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LVwG 50.4-4612/2024•LVwG ST LVwG 50.4-4612/2024
LVwG 50.4-4612/2024Tribunal Administrativo Regional30 de dez. de 2025
Gutachten, Deckungsbeitrag, Erforderlichkeit, Bauplatzeignung, Freiland, Hofstelle, Betriebskonzept, Baubewilligung, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, landwirtschaftlicher Betrieb, Weingarten, Steiermärkisches Baugesetz, Neubau, Nebenbetrieb, agrartechnisches Gutachten
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des 1.) A, geb. am **** und 2.) der B, geb. am ****, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark) vom 28.10.2024, GZ: 90/2024, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)
zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Zum vorangegangenen Baubewilligungsverfahren über das Bauansuchen vom 04.03.2019:
Zum Bauansuchen vom 04.03.2019:
1. Mit Bauansuchen vom 04.03.2019, bei der erstinstanzlichen Baubehörde am 05.03.2019 eingelangt, suchten die Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer A (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und B (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der „Hofstelle E“ auf den Baugrundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, EZ ****, KG **** B-Ort, an.
Zum Gutachtensauftrag vom 02.04.2019:
2. Im Baubewilligungsverfahren über dieses Bauansuchen holte die Baubehörde mit Gutachtensauftrag vom 02.04.2019 ein Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen ein. Darin ersuchte die Baubehörde um Beantwortung der Frage, welche Liegenschaften für die Betriebsneugründung herangezogen werden könnten. Begründet wurde der Gutachtensauftrag damit, dass der Betriebsbeschreibung, die auch die Grundlage für das gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG vorgelegte Betriebskonzept bilde, zu entnehmen sei, dass von der geplanten neu zu errichtenden Hofstelle aus Flächen von 6,5957 ha und 3,7808 ha, somit insgesamt von 10,3765 ha bewirtschaftet werden sollten. Die Grundstücke der EZ ***, KG B-Ort, sowie die EZ **** und ***, jeweils KG C-Ort, im Gesamtausmaß von 5,8114 ha gehörten jedoch zu der schon – aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude – bestehenden Hofstelle F-Straße, welche sich in einer Entfernung von ca. 250 m von der geplanten neuen Hofstelle befinde, sodass sich die Frage stelle, ob diese Grundflächen überhaupt in das Betriebskonzept für die neue Hofstelle miteinbezogen werden dürften, wenn sie schon einer bestehenden Hofstelle zugeordnet seien.
Zum Gutachten des Amtssachverständigen G vom 07.05.2019:
3.1. In Entsprechung dieses Gutachtensauftrags erstattete der Amtssachverständige für die Fachrichtung der Agrartechnik G das Gutachten vom 07.05.2019. Im Befund dieses Gutachtens führt der Amtssachverständige – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche beschränkt – aus, dass die Bauwerber je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaften EZ **** und ***, KG **** C-Ort, EZ ***, *** und ***, KG **** D-Ort, sowie EZ *** und ***, KG **** B-Ort, seien. Laut Kataster betrage das Ausmaß des Eigenbesitzes 10,1560 ha. Nach den eigenen Angaben der Bauwerber bewirtschafteten diese seit 2019 zusammen mit einer Pachtfläche von etwa 0,4 ha insgesamt rund 10,4 ha, wovon etwa 5,5 ha als Weingarten genutzt würden. Rund 4,5 ha der Weingartenfläche lägen im Gemeindegebiet von E-Ort.
3.2. Der Bauwerber habe angegeben, bisher gemeinsam mit seinem Sohn H in F-Ort das Weingut I betrieben zu haben. Er habe nun eine Betriebsteilung durchgeführt und möchte im Gemeindegebiet E-Ort den Betriebssitz seines alleinigen Weinbaubetriebs errichten. Im vorgelegten Betriebskonzept werde das Ausmaß der Eigenfläche mit 10,1 ha, jenes der Pachtfläche mit 1 ha angegeben.
3.3. Die Ehegatten A und B betrieben einen Gastronomiebetrieb in G-Ort. Die Weine sollten künftig einerseits ab Hof und andererseits im Rahmen ihres Gastronomiebetriebs vermarktet werden. Laut den vorliegenden Planunterlagen solle auf den Grundstücken Nr. ****, ****, ****, *** und ***, EZ ****, KG **** B-Ort, ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichtet werden. Nach einer Wiedergabe der projektierten Nutzung des Gebäudes sowie der Angaben des Betriebskonzepts zu den Gebäudeerrichtungskosten wird im Befund weiters ausgeführt, dass das geplante Bauwerk einerseits zum Einstellen der Maschinen und Geräte, zur Lagerung von Betriebsmitteln und zur Weinerzeugung und -lagerung genutzt werden solle. Andererseits solle an diesem Standort auch die Weinpräsentation sowie ein Verkauf ab Hof stattfinden und das Objekt der Wohnversorgung der Bewirtschafterfamilie sowie des Kellermeisters dienen. Die Saisoniers sollten während ihrer Arbeiten in diesem Bauwerk verköstigt werden.
3.4. Der Standort des Objekts sei unmittelbar neben der Gemeindestraße gelegen. In einer Entfernung von rund 200 m stehe ein zum Besitz gehöriges Anwesen, welches im Schreiben der Gemeinde als Hofstelle mit der Adresse F-Straße bezeichnet werde. Der Bauwerber habe angegeben, dass in den letzten Jahren von diesem Anwesen in F-Straße aus keine betriebliche Bewirtschaftung stattgefunden habe. Außerdem habe der Bauwerber angegeben, dass weder Haus noch Wirtschaftsgebäude geeignet seien, den Bedarf an zeitgemäßem Wirtschafts-, Lager-, Präsentations-, Aufenthalts- und Wohnraum für den Betrieb abzudecken. Die Erschließung des Anwesens F-Straße entspreche nach den Angaben des Bauwerbers nicht den betrieblichen Erfordernissen und müsste erst entsprechend erschlossen werden, wobei die Schaffung einer vollwertig LKW-befahrbaren Zufahrt in Frage zu stellen sei.
3.5. Im Gutachten ieS führt der agrartechnische Amtssachverständige aus, dass der Bauwerber nachweislich seit mehreren Jahren einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte. Auch nach Teilung des Besitzes und Gründung eines neuen Betriebs ließen Art und Umfang der laut Betriebskonzept geplanten Bewirtschaftung den Schluss zu, dass eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung iSd Stmk ROG vorliege. Die rechtsverbindliche Feststellung, welche Flächen zu diesem neuen Betrieb gehörten, obliege nicht dem Amtssachverständigen. Die Bauwerber führten jene Grundbuchseinlagen, welche der Amtssachverständige im Befund angeführt habe, als ihr Eigentum an. Das Katasterausmaß dieser Liegenschaften lasse sich mit dem Ausmaß der Eigenflächen laut Betriebskonzept in Einklang bringen. Sollten seitens der Bau- und Raumordnungsbehörde Zweifel bestehen, dass dieser Grundbesitz von den Eigentümern tatsächlich bewirtschaftet werden würde, rege der Amtssachverständige an, diese Angaben anhand von Förderungsanträgen an die AMA und anhand der Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu überprüfen. Da diese Unterlagen dem Amtssachverständigen zur Erstattung des Gutachtens nicht vorgelegt worden seien, könne die gestellte Frage, welche Einlagezahlen für die Betriebsneugründung herangezogen werden könnten, durch den Amtssachverständigen nicht beantwortet werden. Aus agrartechnischer Sicht sei festzustellen, dass mangels geeigneter, den betrieblichen Erfordernissen entsprechender Gebäude nachweislich Bedarf an der Errichtung von Wirtschafts-, Lager- und Verkaufsräumen für den Weinbaubetrieb E bestehe. Die standörtliche Zuordnung im unmittelbaren Nahebereich des größten Weingartenrieds des Betriebs einerseits und unmittelbar neben der Hauptverbindungsstraße andererseits sei aus agrartechnischer Sicht als betriebstypisch zu bezeichnen.
Zur Auskunft der Aufsichtsbehörde vom 16.07.2019:
4.1. In der Folge befasste die Baubehörde die Aufsichtsbehörde mit der Frage, ob Grundflächen, die zu einer, ca. 200 m von der geplanten Hofstelle entfernten, bestehenden Hofstelle gehörten, zum Zweck einer Betriebsneugründung gleichsam gedanklich von dort abgeschrieben werden dürften und als Grundlage für die Erforderlichkeitsprüfung der neuen Hofstelle dienen könnten.
4.2. Nach Durchführung einer Besprechung bei der Aufsichtsbehörde am 08.07.2019, bei der Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde, der Bürgermeister, der Amtsleiter sowie der Bauwerber anwesend waren, beantwortete die Aufsichtsbehörde diese Anfrage mit Schreiben vom 16.07.2019 und führte darin aus, dass Herr A beabsichtige, auf dem Grundstück ****, KG B-Ort, eine Hofstelle zur Bewirtschaftung seines Weinbetriebs zu errichten, wobei die Errichtung eines Wohnhauses mit integrierten Wirtschaftsfunktionen (z.B. Vergärung, Verarbeitung und Lagerung des Weins, Verköstigungsmöglichkeiten etc.) geplant sei.
4.3. Nach Konkretisierung der der Betriebsneugründung zugrundeliegenden Grundstücke durch den Bewilligungswerber bildeten nunmehr folgende Grundstücke den neuen landwirtschaftlichen Betrieb: Die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, die den Standort der Hofstelle bildeten, die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, ***, ***, *** und ***, bei denen es sich um die ehemalige Hofstelle gehandelt habe, Waldflächen sowie 1 ha Weingarten in H-Ort.
4.4. Zur ehemals bestehenden Hofstelle könne ausgeführt werden, dass von dieser aus zumindest zehn Jahre lang keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt sei, und diese aus rechtlicher Sicht als aufgelassen bzw. als nicht mehr bewirtschaftet zu betrachten sei. Alle baulichen Veränderungen an den Bestandsgebäuden auf den Grundstücken Nr. **** und **** unterlägen somit den Freilandbestimmungen des § 33 Abs 5 Stmk ROG und sei der Gebäudebestand nicht mehr als aufrechte Hofstelle anzusehen.
4.5. Zudem sei im Zuge der Besprechung am 08.07.2019 mit dem Bewilligungswerber festgehalten worden, dass das vorliegende Betriebskonzept zwar einen Saisonarbeiter als Mitarbeiter beschäftige, dieser jedoch auch Aufgaben eines Kellermeisters etc. übernehme und bislang monetär nicht ausreichend betrieblich berücksichtigt worden sei. Auch könne die planlich dargestellte dauerhafte Wohnnutzung für den Saisonarbeiter trotz dieser umfangreicheren Arbeiten nicht begründet werden.
4.6. Als Ergebnis könne nach abermaliger Rücksprache im Kollegium mitgeteilt werden, dass das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs aus Sicht der Aufsichtsbehörde unstrittig sei. Das vorliegende, teils mangelhafte Betriebskonzept entspreche nicht den vollständigen Erfordernissen des Stmk ROG. Unbedingt habe das Betriebskonzept eine Aufstellung der endgültig dem neuen Betrieb zurechenbaren Grundstücke zu enthalten, um aus gutachterlicher Sicht die betriebstypische standörtliche Zuordnung etwaiger Gebäude überprüfen zu können. Da eine ausreichend monetäre Berücksichtigung des Saisonarbeiters derzeit fehle, werde empfohlen, das Betriebskonzept dahingehend zu adaptieren und neuerlich zur gutachterlichen Stellungnahme vorzulegen.
