LVwG ST LVwG 901.26-4887/2026

LVwG 901.26-4887/2026Tribunal Administrativo Regional17 de dez. de 2025

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Regest

Verordnungsanfechtung, Zweitwohnsitzabgabe, fehlende Grundlagenforschung, fehlende Begründung, Festlegung der Abgabe, Gleicheitswidrigkeit, Sachlichkeitsgebot, willkürliche Festlegung der Höhe, Eigentumsfreiheit, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und <br/>Wohnungsleerstandsabgabegesetz

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Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 901.26-4887/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.901.26.4887.2026

Begründung

Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Antragsgegner:Gemeinderat der Marktgemeinde A-Ort

I. Antrag:

Aus Anlass der beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 61.26-988/2025, stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Art. 89 Abs 2 und 3 B-VG iVm Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG sowie nach § 57 VfGG den

Antrag gemäß Artikel 139 B-VG

die Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 ihrem ganzen Inhalt nach

als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu:

§ 4 Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023

als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu:

für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die gesamte Verordnung, jedenfalls aber § 4 leg. cit.

gesetzwidrig war.

II. Antragslegitimation:

Verwaltungsgerichte sind gemäß Art. 89 Abs 2 B-VG iVm Art. 135 Abs 4 B-VG verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einen Antrag auf Prüfung dieser Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen, wobei im vorliegenden Fall der nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichter zur Anfechtung befugt ist.

III. Präjudizialität:

A)Anlassfall:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A-Ort vom 29.08.2024 wurde gegenüber Herrn A aufgrund des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandabgabengesetz, LGBl Nr. 46/2022 (StZWAG) und der Verordnung für Zweitwohnsitz- Wohnungsleerstandsabgabe vom 13.03.2023 ( irrtümlich angeführt 12.03.2023) eine Abgabe für Zweitwohnsitze für die abgabenpflichtige Wohnung B-Ort, B-Straße für den Zeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von € 1.566,67 festgesetzt. Der Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der Nutzfläche (207,37 m²) mit den vollen Kalenderwochen (39,29) und dem Abgabesatz (€ 10,00 pro m²) dividiert durch 52. Der Abgabenbetrag wurde gerundet.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche vertretene Berufungswerber Herr A Berufung. Die Berufung richtete sich in Punkt 1 gegen die im Bescheid angegebene Nutzfläche und im Punkt 2 in rechtlicher Hinsicht gegen die Höhe des Abgabensatzes mit € 10,00 pro m².

