriff der „Beeinflussbarkeit“ iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG grundlegend verkannt habe. Die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise die Möglichkeit, Symptome einer Erkrankung durch therapeutische Maßnahmen zu regulieren, mit der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs selbst gleichgesetzt. Nach übereinstimmender medizinisch‑wissenschaftlicher Auffassung handle es sich bei Diabetes mellitus Typ 1 um eine irreversible Autoimmunerkrankung, deren Verlauf durch keine Therapie aufgehalten und somit beeinflusst werden könne. Beeinflussbar sei lediglich die Symptomatik durch lebenslange exogene Insulinzufuhr.

13.2. Darüber hinaus rügt die Beschwerde eine methodisch unrichtige rechtliche Beurteilung, da die Behörde die Frage der Beeinflussbarkeit als reine Rechtsfrage behandelt habe. Tatsächlich handle es sich dabei um eine medizinische Tatsachenfrage, die ausschließlich auf Basis qualifizierter fachärztlicher Expertise zu beurteilen sei. Die Behörde habe diese Tatsachenfeststellung eigenständig vorgenommen, ohne sich inhaltlich mit den vorgelegten spezialisierten Gutachten auseinanderzusetzen.

13.3. Als wesentlicher Verfahrensmangel wird weiters die fehlende Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen geltend gemacht. Die Beurteilung einer komplexen autoimmunen Stoffwechselerkrankung im Kleinkindalter erfordere besondere Fachkunde im Bereich der pädiatrischen Endokrinologie und Diabetologie, über welche der beigezogene Amtssachverständige nicht verfüge. Der auf § 53 AVG gestützte Antrag auf Enthebung dieses Amtssachverständigen sei von der Behörde weder behandelt noch entschieden worden.

13.4. Zudem beanstandet der Antragsteller eine gravierend mangelhafte Beweiswürdigung: Die belangte Behörde habe sich mit den vorgelegten fachärztlichen Privatgutachten inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern nur pauschal festgestellt, die „herrschende Fachmeinung“ weiche von jener der Privatgutachter ab. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, warum sie dem Amtsgutachten den Vorzug gebe. Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Privat‑ und Amtsgutachten grundsätzlich den gleichen Beweiswert hätten.

13.5. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Berufung auf frühere Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, da diesen weder präjudizielle Wirkung zukomme, noch sie auf einer mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbaren aktuellen medizinischen Evidenz beruhten.

13.6. Sodann werden in der Beschwerde die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Gewährung der beantragten Leistung nach dem StBHG stattgegeben und das Vorliegen der Behinderung iSd § 1a Abs 1 StBHG bejaht werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der fachärztlichen Gutachter beantragt.

13.7. Der Beschwerde sind die im behördlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen beigelegt.

Zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren:

14. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem elektronischen Originalverwaltungsakt (ELAK) zur Entscheidung vor.

15.1. Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung 35 zugeteilt. Die damals zuständige Richterin übermittelte dem Antragsteller und der belangten Behörde jeweils mit Schreiben vom 16.12.2025 zwei amtsärztliche Gutachten der humanmedizinischen Amtssachverständige I vom 09.08.2024 und vom 05.12.2025, die diese im mit Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde abgeschlossenen Verfahren LVwG 70.35-1958/2024 und im parallel anhängigen Verfahren LVwG 70.31-4080/2025 erstattet hat und die zu Typ 1 Diabetes mellitus bei Kleinkindern ergangen sind. In dem Schreiben vom 16.12.2025 wies die Richterin zu diesen beiden Gutachten auf die ausführliche Beschreibung der Diabetes mellitus-Erkrankung und auf die in der Zusammenfassung enthaltenen Ausführungen zum Krankheitsverlauf und zur Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufes im Körper hin, wobei eine Beeinflussbarkeit charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse nicht bestehe und der Krankheitsverlauf, im Falle Charakterisierung als Blutzuckerkontrolle zur Vermeidung von Akut- und Folgeschäden beeinflussbar sei, was jedoch für ein Kindergartenkind aufgrund seines Alters ohne Hilfe nicht möglich sei. Zu diesen Gutachten wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

15.2. In diesen beiden Gutachten gelangt die Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass es sich bei Typ 1 Diabetes um eine dauerhafte Beeinträchtigung der physischen Funktion des Körpers, die erheblich im Ausmaß und Schweregrad von der Gesamtbevölkerung abweiche, und um eine chronische Erkrankung handle. Der Krankheitsverlauf im Körper, charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse, sei nicht beeinflussbar. Der Krankheitsverlauf, charakterisiert als Blutzuckerkontrolle zur Vermeidung von Akut- und Folgeschäden, sei beeinflussbar, was jedoch für ein Kindergartenkind aufgrund seines Alters ohne Hilfe nicht möglich sei. Aufgrund der unklaren Definition von „Krankheitsverlauf“ sei keine abschließende gutachterliche Aussage zur Beeinträchtigung möglich. Sollte aber eine Beeinträchtigung im Sinne des StBHG festgestellt werden, könne festgehalten werden, dass das mit Typ 1 Diabetes diagnostizierte Kleinkind an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sei. Die Maßnahme der individuellen Betreuungsperson im Kindergarten sei geeignet, erforderlich und zielführend.

16.1. Nach gewährter Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme gab der Antragsteller durch seine gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.12.2025 eine Stellungnahme ab, in der eine ergänzende Stellungnahme der humanmedizinischen Amtssachverständigen I gefordert wird und Fragen an die Amtssachverständige aufgelistet werden.