Zur überarbeiteten Betriebsbeschreibung und dem überarbeiteten Betriebskonzept:
5. In der Folge legten die Bauwerber der Baubehörde eine überarbeitete Betriebsbeschreibung sowie ein überarbeitetes Betriebskonzept vom 24.07.2019 vor. In der überarbeiteten Betriebsbeschreibung werden die Grundstücke, die zu der neu zu errichtenden Hofstelle gehörten, nunmehr einzeln mit ihrer Grundstücksnr. und ihrer Fläche angeführt. Dabei wurden neben den schon in der ursprünglichen Betriebsbeschreibung angeführten Flächen nunmehr auch jene im Eigentum der Bauwerber stehenden Grundstücke der aufgelassenen Hofstelle EZ ***, KG **** B-Ort, angeführt, die von der neu zu errichtenden Hofstelle mitbewirtschaftet würden. Zur aufgelassenen Hofstelle wird in der Betriebsbeschreibung ausgeführt, dass diese seit mehr als 20 Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Für die neue Hofstelle seien somit 101.560 m2 relevant, wovon ca. 6,6 ha Weingartenflächen ausgepflanzt seien. In dem überarbeiteten landwirtschaftlichen Betriebskonzept vom 24.07.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Eigentum des Bauwerbers befindlichen Weingartenflächen von rund 6,6 ha zur Zeit mit dem Sohn unter gemeinsamer Betriebsführung, neben Acker- und Grünlandflächen sowie weiteren gepachteten Weingartenflächen, bewirtschaftet würden. Durch das Herauslösen der im Eigenbesitz des Bauwerbers befindlichen Weingartenflächen von rund 6,6 ha aus der bisherigen Betriebsform solle ein eigenständiger Betrieb neu gegründet werden und eine Hofstelle auf den Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ***, ***, EZ ****, KG **** B-Ort, zur Bewirtschaftung von rund 6,6 ha Weingarten und der Vermarktung von Qualitätswein errichtet werden. Die neue Hofstelle umfasse die Errichtung eines Wohnhauses, eines Weinkellers, von Verkaufs- und Präsentationsräumen sowie einer Garage.
Zum Gutachtensauftrag vom 24.07.2019:
6. Mit Gutachtensauftrag vom 24.07.2019 beauftragte die Baubehörde den agrartechnischen Amtssachverständigen G mit der Erstellung eines neuen Gutachtens unter Zugrundelegung der geänderten Betriebsbeschreibung, des geänderten Betriebskonzepts sowie der Auskunft der Aufsichtsbehörde vom 16.07.2019, wonach die Hofstelle F-Straße nicht mehr als aufrechte Hofstelle anzusehen sei und somit die bislang dazu gehörenden Grundflächen auch als Grundlage für die Erforderlichkeitsprüfung der geplanten neuen Hofstelle dienen dürften.
Zum Gutachten des Amtssachverständigen G vom 08.08.2019:
7. In Entsprechung dieses Gutachtensauftrags erstattete der Amtssachverständige G das agrartechnische Gutachten vom 08.08.2019. Nach Wiedergabe der relevanten Passagen der geänderten Betriebsbeschreibung und des geänderten Betriebskonzepts führt er darin aus, dass an den im Gutachten vom 07.05.2019 gezogenen Schlüssen auch nach Vorlage der abgeänderten Unterlagen weiterhin vollinhaltlich festzuhalten sei. Hinsichtlich der zweiten Wohneinheit sei durchaus Bedarf gegeben, den Saisonarbeiter vor Ort mit einer Übernachtungsmöglichkeit versorgen zu müssen, um ein effizientes, kostengünstiges Verrichten der Arbeiten im Weinbau ermöglichen zu können. Die Erforderlichkeit für diese Wohneinheit sei nach Ansicht des Unterfertigten damit nachgewiesen.
Zur mündlichen Bauverhandlung vom 16.09.2019 und den Einwendungen der Nachbarn:
8. Am 16.09.2019 fand eine öffentliche mündliche Bauverhandlung statt, bei der die Nachbarn neben den Einwendungen von Lärm-, Staub-, Geruchs- und Lichtemissionen des Bauvorhabens – auf das für die vorliegende Entscheidung Wesentliche beschränkt – folgende Einwendungen vorbrachten:
Ca. 200 m von der geplanten neuen Hofstelle befinde sich eine „alte Hofstelle“, mithin ein Wohnhaus und Nebenräumlichkeiten. Diese werde nach dem Kenntnisstand der Nachbarn als Mietobjekt benutzt. Der Begriff der „Erforderlichkeit“ sei streng auszulegen und bedürfe es für den geplanten Betrieb keineswegs eines ausufernden Neubaus an ganz anderer Stelle, wenn bereits eine, „wenn auch alte Hofstelle“ und sohin eine entsprechende, bereits verbaute, allerdings derzeit freiwillig nicht genutzte Fläche bestehe.
Unstrittig habe eine geeignete Hofstelle bestanden, die ausschließlich aufgrund der dem Bauwerber zuzurechnenden Nichtbenutzung verfallen sei. Es sei davon auszugehen, dass eine Adaptierung des Gebäudebestands an dieser ehemaligen Hofstelle einen erheblich geringeren Eingriff in die raumordnungsrechtlich geschützten Werte (Verbauung von Freiland) darstellen würde.
Die von den Bauwerbern behauptete Betriebsneugründung liege tatsächlich nicht vor. Vielmehr diene die Hofstelle F-Straße der Bewirtschaftung der gegenständlichen Weingärten. Dass in den letzten 10 Jahren keine Bewirtschaftung von dieser Hofstelle aus erfolgt sei, entspreche nicht den Tatsachen. Es liege daher schon bisher eine Hofstelle vor, welche allenfalls durch einen Ausbau jedenfalls geeignet wäre, den behaupteten betriebstypischen Bedarf zu decken, sodass der projektierte Neubau nicht erforderlich sei. Durch den Neubau komme es zu einer Zersplitterung eines landwirtschaftlichen Betriebs und entspreche es nicht der Intention des Stmk ROG, Neubauten zuzulassen, wenn ohnehin eine entsprechende Hofstelle gegeben sei.
Aufgrund der Einwendungen der Nachbarn schloss der Verhandlungsleiter die Verhandlung mit dem Hinweis, dass noch weitere Ermittlungen notwendig seien, und vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
Zum weiteren Verfahren über das Bauansuchen vom 04.03.2019:
9.1. Mit Schriftsatz vom 01.10.2019 legten Nachbarn Lichtbilder der auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ***, KG **** B-Ort, bestehenden Gebäude mit der Adresse F-Straße, B-Ort, vor und beantragten die Einvernahme von Zeugen. Dazu führen sie aus, dass die alte Hofstelle auch jetzt noch zur entsprechenden Bewirtschaftung der Weingärten diene und sowohl die Arbeiter im Rahmen der Weinlese dort parkten als auch die entsprechenden Pflege-/Spritzmittel dort gelagert würden. Die Wasserleitung bzw. Wasserversorgung der alten Hofstelle werde für alle anfallenden Arbeiten im Rahmen der Betreuung des Weingartens benutzt. Die Geräte wie Traktoren, Anhänger und sämtliches Gerät für die Bearbeitung des Weingartens würden auf der alten Hofstelle gelagert. Der Verschnitt der Weinreben nach dem Schneiden werde dort bis zur Entsorgung gelagert usw. Es werde daher ersucht, die angeführten Zeugen einzuvernehmen bzw. in inhaltlicher Hinsicht von einer tatsächlich bestehenden „alten Hofstelle“ auszugehen bzw. auf dieser Basis neuerlich eine Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde einzuholen.
9.2. Dem in diesem Schriftsatz gestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme kam die Baubehörde in der Folge nach und vernahm die angeführten Zeugen zur Frage, ob die Hofstelle F-Straße als aufgelassen anzusehen sei.
10. Auf Aufforderung der Behörde legten die Bauwerber eine neuerlich überarbeitete Betriebsbeschreibung vom 25.10.2019 sowie einen Ergänzungsplan vom 03.12.2019 vor.
11. Auf erneute Anfrage der Baubehörde teilte die Aufsichtsbehörde mit E-Mail vom 16.06.2020 mit, dass es für die gegenständliche Betriebsneugründung auf dem Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, eine Voraussetzung sei, dass die ehemalige Hofstelle rechtlich als solche nicht mehr existent sei. Eine diesbezügliche abschließende Entscheidung müsse die Baubehörde im Zuge der Beweiswürdigung treffen und seien hierbei die vorliegenden Ermittlungsergebnisse abzuwägen. Sollte die Behörde zur Ansicht gelangen, dass eine aufrechte Hoflage gegeben sei, könne dieselbe nicht Bestandteil der Betriebsneugründung sein und seien die dahingehenden Schlussfolgerungen der Aufsichtsbehörde ihrer rechtlichen Basis entzogen. Ausdrücklich wird seitens der Aufsichtsbehörde der Rechtsmeinung der Baubehörde gefolgt, dass die Entscheidung über das aufrechte Bestehen der „ehemaligen“ Hofstelle von entscheidender Bedeutung für die Klärung der Frage sei, ob eine Betriebsneugründung iSd § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG überhaupt erforderlich sei bzw. welche Grundflächen dem neuen Betrieb zugerechnet werden dürften.
12. Auf Aufforderung der Baubehörde zur Stellungnahme zu den Zeugeneinvernahmen und der Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde nahmen die Bauwerber mit Schriftsatz vom 06.07.2020 Stellung und führten darin aus, dass die aufgelassene Hofstelle seit mehr als 20 Jahren nicht mehr als Hofstelle genutzt werde. Die Auspflanzung des Weingartens bei diesem Anwesen sei nachweislich 1988 erfolgt und sei damals vom I in **** F-Ort, K-Straße bewirtschaftet worden. Der I bewirtschafte von F-Ort aus landwirtschaftliche Flächen, Weingärten und Forstbestände in elf verschiedenen Gemeinden. Bei all diesen Flächen sei es immer wieder vorgekommen, dass die Arbeiter ihre PKWs geparkt, die Jause eingenommen, sie einen Traktor und Geräte abgestellt und auch das geschlägerte Holz der Forstbestände auf diesen Flächen zwischengelagert hätten. Ebenso seien diverse Materialien wie Säulen, Zäune, Rebenpflöcke, Schutzhüllen usw. auf diesen Flächen deponiert worden. Bei all ihren Weingärten gebe es eine Wasserentnahmestelle für das Spritzwasser. Jeder Waldbesitzer lagere das geschlägerte Holz auf seinem Waldgrundstück oder davor. Hier gelange man sicher auch nicht zu dem Schluss, dass die Bewirtschaftung von der Waldfläche ausgehe und deshalb eine Hofstelle vorhanden sei. Nach der Definition der Nachbarn hätte der I somit elf weitere Hofstellen. Tatsächlich seien sämtliche Arbeiten der Flächen, die gesamte Einbringung der Ernte und die Endlagerung des Holzes aber ausschließlich bei dem zentralen Wirtschaftsort des Anwesens und dem Sitz des landwirtschaftlichen Betriebs in K-Straße, F-Ort, erfolgt. Der Begriff „Hofstelle“ werde derart definiert, das meist ausgedehnte Grundflächen dazu gehörten. Weiters sei der zentrale Wirtschaftsort des Anwesens und der Sitz des landwirtschaftlichen Betriebs im rechtlichen Sinn festgehalten. Im gegenständlichen Fall sei der zentrale Wirtschaftsort des Anwesens und des Sitzes des landwirtschaftlichen Betriebs im rechtlichen Sinn bisher ausschließlich beim I in K-Straße, **** F-Ort, situiert und maßgebend gewesen. Daraus ergebe sich eindeutig und nachvollziehbar, dass die ehemalige Hofstelle rechtlich als solche nicht mehr existent sei, wobei die Bauwerber auch auf die entsprechende Betriebsnummer verweisen. Die Baubehörde werde daher nach der erfolgten Beweiswürdigung ersucht, der Rechtsmeinung der Bauwerber zu folgen, dass die ehemalige Hofstelle rechtlich nicht mehr existent sei und die abgebrochene Bauverhandlung aufgrund der neuen Erkenntnisse fortgeführt werden könne. Dem telefonischen Vorschlag der Baubehörde, dass nach der Stellungnahme der Bauwerber nochmals die Agrarbezirksbehörde zu einer Stellungnahme aufgefordert werde, stimmten die Bauwerber im Bedarfsfall bereits jetzt zu.