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 27.01.2025, GZ: GR 1/2025 TOP 19, wurde der Berufung betreffend den Berufungspunkt 1 stattgegeben und betreffend den Berufungspunkt 2 abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung betreffend den bekämpften Bescheid hinsichtlich des Punktes 2 (Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers in diesen Punkt) Beschwerde. Als Beschwerdepunkte wurden angeführt, 1. Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Verordnung sowie 2. unrichtige rechtliche Beurteilung. Zu Punkt 1 wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.06.2009, V11/09, bei vergleichbarer Rechtslage bereits entschieden habe, dass die Behörde hinsichtlich des Höchstsatzes, eine Abstufung nach der Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits sowie des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits vorzunehmen habe. Keine derartige Belastung von Zweitwohnsitzen, welche über Gebühr über den durch diesen verursachten Mehraufwand hinausgehen würden, würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Dies im Hinblick darauf, dass den Zweitwohnsitzbewohnern damit eine höhere Steuerlast auferlegt werden würde, als den Hauptwohnsitzbewohnern. Dies, obwohl eine derartige Steuerlast in keinerlei Verhältnis zu den im Zusammenhang mit dem Zweitwohnsitz stehenden Kosten bzw. Mehrbelastungen stehen würde. Eine entsprechende Verordnung wäre demgemäß verfassungswidrig. Soweit die Gemeinde – entsprechend den Ausführungen „zu 2“ dieser Beschwerde auf der Grundlage ihrer eigenen Verordnungen (welche sie im angefochtenen Bescheid anführt) – Beträge errechne, welche dazu führen würden, dass die daraus resultierenden Einnahmen, die durch den Zweitwohnsitz bedingten Ausgaben übersteigen, liege eine derartige Ungleichgewichtung – wie im Erkenntnis vom 20.06.2009, V11/09 des VfGH beschrieben – bzw. ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. In diesem Sinne komme man – folge man den Ausführungen der Gemeinde im Rahmen des angefochtenen Bescheides (hinsichtlich der Kosten und der Einnahmen) – zum Ergebnis, dass die Verordnung nicht mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten in Einklang zu bringen sei. Im gegenständlichen Fall liegen daher berechtigterweise verfassungsrechtliche Bedenken vor, sodass im Sinne dieser Ausführungen angeregt werde, dass das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a und Art. 89 B-VG iVm § 62 VwGG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen möge, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Verordnung feststelle. Betreffend Punkt 2 wurde ausgeführt, dass die Behörde offensichtlich dem Beschwerdeführer insoweit zustimme, als die Gemeindeabgabe in einer entsprechenden Relation festzulegen sei. Folge man der Argumentation der Gemeinde werde diese Relation aber keinesfalls eingehalten. Tatsache sei, dass sich aus der Entscheidung des VfGH (Erkenntnis vom 20.06.2009, V11/09) ergebe, dass die Behörde hinsichtlich des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits sowie des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits vorzunehmen gehabt hätte. Die Gemeinde argumentiere nunmehr dahingehend, dass sie 20 % Nebenwohnsitze bei rund 5.000 Gemeindebewohnern habe. Nehme man diese Zahl, welche selbst von der Gemeinde nur eine „gerundete“ Zahl dargestellt hätte, sei davon auszugehen, dass es sich bei 20 % von 5.000 Gemeindebewohnern damit um ca. 1.000 Zweitwohnsitzbewohner handle. Bei einer durchschnittlich angenommenen Personenzahl von 3 pro Zweitwohnsitz komme man auf ca. 330 Zweitwohnsitze. Nehme man zwei Personen pro Zweitwohnsitz her, auf ca. 500 Zweitwohnsitze. Weiters ausgehend von der Durchschnittsgröße eines Zweitwohnsitzes von rund 80 m² pro € 10,00/m² komme man auf einen von der Gemeinde vorzuschreibenden Betrag von € 800,00 pro Jahr. Je nachdem, ob man nunmehr 300 Zweitwohnsitze hernehme, käme man auf Einnahmen von € 240.000,00 bzw. bei 500 Zweitwohnsitzen von € 400.000,00. Das von der Gemeinde vorgenommene Rechenbeispiel sei nicht schlüssig, da es nicht dazu geeignet sei, die Zweitwohnsitzabgabe derart zu berechnen, dass nur die tatsächlich entstandenen Kosten abgedeckt werden, sondern – Folge man der obigen Ausführung – diese zu einem Gewinn für die Gemeinde führe. Ein derartiger Gewinn sei keinesfalls aus der gesetzlichen Bestimmung zu rechtfertigen. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass die Gemeinde in ihrer Begründung mit „zirka“ Angaben, betreffend der Zweitwohnsitze argumentiere und aus diesen bloßen Angaben nicht hervorgehe, inwieweit sich diese 20 % Zweitwohnsitzbewohner auf wie viele (?) Haushalte bei wie viel (?) m² pro Haushalte aufteilen würden. Lediglich wenn die Gemeinde diese Grundlagen tatsächlich mit den konkreten Zahlen und nicht mit allgemeinen Prozentzahlen angebe, dann könne tatsächlich errechnet werden, inwieweit die Berechnung der Gemeinde zulässig sei. Zusammenfassend werden gestellt bzw. wiederholt nachstehende Anträge: 1.) Gemäß Ausführungen zu Punkt I. den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu gemäß den Ausführungen zu Punkt I. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung, hinsichtlich der zur Berechnung notwendigen Daten (Anzahl der Zweitwohnsitze/m²) an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie 2.) eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde anzuberaumen. (Dies gegebenenfalls für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht (der Anregung folgend) einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit zu stellen gedenke, erst nach der entsprechenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den entsprechenden Antrag).

B) Zur Zulässigkeit des Antrages:

Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid stützt sich ausdrücklich auf §§ 1, 3 und 4 StZWAG iVm der Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 betreffend die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für die verfahrensgegenständlichen Wohnungen. Die genannte Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel am 14.03.2023 kundgemacht worden und mit 01.04.2023 in Kraft getreten.

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Beschwerde die Bestimmungen der Zweitwohnsitzabgabenordnung der Marktgemeinde A-Ort unmittelbar anzuwenden.