16.2. Zur Auslegung des Begriffs „beeinflussbarer Krankheitsverlauf“ iSd § 1a Abs 4 StBHG wird in der Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass sich übereinstimmend aus den im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Gutachten, insbesondere aus den Ausführungen von G ergebe, dass der Krankheitsverlauf des Diabetes mellitus Typ 1 medizinisch nicht beeinflussbar sei. Es handle sich um eine irreversible Autoimmunerkrankung; therapeutische Maßnahmen dienten ausschließlich der symptomatischen Steuerung und der Vermeidung von Akut‑ und Folgeschäden, nicht jedoch der Beeinflussung des Krankheitsverlaufs selbst.

16.3. Darauf aufbauend wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Wortlaut des § 1a Abs 4 StBHG ausdrücklich auf chronische Erkrankungen abstelle, solange deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist. Der Begriff des „Krankheitsverlaufs“ bezeichne nach allgemeinem und sprachlichem Verständnis den zugrunde liegenden Verlauf der Erkrankung selbst, nicht jedoch bloß deren äußere Symptome oder deren therapeutische Kompensation. „Beeinflussbar“ sei ein Krankheitsverlauf daher nur dann, wenn durch medizinische oder sonstige Maßnahmen eine ursächliche Änderung, eine Remission, eine Verlangsamung oder ein Aufhalten des Krankheitsprozesses möglich ist. Bloße Symptombehandlung oder technische Substitution ausgefallener Körperfunktionen erfülle dieses Begriffsverständnis nicht. Auf den Diabetes mellitus Typ 1 treffe dies evident nicht zu: Der Krankheitsprozess sei irreversibel, lebenslang fortbestehend und medizinisch nicht beeinflussbar. Der Wortlaut der Norm sei daher eindeutig und lasse keinen Interpretationsspielraum zu, den Typ-1-Diabetes unter die Ausnahmebestimmung des § 1a Abs 4 StBHG zu subsumieren.

16.4. Auch der Normzweck des § 1a Abs 4 StBHG spreche nach Ansicht des Antragstellers gegen eine Subsumtion von Typ‑1‑Diabetes unter diese Ausnahme vom Behindertenbegriff, da diese nur solche chronischen Erkrankungen erfassen solle, deren Verlauf durch Behandlung, Lebensstiländerungen oder Therapieanpassungen tatsächlich stabilisiert oder verbessert werden könne, sodass keine dauerhafte Teilhabeeinschränkung eintrete. Bei Diabetes mellitus Typ 1 bestehe hingegen unabhängig von Therapiequalität, Betreuungsintensität und technischer Unterstützung eine dauerhafte, nicht aufhebbare Abhängigkeit von externer Insulinzufuhr und permanenter Überwachung, verbunden mit einem erheblichen Fremdbetreuungsbedarf.

16.5. Weiters wird in der Stellungnahme geltend gemacht, dass dieses Auslegungsergebnis mit den bundesrechtlichen Wertungen im Einklang stehe, da nach dem Bundesbehindertengesetz iVm der Einschätzungsverordnung für insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 50 % festgelegt werde. Eine landesrechtliche Auslegung, die denselben Krankheitszustand unter Hinweis auf eine angebliche „Beeinflussbarkeit“ vom Behindertenbegriff ausschließe, würde zu einem systemwidrigen Wertungswiderspruch führen.

16.6. Abschließend weist der Antragsteller auf gleichheitsrechtliche Bedenken hin: Die Versagung einer individuellen Betreuung im Kindergarten führe für Kinder mit Diabetes mellitus Typ 1 faktisch zu einem Ausschluss vom verpflichtenden Kindergartenjahr, während für schulpflichtige Kinder mit vergleichbarem Krankheitsbild entsprechende Assistenzleistungen vorgesehen seien. Dieses Ergebnis sei sachlich nicht gerechtfertigt und mit dem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Bildung und Teilhabe unvereinbar.

17. Mit Schriftsatz vom 16.01.2026 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ihre Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des StBHG darlegt. Sie führt aus, dass Voraussetzung für die Zuerkennung einer Hilfeleistung nach dem StBHG die vorherige Feststellung sei, dass es sich beim Antragsteller um einen Menschen mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG handle. Zur Prüfung seien die im Gesetz vorgesehenen Prüfschritte heranzuziehen. Nach Ansicht der Behörde liege bei Diabetes mellitus Typ 1 zwar eine nicht nur vorübergehende chronische Erkrankung vor, diese falle jedoch unter den Ausnahmetatbestand des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG, da der Krankheitsverlauf durch Insulintherapie und Blutzuckerkontrolle beeinflussbar sei. Unter „Krankheitsverlauf“ sei rechtlich nicht der zugrunde liegende zelluläre Krankheitsprozess, sondern die Entwicklung der Erkrankung in Form von Symptomen sowie Akut‑ und Folgeschäden zu verstehen, deren Auftreten durch Behandlung hintangehalten werden könne. Die Behörde betont, dass es für die rechtliche Beurteilung unerheblich sei, ob der Betroffene die Therapie selbst durchführen könne oder hiebei auf fremde Hilfe angewiesen sei. Maßgeblich sei allein, dass die Auswirkungen der Erkrankung durch medizinische Maßnahmen steuerbar seien. Unter Hinweis auf die Erläuterungen zum StBHG in der Stammfassung und auf eine aus ihrer Sicht gefestigte Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass bei Personen mit einer ausschließlichen Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 keine Beeinträchtigung im Sinne des § 1a StBHG vorliege. Mangels Vorliegens einer Beeinträchtigung sei der Anwendungsbereich des StBHG nicht eröffnet, weshalb weitere Prüfschritte, insbesondere zur Frage einer Benachteiligung oder eines individuellen Hilfebedarfs (Teilhabeaspekt), nicht mehr vorzunehmen seien.

