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LVwG 41.5-4904/2025•LVwG ST LVwG 41.5-4904/2025
LVwG 41.5-4904/2025Tribunal Administrativo Regional24 de nov. de 2025
Informationsfreiheit, Informationspflicht, Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichte, Organbegriff, Organ, Justizverwaltung, Rechtsprechung, Richter, Information, Verwaltung, Verwaltungsorgan, Verwaltungsaufgaben, Gesetzgebung, Zuständigkeit, Weiterleitung, Antrag, Informationsfreiheitsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundes-Verfassungsgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Wutte über das Anbringen des A (Informationsbegehren gemäß Informationsfreiheitsgesetz), geb. ****, C-Straße , A-Ort, vom 02.11.2025, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 03.11.2025, gerichtet an die Gerichtsabteilung 5, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Anbringen wird, soweit es sich auf die Übermittlung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25.08.2025, GZ: 50.5-2115/2025-15, bezieht, gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wegen Unzuständigkeit
z u r ü c k g e w i e s e n.
II.Das Anbringen wird, soweit es sich auf die Übermittlung des Bescheides des Stadtsenats der Stadt Graz vom 16.10.2023, GZ: A17-RST-0114321/2022/0011, bezieht, gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) sowie § 7 Abs 3 Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG) an den Stadtsenat der Stadt Graz weitergeleitet.
III. Gegen Spruchpunkt I. ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
IV.Gegen Spruchpunkt II. ist gemäß § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer richtete folgendes Anbringen vom 02.11.2025 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, Gerichtsabteilung 5:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251124_LVwG_41_5_4904_2025_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251124_LVwG_41_5_4904_2025_00/image002.png
II.Feststellungen
Das Anbringen vom 02.11.2025 stützt sich explizit auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Es richtet sich unmittelbar an die Gerichtsabteilung 5 und damit an ein Organ der Rechtsprechung; es werden weiters Informationen verlangt, die der richterlichen Tätigkeit zuzurechnen sind.
Mit dem Anbringen wird die Übermittlung (i) des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25.08.2025, GZ: 50.5-2115/2025-15 sowie (ii) des Bescheides des Stadtsenats der Stadt Graz vom 16.10.2023, GZ: A17-RST-0114321/2022/0011 begehrt. Es bezieht sich damit auf die Übermittlung von Aktenstücken aus einem Verwaltungsgerichtsakt.
Mit E-Mail vom 05.11.2025 wurde dem Antragsteller die begehrte Entscheidung in anonymisierter Form seitens des Evidenzbüros des Landesverwaltungsgerichts Steiermark übermittelt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere dem Anbringen des Antragstellers vom 02.11.2025.
Dass das Anbringen an die Gerichtsabteilung 5 gerichtet ist – und sohin explizit an ein Organ der Rechtsprechung – ergibt sich aus der Adresszeile des Anbringens sowie dessen letzter Zeile („ergeht an: Landesverwaltungsgericht Steiermark, Gerichtsabteilung 5 […]“).
Dass Informationen begehrt werden, die der richterlichen Tätigkeit zuzurechnen sind (nämlich eine Entscheidung des Gerichts, sowie die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde), ergibt sich ebenso aus dem Anbringen selbst.
IV.Rechtsvorschriften
Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl 5/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
§ 3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 4. (1) Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß § 5 Abs. 5 in Kraft)
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
Die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Rechtsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“
V.Rechtliche Beurteilung
Vorab zum IFG und den Verpflichtungen der Gerichtsbarkeit
Das IFG regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich unter anderem der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. § 1 Z 1 IFG). Dabei ist (i) zwischen proaktiven Informationspflichten bzw. der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse einerseits (vgl. insb. § 4 IFG) sowie (ii) Informationsbegehren auf Antrag bzw. den Zugang zu Informationen (vgl. insb. § 7 IFG) andererseits zu unterscheiden.
Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist gemäß § 3 Abs 1 IFG jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
Gemäß § 3 Abs 2 IFG ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
Die proaktive Informationspflicht (Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse) besteht unter anderem für die Gerichtsbarkeit; genannt sind auch Verwaltungsgerichte (vgl. § 4 Abs 1 IFG; vgl. auch Art 22a Abs 1 B-VG). Die Organe der Gerichtsbarkeit sind somit zwar – in Zusammenschau mit Art 22a B-VG – unter den Organbegriff des § 1 IFG subsumierbar, unterliegen vollumfänglich aber lediglich der vorgenannten proaktiven Veröffentlichungspflicht.
