LVwG ST LVwG 41.16-4794/2025

LVwG 41.16-4794/2025Tribunal Administrativo Regional31 de jan. de 2026

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Regest

Informationsfreiheit, Informationsbegehren, Organ, Rechtsvertretung, Hausverwaltung, Anwalt, Schreiben, Vorinformation, Mandaten, Prozessführung, Interessenabwägung, Gerichtsverfahren, Berufsgeheimnis, Kommunikation, Gemeinde, Rechtsbewertung, Einschätzungen, Überlegungen, Zivilverfahren, Interessensabwägung, Aufzeichnungen, Information, Motivlagen, Erklärungen, Handeln, Informationsfreiheitsgesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.16-4794/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.16.4794.2025

Begründung

Gekürzte Ausfertigung des am 12.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 14.10.2025, GZ: A-2025-1282-02170, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 12.01.2026

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

nicht Folge gegeben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 12.01.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 14.01.2026 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 14.01.2026 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 28.01.2026 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den maßgebenden Gründen:

Mit Schreiben vom 01.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin, die A, gemäß § 7 IFG Anträge auf Informationszugang.

Konkret lauteten die gegenständlichen Anfragen (im folgenden Antrag 1 und 2.) wie folgt:

Antrag 1:

„Wir bitten um Übermittlung von Kopien sämtlicher Korrespondenz zwischen der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel, deren Rechtsvertretung bzw. der Hausverwaltung mit der Mieterin E hinsichtlich der Probleme, die in einer gerichtlichen Aufkündigung der Gemeindewohnung „C-Straße, A-Ort“ seitens der Marktgemeinde Gratwein -Straßengel mündeten.“

Antrag 2:

„Wir bitten weiters um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Möglichkeiten zur Rechtfertigung/Stellungnahme wurden der Mieterin eingeräumt?

Warum wurde keine Mediation aller Betroffener/außergerichtliche Einigung in Erwägung gezogen?

Warum wurde die Mieterin zur Bürgermeisterin nicht vorgelassen?

Welche Rolle spielt VB F in dieser Causa?

Welche/r Motivation/Beschlussantrag liegt zugrunde, der/die einen Rekursantrag der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel hinsichtlich der beantragten Verfahrenshilfe der Mieterin rechtfertigen?“

Von Frau E liegt eine Einverständnisverklärung hinsichtlich der Weitergabe personenbezogener Daten vom 01.09.2025 vor.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben mitgeteilt, dass die Informationen nicht erteilt würden, woraufhin am 17.09.2025 ein schriftlicher Antrag auf Bescheiderlassung einlangte.

Mit Bescheid vom 14.10.2025 wurden der Zugang der beantragten Information nicht gewährt.

Zu Antrag 1:

Die Beschwerdeführerin verlangt mit Antrag 1 „um Übermittlung von Kopien sämtlicher Korrespondenz zwischen der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel, deren Rechtsvertretung bzw. der Hausverwaltung mit der Mieterin E“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht bei der Frage des Inhalts eines Antrages zunächst mit einer Wortlautinterpretation vorzugehen.

Es ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach den grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.

Dies bedeutet bei Auslegung von Anträgen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter korrigierender Auslegungsmethoden. Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen.

Kommt diese bereits zu einem eindeutigen Ergebnis, kommen die anderen juristischen Interpretationsmethoden nicht mehr zum Zug.

Dies bedeutet für den gegenständlichen Antrag 1, dass von der Beschwerdeführerin nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrages, die Korrespondenz von Marktgemeinde, Rechtsvertretung und Hausverwaltung mit der Mieterin verlangt wurde. Es wurden daher kumulativ diese drei Entitäten angesprochen, zumal zwischen den drei angesprochenen ein Beistrich im Sinne einer Aufzählung bzw. ein „und“ und gerade kein „oder“ eingefügt wurde. Bei der Rechtsvertretung und der Hausverwaltung handelt es sich jedoch um nicht dem IFG unterliegende Einrichtungen, weshalb der Beschwerde schon aus diesem Grund keine Folge zu geben war.

Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus auszuführen, dass die Behörde zu Recht unter Verweis auf § 6 IFG den Zugang nicht gewährt hat.

Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs 1 IFG genannten Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Anwaltliche Schreiben, Vorinformationen, schriftliche Anfragen von Mandanten würden eine Prozessführung der Vermieterin beeinträchtigen (Schutz des gerichtlichen Verfahrens) und in das anwaltliche Berufsgeheimnis (Schutz von Berufsgeheimnissen) eingreifen. Die Kommunikation zwischen Gemeinde und Rechtsvertretung enthält rechtliche Bewertungen, Einschätzungen und strategische Überlegungen zu einem anhängigen Zivilverfahren und fällt daher unter § 6 IFG.

Eine Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus.

Zu Antrag 2:

Nach § 2 Abs1 IFG besteht Informationspflicht nur hinsichtlich bereits vorhandener aufzeichnungsgebundener Informationen. Die unter 2. begehrten Informationen betreffen jedoch keine Aufzeichnungen, sondern Motivlagen, Erklärungen über behördliches faktisches Handeln.

Die Fragen fallen daher sachlich nicht in den Anwendungsbereich des IFG, weshalb auch in diesem Punkt der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

Ergänzend wird darauf zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei ein public watchdog noch folgendes angemerkt. Wird mit dem Antrag auf Informationserteilung nicht nur ein privates Interesse verfolgt, sondern auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gem. Art. 10 EMRK bzw. Art. 11 GRC geltend gemacht (bspw. „public watchdogs“ wie Journalisten und NGOs), kann die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person unterbleiben (soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist).

Dies muss für die informationspflichtige Stelle bereits aus dem Antrag erkennbar sein (vgl. § 10 Abs 2 IFG). Der „public watchdog“ muss die Absicht haben, die Öffentlichkeit mit den von der Behörde begehrten Informationen zu versorgen.

Gegenständlich war einerseits nicht aus dem Antrag nicht erkennbar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen public watchdog handeln würde, sondern hat diese dies erst mit Eingabe vom 23.09.2025 bekannt gegeben.

Weiters ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum es sich bei der Beschwerdeführerin um einen public watchdog handeln sollte. Es darf diesbezüglich auf den GISA-Auszug sowie Recherchen im Internet sowie auf Facebook zur Beschwerdeführerin verwiesen werden. Davon abgesehen, spielt dies für die Entscheidung der gegenständlichen Anträge keine Rolle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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