18. Mit Gutachtensauftrag vom 22.01.2026 beauftragte die damals zuständige Richterin die humanmedizinische Amtssachverständige I mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens, in dem diese auch auf die in der Stellungnahme des Antragstellers vom 24.12.2025 übermittelten Fragen eingehen solle. Zusammenfassend möge am Ende festgehalten werden, ob bei dem minderjährigen Beschwerdeführer, einem an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankten, knapp 4-jährigen Kleinkind, eine chronische Erkrankung mit einem beeinflussbaren oder einem nicht beeinflussbaren Krankheitsverlauf vorliege, und ob diese als dauerhafte Beeinträchtigung der physischen Gesundheit im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweiche, wodurch A an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sei. Weiters möge ausdrücklich angegeben werden, ob die beantragte Hilfeleistung für die gesamte Dauer seines Kindergartenbesuchs die erforderliche, angezeigte und passende Hilfeleistung ist.

19.1. In Entsprechung dieses Gutachtensauftrags erstattete die humanmedizinische Amtssachverständige I das amtsärztliche Gutachten vom 06.03.2025, in dem diese zunächst festhält, dass die Ausführungen in ihren, in den zu den GZ: LVwG 70.35-1958/2024 und LVwG 70.31-4080/2025 protokollierten Verfahren erstatteten Gutachten auf den Antragsteller übertragbar sind.

19.2. Sodann setzt sich die Amtssachverständige mit den Ausführungen im Privatgutachten von J vom 09.07.2025 auseinander, wonach der Krankheitsverlauf der Krankheit des Typ 1 Diabetes mellitus nicht beeinflussbar sei. Dazu führt die Amtssachverständige im Wesentlichen aus, dass die irreversible Zerstörung auf zellularer Ebene vom Krankheitsverlauf einer chronischen Erkrankung, der im Laufe der Jahre durch irreversible Krankheitssymptome zu einer Beeinträchtigung führe, unterschieden werden müsse. Der Krankheitsverlauf, definiert über den Verlauf der Krankheit über das Leben von A, sei beeinflussbar. Durch adäquate Krankheitskontrolle sei das Eintreten von Folgeschäden bei einem Diabetes Typ 1 jahrzehntelang nicht zu erwarten. Dies sei die Definition von beeinflussbar: man könne beeinflussen, ob Schäden an der Netzhaut, Niere oder Gefäßen im Jugendalter einträten, im hohen Alter oder eventuell gar nicht. Sodann führt die Amtssachverständige in ihrem Gutachten die Multiple Sklerose als Beispiel für die Beurteilungspraxis an: Bei kurzen Schüben und nachfolgender Remission bestehe über Jahre eine chronische Erkrankung, bei der der Krankheitsverlauf durch Medikamente beeinflussbar sei. Nicht bei allen Menschen komme es zu schweren Folgeschäden, diese seien mit medikamentöser Behandlung stabil. Seien irreversible Folgeschäden, z.B. eine Gangstörung, eingetreten, sei der Krankheitsverlauf dieser chronischen Erkrankung nicht mehr beeinflussbar.

19.3. Zur ärztlichen Stellungnahme des Wahlarztes für Allgemeinmedizin H vom 08.07.2025 sowie der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärtztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 23.04.2025 führt die Amtssachverständige aus, dass sie zustimme, dass eine erwachsene Person, die mit der Diabetestherapie vertraut sei, den Antragsteller während der Kindergartenzeit betreuen müsse.

19.4. Weiters beantwortet die Amtssachverständige die in der Stellungnahme des Antragstellers vom 24.12.2025 angeführten Fragen und gelangt zum Schluss, dass die dauerhafte Beeinträchtigung der physischen Funktion des Körpers durch die irreversible Zerstörung der Betazellen bestehe. Die amtsärztliche sowie rechtliche Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung vorliege, müsse sich bei bestehender dauerhafter physischer Beeinträchtigung trotzdem auf den Krankheitsverlauf beziehen, der zusätzlich nicht mehr beeinflussbar sein müsse. Ob der Krankheitsverlauf abschließend als beeinflussbar bewertet werde, sei eine Rechtsfrage. Die Blutzuckerkontrolle sei für den Antragsteller aktuell aufgrund seines Alters ohne Hilfe nicht möglich. Sollte eine Beeinträchtigung iSd StBHG festgestellt werden, könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sei. Die Maßnahme der individuellen Betreuungsperson im Kindergarten wäre für die gesamte Zeit geeignet, erforderlich und zielführend.

20. Zu diesem Gutachten der humanmedizinischen Amtssachverständigen erstatteten der Antragsteller durch seine gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.03.2026 und die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 18.03.2026 Stellungnahmen.