Zum Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens vom 07.05.2019:
13.1. Im Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens an den agrartechnischen Amtssachverständigen G nahm die Baubehörde Bezug auf die Ausführungen im Gutachten vom 07.05.2019, wonach aus agrartechnischer Sicht festgestellt werde, dass mangels geeigneter, den betrieblichen Erfordernissen entsprechender Gebäude nachweislich Bedarf an der Errichtung von Wirtschafts-, Lager- und Verkaufsräumen für den Weinbaubetrieb E bestehe, und ersuchte dazu den Amtssachverständigen um Beantwortung der Frage, ob die erforderlichen Räume nicht auch auf der Hofstelle F-Straße durch Neu-, Zu- und Umbauten errichtet werden könnten. Hinsichtlich der geeigneten Zufahrt dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Bauwerber erst kürzlich einen Wohnwaggon für die Weingärtenarbeiter mit einem Gewicht von ca. 21 t im Hof des Anwesens F-Straße aufgestellt hätten. Wenn der Antransport eines so schweren Waggons möglich sei, könne nach Meinung der Baubehörde die Zufahrtsfrage kein Thema sein.
13.2. Weiters wurde im Gutachtensauftrag Bezug auf die Ausführungen der Bauwerber in ihrer Entgegnung vom 06.07.2020 genommen, wonach die Bewirtschaftung des Weingartens in B-Ort sowie von landwirtschaftlichen Flächen, Weingärten und Forstbeständen in elf verschiedenen Gemeinden vom I in F-Ort aus erfolgen würde, und ausgeführt, dass sich daher grundsätzlich die Frage stelle, ob überhaupt Baumaßnahmen in B-Ort notwendig seien, da ja die Bewirtschaftung von F-Ort aus offensichtlich problemlos möglich sei. Auch zu diesem Punkt ersuche die Baubehörde den Amtssachverständigen um fachliche Stellungnahme.
Zum Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen G vom 14.08.2020:
14.1. In seinem Ergänzungsgutachten vom 14.08.2020 führt der Amtssachverständige G nach Durchführung einer Befundaufnahme vor Ort aus, dass sich keine gesetzliche Definition der Begriffe „Hofstelle“ oder „Hoflage“ finde. Die „Hofstelle F-Straße“ bestehe zum Zeitpunkt der am 11.08.2020 im Beisein des Bauwerbers A durchgeführten Vororterhebung aus einem rund 14 x 6,5 m großen Wohnhaus, welches zu einem geschätzten Drittel unterkellert und mit einem ohne Kniestock direkt auf das Erdgeschoß aufsetzenden Krüppelwalmdach eingedeckt sei. Das Gebäude dürfte mehr als 50 Jahre alt sein. An historischen Bauten sei in diesem Bereich noch ein etwa 23,00 x 4,50 m großes, ebenerdig ausgeführtes, mit einem geschätzt 42 Grad geneigten, ohne Kniestock auf das Erdgeschoß aufsetzenden Satteldach eingedecktes Wirtschaftsgebäude, dessen Errichtungszeitpunkt auch weit über 50 Jahre zurückliegen dürfte, vorhanden. Das Wirtschaftsgebäude werde über die gesamte Gebäudebreite auf einer Länge von 5,00 m als Einstell- bzw. Lagermöglichkeit genutzt, wobei die Raumhöhe bei rund 2,60 m liegen dürfte. Der anschließende Gebäudeabschnitt werde auf einer Länge von rund 4,50 m zum Lagern von Betriebsmitteln genutzt und dürfte die Raumhöhe in diesem Bereich rund 2,40 m betragen. Diese beiden Gebäudeteile seien ausschließlich aus Holz errichtet und befänden sich in einem teilweise schlechten Bauzustand. Der übrige Gebäudeteil sei auf einer Gesamtlänge von rund 9 m gemauert und dürfte ursprünglich als Stall für Rinder, Schweine und Kleinvieh gedient haben. Heute diene dieser Gebäudeteil als Abstellfläche für Gerümpel und Kleinwerkzeug.
14.2. Nach den Angaben des Bauwerbers habe dieser zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft EZ ***, KG B-Ort und der angrenzenden Liegenschaft EZ ****, KG B-Ort, mit Kaufvertrag vom 24.03.2011 seinen Lebensmittelpunkt in F-Ort verbracht und von dort aus seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Liegenschaften habe der Bauwerber bestehende Gebäude, so auch das Objekt auf dem Grundstück Nr. ****, KG B-Ort, mitgenutzt. Das Gebäude auf diesem Grundstück sei rund 12,5 x 4 m groß, mit einem Satteldach eingedeckt und könne stirnseitig auf einer Länge von rund 5 m aufgrund der gegebenen Raumhöhe von 2,60 m mit dem Traktor befahren werden. Nach Ansicht des Gutachters habe der Bauwerber in seiner Stellungnahme die betriebliche Nutzung des Anwesens F-Straße nicht bestritten. Wenn der Bauwerber schreibe, dass die aufgelassene Hofstelle seit mehr als 20 Jahren nicht mehr als Hofstelle genutzt werde, so werde hier nur eine funktionelle Nutzung des Anwesens nämlich als Hofstelle eines Betriebs als nicht gegeben beschrieben. Die Nutzung der vorhandenen Gebäude für andere betriebliche Zwecke werde dadurch nach Ansicht des Gutachters nicht in Abrede gestellt. Bis zum heutigen Zeitpunkt bewirtschafte Herr A gemeinsam mit seinem Sohn H nachweislichen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Betriebssitz in F-Ort gelegen sei. Dies sei seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen oder der AMA jederzeit bestätigbar.
14.3. Die Neugründung eines Betriebs durch Herrn A ergebe sich nachweislich nicht aus dem Bedürfnis, eine neue Hofstelle zu errichten, sondern aus der Notwendigkeit, den gemeinschaftlich als Ges.b.R. geführten Betrieb in einen Betrieb des Herrn A und einen Betrieb des Herrn H real aufzuteilen. Herr H werde seinen Betrieb dann weiterhin vom Anwesen in F-Ort aus bewirtschaften. Herr A werde seinen Betrieb dann vom neuen wirtschaftlichen Mittelpunkt in B-Ort, bestehend aus Wohnversorgung sowie entsprechenden Wirtschafts- und Präsentationsräumlichkeiten, bewirtschaften.
14.4. Die geplanten Räume würden so errichtet werden, dass sie den betrieblichen Erfordernissen am besten gerecht werden könnten. Dies liege beispielsweise daran, dass es sich bei dem vorgesehenen Standort um die bestmögliche Erschließung, um die bestmögliche Anbindung an die bestehende Infrastruktur, die Einbindung bzw. Weiternutzung bestehender Gebäude sowie um einen repräsentativen Standort handle, wobei das Vorliegen dieser Erfordernisse im Gutachten jeweils näher begründet wird. Die Summe all dieser Überlegungen führe zu der Feststellung, dass der vorgesehene Standort als betriebstypisch zu bezeichnen sei.
14.5. Die Bewirtschaftung des Betriebs der Ges.b.R. sei solange von F-Ort aus unproblematisch, als diese Ges.b.R. bestehe. Werde jedoch eine Betriebsteilung vorgenommen, verfüge der Betrieb des Bauwerbers, wie bereits dargelegt, nicht mehr über eine eigene Hofstelle und müssten vom Betrieb entsprechende, den betrieblichen Erfordernissen entsprechende Gebäude errichtet werden. Somit könne zusammenfassend festgestellt werden, dass die Errichtung entsprechender Baumaßnahmen nachweislich erforderlich sei, wenn es zur Betriebsteilung komme.
Zur Aufforderung der Baubehörde zur Stellungnahme:
15. Mit Schreiben vom 01.10.2020 legte die Baubehörde ihre Rechtsmeinung und Schlussfolgerung aus dem agrartechnischen Gutachten vom 14.08.2020 dar, wonach die Erforderlichkeit der Errichtung von Neubauten erst dann gegeben sei, wenn die Betriebsteilung erfolgt sei. Erst wenn der Bauwerber nachweislich keine Rechte mehr am gemeinsamen Betriebssitz in F-Ort habe, sei laut der Feststellung des Amtssachverständigen der Punkt „Erforderlichkeit“ erfüllt. Unter einem forderte die Baubehörde die Bauwerber zur Vorlage von Unterlagen zum Beweis der erfolgten Betriebsteilung auf.
Zur Stellungnahme der Bauwerber vom 07.10.2020:
16. Mit Schriftsatz vom 07.10.2020 legten die Bauwerber dar, dass es zwischen dem Bauwerber A und dessen Sohn zu massiven Streitigkeiten gekommen sei und die Auflösung der GesbR bereits gerichtlich betrieben werde. Hinzu komme, dass dem Bauwerber durch laufende Besitzstörungshandlungen des H, wie dem Entzug von Betriebsmitteln, dem Versperren von Türen, der einseitigen Auflösung von Pachtverträgen, der Zurückziehung von bereits erteilten Prüfnummern für Qualitätswein bei der Behörde etc. der gemeinsame Betrieb schlicht verunmöglicht werde. Diese Vorgangsweisen seien auch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das aufrechte Bestehen der GesbR sage nichts über die faktische Möglichkeit der Nutzung einer Betriebsstätte aus. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG komme es nur darauf an, ob das Bauwerk für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich sei. Dabei komme es auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden gelegene Umstände nicht an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre. Nachdem die Bauwerberin B mit Herrn H in keiner GesbR verbunden sei und daher nicht einmal theoretisch berechtigt sei, die Betriebsstätte in F-Ort zu nutzen, falle der Ausschluss der Erforderlichkeit aus diesem Grund für sie von vornherein weg. Auch für den Bauwerber A sei die Erforderlichkeit mangels faktischer Nutzbarkeit der Betriebsstätte in F-Ort als gegeben anzusehen. Dem agrartechnischen Amtssachverständigen sei insofern zuzustimmen, als er eine faktische Betriebsteilung meine. Soweit er aber auch eine rechtliche Aufteilung des Gesellschaftsvermögens der GesbR und damit des Betriebes meine, müsse ihm wie oben ausgeführt widersprochen werden. Aus Sicht der Bauwerber werde hiermit definitiv und ausdrücklich ausgeschlossen, dass die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Grundstücke jemals wieder von der Betriebsstätte in F-Ort aus bewirtschaftet würden. Die faktische Teilung des Weinbaubetriebs sei daher, wenn auch von H rechtswidriger Weise, bereits vollzogen. Die zivilrechtlichen Ansprüche des Bauwerbers A aus der Aufteilung des Gesellschaftsvermögens der I, die aus dieser Vorgangsweise entstünden, seien im vorliegenden Bauverfahren nicht relevant. Unter einem übermittelten die Bauwerber zwei Endbeschlüsse des Bezirksgerichts Graz-Ost, GZ: 207 C 1049/19 x und GZ: 266 C 63/20 g, und einen Schriftsatz über die Zurückziehung des Antrags auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer vom 31.03.2020.
Zum Bescheid vom 07.12.2020 über das Bauansuchen vom 04.03.2019:
17. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark) vom 07.12.2020, GZ: 18/2019, wurde das Bauansuchen der Bauwerber vom 04.03.2019 abgewiesen. Begründend wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtssachverständige der Agrarbezirksbehörde festgestellt habe, dass die Bewirtschaftung der dem gegenständlichen Bauansuchen zugrundeliegenden Betriebsflächen von der bestehenden Hofstelle des Bauwerbers in F-Ort aus möglich sei. Erst wenn der Bauwerber keine Rechte mehr an der Hofstelle in F-Ort habe, sei die Errichtung entsprechender Baumaßnahmen nachweislich erforderlich. Zu den Ausführungen der Bauwerber in ihrer Eingabe vom 07.10.2020 führt die Baubehörde in der Begründung aus, dass die Bauwerber, als es um die Klärung der Frage gegangen sei, ob die Hofstelle in F-Straße als aufgelassen zu betrachten sei, immer wieder darauf hingewiesen hätten, dass dies seit dem Erwerb dieser Liegenschaft durch den Bauwerber A der Fall sei, weil die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen in der Gemeinde E-Ort immer von der Hofstelle in F-Ort aus erfolgt sei. Nun auf einmal behaupteten die Bauwerber im Schreiben vom 07.10.2020, dass die Bewirtschaftung von der Hofstelle in F-Ort aus mangels faktischer Nutzbarkeit der Betriebsstätte nicht möglich sei. Diese divergierenden Aussagen der Bauwerber ließen für die Baubehörde nur einen Schluss zu, nämlich, dass sie immer in der Weise vorgebracht würden, wie es gerade für die Bauwerber von Vorteil sei. Außerdem bewiesen die beiden vorgelegten Gerichtsbeschlüsse, dass sich der Bauwerber A sehr wohl erfolgreich gegen Besitzstörungen auf der Betriebsstätte in F-Ort wehren könne und damit davon ausgegangen werden könne, dass er die Betriebsstätte in F-Ort in vollem Umfang für die Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Flächen nutzen könne. Damit sei für die erkennende Behörde zweifelsfrei nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids die Erforderlichkeit im Sinne des § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 für die Errichtung des antragsgegenständlichen Neubaus aufgrund der schlüssigen Feststellungen des Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde nicht gegeben sei, weshalb, wie im Spruch geschehen, die Baubewilligung hierfür versagt worden sei. Mit der obigen Entscheidung erübrige sich auch die Klärung der Rechtsfrage, ob die Hofstelle F-Straße als aufgelassen zu werten sei und welche Konsequenzen das für die Beurteilung der Errichtung einer neuen Hofstelle habe. Die Baubehörde sei aber jedenfalls der Meinung, dass einem Neubau der Hofstelle E auf dem Standort F-Straße im Sinne der Raumordnungsgrundsätze das Stmk ROG eindeutig der Vorzug zu geben sei. Dabei könne auch die Frage der Zufahrt keine Rolle spielen, sei doch diese Hofstelle seit jeher durch eine Gemeindestraße aufgeschlossen gewesen und sei erst kürzlich sogar ein über 20 t schwerer Waggon offensichtlich problemlos antransportiert worden.