Im Hinblick auf die Zweitwohnsitzabgabeordnung kommt nur eine Aufhebung aller Bestimmungen infrage, da die Gemeindeverordnung in ihrer Gesamtheit eine untrennbare normative Einheit bildet (vgl. VfGH vom 01.03.2022, V 308/2021).

§ 1 Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 regelt, dass Zweitwohnsitze besteuert werden, wobei als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. § 2 leg. cit. regelt, wer abgabepflichtig ist. § 3 leg. cit. sieht Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. § 4 leg. cit. regelt die Höhe der Abgabe. § 5 leg. cit. regelt die Dauer der Abgabepflicht. (§ 6 leg. cit. nicht vorhanden) § 7 leg. cit. regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Bedenken richten sich in erster Linie gegen die Höhe der Abgabe und die unsachliche Gleichbehandlung unterschiedliche Objekte der Abgabenpflicht sowie auf die fehlende Grundlagenforschung. Diese Bestimmungen stehen jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen. Zudem handelt es sich bei der Bestimmung über die Höhe der Abgabe um einen zwingenden Mindestinhalt der Verordnung (siehe § 7 Abs 1 StZWAG). Die Aufhebung des § 4 der gegenständlichen Verordnung allein kommt daher nicht in Betracht und würde zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führen.

In eventu sollte nicht die gesamte Verordnung betroffen sein, richten sich die Bedenken auf § 4 der gegenständlichen Verordnung, da wie bereits dargestellt, eine unsachliche Gleichbehandlung unterschiedlicher Objekte vorliegt.

C) Bei der Prüfung des bekämpften Bescheids auf seine Rechtmäßigkeit sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:

Gesetz vom 26. April 2022 über die Erhebung von Abgaben auf Zweiwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG), LGBl. Nr. 46/2022:

§ 1

Ermächtigung zur Ausschreibung

Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben:

1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe);

2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe).

§ 7

Höhe der Abgabe

(1)Der Abgabensatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.

(2)Die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche darf im Kalenderjahr 1000 Euro nicht überschreiten. Für größere bzw. kleinere Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Betrag entsprechend.

Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023:

§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1)Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.

(2)Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.

§ 2

Abgabepflichtige

(1)Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Falle eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.

(2)Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens 6 Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) abgabepflichtig.

§ 3

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die

1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;

2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;

3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;

4. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.

§ 4

Höhe der Abgabe

Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnungen wie folgt festgelegt:

Pro m² Nutzfläche EUR 10,00

§ 5

Dauer der Abgabepflicht

(1)Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(2)Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

(3)Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung, bis zum 31. März des Folgejahres, der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe des Selbstberechnung zu entrichten.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.04.2023 in Kraft.

Für den Gemeinderat

Der Bürgermeister

IV. Begründung (Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken gemäß § 57 Abs 1 VfGG):

A)Fehlende Grundlagenforschung - Legalitätsprinzip:

Das Verwaltungsgericht hat den Verordnungsakt zur Zweitwohnsitzabgabeordnung der Marktgemeinde A-Ort beigeschafft. Darin befanden sich Einladungen über Sitzungen des Gemeinderates, in denen die Zweitwohnsitzabgabeordnung behandelt wurde sowie Auszüge der Gemeinderatsprotokolle vom 13.03.2023, 19.06.2023 und 11.09.2023. Diese Gemeinderatsprotokolle stellen den Verordnungsakt dar.

In der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 ist festgehalten, dass unter Tagesordnungspunkt 10.) der Beschluss über die Verordnung betreffend die Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe gemäß dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz 2022, LGBl. Nr. 46/2022, gefasst wurde. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass Gemeinderat C nachfragte, weshalb Wohnungen, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von der Abgabe ausgenommen seien. Der Bürgermeister der Marktgemeinde A-Ort antwortete, dass sich die Ausnahme wohl auf Saisonarbeitskräfte beziehe. Im Anschluss daran wurde die gegenständliche Verordnung vom Gemeinderat einstimmig beschlossen. Sie ist gemäß § 7 leg. cit. mit 01.04.2023 in Kraft getreten.

Aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde A-Ort vom 19.06.2023 ist zu entnehmen, dass unter Tagesordnungspunkt 6.) ein Beschluss zur Begründung der Festlegung der Abgabenhöhe in der Zweitwohnsitzabgabenordnung gefasst wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Abteilung 7 des Amtes des Steiermärkischen Landesregierung mit Schreiben vom 20.04.2023 im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß § 10 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 mitgeteilt hat, dass die Zweitwohnsitzabgabenverordnung zur Kenntnis genommen wurde. Gleichzeitig wurde der Marktgemeinde A-Ort der Auftrag erteilt, einen Gemeinderatsbeschluss über die Begründung der Abgabenhöhe zu fassen, der den angeführten Vorgaben entspricht. Der Gemeinderat hat daraufhin einstimmig beschlossen, dass sich der durchschnittliche Verkehrswert von Liegenschaften in der Marktgemeinde A-Ort gemäß den Daten der Statistik Austria auf € 90,30 pro m² beläuft. Unter Berücksichtigung der finanziellen Belastung durch Zweitwohnsitze, insbesondere des Verhältnisses der Zweitwohnsitzmeldungen zu den Gesamtsitzmeldungen gemäß den Daten des ZMR, sowie der aus dem Rechnungsabschluss 2021 abgeleiteten Kosten aus näher definierten Ansatzbereichen, ergibt sich für die Gemeinde A-Ort eine finanzielle Belastung in Höhe von € 768.173,11. Aus dieser Belastung wurde die Höhe des Abgabensatzes der Kategorie 1 abgeleitet, welcher mit € 10,00 pro m² festgelegt wurde.

Aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde A-Ort vom 11.09.2023 ergibt sich, dass unter Tagesordnungspunkt 15.) ein weiterer Beschluss zur Begründung der Festlegung der Abgabenhöhe in der Zweitwohnsitzabgabenordnung gefasst wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Abteilung 7 des Landes Steiermark mit Schreiben vom 26.07.2023 mitteilte, dass die im Gemeinderatsbeschluss vom 19.06.2023 enthaltene Begründung nicht ausreichend auf die finanzielle Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze eingehe. Die vorgelegte Begründung könne daher nicht zur Kenntnis genommen werden und sei erneut zu beschließen. In der Folge beschloss der Gemeinderat einstimmig, dass sich die finanzielle Belastung durch Zweitwohnsitze laut Rechnungsabschluss 2021 auf € 768.173,11 beläuft und der Prozentsatz der Zweitwohnsitzmeldungen laut ZMR 19,98 % beträgt. Da die finanzielle Belastung den Schwellenwert von € 55.000,00 übersteigt, falle die Marktgemeinde A-Ort gemäß dem Schreiben vom 29.11.2022 in die Kategorie 1. Dementsprechend wurde die Zweitwohnsitzabgabe mit EUR 10,00 pro m² festgelegt.

Für Verordnungsverfahren bestehen allgemein keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen. In speziellen Zusammenhängen finden sich bisweilen verfahrensrechtliche Regelungen, beispielsweise ist die Erlassung von Flächenwidmungsplänen in den Raumordnungsgesetzen oft mehreren Stufen unterworfen. Auch finden sich punktuelle verfahrensrechtliche Bestimmungen, wie Anhörungsrechte oder Stellungnahmenrechte von Dritten, Interessentenvertretern, Beiräten oder anderen Verwaltungsorganen (z.B. § 94 StVO). Weiters finden sich Verpflichtungen der zur Verordnungserlassung zuständigen Behörden, mit bestimmten anderen Behörden das Einvernehmen herzustellen (z.B. § 14 Abs 1 AWG). Insbesondere bei Verordnungen von Selbstverwaltungskörpern können gegenüber Aufsichtsbehörden Anzeigepflichten oder Genehmigungspflichten bestehen. Soweit solche verfahrensrechtlichen Bindungen nicht statuiert sind, ist die verordnungserlassende Behörde grundsätzlich „frei“. Die Durchführung der nach Art des Gegenstandes erforderlichen „Grundlagenforschung“, die Durchführung der sachlich erforderlichen Ermittlungen, stellt allerdings ein rechtstaatlich gebotenes Elementarerfordernis dar, das gesetzlich nur präzisiert werden kann, aber auch bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen maßgeblich ist (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 Rz 789 ff).

Beispielsweise hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 18.06.2015, V 68/2015, die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde hinsichtlich der Umwidmung eines Grundstücks von „Wohngebiet“ in „eingeschränkt gemischtes Baugebiet“ mangels Begründung, Grundlagenforschung und Interessenabwägung festgestellt.