21. In seiner Stellungnahme vom 10.03.2026 führt der Antragsteller durch seine gesetzlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer bereits aktenkundig ein erhöhter und dauerhafter Betreuungsaufwand bestehe, der insbesondere durch die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 dokumentiert sei. Weiters wird in der Stellungnahme auf die bundesrechtliche Systematik der Behindertenbewertung verwiesen, wonach für insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 50 % festgelegt werde. In der Stellungnahme wird darüber hinaus dargelegt, dass im Hinblick auf das verpflichtende letzte Kindergartenjahr und den geltenden Betreuungsschlüssel ohne zusätzliche Assistenz eine sichere Teilnahme am Kindergartenalltag nicht gewährleistet sei. Ein Kindergartenbesuch ohne entsprechend geschulte Betreuungsperson sei aufgrund der medizinischen Risiken nicht zumutbar. Zum Gutachten der humanmedizinischen Amtssachverständigen vom 06.03.2025 wird ausgeführt, dass diese keine eindeutige Feststellung zur medizinischen Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs treffe, sondern zwischen dem irreversiblen Krankheitsprozess und der diagnostischen Blutzuckerkontrolle unterscheide. Nach Ansicht des Antragstellers sei die Kontrolle diagnostischer Parameter für sich nicht geeignet, den Krankheitsverlauf einer chronischen Autoimmunerkrankung zu beeinflussen, weshalb der fachärztlichen Einschätzung spezialisierter Endokrinologen besonderes Gewicht zukomme. Unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark betont der Antragsteller, dass die Beurteilung der Beeinflussbarkeit keine rein medizinische, sondern eine rechtliche Gesamtbetrachtung erfordere, bei der insbesondere die konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf den Alltag und die Teilhabe des betroffenen Kindes maßgeblich seien. Dabei wird ausführlich auf den erheblichen Therapie‑, Überwachungs‑ und Organisationsaufwand sowie die altersbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur selbstständigen Krankheitsbewältigung hingewiesen. Abschließend macht der Antragsteller geltend, dass die Erkrankung im konkreten Fall zu einer erheblichen Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe führe, insbesondere im Kindergarten‑ und Freizeitbereich, und darüber hinaus erhebliche psychische und soziale Folgen drohten. Die Versagung einer erforderlichen Assistenz verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Verpflichtungen Österreichs aus der UN‑Behindertenrechtskonvention, welche einen gleichberechtigten Zugang zu frühkindlicher Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe sicherstelle. Schließlich wird in der Stellungnahme auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

22. In ihrer Stellungnahme vom 18.03.2026 hält die belangte Behörde an ihrer bereits zuvor vertretenen Rechtsansicht fest. Sie führt aus, dass der Begriff der „Beeinflussbarkeit“ im Sinne des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG dahingehend zu verstehen sei, dass es auf die Beeinflussbarkeit der Auswirkungen bzw. Symptome einer Erkrankung durch medizinische Behandlung ankomme. Eine ursächliche Steuerung, Besserung oder Heilung der Krankheit selbst sei dafür nicht erforderlich. Nach Ansicht der Behörde sei eine Beeinflussbarkeit bereits dann gegeben, wenn durch therapeutische Maßnahmen, insbesondere durch die Verabreichung von Medikamenten, Akut‑ und Folgeschäden hintangehalten werden könnten. Auf Diabetes mellitus Typ 1 umgelegt bedeute dies, dass durch Insulintherapie der Blutzucker dauerhaft im Zielbereich gehalten werde und damit eine rechtlich relevante Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs vorliege. Weiters führt die Behörde aus, dass die Frage der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs keine Rechtsfrage, sondern eine durch medizinische Sachverständige zu klärende Tatsachenfrage sei. Ergänzend hält sie fest, dass nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erschwernis des Alltagslebens mit einer Behinderung im rechtlichen Sinne des StBHG gleichzusetzen sei. Für die Annahme einer Behinderung sei neben einem medizinisch festzustellenden körperlichen Defizit auch erforderlich, dass dieses zu einer relevanten Erschwernis der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führe. Nach der Rechtsansicht der Behörde erfülle die gegenständliche chronische Erkrankung diese Voraussetzungen nicht, weshalb sie nicht als Behinderung im Sinne des StBHG zu qualifizieren sei.

23. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13.03.2026 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen einer längeren Abwesenheit der zuvor zuständigen Richterin gemäß § 26 Abs 2 Z 1 iVm § 8 Abs 6 StLVwGG auf den erkennenden Richter als Ersatzrichter übertragen.

II.Sachverhalt:

1. Der minderjährige Antragsteller A, geb. am ****, ist seit April 2023 an Diabetes mellitus Typ I erkrankt und seither in regelmäßiger Kontrolle an der kinderdiabetischen Ambulanz der Universitätsklinik C-Ort (Privatgutachten des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie J vom 09.07.2025, S. 2).

2. Die aktuelle Therapie beim Antragsteller besteht aus einer Insulinpumpe (Produkt Ypsopump) und einem subkutan gesetzten Sensor zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (Produkt Dexcom G6). Beide Komponenten werden im Sinne eines Automated-Insulin-Delivery Systems (AID) mit automatischer Anpassung der Insulinabgabe je nach Glukoseverlauf genutzt. Der Antragsteller erhält somit eine Hybrid-Closed-Loop-Therapie (künstlicher Pankreas) (fachärztliche Stellungnahme der Fachärtztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 11.07.2025; Privatgutachten des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie J vom 09.07.2025, S. 2; Gutachten der Amtssachverständigen I vom 06.03.2026, S. 2).

2.2. Eine Insulinpumpe ist ein kleines, tragbares Gerät, das kontinuierlich über einen Katheter Insulin unter die Haut abgibt. Mittels der Insulinpumpe können sowohl eine Basalrate, mithin eine gleichmäßige Insulinabgabe, als auch Bolusdosen zu den Mahlzeiten verabreicht werden. Das kontinuierliche Glukosemonitoring in Form eines Hybrid-Closed-Loop-Systems, mithin einer „künstlichen Bauchspeicheldrüse“, misst den Glukosespiegel interstitiell (im Gewebe), liefert kontinuierlich Werte und kann die Insulinpumpe ansteuern. Dennoch erfordern die Insulinpumpe und das kontinuierliche Glukosemonitoring menschliches Eingreifen, insbesondere bei Mahlzeiten und körperlicher Aktivität (Privatgutachten des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie J vom 09.07.2025, S. 3 f).