Zu den Rechtsmittelverfahren gegen diesen Bescheid:
18. Eine gegen diesen Bescheid durch die Bauwerber erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeinderats der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark) vom 22.04.2021 als unbegründet abgewiesen, weil in der Berufung keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die eine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheids rechtfertigen würden.
19. Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Bauwerber fristgerecht Beschwerde, in der sie die Rechtswidrigkeit der Versagung der Baubewilligung im Wesentlichen wie in der Berufung begründeten sowie vorbrachten, dass die GesBR zwischenzeitig mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17.05.2021, GZ: 10 Cg 114/18b, aufgelöst worden sei. Der Beschwerde war das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17.05.2021, GZ: 10 Cg 114/18b, beigelegt, wonach die Weinhof I mit Rechtswirksamkeit dieses Urteils aufgelöst sei.
20. im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestätigte das Landesgericht für Zivilrechtssachen I-Ort auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 09.08.2022 die Rechtskraft und damit Rechtswirksamkeit des der Beschwerde beigelegten Urteils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17.05.2021, GZ: 10 Cg 114/18b.
21.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wies mit Erkenntnis vom 10.08.2022, GZ: LVwG 50.4-2321/2021-5, die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der angefochtene Berufungsbescheid vom 22.04.2021 dahingehend abgeändert wurde, dass die Berufung der Bauwerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark) vom 07.12.2020, GZ: 18/2019, als unzulässig zurückgewiesen werde.
21.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark begründete dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Abschaffung des innergemeindlichen Instanzenzugs gemäß § 2 Abs 2 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 11/2020 und der Übergangsbestimmung des § 119r Abs 2 Stmk BauG eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 07.12.2020 unzulässig war und richtigerweise eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden hätte müssen.
21.3. Im Übrigen wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seinem Erkenntnis vom 10.08.2022 darauf hin, dass einer Einbringung eines neuen Bauansuchens bei der Baubehörde erster Instanz keine entschiedene Sache entgegenstand, weil insofern eine geänderte Sachlage bestand, als mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17.05.2021, GZ: 10 Cg 114/18b, mittlerweile die Weinhof I rechtswirksam aufgelöst wurde, sodass die Erforderlichkeit des Bauvorhabens iSd § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 jedenfalls nicht mit dem Bestehen der GesbR und der Nutzung der Betriebsstätte in F-Ort als Hofstelle verneint werden kann.
II.Zum nunmehrigen Baubewilligungsverfahren:
Zum Bauansuchen vom 10.11.2022:
1. Mit Bauansuchen vom 10.11.2022, bei der erstinstanzlichen Baubehörde am 11.11.2022 eingelangt, suchten die Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer A (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und B (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der „Hofstelle E“ auf den Baugrundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, EZ ****, KG **** B-Ort, an.
2. Die Bauwerber übermittelten u.a. folgende Projektunterlagen als Beilagen zum Bauansuchen:
die als „Beschreibung zum Ansuchen der Baurechtlichen Bewilligung“ bezeichnete Baubeschreibung vom 07.12.2022, Verfasser: L;
den Einreichplan vom 07.12.2022, Plannr.: ****, Planverfasser: L, der den Lageplan in den Maßstäben 1:1000 und 1:200 enthält;
den Einreichplan vom 07.12.2022, Plannr.: ****, Planverfasser: L, der den Lageplan im Maßstab 1:500, die Grundrissdarstellungen, Schnitte und Ansichten, eine Darstellung und Aufstellung der Bruttogeschoßflächen sowie eine Darstellung und Gegenüberstellung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Wohnnutzflächen enthält;
die Betriebsbeschreibung vom 10.11.2022 sowie
das Betriebskonzept vom 03.11.2022, Verfasser: M, Landwirtschaftskammer Steiermark.
Zum Gutachtensauftrag vom 09.01.2023:
3. Mit Gutachtensauftrag vom 09.01.2023 zog die Baubehörde N dem Baubewilligungsverfahren als Amtssachverständigen bei und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 33 Abs 7 Z 1 Stmk. ROG. Weiters führte die Baubehörde im Gutachtensauftrag aus, dass von der neuen Hofstelle E aus u.a. die bereits bestehende Hofstelle (Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude) F-Straße (EZ *** KG **** B-Ort), welche sich in einer Entfernung von ca. 250 m von der geplanten neuen Hofstelle befinde, mitbewirtschaftet werden solle und der Bauwerber A auch Miteigentümer einer bestehenden Hofstelle in F-Ort (EZ ****, KG **** F-Ort) sei, welche ca. 6 km von der geplanten neuen Hofstelle in B-Ort entfernt sei. Daher werde um Beantwortung der Frage im Rahmen des Gutachtens ersucht, ob der geplante Neubau einer Hofstelle überhaupt erforderlich iSd § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG sei, wenn bereits zwei Hofstellen im Nahbereich bestünden, die bei entsprechender Adaptierung denselben Zweck erfüllen würden.
Zum Gutachten des Amtssachverständigen N vom 17.03.2023:
4.1. In Entsprechung des Gutachtensauftrags erstattete der Amtssachverständige N das Gutachten vom 17.03.2023, in dem zunächst auf das Gutachten des Amtssachverständigen G vom 07.05.2019 sowie dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 08.08.2019 und vom 14.08.2020 verwiesen und dazu ausgeführt wird, dass sich nach Ansicht des Amtssachverständigen der aus agrarfachlicher Sicht feststellbare Sachverhalt nicht maßgeblich verändert habe. Im Befundteil seines Gutachtens führt der Amtssachverständige N im Wesentlichen aus, dass die weinbauliche Nutzung von Grundstücken im hier vorliegenden Umfang von 6,60 ha laut dem – gegenüber dem Vorverfahren weitgehend unveränderten – Betriebskonzept vom 03.11.2022 zweifelsfrei einen die baulichen Investitionskosten in eine Hofstellenneugründung über seine Deckungsbeitragsfähigkeit abdeckenden landwirtschaftlichen Betrieb ergeben würde.
4.2. Auch hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Erforderlichkeit sei festzustellen, dass sich nach Durchsicht der vorliegenden Urkunden am urkundlich feststellbaren Sachverhalt für den Sachverständigen nicht verbindlich erkennbar etwas geändert habe. Schon das Gutachten des Amtssachverständigen G (vom 07.05.2019) sei unter der Prämisse abgegeben worden, dass die Notwendigkeit einer Hofstellenneuerrichtung sich aus dem Umstand ergebe, dass der Bauwerber im Zuge einer Besitzteilung des Miteigentumsrechts an der bisher verwendeten Hofstelle in F-Ort, K-Straße, das sei die Liegenschaft EZ ****, KG F-Ort, verlustig gehen werde. Das sei im Jahr 2019 gewesen. Der offene Grundbuchsstand zum heutigen Datum weise nun aber A immer noch als ½-Eigentümer an der EZ **** KG F-Ort aus. In technischer Hinsicht werde nicht zu verneinen sein, dass die Bewirtschaftung der weinbaulich genutzten Grundstücke auch von dort aus erfolgen könne, weil von diesem Standort von Betriebsgebäuden aus die in Rede stehenden Weingartenflächen bisher und offenkundig erfolgreich bewirtschaftet worden seien. Es obliege dem Konsenswerber selbst, gegenüber der Baubehörde den Beweis zu erbringen, der die rechtliche Verfügbarkeit dieses Standortes für ein Betriebszentrum und eine weitere Betriebsführung durch den Bauwerber ausschließen lasse.
4.3. Sollte dieser Beweis gelingen, würde sich die offene Diskussion auf die Frage beschränken, ob Neubauten, die für den Zweck der Bewirtschaftung der Weingartengrundstücke der EZ *** KG B-Ort notwendig seien, allenfalls auf den Standort des in dieser Liegenschaft von alters her beinhalteten baulichen Anwesens F-Straße zu verweisen seien. Im Gutachten des Amtssachverständigen G (vom 07.05.2019) sei dieser Standort mit dem Hinweis auf dessen ungünstige wegemäßige Erreichbarkeit abgehandelt worden. Sollte dies zum entscheidenden Kriterium erhoben werden, würde dies eine Abklärung durch einen wegbautechnischen Sachverständigen erfordern. Aus einem wegbaufachlichen Gutachten ergäbe sich dann, ob dieser Standort im Bereich des bestehenden Anwesens für die Erfordernisse einer zeitgemäßen LKW-tauglichen Hofstellenerschließung in Betracht komme.
4.4. Im Übrigen sei aber darauf hinzuweisen, dass als Hofstelle jenes mit dem Wohngebäude und funktionalen Wirtschaftsgebäude ausgestattete Betriebszentrum zu verstehen sei, von welchem ausgehend eine Liegenschaftsnutzung in den letzten Jahren tatsächlich vorgenommen worden sei, wobei jedem Betrieb in aller Regel nur eine solche aktive Hofstelle zugeordnet werden könne und andere historische Gebäudeensemble, die ererbt oder zugekauft worden seien, dann nicht als die „Hoflage“ eines Betriebs anzusehen seien. An die Erfüllung des Terminus „Hoflage“ sei im Stmk ROG hingegen primär die Bewilligungsfähigkeit eines Ersatzbaus oder betriebszugehörigen Einfamilienhauses gemäß § 33 Abs 4 Z 3 Stmk ROG bzw. von Bauten für die Privatzimmervermietung gemäß § 33 Abs 4 Z 4 Stmk ROG geknüpft. Sollte die Baubehörde daher Überlegungen anstellen, dass das alte Anwesen F-Straße, inneliegend der EZ ***, immer noch eine Hofstelle sei, so ergebe sich dann daraus, dass die Bauwerber dort bei unstrittiger betrieblicher Eigenschaft ihrer Liegenschaftsnutzung jedenfalls ein Wohnhaus errichten dürften, sei es als betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus oder auch als Ersatzbau, welche Wohnbauten sich dann in dieser Qualifikation auch einer Wirtschaftlichkeitsrechnung und Erforderlichkeitsprüfung entziehen würden.
4.5. Der Bedarf nach einem zeitgemäß gestalteten, erneuerten Wirtschaftsgebäude würde hingegen dennoch nach § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG zu prüfen sein. Die Liegenschaft EZ *** KG B-Ort stehe aufgrund eines Kaufvertrages aus dem Jahr 2010 im Alleineigentum des Bauwerbers A. Wer diese Liegenschaft auf wessen Rechnung und Gefahr in den letzten Jahren seit der bereits mit Betriebskonzept vom 21.02.2019 postulierten Betriebsteilung zwischen dem Konsenswerber und dessen Sohn nun aktuell bewirtschafte und aus den dort jedenfalls fortlaufend anfallenden Trauben Wein erzeuge oder zumindest diese Trauben verkauft habe, gehe aus den nun 2023 wiederum übermittelten Unterlagen nicht hervor. Nach den Angaben des Bauwerbers A sei die dortige Rebanlage 1988 ausgepflanzt worden. Sie stehe somit in Ertrag und werfe fortlaufend Trauben ab.