Was das Grundrecht auf Information (im Sinne der antragsgebundenen Gewährung des Zugangs zu Informationen im Einzelfall; vgl. § 7 IFG; vgl. auch Art 22a Abs 2 B-VG) betrifft, ist dagegen ausschließlich die Justizverwaltung angesprochen, nicht aber die richterliche Tätigkeit. Unter dem Begriff der Justizverwaltung versteht sich eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzurechnende Tätigkeit. Sie hat allerdings einen Bezug zur richterlichen Funktion, indem sie der Funktionstüchtigkeit der Justiz dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine Art mit richterlicher Tätigkeit in Zusammenhang steht. Dazu zählen beispielsweise die Erstellung von Besetzungsvorschlägen, die Ausfertigung eines Zahlungsauftrags für Gerichtsgebühren, Personalangelegenheiten der Justizbediensteten oder die Zugangskontrolle zum Gerichtsgebäude (vgl. Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Kommentar zum IFG – Informationsfreiheitsgesetz, zu § 1, Rz 10; siehe auch Keisler, das neue Informationsfreiheitsgesetz – Ein Praxisleitfaden für Gemeinden, in RFG 02/2024, S. 10).
Im konkreten Fall ist über einen Antrag zur Gewährung des Zugangs zu Informationen (§ 7 IFG) zu entscheiden. Das Recht auf Zugang zu Informationen besteht gegenüber „den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen“, also gegenüber allen Verwaltungsorganen im funktionellen Sinn, d.h. solchen Einrichtungen, die funktionell Verwaltungsaufgaben besorgen, unabhängig davon ob sie organisatorisch in die Verwaltung eingegliedert sind. Organe der Gerichtsbarkeit und der Gesetzgebung sind wie vorstehend ausgeführt nur dann verpflichtet, wenn sie Verwaltungsaufgaben besorgen.
Mit anderen Worten: Im Vergleich zur proaktiven Informationspflicht gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG steht die antragsgebundene Informationspflicht entsprechend Art. 22a Abs. 2 B-VG gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichte, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nicht zu. Die Gerichtsbarkeit umfasst auch die kollegiale Justizverwaltung (vgl. VfSlg. 19.825/2013 mwN); die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen zählt ebenfalls zur Gerichtsbarkeit. Dagegen gilt die antragsgebundene Informationspflicht für die monokratische Justizverwaltung sehr wohl (vgl. dazu als Ganzes DSB, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Stand: 30.06.2025, FN 9, mwN).
Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit betrifft der Informationszugang nach § 7 IFG somit insbesondere die (monokratische, von der Präsidentin ausgeübte) Justizverwaltung. Informationsbegehren sind grundsätzlich (zumindest soweit diese nicht der Vollversammlung, einem Ausschuss oder einem Senat vorbehalten sind) an die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als zuständiges Organ zu richten.
Die Auskunftspflicht nach § 7 IFG darf sich dagegen nicht auf die richterliche Tätigkeit beziehen (vgl. zum Auskunftspflichtgesetz auch etwa VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019), da es sich dabei nicht um Verwaltung im funktionellen Sinn, sondern die Rechtsprechung handelt.
Daher entsprechen an eine Gerichtsabteilung oder einen einzelnen Richter/eine einzelne Richterin gerichtete Informationsbegehren nicht dem IFG, da diese für die Erteilung von Informationen als Organe der Gerichtsbarkeit bzw. Rechtsprechung nicht zuständig sind und weiters das Begehr bezüglich Informationen zur richterlichen Tätigkeit unzulässig ist. Derartige – rechtswidrige – Anträge sind per Beschluss zu erledigen und zurückzuweisen oder allenfalls an die zuständige informationspflichtige Stelle weiterzuleiten bzw. der Antragsteller an diese zu verweisen (vgl. § 6 AVG sowie § 7 Abs 3 IFG).
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit (Rechtsprechung, kollegiale Justizverwaltung; vgl. zur kollegialen Justizverwaltung im Rahmen der Ausübung des richterlichen Amtes Art 87 Abs 2 B-VG; siehe dazu zB VfGH 14.06.2018, G 29/2018) und monokratischer Justizverwaltung wesentlich: Von Organen der monokratischen Justizverwaltung kann zwar grundsätzlich eine Auskunft über eben diese Justizverwaltung begehrt werden, aber ebenfalls keine Auskunft über die richterliche Tätigkeit im Einzelfall. Dadurch ist zu verhindern, dass über den Umweg einer Anfrage an die monokratische Justizverwaltung mittelbar Informationen zur richterlichen Tätigkeit erlangt werden (vgl. zur Unzulässigkeit der Einholung von Informationen zur richterlichen Tätigkeit etwa VwGH 27.05.2020, Ra 2020/03/0019).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, so hat es diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Nichts anderes kann für an einzelne Organe der Rechtsprechung gerichtete Anbringen nach dem IFG gelten.