3. Bei einer Typ I Diabetes mellitus-Erkrankung handelt es sich um eine chronische, unheilbare Autoimmunerkrankung, bei der das körpereigene Immunsystem die insulinproduzierenden Betazellen in der Bauchspeicheldrüse (Pankreas) zerstört. Diese Erkrankung stellt eine dauerhafte Beeinträchtigung der physischen Funktion des Körpers dar, die von der Gesamtbevölkerung erheblich im Ausmaß und Schweregrad abweicht (Privatgutachten des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie J vom 09.07.2025, S. 2 f; Gutachten der Amtssachverständigen I vom 06.03.2026, S. 6).

4. Der Krankheitsverlauf im Körper, charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse, ist nicht beeinflussbar (Privatgutachten des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie J vom 09.07.2025, S. 3, 5, 7; Gutachten der Amtssachverständigen I vom 06.03.2026, S. 6).

5. Der Krankheitsverlauf ist nur insofern beeinflussbar, als durch eine kontinuierliche und fehlerfreie Therapie durch Blutzuckermessungen und dementsprechender Regulierung des Blutzuckerspiegels in Form externer Insulinzufuhr oder Glukosezufuhr Folgeschäden, die kardiovaskuläre Folgeerkrankungen und mikrovaskuläre diabetische Folgeerkrankungen (Retinopathie, Nephropathie, Neuropathie) aufgrund von dauerhaften Hyper- oder Hypoglykämien umfassen, reduziert werden können (ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie J vom 02.10.2025, 5; ärztliche Stellungnahme der Fachärtztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 03.10.2025, S. 2; Gutachten der Amtssachverständigen I vom 06.03.2026, S. 4).

6. Die beschriebene Beeinflussbarkeit zur Reduzierung der Folgeschäden der Erkrankung ist bei Kindern im Kindergartenalter aber aufgrund der physiologischen Schwankungen, der eingeschränkten Selbstregulation und der starken körperlichen Bewegung schwierig und vollständig von der Therapieadhärenz einer erwachsenen Betreuungsperson abhängig. Erst ab einem durchschnittlichen Alter von 10 bis 11 Jahren wird die Durchführung der lebensnotwendigen Diabetestherapie in einem solchen Maß kompetent beherrscht, dass keine Gefahr einer gefährlichen Überdosierung des Insulins besteht (Gutachten der Amtssachverständigen I vom 05.12.2025, S. 5). Das Management des Automated-Insulin-Delivery Systems, über das der Antragsteller verfügt, erfordert ein hohes Maß an Verständnis und Sorgfalt: So muss der Blutzucker regelmäßig gemessen werden und zwar vor jeder Mahlzeit, vor und nach körperlicher Aktivität und bei Anzeichen für eine Unter- oder Überzuckerung, sodass im Kindergartenalltag regelmäßig fünf bis acht Messungen vorzunehmen sind. Zu jeder Mahlzeit muss die exakte Menge, die über die Insulinpumpe verabreicht wird, flexibel angepasst werden. Bei körperlichen Aktivitäten, wie sie bei Kleinkindern im Kindergarten regelmäßig vorliegen, ist eine regelmäßige Kontrolle der Glukosewerte alle 15 bis 20 Minuten erforderlich, um während der Aktivität Hypoglykämien zu erkennen und rechtzeitig vorzubeugen. Bereits, wenn die Sensorwerte unter 125 mg/dl abfallen, ist ein Gegenregulieren in Form einer vorzeitigen Gabe von kleinen Kohlehydratmengen erforderlich. Dabei sollte eine Reevaluation der Situation alle 15 bis 20 Minuten erfolgen. Auch Aufregung oder beginnende Infekte können den Blutzuckerspiegel stark beeinflussen und erfordern eine Dosisanpassung (ärztliche Stellungnahme der Fachärtztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 03.10.2025, S. 2; ärztliche Stellungnahme des Wahlarztes für Allgemeinmedizin H vom 08.07.2025, S. 2 f).

7. Im Kindergarten muss daher eine erwachsene Betreuungsperson in der Lage sein, die Insulinpumpe und das System zum kontinuierlichen Glukosemonitoring zu bedienen, Insulindosen korrekt einzuschätzen, auf die Werte des kontinuierlichen Glukosemonitorings zu reagieren und durch zusätzliche Kohlenhydratzufuhr oder Anpassung der Basalrate zu handeln oder erforderlichenfalls ärztlichen Rat einzuholen. Dabei können kleine Therapiefehler in Form einer zu hohen oder zu niedrigen Insulindosis gravierende Folgen haben, die zu einer Hypoglykämie (Unterzuckerung) oder einer Hyperglykämie (Überzuckerung) führen. Im Fall der Hypoglykämie muss die erwachsene Betreuungsperson die oft subtilen Anzeichen einer Unterzuckerung (zB Blässe, Zittern, Schweißausbrüche, Wesensveränderung, plötzliche Müdigkeit) erkennen und durch Gabe schnell wirksamer Kohlenhydrate oder im Fall einer schweren Unterzuckerung durch Verabreichung von Glukagon mittels Notfall-Spritze handeln. Im Fall der Hyperglykämie muss die erwachsene Betreuungsperson die überhöhten Blutzuckerwerte erkennen und korrigieren. Ohne adäquate Reaktion kann eine schwere Hypoglykämie durch den Energiemangel im Gehirn zu Krampfanfällen, Koma und im schlimmsten Fall zum Tod führen. Auch im Fall einer Hyperglykämie droht ohne Korrektur der überhöhten Blutzuckerwerte die Gefahr einer diabetischen Ketoazidose, einer lebensbedrohlichen Stoffwechselentgleisung, die zu einem Kreislaufkollaps, Nierenversagen und Koma führt und ohne schnelle medizinische Hilfe tödlich ist (ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie J vom 02.10.2025, 5; ärztliche Stellungnahme des Wahlarztes für Allgemeinmedizin H vom 08.07.2025, S. 2 f)