4.6. Der Amtssachverständige regte daher an, zur Klärung der offenen bau- und raumordnungsrechtlichen Ausgangslage die Konsenswerber zur Beantwortung näher angeführter Fragen und zur Nachreichung näher angeführter Unterlagen anzuhalten. Darauf aufbauend werde er dann eine abschließende Stellungnahme abgeben.
Zur Beantwortung der Fragen und der Nachreichung der Unterlagen durch die Bauwerber:
5. Auf Aufforderung der Baubehörde beantworteten die Bauwerber die im Gutachten des Amtssachverständigen N vom 17.03.2023 gestellten Fragen mit Stellungnahme vom 25.04.2023 und legten die in diesem Gutachten geforderten Unterlagen vor.
Zum ergänzenden Gutachtensauftrag vom 09.01.2023:
6. In der Folge übermittelte die Baubehörde die Stellungnahme der Bauwerber vom 25.04.2023 und die vorgelegten Unterlagen mit E-Mail vom 31.05.2023 an den Amtssachverständigen N zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens.
Zum Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen N vom 08.08.2023 und der vorangegangenen Korrespondenz mit der Baubehörde:
7. Am 18.07.2023 gab der Amtssachverständige N in Reaktion auf den ergänzenden Gutachtensauftrag der Baubehörde im Wesentlichen bekannt, dass aus seiner Sicht die Frage, ob die bestehende Hofstelle in F-Ort den Bauwerbern für die Bewirtschaftung der B-Ort Weinbauflächen „rechtlich“ zur Verfügung stehe, aus seiner Sicht eine Rechtsfrage sei, die die Baubehörde zu beantworten habe. Er werde jedoch in seinem Gutachten Feststellungen darüber treffen, ob von der bestehenden Hofstelle in F-Ort aus – unter der Annahme, dass die Verfügung darüber rechtlich gesichert sei – eine Bewirtschaftung der B-Ort Flächen aus fachlicher Sicht möglich sei, sodass der Neubau einer Hofstelle in B-Ort nicht erforderlich sei.
8.1. In Reaktion auf den ergänzenden Gutachtensauftrag erstattete der Amtssachverständige N sodann das Ergänzungsgutachten vom 08.08.2023, in dem er im Wesentlichen ausführt, dass aus den nunmehr durch die Bauwerber nachgereichten Unterlagen festgestellt werden könne, dass ein auf eigene Rechnung und Gefahr geführter landwirtschaftlicher Betrieb des Bauwerbers A für die Nutzung von dessen Weingartenflächen vorliege. Dies begründet der Amtssachverständige im Wesentlichen damit, dass der vorgelegte AMA-Mehrfachantrag den Bauwerber A als Bewirtschafter von insgesamt 5,53 ha Rebfläche ausweise, sodass eine Verpachtung der in Rede stehenden Weingärten auszuschließen sei. In dieser Unterlage sei der Betriebssitz mit O-Straße, G-Ort, angegeben, welche Örtlichkeit rund 7 bis 8 km Luftlinie von den hier in Rede stehenden Weingärten in der KG B-Ort entfernt sei. Daraus gehe hervor, dass weder die der EZ *** inneliegende alte Hofstelle im Weingartenried mit der Anschrift P-Straße noch das von der Baubehörde gemutmaßte Anwesen in F-Ort, K-Straße, der offiziell gemeldete Betriebssitz sei. Die angeführte Adresse in O-Straße stelle auch keine Hofstelle dar, sondern sei eine im Bauland, Allgemeines Wohngebiet, gelegene Wohnliegenschaft von lediglich 1.151 m2 Ausmaß, die im Eigentum von B stehe.
8.2. Aus dem bisher dem Amtssachverständigen bekannt Gewordenen müsse auch geschlossen werden, dass das in EZ *** KG B-Ort beinhaltete Anwesen zumindest seit Erwerb der betreffenden Liegenschaft durch den Konsenswerber im Jahr 2010 funktional weder vor der Betriebsteilung des Konsenswerbers mit dessen Sohn noch danach funktional als dessen Hofstelle im gesamteinheitlichen Sinn gedient habe, unbeschadet dessen, dass dort Geräte abgestellt worden seien. Dieses Anwesen diene dem Konsenswerber weder als Wohnsitz noch weise es nutzbare kellereitechnische Anlagen auf.
8.3. Das Vorliegen einer mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude ausgestatteten Hofstelle samt dort möglicher Vermarktung des Weines entspreche den Gegebenheiten im steirischen Weinbau, dem ortsüblichen Erscheinungsbild eines Weinbaubetriebes und damit der Betriebstypizität.
8.4. Damit könne eine Hofstelle für ein aus Weingartenfläche bestehendes Grundstückssubtrat wie jenes des Konsenswerbers technisch-wirtschaftlich als konsensfähig eingestuft werden. Ob das Vorliegen des alten, aber seit etlichen Jahren, zumindest seit Ankauf der Liegenschaft durch den Konsenswerber im Jahr 2010 nicht mehr als aktives Betriebszentrum fungierendes und baulich veraltetes Anwesen F-Straße dem Grunde nach der Schaffung einer modernisierten Hofstelle auf dem Grundbesitz des Konsenswerbers jedenfalls hinderlich sei, oder im Falle von deren Neubau allenfalls geschliffen werden sollte, stelle eine Rechtsfrage dar. Die bauliche Planung einer neuen Hofstelle müsse jedoch auch den zeitgemäßen technischen Erfordernissen hinsichtlich Ausmaß und Gestaltung der Wirtschaftsräume aufweisen.
8.5. Ortsüblich für eine Besitzgröße so wie hier 5 bis 6 ha Rebfläche sei weiters die Wohnversorgung für die Besitzerfamilie im unmittelbaren Anschluss an das erforderliche modernisierte Wirtschaftsgebäude. Dass weitere nicht zur Familie gehörige Dauerarbeitskräfte wie ein Kellermeister auch einer Dienstwohnung bedürften, entspreche nicht der Üblichkeit, wie für Weinbaubetriebe dieser Größe in aller Regel auch kein betriebsfremder Kellermeister in einem ganzjährigen Vollzeitverhältnis beschäftigt werde oder werden müsse. Der Einbau einer vollständigen zweiten Wohneinheit im Untergeschoss sei somit im Hinblick auf die Erfordernisse des Weinbbaubetriebes bei dieser Betriebsgröße überschießend.
8.6. Sodann fasst der Amtssachverständige seinen gutachterlichen Schluss im Wesentlichen dahingehend zusammen, dass ein auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb des Konsenswerbers betreffend die Nutzung von dessen Weingartenflächen vorliege. Dieser Betrieb könne sein finanzielles Erlöspotenzial derzeit wegen des Fehlens zeitgemäßer wirtschaftsbaulicher kellereitechnischer Anlagen (= Weinkeller) nicht voll ausschöpfen. Auch sei die im Bereich des Anwesens P-Straße vorhandene Wohnversorgung völlig veraltet und vom Konsenswerber bisher seit Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2010 nie als dessen eigener Wohnsitz benutzt worden. Die Errichtung entsprechender Neubauten sei daher technisch gerechtfertigt und wirtschaftlich über die Deckungsbeitragsfähigkeit der projektierten Weinerzeugung amortisierbar. Mit dem vorhandenen und nicht mehr zeitgemäßen Bestand baulicher Anlagen im Bereich des Anwesens P-Straße könne die projektierte Weinerzeugung nicht durchgeführt werden. Die Neubauten könnten die projektierten wirtschaftsbaulichen Anlagen umfassen sowie die familieneigene Wohnversorgung der Besitzerfamilie. Weitere zusätzliche Wohneinheiten mit Vor-Ort-Wohnversorgung für dritte Personen erachte der Amtssachverständige über die restriktiven Ausnahmen der Freilandbestimmungen der Raumordnung nicht für als unabdingbar begründbar. Zur Zerstreuung allenfalls aufkommender Zweifel an der Tauglichkeit der Situierung und Gestaltung der kellereitechnischen Anlagenabteile werde angeregt, der Konsenswerber möge eine gutachterliche Stellungnahme eines zertifizierten kellereitechnischen Sachverständigen über die Eignung des projektierten Raums für Zwecke der Weinverarbeitung beibringen. Die Frage, wo diese Anlagen bei betriebstauglicher Gestaltung dann standörtlich errichtet werden könnten, müsse über die fachtechnisch evaluierte Tauglichkeit der Zufahrt gelöst werden. Im Mindestmaß müsse die Zufahrt LKW-tauglich sein, es sei aber auch im Auge zu behalten, dass viele Betriebsmittel wie Paletten, Verpackungskartons, Gebinde etc. von den Zulieferern heute unbeschadet der Betriebsgröße des Abnehmers nur noch mit Sattelschlepper zugestellt würden. Bei Lohnpressung müsse weiters das gesamte Traubenmaterial mit dem Lkw abgeholt werden und als Maische wieder zugestellt werden. Sofern die Behörde die beantragten baulichen Maßnahmen in ihrer Konsensfähigkeit vom beantragten Standort zwingend auf den ausschließlich von der Baubehörde angezogenen Standort des Anwesens P-Straße verweise, müsse sie dies durch eine F3esstellung eines Wegbaufachmanns absichern, dass dessen derzeitiger Zufahrtsweg diesen Anfordernissen Genüge tue oder hierzu ausgebaut werden könne.
Zur Erörterung der Gutachten durch den Amtssachverständigen N:
9.1. Am 24.10.2023 fand eine Besprechung bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark zur Erörterung des Gutachtens vom 17.03.2023 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 08.08.2023 statt, bei der der Amtssachverständige N sowie Vertreter der Baubehörde anwesend waren.
9.2. Nach der darüber angefertigten Niederschrift fasst der Amtssachverständige N sein Gutachten dahingehend zusammen, dass Herr A den Nachweis erbracht habe, dass er einen Betrieb habe. Die Erforderlichkeit einer Neugründung einer Hofstelle auf dem gegenständlichen Grundstück sei ebenfalls bewiesen. Die Baubehörde solle sich nicht auf das Anwesen F-Straße als mögliche Hofstelle stützen.
9.3. Eine Mitarbeiterwohnung sei nach Meinung des Amtssachverständigen aber nicht notwendig. Darüber hinaus sei auch zu hinterfragen, ob die Raumhöhen (2,55 m) für die geplanten Tätigkeiten zu gering seien. Herr A solle im Detail darlegen, wie die Raumhöhen etc. ausschauten. Weiters werde für die betriebliche Erfordernis der Wohnnutzung vor Ort ein technisches Argument benötigt, z.B., dass man während der Gärung anwesend sein müsse. Die Zufahrt zum Keller müsse auch geeignet sein, d.h. man müsse mit dem LKW dort hinfahren können (Wendekreis).
9.4. Daher müsse die technische Planung von Herrn A noch konkretisiert werden. Er müsse ein Layout vorlegen, wie viele Edelstahltanks aufgestellt würden, wie hoch diese seien, wie diese befüllt und entleert würden. Weiters müsse Herr A nachweisen, dass er die gesamte Produktion des Weines (außer dem Pressen) an der geplanten Hofstelle durchführen werde. Dann könne ihm das Wohnhaus bewilligt werden. Die Zufahrt müsse LKW-tauglich sein.
9.5. Schließlich wird in der Niederschrift festgehalten, dass der Amtssachverständige N noch eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich des beantragten Wohnhauses übermitteln werde.
Zum Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen N vom 27.11.2023:
10. In dem neuerlichen Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen N vom 27.11.2023 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erforderlichkeit der Wohnräume nur gegeben sei, wenn eine Vinifizierung des Weines vor Ort stattfinde, da in diesem Fall die Anwesenheit des Weinmachers zur Kontrolle der Kellereitechnik notwendig sei. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die laut Projekt zu Kellereitechnik zweckbestimmten Räume in ihrer konzipierten baulichen Gestaltung für eine Vinifizierung des Weines vor Ort überhaupt geeignet seien. Es bedürfe daher der Konkretisierung der Projektunterlagen durch den Konsenswerber.