Sehen Rechtsgrundlagen bereits bestimmte Schritte der Sachverhaltsermittlung vor, wie zum Beispiel die Einholung von Stellungnahmen oder einer der Verordnungserlassung vorangehenden Erstellung von Entscheidungsgrundlagen, so belastet die Unterlassung dieser Ermittlungstätigkeit die Verordnung mit Rechtswidrigkeit. Fehlen dahingehende ausdrückliche Anordnungen, so ändert dies nichts an der Pflicht der Behörde, im Rahmen ihres Auftrages zur Wahrung des Gesetzes bei der Verordnungserzeugung von Amts wegen jene Ermittlungen durchzuführen, auf deren Grundlage die Frage nach der Anwendbarkeit der gesetzlichen Tatbestände beantwortet werden kann (vgl. Aichlreiter Josef Walter, Österreichisches Verordnungsrecht: Ein systematisches Handbuch 740 f).

All dies hat der VfGH bzw. das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Verwaltungsbehörde bei Erlassung der angefochtenen Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat, zu berücksichtigen. Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung der Zeitpunkt der Erlassung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegende aktenmäßige Dokumentation maßgeblich (VfGH 10.3.2021, V 573/2020 und V 574/2020; vgl. dazu auch VfGH 10.03.2021, V 584/2020, ausreichende Dokumentation durch die Landeshauptstadt Innsbruck).

So wurde jüngst im Erkenntnis des VfGH vom 11.03.2025, V 94/2024, zum Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 die Gesetzwidrigkeit einer Neuanlage-VO hinsichtlich eines Interessentenweges zur Aufschließung eines Siedlungsgebiets mangels Auseinandersetzung mit dem individuellen Verkehrsinteresse der nicht in diesem Siedlungsgebiet angehörigen Liegenschaftseigentümer ausgesprochen, da die verordnungserlassende Behörde unzureichende Ermittlungsergebnisse vorweisen konnte.

Die gegenständliche Verordnung gründet sich auf § 1 Z 1 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG), wonach die Gemeinden ermächtigt werden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe eine Abgabe auf Zweitwohnsitze zu erheben. Nach § 7 Abs 1 StZWAG ist der Abgabensatz durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen, wobei auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen ist. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist sohin bei der Festsetzung des Abgabensatzes auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch die Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Eine derartige Bedachtnahme bzw. Ermittlung kann jedoch weder bei der Erlassung, noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der anzuwendenden Verordnung, erblickt werden. Wie sich aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 ergibt, wurde die gegenständliche Verordnung in dieser Gemeinderatssitzung beschlossen und ist mit 01.04.2023 in Kraft getreten. Eine – wenn auch spärliche – Begründung wurde erst nach Aufforderung der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde A-Ort vom 19.06.2023 und eine weitere Begründung nach abermaliger Aufforderung der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde A-Ort vom 11.09.2023 nachgeliefert.

Der Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 fehlt es sohin an einer notwendigen Grundlagenerforschung und einer erforderlichen sachlichen Ermittlung zum Zeitpunkt der Erlassung.

B) Fehlende Begründung bei Festlegung der Abgabe mit dem gesetzlichen Höchstsatz:

Nach § 7 Abs 2 StZWAG darf die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche im Kalenderjahr € 1.000,00 nicht übersteigen. Für größere bzw. kleine Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Beitrag entsprechend.

Gemäß § 4 der Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 wird die zu entrichtende Zweitwohnsitzangabe unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnung mit € 10,00 pro m² Nutzfläche festgelegt.

Im Sinne des § 7 Abs 2 StZWAG wurde sohin vom Gemeinderat der Marktgemeinde A-Ort der gesetzliche Höchstsatz normiert.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.06.2024, V 358/2023, zur Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe ausgesprochen, dass diese finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe darstellt. Als solche soll diese Abgabe den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen, etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen, reichen dagegen nicht aus, um den Höchstsatz zu begründen.

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 07.03.2022, V 54/2021, zur Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe erkannt, dass die Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr ist und ist daher hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen, sondern kommt es auf die Belastung der Gemeinde insgesamt an. Eine die Festlegung mit dem Höchstsatz rechtfertigende Belastung mit besonderen durch Freizeitwohnsitze bedingten Aufwendungen kann auch in Gemeinden mit niedriger Freizeitwohnsitzquote nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal Aufwendungen auch unabhängig von der Anzahl an Freizeitwohnsitzen anfallen können. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen (VfSlg 18.792/2009).