8. Diese Umsetzung des erforderlichen Diabetesmanagements kann durch die KindergartenbetreuerInnen nicht geleistet werden (durch die Leiterin des Kindergartens ausgefüllter Erhebungsbogen zum Erstantrag für eine individuelle Betreuungsperson im Kindergarten vom 03.04.2025). Dazu sind die KindergartenbetreuerInnen – wie unten in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird – gesetzlich auch nicht verpflichtet. Ein Kindergartenbesuch des minderjährigen Antragstellers ist somit ohne die beantragte individuelle Betreuungsperson nicht möglich (Gutachten der Amtssachverständigen I vom 06.03.2026, S. 6; ärztliche Stellungnahme der Fachärtztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 03.10.2025, S. 2; ärztliche Stellungnahme des Wahlarztes für Allgemeinmedizin H vom 08.07.2025, S. 4).

9. Ohne die beantragte individuelle Betreuungsperson ist der minderjährige Antragsteller daher an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt. Der Kindergartenbesuch und der dadurch vorhandene Kontakt zu Gleichaltrigen ist für den Antragsteller auch deswegen bedeutsam, um das bei Kindern mit einer Typ 1 Diabetes mellitus-Erkrankung im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen deutlich erhöhte Risiko für psychische Komorbiditäten im späteren Leben (Depression, Impulskontrollstörung, etc.) hintanzuhalten (ärztliche Stellungnahme der Fachärtztin für Kinder- und Jugendheilkunde E vom 11.07.2025). Die Maßnahme der Gewährung einer individuellen Betreuungsperson im Kindergarten ist für die gesamte Zeit des Kindergartenbesuches geeignet, erforderlich und zielführend (Gutachten der Amtssachverständigen I vom 06.03.2026, S. 6).

III.Beweiswürdigung:

1. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Verwaltungsgerichtsakts. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus den in der Klammer angeführten humanmedizinischen Gutachten und fachärztlichen Stellungnahmen.

2. Sämtliche humanmedizinischen Gutachten stimmen darin überein, dass es sich bei einer Typ I Diabetes mellitus-Erkrankung um eine chronische, unheilbare Autoimmunerkrankung handelt, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der physischen Funktion des Körpers darstellt, die von der Gesamtbevölkerung erheblich im Ausmaß und Schweregrad abweicht. Auch besteht Übereinstimmung dahingehend, dass der Krankheitsverlauf im Körper, charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse, nicht beeinflussbar ist.

3. Uneinigkeit besteht nur in der Definition des Begriffs der Beeinflussbarkeit in § 1a Abs 4 Z 1 StBHG: Die Amtssachverständige I führt in ihrer Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen und Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie J vom 09.07.2025 in ihrem Gutachten vom 06.03.2026 aus, dass durch adäquate Krankheitskontrolle des Typ 1 Diabetes mellitus das Eintreten von Folgeschäden jahrzehntelang nicht zu erwarten sei und beeinflusst werden könne, ob Schäden an der Netzhaut, Niere oder Gefäßen im Jugendalter, im hohen Alter oder eventuell gar nicht aufträten (Gutachten S. 2), sowie, dass es im späteren Lebensalter durch Spätschäden, vor allem durch schlechte Blutzuckerkontrolle, zu schweren Beeinträchtigungen wie Sehverlust, Amputation von Gliedmaßen oder Dialyse kommen könne (Gutachten S. 3). Damit stimmt sie aber mit dem Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen und Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie J vom 09.07.2025 und den in den Feststellungen angeführten fachärztlichen Stellungnahmen insofern überein, dass durch eine kontinuierliche und fehlerfreie Therapie Folgeschäden reduziert werden können. Wie die Amtssachverständige in ihrem Gutachten selbst darlegt und in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, handelt es sich bei der Auslegung des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG, ob eine chronische Erkrankung noch beeinflussbar ist, letztendlich um eine Rechtsfrage, die der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses vorbehalten ist.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 94/2004 idF LGBl. Nr. 19/2026 lauten wie folgt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

§ 1a

Menschen mit Behinderung

(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

§ 2

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.

§ 3

Arten der Hilfeleistungen

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

[…]

[…]

§ 4

Formen der Hilfeleistungen

(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:

(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.

2. Abschnitt

Hilfeleistungen

[…]

§ 7

Erziehung

(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für

(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.

(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 1a Abs 1 StBHG liegt eine Behinderung iSd StBHG bei einer nicht nur vorübergehenden, mithin gemäß Abs 2 leg. cit. voraussichtlich einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigenden Beeinträchtigung der physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktion vor, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht (Abs 3 leg. cit.) und eine Person an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt. Wie oben festgestellt wurde, stellt die Erkrankung des minderjährigen Antragstellers des Typ 1 Diabetes mellitus nach einhelliger und unbestrittener humanmedizinischer Fachsicht eine chronische Erkrankung und somit eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der physischen Funktion dar, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht und den Antragsteller an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt.

2. Dabei sind gemäß § 1a Abs 4 Z 1 StBHG chronische Erkrankungen vom Begriff der Behinderung iSd StBHG ausgenommen, solange der Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist.

3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, wann eine chronische Erkrankung noch als beeinflussbar anzusehen ist und somit vom Begriff der Behinderung ausgenommen ist. Bei der Auslegung des Begriffsgehalts der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs einer chronischen Erkrankung iSd § 1a Abs 4 StBHG handelt es sich um eine Rechtsfrage, die unter Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden zu lösen ist.

4. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die im Gutachten der humanmedizinischen Amtssachverständigen I vom 06.03.2025 wiedergegebene Rechtsansicht, dass hinsichtlich der Beeinflussbarkeit einer chronischen Erkrankung auf deren Krankheitsverlauf abzustellen ist, zutreffend ist, wie sich schon aus dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 1a Abs 4 StBHG ergibt. Somit ist im vorliegenden Fall nicht darauf abzustellen, dass das Fortschreiten der Krankheit im Körper durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse nicht beeinflussbar ist, sondern darauf, ob Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die den Krankheitsverlauf beeinflussen können.

5. Darüber hinaus lässt sich die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Krankheitsverlauf einer chronischen Erkrankung durch Behandlungsmöglichkeiten noch beeinflussbar iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG ist, weder alleine aus dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung lösen.

6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf die zur chronischen Krankheit des Typ 1 Diabetes mellitus ergangenen Vorentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19.08.2019, LVwG 70.36-1443/2019-9, vom 07.11.2019, LVwG 70.2-2013/2019-7, und vom 05.06.2020, LVwG 70.10-734/2020-4, rekuriert. Dabei übersieht die belangte Behörde aber den Judikaturwandel zur Auslegung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Krankheitsverlauf einer chronischen Erkrankung noch beeinflussbar iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG ist, in der jüngeren Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Steiermark:

7. So hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in den beiden, zur cystischen Fibrose bei Kleinkindern ergangenen Entscheidungen vom 29.12.2023, LVwG 70.31-1123/2023 und vom 27.01.2025, LVwG 70.35-1607/2024, zur Beurteilung der Frage, ob eine chronische Erkrankung noch beeinflussbar ist, auf die Zielsetzung des StBHG, wonach nach der Zielsetzung in § 1 StBHG Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung und ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll, abgestellt sowie auf die Definition der „Behinderung“ in § 1a Abs 1 StBHG, dass Menschen durch ihre Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind, verwiesen. Wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark in den angeführten Entscheidungen ausführt, kann daher eine chronische Erkrankung nicht allein deshalb als beeinflussbar iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG gelten, weil Behandlungsmöglichkeiten, wie Medikamente oder sonstige Therapiemöglichkeiten, bestehen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Behandlungsmöglichkeit eine Benachteiligung der Betroffenen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft weitgehend ausgleichen kann und ihnen – trotz chronischer Erkrankung – die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann. Der Krankheitsverlauf einer chronischen Erkrankung ist somit dann nicht beeinflussbar iSd § 1a Abs 1 StBHG und liegt eine Behinderung iSd § 1a Abs 1 StBHG vor, wenn die Behandlungsmöglichkeiten dem Betroffenen die Teilhabe an der Gesellschaft nicht ermöglichen können. Diesbezüglich wird in den angeführten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass keine generelle Beurteilung, ob eine chronische Erkrankung beeinflussbar iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG ist, erfolgen kann, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein Antragsteller auf Hilfeleistung nach dem StBHG in seiner konkreten familiären und sozialen Gesamtsituation durch konkret zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten in die Lage versetzt wird, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können.

8. Legt man diese teleologische Interpretation auf den vorliegenden Sachverhalt um, so liegt im vorliegenden Fall eine Beeinflussbarkeit der chronischen Erkrankung des Typ 1 Diabetes mellitus beim minderjährigen Antragsteller dann vor, wenn die konkret zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten diesen vor dem Hintergrund seiner familiären und sozialen Gesamtsituation in die Lage versetzen, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

9. Im vorliegenden Fall bestehen zwar für die chronische Krankheit des Typ 1 Diabetes mellitus Behandlungsmöglichkeiten in Form von Blutzuckermessungen und dementsprechender Regulierung des Blutzuckerspiegels durch externe Insulinzufuhr oder Glukosezufuhr, die bei kontinuierlichem und fehlerfreiem Einsatz Akutschäden am Körper des Antragstellers hintanhalten und Folgeschäden reduzieren und wird diese Therapie beim minderjährigen Antragsteller auch angewandt, indem dieser über eine Insulinpumpe und einen subkutan gesetzten Sensor zum kontinuierlichen Glukosemonitoring verfügt.

10. Diese Therapie ermöglicht dem Antragsteller aber für sich genommen nicht die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft: Die beschriebenen Therapiemaßnahmen setzen bei Kleinkindern wie dem vierjährigen Antragsteller nämlich die Therapieadhärenz einer erwachsenen Betreuungsperson voraus, weil Kinder erst ab einem durchschnittlichen Alter von 10 bis 11 Jahren in der Lage sind, die lebensnotwendige Diabetestherapie selbst durchzuführen.

11. Ohne die beantragte Hilfeleistung einer individuellen Betreuungsperson im Kindergarten ist dem minderjährigen Antragsteller die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Form des für seine soziale Entwicklung wesentlichen Kindergartenbesuchs nämlich verwehrt: Zum einen können die während des beabsichtigten Kindergartenbesuchs des Antragstellers erforderlichen Therapiemaßnahmen beim üblichen Betreuungsschlüssel im Gruppenbetrieb eines Kindergartens nicht gewährleistet werden (vgl. dazu den durch die Leiterin des Kindergartens ausgefüllten Erhebungsbogen zum Erstantrag für eine individuelle Betreuungsperson im Kindergarten vom 03.04.2025), zum anderen ist das Betreuungspersonal weder zur Durchführung der erforderlichen Therapiemaßnahmen geschult, noch ermächtigt oder verpflichtet (vgl. die Information der Fachabteilung 6E des Amtes der Stmk Landesregierung zur Verabreichung von Medikamenten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, ****, vgl. auch § 27 Stmk Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz).