Zur Übermittlung weiterer Projektunterlagen:
11. In weiterer Folge übermittelten die Bauwerber der Baubehörde per E-Mail vom 01.02.2024 als weitere Unterlagen einen Kataster-Kanal-Plan, die Vermessungsunterlage zur Mappen-Berichtigung vom 17.08.2018 und die Betriebsbeschreibung vom 10.11.2022.
Zur Aufforderung zur Projektmodifikation vom 21.02.2024:
12.1. Mit Schreiben der Baubehörde vom 21.02.2024 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass nach eingehender Prüfung der eingereichten Unterlagen und Einholung von Gutachten bzw. ergänzenden Stellungnahmen bei der Agrarbezirksbehörde sowie einer Vorprüfung durch den Bausachverständigen der Gemeinde BM Q die eingereichten Unterlagen von der Baubehörde schon aufgrund eines Widerspruches zu § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG ohne Durchführung einer Bauverhandlung abgewiesen werden müssten.
12.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei dem Bauwerber jedoch die Möglichkeit einer Projektänderung einzuräumen, wenn dieses dadurch einer Bewilligung zugeführt werden könne. Die Baubehörde lade die Konsenswerber daher ein, die eingereichten Unterlagen, wie im Schreiben angeführt, abzuändern bzw. zu ergänzen.
Zur Übermittlung weiterer Projektunterlagen:
13. In der Folge übermittelten die Bauwerber eine überarbeitete Betriebsbeschreibung vom 16.04.2024 sowie weitere Projektunterlagen.
Zur gutachterlichen Stellungnahme des Bausachverständigen R vom 12.07.2024 und deren Erörterung:
14. In der Folge erstattete der nunmehrige nichtamtliche Bausachverständige R die gutachterliche Stellungnahme vom 12.07.2024 zum Bauvorhaben, in der er im Wesentlichen ausführt, dass seines Erachtens die Hofstelle F-Straße aufrecht und in Betrieb sei, was er – soweit nachvollziehbar – mit dem Aufstellen eines Wohncontainers und dem diesbezüglichen, vorangegangenen Baubewilligungsverfahren für diesen Wohncontainer begründet.
15. Am 05.08.2024 fand eine Besprechung zur Erörterung der Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen R vom 12.07.2024 zum geplanten Bauvorhaben statt, bei der der Bürgermeister S, der Bauwerber A, der nichtamtliche Bausachverständige R und die Sachbearbeiterin der Behörde T anwesend waren. Nach der darüber angefertigten Niederschrift wurden dabei die einzelnen Punkte behandelt, die nach dem Amtssachverständigen im Einreichplan noch zu ergänzen seien, sowie, welche Einreichunterlagen noch nachzureichen seien. Des Weiteren teilte R mit, dass es betreffend die Hofneugründung ein Gutachten gebe. Dann müsse der Bauwerber A aber den Wohnwaggon an der Adresse F-Straße entfernen und das Bauansuchen zurückziehen, denn sonst gelte der Neubau nicht als Hofneugründung. Der Bauwerber A gab daraufhin bekannt, dass er den Waggon dann wegräumen werde.
Zur Zurückziehung des Bauansuchens vom 10.11.2022 und der Einbringung des Bauansuchens vom 26.08.2024:
16. Mit Schreiben vom 26.08.2024 zogen die Antragsteller ihren Antrag vom 10.11.2022 auf Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der Hofstelle E auf den Grundstücken ****, ****, ****, *** und ***, je KG B-Ort, zurück.
17. Mit Bauansuchen vom 26.08.2024 suchten die Bauwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer A und B um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der „Hofstelle E“ und Zufahrt zum Grundstück von der Gemeindestraße auf den Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ***, ***, EZ ****, KG **** B-Ort, unter Anschluss von Einreichunterlagen an.
Zum weiteren Baubewilligungsverfahren:
18. In einer im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen, weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 05.09.2024 schlägt der nichtamtliche Sachverständige R Auflagen für die Baubewilligung vor und führt dazu aus, dass er in seiner Stellungnahme vom 12.07.2024 bezüglich der Einreichunterlagen Nachbesserungen eingefordert habe, die vom Bauwerber unter dem Hinweis einer unzumutbaren finanziellen Belastung nicht durchgeführt worden seien. Stattdessen sei vereinbart worden, dass entsprechende Auflagen im Baubescheid erteilt werden würden. Somit könne nach Prüfung der Einreichunterlagen das Projekt unter den in diesem Dokument aufgezählten Auflagen bewilligt werden.
19. Mit Kundmachung und Ladung vom 11.09.2024 beraumte die Baubehörde die Bauverhandlung für den 07.10.2024 an.
20.1. Mit E-Mail vom 26.09.2024 wandte sich der nichtamtliche Bausachverständige R an die Amtssachverständigen N und G und teilte mit, dass seines Erachtens unter der Adresse F-Straße nach wie vor ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Stmk ROG vorliege. Auf der Liegenschaft stehe ein Eisenbahnwaggon, der der Unterkunft von am landwirtschaftlichen Gut tätigen Mitarbeitern diene. Im Gutachten von G werde darauf verwiesen, dass die Zufahrt nicht für schwere Geräte geeignet sei. Der Waggon sei nicht eingeflogen worden, sondern über die Straße transportiert worden. Zudem würden in den Gebäuden Geräte und Mittel lagern, die im Zuge der landwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt werden würden. Dies würden die beiliegenden, aus dem Jahr 2019 stammenden Fotos zeigen.
20.2. Daraufhin antwortete der Amtssachverständige N dem nichtamtlichen Bausachverständigen R mit EMail vom 27.09.2024 wie folgt:
„Aufgrund Ihrer fundierten Kritik und der überzeugenden Fotodokumentation wird das Gutachten vom 27.11.2023, wonach die Neuerrichtung einer Hofstelle in der vorgelegen habenden Einreichplanung auf Gst. **** aus agrartechnischer Sicht nicht [sic!] die notwendige Erforderlichkeit und technische Schlüssigkeit zugesprochen werden kann und diese Hofstellenerrichtung im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 Stmk ROG somit nicht [sic!] konsensfähig sei hiermit zurückgezogen.“
20.3. Auf schriftliche Nachfrage des nichtamtlichen Sachverständigen R vom 27.09.2024, ob der Amtssachverständige N somit der Ansicht sei, dass eine Neuerrichtung nicht notwendig sei, antwortete der Amtssachverständige N mit E-Mail vom 27.09.2024: „So ist es!“.
21.1. Mit Schreiben vom 03.10.2024 informierte die Baubehörde die Bauwerber, dass der Amtssachverständige N mit Schreiben vom 27.09.2024 sein Gutachten vom 27.11.2023 zurückgezogen habe. Aus diesem Grund sei dem Bauansuchen die Grundlage entzogen worden und werde die Bauverhandlung am 07.10.2024 somit abgesagt.
21.2. Die Bauwerber reagierten mit E-Mail vom 03.10.2024 und teilten mit, dass sie sich ausdrücklich gegen die Absage der Bauverhandlung am 07.10.2024 aussprächen und die Argumente für sie nicht nachvollziehbar seien. Die Hofstelle sei seit mehr als 25 Jahren nicht mehr aktiv. In einer weiteren E-Mail übermittelten die Bauwerber eine von ihnen angefertigte Foto-Dokumentation über die Zubringung des Wohnwaggons zur aufgelassenen Hofstelle. Diese solle zeigen, dass die Zufahrt nicht für schwere Geräte ohne Spezial-Einrichtungen und zusätzliche Maßnahmen geeignet sei.
22.1. Der nichtamtliche Bausachverständige R erkundigte sich bei N, wie die Gutachten erstellt wurden, ob mit dem Bauwerber gesprochen wurde und wann der Sachverständige vor Ort war.
22.2. Der Amtssachverständige N ließ diese Fragen inhaltlich unbeantwortet, führte aber im Wesentlichen aus, dass sein Gutachten nicht mehr existiere und auf Zuschrift des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Rechtsbestand entfernt worden sei.
Zum angefochtenen Bescheid:
23. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2024 wurde das Bauansuchen der Bauwerber vom 26.08.2024 abgewiesen. Begründend wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Zurückziehung des Gutachtens durch den Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde für die erkennende Behörde zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Erforderlichkeit und technische Schlüssigkeit im Sinne des § 33 Abs 4 Z 2 Stmk. ROG für die Errichtung des antragsgegenständlichen Neubaus nicht gegeben sei. Daher erübrige sich auch die Klärung der Rechtsfrage, ob die Hofstelle F-Straße als aufgelassen zu werten sei und welche Konsequenzen das für die Beurteilung der Errichtung einer neuen Hofstelle habe. Die Baubehörde sei aber jedenfalls der Meinung, dass einem Neubau der Hofstelle E auf dem Standort F-Straße im Sinne der Raumordnungsgrundsätze des Stmk. ROG – Stichwort: sparsamer Flächenverbrauch – eindeutig der Vorzug zu geben sei. Dabei könne auch die Frage der Zufahrt keine Rolle spielen, sei doch diese Hofstelle seit jeher durch eine Gemeindestraße aufgeschlossen und sei sogar ein über 20 Tonnen schwerer Waggon offensichtlich problemlos antransportiert worden.
Zur Beschwerde:
24.1. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2024, bei der Baubehörde eingelangt am 29.11.2024, fristgerecht Beschwerde und stellten darin – nach einer Wiedergabe des relevanten Sachverhalts – den Antrag an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz aufzutragen, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens neuerlich zu entscheiden. Im Wesentlichen werden in der Beschwerde folgende Beschwerdegründe vorgebracht:
24.2. Der Bescheid erweise sich als formellrechtlich rechtswidrig: Die Durchführung des Baubewilligungsverfahren erweise sich als rechtswidrig. Die Behörde habe es unterlassen, ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Widersprüchlichkeiten in der gutachterlichen Stellungnahme seien nicht weiterbearbeitet, geschweige denn aufgeklärt worden. Nach der zweifelhaften Mitteilung des Bausachverständigen an den agrarbehördlichen Sachverständigen, hätte die Behörde jedenfalls zum Zwecke der Beurteilung der Erforderlichkeit es nicht darauf beruhen lassen dürfen, dass der agrarbehördliche Sachverständige schlicht erklärt, sein bisheriges Gutachten mit doppelter Verneinung zurückzunehmen. Es wäre Sache der Behörde gewesen, klar zu ermitteln, ob bzw. weshalb plötzlich die bereits als aufgelassen festgestellte uralte bauliche Anlage unter der Adresse F-Straße nun als intakte landwirtschaftliche Hofstelle zu beurteilen wäre. Dies obwohl deren Eignung vom agrarbehördlichen Sachverständigen zuvor als Hofstelle bereits längst verneint wurde. Die gesamten anderen Mängel des Verfahrens seien schon aus dem bekämpften Bescheid ersichtlich. Es sei nicht mal erkennbar, von welchen Projektunterlagen die Behörde bei Erlassung des Bescheides ausgegangen sei.
24.3. Der Bescheid erweise sich als materiellrechtlich rechtswidrig: Die Behörde argumentiere, dass mit der Zurückziehung des Gutachtens durch den Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde dem Bauansuchen die Grundlage entzogen worden sei und die Baubewilligung daher versagt worden sei. Es sei auch irrelevant, ob die Hofstelle F-Straße aufgelassen worden sei oder durch eine Gemeindestraße aufgeschlossen sei. Dass allein die Zurückziehung eines bereits abgegebenen Gutachtens, welches ja den Zweck verfolge, der Behörde eine Entscheidungsgrundalge zu liefern, dazu führen könne, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht stattfinden müsse, und schon aufgrund allein dieser Tatsache das Baubewilligungsverfahren abzuweisen wäre, erweise sich als derart grob verfehlte Rechtsansicht, dass der Verdacht bestehe, dass vorsätzlich unrichtig entschieden wurde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, hätte die Behörde die raumordnungsrechtliche Erforderlichkeit des Bauprojektes bejahen müssen und hätte nach Durchführung einer Bauverhandlung und Ermittlung der sonstigen für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen, die Bewilligung zu erteilen gehabt.