Auch gemäß § 7 IFG ist eine Weiterleitung oder Weiterverweisung des Antragstellers vorgesehen, wenn bei einem Organ (wobei „Organ“ abstrakt auch ein Richter sein kann; vgl. die mehrfache entsprechende Benennung in Piska in Korinek/Holoubek et al, Kommentar zum Österreichischen Bundesverfassungsrecht, zu Art 87 B-VG) ein Antrag einlangt, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist.
In gewissen Fällen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch eine Zurückweisung eines Anbringens, für das das erkennende Gericht unzuständig ist, geboten; dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die (Un-)Zuständigkeit des Gerichts zweifelhaft, also nicht offenkundig ist, oder wenn für das Anbringen (auch) keine (andere) Behörde bzw. kein anderes Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. VwSlg 13.390 A/1991; 13.443 A/1991; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 14, Stand 1.1.2014, rdb.at).
Für die begehrten Informationen bedeutet dies konkret Folgendes:
Ad Spruchpunkt I.
Vorab hält das erkennende Gericht fest, dass seitens des Evidenzbüros des Landesverwaltungsgerichts Steiermark dem Antragsteller bereits eine (anonymisierte) Form des begehrten Beschlusses via E-Mail übermittelt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark insoweit öffentlich sind, als Jedermann ein Zugang zu (anonymisierten) Entscheidungen gewährt wird und ihm diese auf Wunsch seitens des Evidenzbüros übermittelt werden. Nichtsdestotrotz ist auch das gegenständliche Verfahren zu erledigen und, wie nachfolgend dargelegt wird, aufgrund der Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung 5 nach dem IFG (auf das sich der Beschwerdeführer explizit stützt) das Anbringen sohin zurückzuweisen.
Dadurch ergibt sich die – für Normunterworfene schwer nachvollziehbare – Situation, dass dem gegenständlichen Anbringen zwar durch Übermittlung der Entscheidung durch das Evidenzbüro bereits entsprochen wurde, aber dennoch ein Zurückweisungsbeschluss seitens des Richters der Gerichtsabteilung 5 zu ergehen hat.
Inhaltlich ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt – die Gerichtsabteilung 5 bzw. der dieser vorstehende Richter als Organ der Rechtsprechung zur Erteilung von Auskünften mangels funktionaler Behördentätigkeit unzuständig ist.
Weiters wird darauf verwiesen, dass die gegenständliche Anfrage den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit im Einzelfall – nämlich eine gerichtliche Entscheidung selbst – betrifft, und keine Information der Justizverwaltung. Die Anfrage ist daher basierend auf dem IFG auch aus diesem Grund unzulässig.
Da gegenständlich auch keine andere Behörde bzw. kein anderes Organ nach dem auf das IFG gestützten Antrag offensichtlich zuständig ist und der Beschwerdeführer außerdem explizit bei Nichterteilung der begehrten Information die Erlassung eines Bescheids beantragt, war das Anbringen aus Rechtschutzgründen mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine Weiterleitung an die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als Organ der monokratischen Justizverwaltung kommt nicht in Betracht, da auch an diese – wie ausgeführt – kein rechtskonformes Begehren über die Erteilung von Informationen zur richterlichen Tätigkeit im Einzelfall selbst (sondern lediglich zur Justizverwaltung) gestellt werden kann.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung im Übrigen nicht beschwert, da ihm die Information ohnedies (anonymisiert; vgl. dazu auch § 29 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz) übermittelt wurde.
Ad Spruchpunkt II.
Auch hier gilt, dass die Gerichtsabteilung 5 bzw. der dieser vorstehende Richter als Organ der Rechtsprechung zur Erteilung von Auskünften mangels funktionaler Behördentätigkeit unzuständig ist. Der begehrte Bescheid wurde jedoch von einer Behörde, nämlich dem Stadtsenat der Stadt Graz, erlassen. Dabei handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ein Organ gemäß § 1 Z 1 IFG.
Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört (§ 3 Abs 2 IFG). Der Stadtsenat der Stadt Graz ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts zur Gewährung des Zugangs zu Informationen hinsichtlich der von ihm erlassenen Bescheide zuständig.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, sowie § 7 Abs 3 IFG hat das Verwaltungsgericht das Anbringen sohin weiterzuleiten.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und erweist sich auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Steiermark als nicht erforderlich. Einerseits ist schon der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen (Spruchpunkt I.) bzw. weiterzuleiten (Spruchpunkt II.), sodass die Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG entfallen kann. Weiters lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch das IFG sieht für einen derartigen Fall keine verpflichtende Verhandlung vor.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (zu Spruchpunkt I.):
Die ordentliche Revision gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Beschlusses ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
VII.Unzulässigkeit der Revision (zu Spruchpunkt II.)
Beim Spruchpunkt II. des gegenständlichen Beschlusses handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss. Gemäß § 25a Abs 3 VwGG ist eine Revision gegen einen verfahrensleitenden Beschluss nicht zulässig.
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