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für eine Zweitwohnsitzabgabenverordnung, welche den gesetzlichen Höchstbetrag als Abgabensatz normiert, erforderlich, konkrete Argumente vorzuweisen, um den Höchstbetrag rechtfertigen zu können. Es muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt.

Aufgrund der fehlenden Begründung und Rechtfertigung der Heranziehung des Höchstbetrages des Abgabensatzes im Zeitpunkt der Erlassung und des Inkrafttretens der Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 wird der Rechtsprechung des VfGH zu Zweitwohnsitzabgabeverordnungen nicht entsprochen.

C) Gleichheitswidrigkeit – Sachlichkeitsgebot – willkürliche Festsetzung der Höhe:

Gemäß § 7 Abs 1 StZWAG ist der Abgabensatz durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die finanziellen Belastungen der Marktgemeinde A-Ort durch Zweitwohnsitze wurden offenbar unter Berücksichtigung eines Schreibens der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.11.2022, GZ: ABT07-553518/2022-23, pauschal errechnet. Nach diesem Schreiben wurden die Gemeinden aufgefordert den Prozentsatz der Zweitwohnsitzmeldungen im Verhältnis zu allen Wohnsitzmeldungen anhand der Daten des Zentralen Melderegisters sowie die finanzielle Belastung der Gemeinde durch die Zweitwohnsitze unter Heranziehung von sieben Ansatzbereichen aufgrund des Rechnungsabschlusses 2021 (Feuerwehrwesen, Rettungsdienste, Gemeindestraßen, Schutzwasserbau, Land- und forstwirtschaftlicher Wegebau, Straßenreinigung, öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren) bekannt zu geben.

Diese Erhebungen sind für die Festsetzung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe jedoch völlig unzureichend. So sagt die Anzahl der gemeldeten Zweitwohnsitze (Nebenwohnsitze iSd Meldegesetzes) nichts über die durch Zweitwohnsitze verursachten Kosten aus. Sind zum Beispiel in einer Ferienwohnung vier Nebenwohnsitze gemeldet, so verursacht diese Wohnung für die Gemeinde im Wesentlichen die gleichen zusätzlichen Kosten, wie wenn in der Wohnung nur ein Nebenwohnsitz gemeldet wäre. Die Kosten für die Wildbachverbauung, Straßenbeleuchtung und Straßenreinigung sind unabhängig von der Anzahl der gemeldeten Personen in einer Wohnung gleich hoch. Richtigerweise wäre für die Ermittlung der Anzahl der Zweitwohnsitze, die die Gemeinde finanziell ähnlich belasten wie Hauptwohnsitze, denen aber keine Ertragsanteile im Rahmen des Finanzausgleichs gegenüberstehen, die Anzahl der ausschließlich zu Zweitwohnsitzzwecken genutzten Wohnungen in Relation zur Anzahl der zu Hauptwohnsitzzwecken genutzten Wohnungen zu setzen.

Auch wenn auf die Anzahl der gemeldeten Nebenwohnsitze abzustellen wäre, müsste die Zahl in jedem Fall korrigiert werden. Im Melderegister gibt es keinen Eintrag für Zweitwohnsitze, daher ist das Verhältnis der Summe der Nebenwohnsitze zu den Summen der Gesamtwohnsitze, gegenständlich wurden 19,98 % angenommen, zu hoch, da es auch Hauptwohnsitze gibt, an denen Nebenwohnsitze gemeldet sind (zum Beispiel studierende Kinder, die den Nebenwohnsitz am Hauptwohnsitz der Eltern gemeldet haben). Für eine Grundlagenforschung im Vorfeld der Verordnungserlassung ist es unzureichend, nur auf das Verhältnis aus dem Melderegister zwischen gemeldeten Hauptwohnsitzen und Nebenwohnsitzen abzustellen und außer Acht zu lassen, ob durch den Zweitwohnsitz überhaupt zusätzliche ungedeckte Kosten entstehen.