III.Feststellungen:
Zu den Projektunterlagen und den für die Entscheidung maßgeblichen Projekt:
1. Das für die Entscheidung maßgebliche Projekt ergibt sich insbesondere aus folgenden Projektunterlagen, die die Bauwerber im behördlichen Verfahren vorgelegt haben:
das Bauansuchen um Erteilung der Baubewilligung vom 26.08.2024;
die als „Beschreibung zum Ansuchen der Baurechtlichen Bewilligung“ bezeichnete Baubeschreibung vom 07.12.2022, Verfasser: L;
den Einreichplan vom 16.04.2024 mit handschriftlichen Korrekturen vom 06.08.2024, Plannr.: ***, Planverfasser: L;
die Betriebsbeschreibung vom 06.08.2024 sowie
das Betriebskonzept vom 03.11.2022, Verfasser: M, Landwirtschaftskammer Steiermark.
2.1. Diesen Projektunterlagen lässt sich entnehmen, dass das den Verfahrensgegenstand bildende Bauvorhaben auf den im jeweiligen Hälfteeigentum der Bauwerber A und B stehenden Grundstücken Nr. ****, ****, ****, *** und ***, jeweils KG **** B-Ort, errichtet werden soll. Das Grundstück Nr. **** ist mit einem bestehenden Wirtschaftsgebäude bebaut.
2.2. Dabei ist die Errichtung einer Hofstelle mit einem Wohnteil, einem Büro und Verkostbereich im Erdgeschoß sowie einem integrierten Weinkeller im Untergeschoß sowie die Errichtung einer Zufahrt von der Gemeindestraße geplant. Des Weiteren sollen acht Gästeparkplätze errichtet werden, die unmittelbar von der vorbeiführenden Straße Nr. ***, EZ ****, KG **** B-Ort, erreicht werden können.
2.3. Die Hofstelle soll ein Keller- und ein Erdgeschoß aufweisen. Aufgrund der Hanglage liegt das Kellergeschoß ostseitig unter dem angrenzenden Kellerniveau, während es im Westen zweigeschoßig in Erscheinung trete Das Kellergeschoß soll neben Gang- und Sanitärräumlichkeiten den Weinkeller unter Darstellung der genauen Situierung der Edelstahltanks, einen Pressschacht, einen Raum zur weinwirtschaftlichen Manipulation, ein Barrique-Weinlager sowie ein Weinlabor enthalten. Im Erdgeschoß befinden sich die Wohnräumlichkeiten und sollen auch die Weinverkostungen stattfinden.
Zum landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber:
3. Von dieser geplanten Hofstelle aus sollen die Grundstücke
Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, inneliegend der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort
Nr. ***, *** und ***, inneliegend der Liegenschaft EZ ****, KG **** C-Ort,
Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ ****, KG **** C-Ort, sowie
Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG **** B-Ort,
bewirtschaftet werden.
4. Der Bauwerber A betreibt bereits einen professionell organisierten landwirtschaftlichen Betrieb zur Nutzung seiner Weingartenflächen. Ursprünglich betrieb er diesen Betrieb gemeinsam mit seinem Sohn von der vormaligen Betriebsstätte in K-Straße, **** F-Ort (EZ ****, KG **** F-Ort) aus. Durch das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 17.05.2021, GZ: 10 Cg 114/18b, wurde die Weinhof I rechtswirksam aufgelöst, sodass die Bauwerber den vormals gemeinsamen Betriebssitz jedenfalls nicht mehr als Hofstelle nutzen können. So wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Bauwerbers A zuletzt auch von der im Eigentum der Bauwerberin B stehenden Wohnliegenschaft in O-Straße, G-Ort, betrieben. Diese rund 7 bis 8 km Luftlinie von den Weingärten des Bauwerbers A entfernte Wohnliegenschaft stellt keine Hofstelle dar.
5. Auf der Liegenschaft EZ ***, KG B-Ort, befindet sich eine aufgelassene Hofstelle mit der Adresse F-Straße, J-Ort, die zumindest seit dem Erwerb dieser Liegenschaft durch den Bauwerber A im Jahr 2010 funktional weder vor der Betriebsteilung des Bauwerbers mit dessen Sohn noch danach funktional als Hofstelle des Betriebs des Bauwerbers gedient hat. Weder dienen die darauf befindlichen Gebäude als Wohnsitz des Bauwerbers, noch weist es nutzbare kellereitechnische Anlagen auf. Nur, weil im dort befindlichen veralteten Anwesen landwirtschaftliche Geräte abgestellt sind und auf dem Grundstück unrechtmäßig ein Eisenbahnwaggon abgestellt wurde, macht dies die angeführte Liegenschaft nicht zur Hofstelle. Mit den auf dieser Liegenschaft befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden kann weder eine zeitgemäße Wohnversorgung der Bauwerber gewährleistet, noch die projektierte Weinerzeugung durchgeführt werden.
6. Nicht festgestellt werden kann, ob nunmehr nach der erfolgten Projektänderung die geplanten baulichen Anlagen in ihrer Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber notwendig sind.
IV.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zum Projekt ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten, den maßgeblichen, letztgültigen Projektstand darstellenden und wiedergebenden Projektunterlagen.
2. Dass der Bauwerber schon derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, ergibt sich aus den insofern schlüssigen und nachvollziehbaren agrartechnischen Gutachten der Amtssachverständigen G und N.
3. Dass der vormalige Betriebssitz in K-Straße, F-Ort, durch den Bauwerber nicht mehr als Hofstelle genutzt werden kann, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 17.05.2021, GZ: 10 Cg 114/18b, mit dem die Weinhof I rechtswirksam aufgelöst wurde. Wie sich dem anhand des durch den Bauwerber im behördlichen Verfahren vorgelegten AMA-Mehrfachantrags nachvollziehbaren Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen N vom 08.08.2023 nachvollziehbar entnehmen lässt, wurde der Weinbaubetrieb des Bauwerbers zuletzt auch nicht von dem vormaligen Betriebssitz in K-Straße, F-Ort, aus bewirtschaftet, sondern von der im Eigentum der Bauwerberin stehenden und rund 7 bis 8 km Luftlinie von den Weingärten des Bauwerbers entfernten Wohnliegenschaft in O-Straße, G-Ort, bei der es sich unbestritten um keine Hofstelle handelt.
4.1. Die Feststellungen, dass sich auf der Liegenschaft EZ ***, KG B-Ort, keine aufrechte Hofstelle befindet, ergibt sich aus den anhand der im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen N vom 08.08.2023: Wie der Amtssachverständige bereits in seinem ersten Gutachten vom 17.03.2023 ausführt, handelt es sich bei einer Hofstelle aus agrartechnischer Fachsicht um ein Betriebszentrum eines landwirtschaftlichen Betriebs, das einerseits der Wohnversorgung der Landwirte und andererseits als Wirtschaftsgebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb dient. Da das Stmk ROG 2010 keine Definition der Hofstelle aufweist, ist diese der Verkehrsanschauung entsprechende Begriffsbestimmung den gesetzlichen Bestimmungen zugrunde zu legen. Bei den auf der Liegenschaft EZ ***, KG B-Ort, befindlichen Gebäuden handelt es sich – wie der Amtssachverständige in seinem Ergänzungsgutachten schlüssig und abschließend ausführt – weder um Wohngebäude, die einer zeitgemäßen Wohnversorgung der Bauwerber dienen können, noch um Wirtschaftsgebäude für die projektierte Weinerzeugung. Diese Gutachten blieben insofern auch unbestritten.
4.2. Die Zurückziehung des Ergänzungsgutachtens des Amtssachverständigen N vom 08.08.2023 beruht einzig auf der fehlerhaften Rechtsansicht, dass im vorliegenden Verfahren zur Bewilligung der Neuerrichtung einer Hofstelle gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 zu prüfen wäre, ob die bestehenden Gebäude auf der Liegenschaft EZ ***, KG B-Ort, zu einer Hofstelle um- und ausgebaut werden könnten. Wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, ist die Standortwahl für die Neuerrichtung einer Hofstelle aber einzig unter dem Aspekt zu prüfen, dass der zu errichtende Neubau auch räumlich vor dem Hintergrund der Optimierung der Betriebsabläufe so situiert ist, dass dessen Situierung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechend geplant ist, nicht jedoch, ob einem anderen Standort aus Sicht der Baubehörde der Vorzug einzuräumen wäre. Im Übrigen hat auch der Amtssachverständige N in seinem ursprünglichen Gutachten vom 17.03.2023 bereits die zutreffende Rechtsansicht vertreten, dass historische Gebäudeensemble für die Standortwahl der Neuerrichtung einer Hofstelle gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 irrelevant sind (GA vom 17.03.2023, S. 3).
5. Dass nicht festgestellt werden kann, ob nunmehr nach der erfolgten Projektänderung die geplanten baulichen Anlagen in ihrer Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber notwendig sind, ergibt sich daraus, dass die Bauwerber in Reaktion auf die Beanstandungen des ursprünglichen Projekts in den Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen N vom 08.08.2023 und vom 27.11.2023 und der darauf basierenden behördlichen Aufforderung zur Projektmodifikation mit der Neueinreichung mit Bauansuchen vom 26.08.2024 überarbeitete Projektunterlagen vorgelegt haben, zu diesem Austauschprojekt aber kein weiteres Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde. Dies hätte aber erfolgen müssen, um beurteilen zu können, ob nunmehr den Forderungen des Amtssachverständigen entsprochen wurde und die geplanten baulichen Anlagen somit in ihrer Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber notwendig sind.
6. Die „Zurückziehung“ der vorangegangenen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten durch den Amtssachverständigen und die bloße Bestätigung der Frage des Bausachverständigen, ob der Amtssachverständige N somit der Ansicht sei, dass eine Neuerrichtung nicht notwendig sei, mit „So ist es!“, die auf der fehlerhaften Rechtsansicht beruhen, dass im vorliegenden Verfahren zur Bewilligung der Neuerrichtung einer Hofstelle gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 zu prüfen wäre, ob die bestehenden Gebäude auf der Liegenschaft EZ ***, KG B-Ort, zu einer Hofstelle um- und ausgebaut werden könnten, ändert nichts an den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Gutachtens zum landwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers sowie zum Nichtbestehen einer aufrechten Hofstelle auf der Liegenschaft EZ ***, KG B-Ort, die den Feststellungen dieses Erkenntnisses zugrunde liegen.
7. Keinesfalls können diese E-Mails des Amtssachverständigen N vom 27.09.2024 als Gutachten qualifiziert werden, die die angefochtene Abweisung des Bauansuchens tragen können. Ein Sachverständigengutachten muss nämlich einen Befund und ein Gutachten ieS enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten ieS. Ein Gutachten, das einer behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, muss ausreichend begründet sein. Um eine Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
8. Die Behörde verkennt in ihrem Bescheid grundlegend, dass es für ihren Schluss, dass das Bauvorhaben § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG widerspreche, jedenfalls eines Gutachtens bedurft hätte, dass das Bauvorhaben in seiner Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber nicht erforderlich wäre.
V.Rechtliche Beurteilung:
Zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Stmk ROG 2010:
1.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Baubewilligung für die geplante Neuerrichtung einer Hofstelle mit dem Argument verweigert werden kann, dass bereits eine Hofstelle besteht.
1.2. Dabei ist vorauszuschicken, dass die rechtskräftige Abweisung des vorangegangen Bauansuchens vom 04.03.2019 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark) vom 07.12.2020, GZ: 18/2019, für das vorliegende Baubewilligungsverfahren keine entschiedene Sache darstellt, weil mit dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 17.05.2021, GZ: 10 Cg 114/18b, die Weinhof I rechtswirksam aufgelöst wurde. Schon aus diesem Grund kann die Erforderlichkeit des Bauvorhabens iSd § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 nicht mit dem Bestehen der GesbR und der Nutzung der vormaligen Betriebsstätte auch des Erstbeschwerdeführers in F-Ort als Hofstelle verneint werden.
2. Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG muss eine Bebauung des Bauplatzes nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig sein. Sämtliche projektgegenständlichen Grundstücke, die zusammen den Bauplatz darstellen, sind nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde E-Ort als Freiland ausgewiesen.
3. Dabei ist gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG zu beurteilen, ob die Neuerrichtung der geplanten Hofstelle auf den im geltenden Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesenen Grundstücken für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist. Dies bedeutet, dass zunächst zu beurteilen ist, ob überhaupt ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, und bejahendenfalls, ob die bauliche Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist (VwGH 19.01.2010, 2009/05/0079).