12. Somit ist die chronische Krankheit des Typ 1 Diabetes mellitus bei Kleinkindern nach dem zugrunde zu legenden, an der Zielsetzung des StBHG orientierten Begriffsverständnis der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs aufgrund der Situation im Kindergarten durch Behandlungsmöglichkeiten allein nicht derart beeinflussbar, dass dem minderjährigen Antragsteller eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht wird. Es handelt sich somit bei der Erkrankung des vierjährigen Antragstellers um keine gemäß § 1a Abs 4 Z 1 StBHG in ihrem Krankheitsverlauf beeinflussbare chronische Krankheit, sondern um eine Behinderung iSd § 1a Abs 1 StBHG.

13. Erst durch die beantragte Hilfeleistung einer individuellen Betreuungsperson während des Kindergartenbesuchs des Antragstellers, durch die die Therapiemaßnahmen des Antragstellers während des Aufenthalts im Kindergarten gewährleistet werden können, wird diesem die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht.

14. Die Zugrundelegung der durch die Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass eine Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs unabhängig von der durch das StBHG bezweckten Teilhabe an der Gesellschaft zu beurteilen ist, würde zur Nichtzuerkennung der beantragten Hilfeleistung führen, wodurch der minderjährige Antragsteller vom Kindergartenbesuch und somit von der Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen wäre, was der Zielsetzung des Gesetzgebers der Ermöglichung der Teilhabe an der Gesellschaft diametral zuwiderlaufen würde. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber des StBHG nicht zugesonnen werden (ebenso LVwG Stmk 11.07.2024, 70.5-1581/2023-56).

15. Zusammenfassend handelt es sich bei der Erkrankung des Typ 1 Diabetes mellitus beim vierjährigen Antragsteller um keine im Krankheitsverlauf beeinflussbare chronische Krankheit, weil diese durch Behandlungsmöglichkeiten allein nicht derart beeinflussbar ist, dass dem minderjährigen Antragsteller eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht wird. Erst durch die beantragte Hilfeleistung einer individuellen Betreuungsperson während des Kindergartenbesuchs des Antragstellers kann die Behandlung des Antragstellers auch während des Kindergartenbesuchs gewährleistet werden und dem Antragsteller auf diese Weise die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

16. Eine derartige Sichtweise ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten: Bei schulpflichtigen Kindern, die an Typ 1 Diabetes mellitus erkrankt sind, besteht gemäß § 1 Abs 1 Stmk Schulassistenzgesetz 2023 iVm § 1 Abs 2 Z 6 und Z 7 Stmk Schulassistenz-Durchführungsverordnung ein Anspruch auf eine individuelle Assistenzperson. Bei Kindern mit einer Typ 1 Diabetes mellitus-Erkrankung im verpflichtenden letzten Kindergartenjahr gemäß § 36 Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz würde, wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es für die Erfüllung der Ausnahme des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG vom Anwendungsbereich des StBHG rein auf Behandlungsmöglichkeiten, die den Krankheitsverlauf beeinflussen, ankommt, kein derartiger Anspruch bestehen, obwohl das Diabetesmanagement dieser Kinder zur Gänze von einer erwachsenen Betreuungsperson abhängig ist, während schulpflichtige Kinder mit einem Alter von durchschnittlich 10 bis 11 Jahren im Schulalltag die Umsetzung der erforderlichen Therapiemaßnahmen selbst bewerkstelligen können. Damit würde die Rechtsansicht der Behörde zu einer nach dem Gleichheitsgrundsatz verpönten Ungleichbehandlung von an Typ 1 Diabetes mellitus erkrankten Kindern im verpflichtenden letzten Kindergartenjahr mit schulpflichtigen Kindern, die an Typ 1 Diabetes mellitus erkrankt sind, führen. Die oben dargelegte Rechtsansicht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die chronische Krankheit des Typ 1 Diabetes mellitus gemäß § 1a Abs 4 StBHG in ihrem Krankheitsverlauf beeinflussbar ist, darauf abzustellen ist, ob die Behandlungsmöglichkeiten dem Erkrankten eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, mithin im konkreten Fall den Kindergartenbesuch, ermöglichen können, ist daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

VI.Ergebnis:

Im Ergebnis handelt es sich bei der Erkrankung des vierjährigen Antragstellers um keine gemäß § 1a Abs 4 Z 1 StBHG in ihrem Krankheitsverlauf beeinflussbare chronische Krankheit, sondern um eine Behinderung iSd § 1a Abs 1 StBHG. Die beantragte Hilfeleistung der individuellen Betreuungsperson gemäß § 7 Abs 1 Z 2 StBHG ist für die Dauer des Kindergartenbesuchs auch geeignet, erforderlich und zielführend. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und die beantragte Hilfeleistung der Zuerkennung einer individuellen Betreuungsperson im Kindergarten wochentags von 07:00 bis 13:00 Uhr, somit im Ausmaß von 30 Wochenstunden, zu gewähren.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte diese gemäß § 24 Abs 5 VwGVG unterbleiben.

VII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG, wonach „chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf […] noch beeinflussbar ist“, nicht als Behinderung iSd § 1a Abs 1 StBHG gelten, fehlt, sodass die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob es zur Bejahung der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG ausreichend ist, dass Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die Akut- oder Folgeschäden hintanhalten oder reduzieren, oder, ob es zur Bejahung einer von den Hilfeleistungen des StBHG ausgenommenen chronischen Erkrankung erforderlich ist, dass diese Behandlungsmöglichkeiten dem Betroffenen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ungeklärt ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.