Aus den Materialien des StZWAG ergibt sich, dass die Höhe der Abgabe nicht nur auf dem Verkehrswert der Liegenschaften basiert, sondern verhältnismäßig zu den finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze sein muss. Bei Ermittlung der Belastung durch Zweitwohnsitze hat die Gemeinde, wie oben angegeben, 7 Kostenpositionen berücksichtigt. Da eine Zweitwohnsitzquote von 19,98 % angenommen wurde, wird pauschal angenommen, die Zweitwohnsitze würden 19,98 % dieser Kosten verursachen. Diese Annahme ist aber nicht richtig, da die Kosten für das Feuerwehrwesen nicht von der Anzahl der Zweitwohnsitze abhängen, sondern von der Art und Nutzung der Gebäude. So werden Zweitwohnsitze weniger häufig benutzt, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Bränden und anderen Notfällen geringer ist. Viele Einsätze betreffen auch allgemein Verkehrsunfälle oder umgestürzte Bäume, womit diese Kosten weder durch Hauptwohnsitze noch durch Zweitwohnsitze verursacht werden. Die Kosten für Rettungsdienste werden hauptsächlich durch die Hauptwohnsitzbevölkerung und Touristen in den Skigebieten verursacht. Eigentümer von Zweitwohnsitzen verbringen deutlich weniger Zeit in der Gemeinde, wodurch Rettungsdienste in einem geringeren Ausmaß in Anspruch genommen werden. Ähnlich verhält es sich mit den Kosten für Gemeindestraßen. Die Erschließungskosten fallen in der Regel unabhängig von der Errichtung von Zweitwohnsitzen an. Die Kosten für die Erhaltung von Straßen hängt von der Häufigkeit und Intensität der Nutzung ab. Die Straßen werden durch von Personen mit Zweitwohnsitzen nur an Wochenenden oder in den Ferienzeiten genutzt, das tägliche Verkehrsaufkommen wird dadurch nicht stark erhöht. Die Erhaltungskosten werden sohin nicht in gleichem Maße von Personen mit Hauptwohnsitzen und Zweitwohnsitzen verursacht. Selbiges gilt auch für die Kosten der Straßenreinigung. Der Großteil der Verschmutzung entsteht hier durch den täglichen Verkehr, etwaige Bauarbeiten sowie den Verkehr von Gewerbe- und Industriebetrieben. Die Kosten der Wildbachverbauung hängt von den Gefahrenquellen bzw. der Topographie der Gemeinde ab und sind sohin unabhängig von der Anzahl der Hauptwohnsitze und Zweitwohnsitze. Auch die Kosten für die öffentliche Beleuchtung hängen von der vorhandenen Infrastruktur ab. Sie steigen nicht durch die Zunahme von Zweitwohnsitzen. Um die Vorschreibung einer nicht sachgerechten Abgabe zu vermeiden, wäre daher ein differenziertes Vorgehen erforderlich gewesen.

D) Verletzung der Eigentumsfreiheit:

Art 5 StGG normiert – gemeinsam mit Art. 1 1. ZP-EMRK – eine verfassungsgesetzliche Gewährleistung eines subjektiven Rechts auf die Unverletzlichkeit des Eigentums.

Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff wird seit jeher weit verstanden, er umfasst nach ständiger Judikatur des VfGH jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. VfSlg 71, 1.305, 3.508, 12.227, 13.164, 19.904).

In der Rechtsprechung des VfGH werden auch konkrete vermögenswerte Interessen, wie die Vorschreibung von Abgaben, als von der Eigentumsgarantie umfasst (z.B. VfSlg 12.473, 13.733).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bereits vorgebrachten Bedenken verwiesen. Durch die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe, welche sich auf die gesetzwidrige gegenständliche Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 stützt, wird ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Eigentumsfreiheit nach Art. 5 StGG und Art 1 1. ZP-EMRK vorliegend sein.

Aus den dargelegten Gründen wird

beantragt

die Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023 ihrem ganzen Inhalt nach

als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu:

§ 4 Zweitwohnsitzabgabeordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 13.03.2023

als gesetzwidrig aufzuheben,

in eventu:

für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die gesamte Verordnung, jedenfalls aber § 4 leg cit

gesetzwidrig war.

H i n w e i s

Vor dem Hintergrund des § 57 Abs 3 VfGG trifft das Landesverwaltungsgericht Steiermark bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine abschließende Sachentscheidung im zu GZ: LVwG 61.26-988/2025 protokollierten Anlassfall.

Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark

Gerichtsabteilung 26

(HR Mag. Dr. Sprachmann)

Beilagen:

Ausdrucke des elektronischen Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark samt Aktenverzeichnis

Ausdrucke des elektronischen Verwaltungsaktes der Behörde samt Aktenverzeichnis

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