4. Somit war zu prüfen, ob der landwirtschaftliche Betrieb der Bauwerber, wie er sich insbesondere aus dem Betriebskonzept vom 03.11.2022 und der Betriebsbeschreibung vom 06.08.2024 ergibt, aus agrartechnischer Fachsicht zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs rechtfertigt und bejahendenfalls, ob die geplante Hofstelle und die weiteren Bauvorhaben für diesen landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind. Zur Vermeidung der missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen, der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger Betrieb vorliegt, sind Kosten und Erträge insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Verhältnisse abstellen, wie sie zwischen Fremden üblich sind (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0119). Insbesondere bei Neugründung eines Betriebs ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen.
5. Wie oben anhand der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, besteht bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb des Bauwerbers, für den nun die geplante Hofstelle errichtet werden soll. Dadurch stellt sich nach der Judikatur des VwGH die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb aber nicht. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft geboten scheint; auch dafür ist ein Betriebskonzept erforderlich (VwGH 20.05.2003, 2002/05/1025). Dabei ist zu prüfen, ob der für den landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau in Größe, Ausgestaltung und Lage für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig und in seiner standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687).
6.1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Bauwerkes für die landwirtschaftliche Nutzung ist auf die Art und Nutzbarkeit des Gebäudes und seine Bedeutung für den Betrieb abzustellen. Die Erforderlichkeit der Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Gebäudes ist nicht nach einem subjektiven, sondern nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft ein solches Gebäude geboten erscheint (vgl. VwGH 29.04.1997, 96/05/0125; vgl. auch VwGH 03.07.2007, 2006/05/0068 mwN).
6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Erforderlichkeitsprüfung einer Bebauung von der Landwirtschaft gewidmeten Freilandflächen nach der vergleichbaren Rechtslage nach § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 bereits festgehalten, dass immer auf die Erforderlichkeit für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb, keinesfalls aber auf die Erforderlichkeit für die konkret zu bebauende Grundfläche abzustellen ist, (vgl. VwGH 03.07.2007, 2006/05/0068).
6.3. Somit spielt es im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit keine Rolle, ob die Errichtung eines Neubaus iSd § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG an einem anderen Standort besser geeignet wäre, etwa, weil dort – wie im vorliegenden Fall – ein bestehendes Wirtschaftsgebäude zu einer Hofstelle um- und ausgebaut werden könnte. Die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG stellt – anders als die Bestimmungen der Z 3, 4 und 5 leg. cit. – hinsichtlich der Erforderlichkeit des Neubaus nicht auf das Vorliegen einer Hofstelle ab (Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. [2023] § 33 Stmk ROG Anm 41).
7. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.09.2001, 2001/06/0026, ausgesprochen, dass es für die Frage der – auch unter der damals anwendbaren Rechtslage des § 25 Abs 3 Z 1 lit. b Stmk ROG 1974, LGBl. Nr. 127/1994 idF LGBl. Nr. 1/1995, relevanten – Erforderlichkeit des Neubaus für den landwirtschaftlichen Betrieb auf die betriebliche Notwendigkeit solcher Bauten ankommt und das Gesetz von einer Betriebseinheit ausgehe, wobei dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass eine Betriebseinheit iS dieser gesetzlichen Bestimmungen nur bei einer Hoflage vorliegen könne oder, anders gewendet, bei einer Entfernung von 740 m zwischen dem geplanten Objekt und dem Betriebsmittelpunkt von vornherein deshalb nicht gegeben sein könnte, weil ein entsprechendes Objekt auch in Hoflage errichtet werden könnte. Auch in seinem Erkenntnis vom 25.11.1999, 98/06/0178, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus iSd § 25 Abs 3 Z 1 lit. b Stmk ROG 1974, LGBl. Nr. 127/1994 idF LGBl. Nr. 1/1995, ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Hofstelle dafür nicht maßgeblich ist.
8. Nach dem zweiten Tatbestandselement des § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010, dass der geplante landwirtschaftliche Zweckbau in seiner standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sein muss, kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass die Errichtung an einem anderen Standort dem Raumordnungsziel der Zersiedelung besser entsprechen würde, sondern einzig darauf, dass der zu errichtende Neubau auch räumlich vor dem Hintergrund der Optimierung der Betriebsabläufe so situiert ist, dass dessen Situierung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechend geplant ist (Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. [2023] § 33 Stmk ROG Anm 41).
9. Zur Frage der Erforderlichkeit und Betriebstypizität von landwirtschaftlichen Zweckbauten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.05.2012, 2009/05/0039, zu einem vergleichbaren Fall nach der Kärntner Rechtslage ausgesprochen, dass auch eine bestehende Hofstelle der Errichtung einer neuen Hofstelle nicht entgegensteht, wenn die bestehende Hofstelle den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen des Bauwerbers, der den landwirtschaftlichen Betrieb führt, nicht entspricht. Umso mehr muss dies in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem – wie oben festgestellt wurde – schon gar keine aufrechte Hofstelle der Bauwerber mehr besteht, sondern die Behörde die Nichterforderlichkeit der Neuerrichtung einer Hofstelle nur mit der möglichen Adaptierung eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes begründet.
10. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die beantragte Baubewilligung für den Neubau einer Hofstelle nicht mit dem Argument versagt werden kann, dass deren Errichtung an einem anderen Standort wünschenswerter wäre. Nach den oben getroffenen Feststellungen besteht für den landwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeschwerdeführers keine aufrechte Hofstelle. Somit obliegt die Standortwahl der Neuerrichtung der Hofstelle grundsätzlich den Bauwerbern und ist gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG nur durch das Erfordernis der standörtlich betriebstypischen Zuordnung beschränkt, die in keinem einzigen der durch die Behörde eingeholten agrartechnischen Gutachten angezweifelt wurde.
11. Somit ist ein Ergänzungsgutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen einzuholen, ob durch die Projektänderungen nunmehr die geplanten baulichen Anlagen in ihrer Größe und Ausgestaltung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber notwendig sind. Ist dies der Fall, entspricht die Errichtung des Bauvorhabens im Freiland § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010, sodass die projektierte Bebauung des Bauplatzes gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist.
Zur Zurückverweisung:
12. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (statt vieler VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
14.1. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2018/06/0166, Rn. 17, mwN; 13.03.2023, Ra 2022/06/0227).
14.2. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH 30.09.2014, Ro 2014/22/0021; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; ferner VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; vgl. auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz. 118 mwN).
14.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann sich etwa auch erst nach einer Verhandlung ergeben, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt (vgl. VwGH 06.10.2021, Ra 2021/03/0142; 27.01.2016, Ra 2015/08/0171) Weiters ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit der Zurückverweisung auch unerheblich, ob sich die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung erst daraus ergibt, dass das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Behörde vertritt (VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062; 29.03.2022, Ra 2021/05/0159; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 29.01.2015, Ro 2015/07/0001; vgl. auch Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 28 VwGVG Rz. 97).
15. Dasselbe muss in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem sich das Fehlen jeglicher Ermittlungen über die Frage der Erforderlichkeit des Bauvorhabens für den landwirtschaftlichen Betrieb hinaus und die Notwendigkeit zur erstmaligen Führung eines Ermittlungsverfahrens zur inhaltlichen Beurteilung des Bauvorhabens daraus ergibt, dass die Behörde dem Ermittlungsverfahren die unzutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, dass ein im Eigentum der Bauwerber stehendes Grundstück mit bestehendem Wirtschaftsgebäude, das keine aufrechte Hofstelle darstellt, als geeigneterer Standort für das Bauvorhaben qualifiziert wurde. Aus dieser unzutreffenden Rechtsansicht resultiert die Abweisung des Bauansuchens wegen Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Stmk ROG 2010, sodass die Behörde die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung des Bauvorhabens nachvollziehbarerweise nicht geprüft hat.
16. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren hat nun ergeben, dass die Nichterforderlichkeit des Bauvorhabens für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer nicht damit begründet werden kann, dass ein anderes Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführer für die Neuerrichtung einer Hofstelle geeigneter wäre. Die Behörde hätte somit ein abschließendes agrartechnisches Gutachten dazu einholen müssen, ob durch die Projektänderungen nunmehr die geplanten baulichen Anlagen in ihrer Größe und Ausgestaltung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber notwendig sind. Ist dies der Fall, liegt der Abweisungsgrund der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Widmung der Baugrundstücke als Freiland gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 nicht vor.
17. Da die Behörde die Baubewilligung schon aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht wegen der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Freilandwidmung der Baugrundstücke versagte, hat sie weder ein weiteres Gutachten eingeholt, noch die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung des Bauvorhabens geprüft.
18. Für den Fall, dass ein abschließendes agrartechnisches Gutachten ergeben würde, dass durch die Projektänderungen nunmehr die geplanten baulichen Anlagen in ihrer Größe und Ausgestaltung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber notwendig sind, hätte das erkennende Verwaltungsgericht nunmehr erstmals ein Baubewilligungsverfahren über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben unter Beiziehung der Nachbarn durchzuführen, wobei etwa die weiteren Voraussetzungen der Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 bis Z 6 Stmk BauG, die Einhaltung der bautechnischen Vorschriften der §§ 43 ff Stmk BauG oder die Einhaltung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des § 26 Abs 1 und Abs 4 Stmk BauG erstmals durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu prüfen und zu würdigen wären.
19. Da im Beschwerdefall eine meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht einer in der Sache erstinstanzlichen Entscheidung gleichkäme, die Einwendungen der beizuziehenden Nachbarn erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft und ihnen dazu ein Mitspracherecht eingeräumt werden würde, ist mit der Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung der für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Projekts notwendigen Ermittlungen vorzugehen (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).
20. Die belangte Behörde ist im fortgesetzten Verfahren gemäß § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschluss ausgeht. Darüber hinaus bestimmt § 28 Abs 5 VwGVG für den Fall der Zurückverweisung, dass die Behörde im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
21. Die Baubehörde wird daher ein abschließendes agrartechnisches Gutachten dazu einholen müssen, ob durch die Projektänderungen nunmehr die geplanten baulichen Anlagen in ihrer Größe und Ausgestaltung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber notwendig sind. Dabei hat sie dem Amtssachverständigen vorzugeben, dass für den landwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeschwerdeführers keine aufrechte Hofstelle besteht, sowie die Rechtsansicht vorzugeben, dass die Nichterforderlichkeit nicht mit dem Argument begründet werden, dass deren Errichtung an einem anderen Standort wünschenswerter wäre.
22. Sollte das agrartechnische Gutachten ergeben, dass die geplanten baulichen Anlagen in ihrer Größe und Ausgestaltung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber notwendig sind, wird sie die weiteren erforderlichen Ermittlungsschritte für die Beurteilung, ob das Bauvorhaben nach den Bestimmungen des Stmk BauG genehmigungsfähig ist, zu setzen haben, wobei sie die Baubewilligung nicht gemäß § 33 Abs 4 Z 2 Stmk ROG 2010 wegen Nichterforderlichkeit des Bauvorhabens für den landwirtschaftlichen Betrieb versagen darf.
23. Der Beschwerde gegen die Abweisung der Baubewilligung im angefochtenen Bescheid ist daher stattzugeben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
Der Verwaltungsgerichtshof hat § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgelegt. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Beschluss wiedergegeben. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung berührt dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn – wie im vorliegenden Fall – das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien liegt (vgl. insbesondere VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0115; 30.06.2021, Ra 2018/16/0033; 12.11.2018, Ra 2018/08/0228; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; 27.04.2017, Ra 2016/12/0071; vgl. auch VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0062). Mit anderen Worten des Verwaltungsgerichtshofs: Die Anwendung der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte (VwGH 12.11.2018, Ra 2018/08/0228; vgl. auch VwGH22.10.2018, Ra 2018/16/0142, 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, wonach es keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt, ob das Verwaltungsgericht die zu § 28 Abs 3 VwGVG ergangene Rechtsprechung des VwGH angesichts der einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellationen in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat).
Die vorliegende Entscheidung bewegt sich jedenfalls innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gezogenen Leitlinien, weil hier gravierende Ermittlungslücken im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Fallgruppen der bloß ansatzweisen Ermittlung und der Delegierung des Ermittlungsverfahrens auf das Landesverwaltungsgericht gegeben sind.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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